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Abtei lung II I
C-8072/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______
vertreten durch Herrn lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsbera-
tung für Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2,
7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8072/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene, aus Serbien stammende A._______ (im Folgen-
den: Versicherter oder Beschwerdeführer) war ab Juli 1987 bei der
B._______ (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Hilfsmechaniker tätig und
leistete die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: AHV resp.
IV). Am 29. November 1991 erlitt er einen Betriebsunfall und zog sich
dabei Prellungen am rechten Daumen sowie eine Rissquetschwunde
am rechten Unterschenkel zu (Akten [im Folgenden: act.] der Suva
1-2; act. der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz] 1,3-4). Ab dem 3. Februar 1992 wurde der Versicherte
von der SUVA wieder voll arbeitsfähig geschrieben (Suva-act. 3-4).
B.
Am 10. Mai 1994 meldete sich der Versicherte zufolge diverser ge-
sundheitlicher Beeinträchtigungen (Kopf-, Rücken-, Nacken-, Magen-,
Hand- und Beinschmerzen, ständige Nervosität, Tumor im Kopf,
Schwindel) erstmals zum Bezug von Leistungen der IV in Form von
beruflichen Massnahmen und einer Rente an (IVSTA-act. 1). Nach Vor-
liegen des Gutachtens der C._______ vom 7. März 1996 – in welchem
unter anderem die Diagnose eines Postdiscectomiesyndroms gestellt
und dem Versicherten in einer leichten, vorzugsweise wechselbelas-
tenden Tätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten eine 100%ige Ar-
beitsfähigkeit attestiert worden war (IVSTA-act. 43) – wurde das Leis-
tungsgesuch mit Verfügung vom 4. Oktober 1996 abgewiesen (IVSTA-
act. 2). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 liess der Versicherte, vertreten
durch lic. iur. Reljic, einen Rückfall geltend machen und die Suva da-
hingehend orientieren, dass er die Schweiz im Jahre 1996 endgültig
verlassen habe (Suva-act. 21). Nach einer ärztlichen Beurteilung der
medizinischen Situation durch den Suva-Kreisarzt Dr. med.
E._______, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 9. März 2004 (Suva-
act. 82) verneinte die Suva mit Verfügung vom 31. März 2004 und spä-
ter mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einsprache-
entscheid vom 11. August 2004 einen weiteren Leistungsanspruch
(Suva-act. 83-84, 87).
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C-8072/2007
D.
Mit Neuanmeldung vom 9. Dezember 2003 liess der Versicherte durch
seinen Rechtsvertreter bei der IV-Stelle Nidwalden (im Folgenden:
IVNW) nebst einer unfallbedingten (vgl. Bst. C. hiervor) auch eine
krankheitsbedingte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
geltend machen (IVSTA-act. 14). In der Folge überwies die IVNW das
Leistungsgesuch samt ihren Akten (IVSTA-act. 32-43) am 20. Januar
2004 zuständigkeitshalber der Vorinstanz (IVSTA-act. 18). Nachdem
am 6. Dezember 2004 diverse ausländische Arztberichte aus den Jah-
ren 1997 bis 2004 übersetzt worden waren (IVSTA-act. 44-54), liess
der Versicherte am 14. Februar bzw. 2. Juni 2005 weitere Arzt-
bzw. Spitalberichte aus den Jahren 2004 und 2005 einreichen (IVSTA-
act. 57, 61-69). Aufgrund der neuen ärztlichen Unterlagen erachtete
der IV-Stellenarzt Dr. med. D._______, Innere Medizin FMH, Arbeits-
medizin, am 13. November 2005 die anfänglich von ihm empfohlene
stationäre Beurteilung in der Rheumaklinik F._______ und die
psychiatrische Untersuchung (IVSTA-act. 56) als überflüssig (IVSTA-
act. 74).
Nach der Prüfung weiterer Arztberichte vom November 2005 (IVSTA-
act. 70-73) kam Dr. med. G._______, Allgemeine Medizin FMH, vom
medizinischen Dienst der IVSTA am 15. Dezember 2005 zum Schluss,
dass der Versicherte zufolge der Zustände nach Kopf- (Tumor; 1993)
und Diskushernienoperation L5/S1 (Oktober 1993; mit Restparese des
linken Beines), der Reoperation auf Höhe L5/S1, der anhaltenden de-
pressiven Störung sowie der schweren Osteoporose der Wirbelsäule
seit dem 7. September 1993 im angestammten Beruf zu 70 % und in
einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (IVSTA-
act. 55, 76). Nach Durchführung des Einkommensvergleichs (IVSTA-
act. 81) und auf entsprechende Bemerkungen der Sachbearbeitung
hin führte Dr. med. G._______ am 2. Mai 2006 aus, effektiv habe sich
der Gesundheitszustand seit der C._______-Begutachtung nicht ver-
ändert und die Beurteilung von damals sei plausibel bzw. zu überneh-
men. Er korrigiere den Grad der Arbeitsunfähigkeit für eine Verwei-
sungstätigkeit auf neu 0 % (IVSTA-act. 83).
In der Folge erliess die IVSTA am 15. Mai 2006 eine Verfügung, mit
welcher das Rentenbegehren des Versicherten abgewiesen wurde
(IVSTA-act. 87). Hiergegen liess der Versicherte am 18. Mai 2006 (vor-
sorglich) Einsprache erheben und beantragen, die Verfügung vom
15. Mai 2006 sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente auszurich-
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ten (IVSTA-act. 88); die entsprechende Begründung datiert vom 8. Juni
2006 (IVSTA-act. 89). Nach Eingang weiterer spezialärztlicher Berichte
vom Februar, Mai und Juni 2006 (IVSTA-act. 90-91) nahm Dr. med.
G._______ am 8. August 2007 erneut Stellung bzw. bestätigte seine
frühere Beurteilung vom 2. Mai 2006 (IVSTA-act. 92). Auf entsprechen-
de Anfrage hin (IVSTA-act. 94) liess er sich am 23. Oktober 2007 er-
neut vernehmen und hielt dafür, dass den medizinischen Grundlagen
seit 1996 weder in psychischer noch in physischer Hinsicht eine Ver-
schlechterung zu entnehmen sei (IVSTA-act. 95). Gestützt auf diese
Ausführungen wurde die Einsprache mit Entscheid vom 8. November
2007 abgewiesen (IVSTA-act. 96).
E.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 28. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht (im
Folgenden: BVGer) Beschwerde erheben und beantragen, der Ein-
spracheentscheid vom 8. November 2007 sei aufzuheben und es sei
ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache er-
neut abzuklären. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
Dr. med. G._______ habe in seiner Beurteilung vom 23. Oktober 2007
nur die Zeugnisse "desselben Arztes" (Dr. med. H._______) und nicht
auch die Berichte der übrigen Spezialärzte berücksichtigt. In Anbe-
tracht der gänzlich unterschiedlichen Beurteilungen des physischen
und psychischen Zustands dränge sich eine multidisziplinäre Begut-
achtung des Beschwerdeführers in der Schweiz auf (BVGer-act. 1).
Mit Eingabe vom 3. März 2008 liess der Beschwerdeführer zwei spezi-
alärztliche Berichte vom 18. Februar und 14. März 2008 nachreichen
(BVGer-act. 5-6).
In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung des angefochte-
nen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers weise man auf
den Bericht von Dr. med. G._______ vom 8. August 2007 hin, welcher
die einspracheweise unterbreiteten Arztberichte der Dres. med.
L._______, M._______ und N._______ beurteilt habe. Dabei sei er zur
Schlussfolgerung gelangt, dass seit der C._______-Begutachtung im
Jahre 1996 keine Verschlechterung weder psychischer noch physi-
scher Natur eingetreten sei. Insofern könne sowohl an der Einschät-
zung einer 70%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Beruf als
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Hilfsmechaniker seit dem 7. September 1993 als auch an einer vollen
Arbeitsfähigkeit in leichteren Verweisungstätigkeiten festgehalten wer-
den. Mangels neuer Sachverhaltselemente sei von der beschwerde-
weise beantragten Ergänzung durch weitere Gutachten abzusehen
(BVGer-act. 7).
Mit ergänzender Stellungnahme vom 30. April 2008 reichte die Vorin-
stanz einen Bericht von Dr. med. G._______ vom 23. April 2008 ein,
hielt an den in der Vernehmlassung dargelegten Ausführungen fest
und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Einspracheent-
scheids bzw. die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10).
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2008 wurde der Schriften-
wechsel geschlossen (BVGer-act. 11).
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2008 wurde der Beschwer-
deführer unter Fristansetzung aufgefordert, einen Kostenvorschuss
von Fr. 300.-- zu leisten (BVGer-act. 13); dieser Kostenvorschuss wur-
de fristgerecht geleistet (BVGer-act. 15).
Mit Schreiben vom 29. Januar, 9. März und 5. Mai 2009 liess der Be-
schwerdeführer weitere Arztberichte nachreichen (BVGer-act. 16-18).
Auf den Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien wird,
soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die
IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69
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Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversi-
cherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des
angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz
vom 8. November 2007. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch
des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang die Frage, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht
rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
2.
2.1 Die Schweiz hat mit Serbien – im Unterschied zu anderen Nach-
folgestaaten des ehemaligen Jugoslawien – kein neues Sozialversi-
cherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 198
E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkom-
mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften,
zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des
Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente und der anwendba-
ren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens auf-
gestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder
im Abklommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-
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jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich dem-
nach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Nach den intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachver-
halts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Nach der Rechtspre-
chung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sofern der IV-Rentenanspruch nicht be-
reits zuvor erloschen ist (Art. 30 IVG). Für das vorliegende Verfahren
ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwend-
bar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR
831.201) ist sodann auf die jeweilige Fassung gemäss den am 1. Ja-
nuar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003
3837, 3859) abzustellen. Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007
5129), einschliesslich der damit verbundenen Modifikationen anderer
Erlasse wie des ATSG, sind vorliegend nicht anwendbar (vgl. BGE 132
V 215 E. 3.1.1). Im Folgenden werden deshalb jeweils die ab 1. Januar
2004 bis Ende 2007 gültigen Bestimmungen des IVG und der IVV zi-
tiert.
2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 15. Mai 2006 (IVSTA-
act. 87) – welche mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom
8. November 2007 bestätigt worden war (IVSTA-act. 96) – die Bestim-
mungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
ATSG; Art. 4 IVG), die Voraussetzungen, den Umfang und die Entste-
hung des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 bzw. Abs. 1ter IVG [vgl. hier-
zu ergänzend BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1] in Verbindung mit Art. 29
Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbs-
tätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2)
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zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu er-
gänzen ist was folgt:
2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert oder aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss
Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Zusammenhang
mit einer Neuanmeldung – analog zu einem Revisionsgesuch – glaub-
haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten
Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis-
sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände-
rung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach
in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1
ATSG vorzugehen (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.2). Danach beurteilt sich
die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung ein-
getreten ist, welche geeignet ist, den IV-Grad und damit den Renten-
anspruch im Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich
des Sachverhaltes, wie er zur Zeit der ursprünglichen Verfügung vom
4. Oktober 1996 (IVSTA-act. 2) bestanden hatte, grundsätzlich mit
demjenigen, der bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 8. No-
vember 2007 (IVSTA-act. 96) eingetreten war (vgl. hierzu E. 3.2 hier-
nach). Stellt sie sodann fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfassenden Abklärung des
(insbesonders medizinischen) Sachverhalts basierte (vgl. BGE 133 V
108 E. 5.4), keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab.
Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche wie erwähnt glei-
chermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V
108 E. 5.2) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli-
chen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (vgl. BGE
112 V 371 E. 2b mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
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Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch
auf eine IV-Rente verneint hat.
3.1 Beim Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 4. Oktober 1996
stützte sich die damals zuständige IVNW auf das interdisziplinäre
C._______-Gutachten vom 7. März 1996 (IVSTA-act. 43). Darin wurde
ein Postdiscectomiesyndrom mit persistierendem, nicht radikulärem
Schmerzsyndrom des linken Beines und vermutlich psychogener
Pseudoparese, ein Status nach Fenestration und Diskektomie L5/S1
links im Oktober 1993 sowie eine postoperative Narbenbildung L5/S1
diagnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden fol-
gende Diagnosen gestellt: Narzisstisch gekränkte Persönlichkeit in
psychosozialer Belastungssituation, zervikospondylogenes Syndrom
mit leichtgradiger PHS tendopathica rechts bei Fehlhaltung und mus-
kulärer Dysbalance, arterielle Hypertonie, Adipositas, Nikotinabusus
sowie rezidivierende Gastritis (S. 19). Weiter führten die Experten aus,
die angestammte Tätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar,
da es sich um eine eigentliche Schwerarbeit handle. Limitierend wür-
den sich die orthopädisch-rheumatologischen Befunde auswirken. In
sämtlichen leichten, vorzugsweise wechselbelastenden Tätigkeiten
ohne Heben schwerer Lasten sei der Versicherte vollständig arbeitsfä-
hig (S. 20).
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3.2 Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens erhielt die Vorinstanz
Kenntnis von zahlreichen ausländischen Arztberichten, welche den IV-
Stellenärzten zur Beurteilung vorgelegt wurden.
Zwar gilt der Grundsatz, dass das Sozialversicherungsgericht die Ge-
setzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel
nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Erlasses gegeben
war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweis). Vorliegend zu
würdigen sind jedoch auch die diversen Berichte, die nach Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. November 2007 verfasst
wurden. Denn diese stehen mit dem Streitgegenstand in engem Sach-
zusammenhang und sind geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Erlasses des Einspracheentscheids vom 8. November 2007 zu beein-
flussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 Erw. 3b mit Hinwei-
sen).
3.2.1 Offenbar im November 2003 berichtete der Neuropsychiater
Dr. med. I._______, seit der Operation sei der Zustand des Versicher-
ten veränderlich, aber gegenwärtig mit stärkster Verschlechterung. Der
Versicherte habe auch psychische Störungen, weswegen er seit lan-
gem behandelt werde (IVSTA-act. 53, 54). Im Bericht vom 14. Januar
2004 führte Dr. med. H._______, Spezialist für Arbeitsmedizin, aus,
der Versicherte sei wegen eines "Bruchs an der rechten Seite" operiert
worden. Er höre und sehe schwach. Weiter wurden unter anderem
eine Lumboischialgie und eine Diskopathie diagnostiziert (IVSTA-
act. 50,51). In diversen weiteren Kurzberichten, verfasst zwischen Juli
1997 und Oktober 2003, attestierte Dr. med. H._______ dem Versi-
cherten eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 70 % und 80 % (IVSTA-
act. 44-49).
3.2.2 Im Austrittsbericht des Spitals J._______ – wo der Versicherte
vom 13. bis 29. Dezember 2004 stationär hospitalisiert war – wurde
eine Lumboischialgie (ICD-10: M54.3) sowie Diskushernien L4/L5 und
L5/S1 diagnostiziert (IVSTA-act. 64, 65). Im Austrittsbericht des
K._______ betreffend die Hospitalisation vom 31. Dezember 2004 bis
10. Januar 2005 wurde nebst bereits bekannten Befunden eine Osteo-
porose erwähnt. Weiter wurde berichtet, man habe am 5. Januar 2005
eine Transversektomie und eine Phasektomie lateral auf Höhe L5/S1
durchgeführt. Es bedürfe einer physiotherapeutischen Behandlung
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während eines Monats im Rehabilitationscenter O._______ (IVSTA-
act. 62, 63). Im diesbezüglichen Austrittsbericht wurde betreffend die
Behandlung vom 8. Februar bis 26. März 2005 ein Status nach einer
Diskushernienoperation L5/S1 erwähnt (IVSTA-act. 66, 67). Am 1. Au-
gust 2005 führte der Neurochirurg Dr. med. M._______ aus, die
Schmerzen hätten sich Ende des Vorjahres intensiviert. Nach der Ope-
ration im Januar 2005 und anschliessender Rehabilitation hätten die
Schmerzen in der Wirbelsäule persistiert. Der Versicherte verspüre ein
Kribbeln im linken Bein, begleitet von einer motorischen Schwäche.
Eine Spondylodese auf Höhe L5/S1 sei indiziert, aber wegen der aus-
gesprochenen Osteoporose nicht mehr praktikabel (IVSTA-act. 70, 71).
Der Neuropsychiater Dr. med. P._______ diagnostizierte mit Datum
vom 7. November 2005 nebst dem Status nach der Reoperation der
Diskushernie L4/L5 eine rezidivierende depressive Störung, gegen-
wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1; IVSTA-act. 73,74).
3.2.3 Am 7. Februar 2008 berichtete Dr. med. L._______, der Versi-
cherte sei aufgrund von Schmerzen an der Halswirbelsäule, Kopf-
schmerzen und psychischen Störungen (Übellaunigkeit, Reizbarkeit,
Mangel an Lebenslust, Schlaflosigkeit, etc.) zur Untersuchung gekom-
men. Er, Dr. med. L._______, empfehle eine neuropsychiatrische Be-
gutachtung. Eine Therapie werde sich zum Teil nach den Ergebnissen
des Neuropsychiaters richten (act. 5/3, 6/3). Am 14. Februar 2008
diagnostizierte der Neuropsychiater Dr. med. Q._______ eine schwere
depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.2;
Differentialdiagnose: schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome [ICD-10: F32.2]) und führte aus, wegen unerträglicher
Schmerzen und einer unklaren suizidalen Rumination sei der Versi-
cherte psychisch und physisch nicht stark belastbar. Es werde deshalb
vorgeschlagen, ihn für längere Zeit der R._______ einzuweisen, wo er
entsprechend psychiatrisch und psychologisch behandelt und von ei-
nem Neurochirurgen untersucht werden könne. Eine weitere Krank-
schreibung sei erforderlich (act. 5/2, 6/2). In seinem Bericht vom
18. Februar 2008 führte der Neurochirurg Dr. med. M._______ im We-
sentlichen aus, nach der Operation 2005 sei eine physiologische Wei-
terbehandlung erfolgt. Es bestünden anhaltende Schmerzen in der
Lendenwirbelsäule und eine Erschlaffung des linken Fusses. Wegen
einer deutlichen Osteoporose könne die Spondylosis in Höhe L5 und
S1 nicht behandelt werden. Unter Berücksichtigung, dass ein ausge-
prägtes Schmerzsyndrom bestehe, welches sich bei physischen Aktivi-
täten verstärke, aber auch wegen des motorischen Defizits sei der Ver-
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sicherte nicht arbeitsfähig. Aufgrund von deutlichen depressiven Reak-
tionen und des Schmerzsyndroms sei eine Konsultation bei einem
Psychiater erforderlich (act. 5/1, 6/1).
3.3
3.3.1 Es trifft entsprechend den Ausführungen von Dr. med.
G._______ vom 23. Oktober 2007 (IVSTA-act. 95) zwar zu, dass
Dr. med. H._______ in seinen zahlreichen Berichten bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zwischen der angestammten
(schweren) und einer leidensadaptierten (leichten) Tätigkeit
unterschied und dem Versicherten in diversen, zwischen Juli 1997 und
Oktober 2003 verfassten Berichten eine Arbeitsunfähigkeit zwischen
70 % und 80 % attestiert hatte (Suva-act. 11-19, 27-37; IVSTA-
act. 44-49). Aufgrund der Ausführungen und Diagnosestellungen der
Neuropsychiater Dres. med. I._______, P._______ und Q._______
bestehen jedoch Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand
und damit die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten in
psychiatrischer Hinsicht sowohl in der bisherigen als auch in einer
angepassten Tätigkeit in rentenrelevantem Ausmass verschlechtert
haben könnte. Während die Experten der C._______ in ihrem Gut-
achten vom 7. März 1996 in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten und beim Versicher-
ten lediglich eine narzisstisch gekränkte Persönlichkeit beobachteten,
berichteten die ausländischen Ärzte von relativ schwer wiegenden
psychiatrischen Befunden. So befand Dr. med. P._______, dass beim
Versicherten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), vorliege. Dr. med. Q._______
hingegen war der Auffassung, dass der Versicherte an einer schweren
depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.2;
Differentialdiagnose: schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome [ICD-10: F32.2]) leide.
Zwar kann zufolge der widersprüchlichen Diagnosen auf die entspre-
chenden Berichte nicht abgestellt werden. Dass es sich bei den ent-
sprechenden Ausführungen jedoch bloss um andere, abweichende Be-
urteilungen eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts
handelt – was keine relevante Änderung darstellen würde (vgl. E. 2.4
hiervor am Schluss) – ist nicht zweifelsfrei erstellt. Ob die neu von den
ausländischen Ärzten in psychiatrischer Hinsicht gestellten Diagnosen
tatsächlich in dieser Form und Intensivität existent sind bzw. ob die
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psychischen Symptome weiterhin als psychogene Pseudoparese einer
narzisstisch gekränkten Persönlichkeit ohne Auswirkungen auf die Ar-
beits- bzw. Leistungsfähigkeit zu qualifizieren sind (vgl. IVSTA-act. 100
bzw. act. 10/1), hat ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH anlässlich einer psychiatrischen Expertise zu beantworten.
3.3.2 In somatischer Hinsicht sind den eingereichten ausländischen
Arztberichten ebenfalls Hinweise auf eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu ent-
nehmen.
In Bezug auf die im Oktober 1993 stattgefundene Fenestration und
Diskektomie L5/S1 links (Suva-act. 67, 68) berichtete Dr. med.
I._______ offenbar im November 2003, der Gesundheitszustand prä-
sentiere sich stärkst verschlechtert. Betreffend die am 5. Januar 2005
durchgeführte Transversektomie/Phasektomie lateral auf der Höhe L5/
S1 mit anschliessender Rehabilitation führte Dr. med. M._______ aus,
die Schmerzen in der Wirbelsäule hätten persistiert. Unter diesen Um-
ständen kann nicht rechtsgenüglich festgestellt werden, wie es sich mit
dem Gesundheitszustand des Versicherten bzw. mit seiner Arbeits-
und Leistungsfähigkeit durch die Operation im Januar 2005 verhält
resp. ob es nach der von Dr. med. I._______ attestierten Verschlechte-
rung seit dem Jahre 1993 im Anschluss an den operativen Eingriff vom
Januar 2005 allenfalls wieder zu einer Verbesserung gekommen ist.
Zweifel daran könnten sich allenfalls aus dem Umstand ergeben, dass
beim Versicherten offenbar eine Spondylodese auf Höhe L5/S1 indi-
ziert ist, die gemäss Dr. med. M._______ aufgrund der Osteoporose
jedoch nicht durchgeführt werden kann.
Im Zusammenhang mit der unter anderem von Dr. med. M._______
diagnostizierten Osteoporose führte Dr. med. G._______ in seiner
Stellungnahme vom 23. April 2008 aus, auch dieser Befund sei seit 15
Jahren bekannt. Dies trifft – soweit aufgrund der Akten ersichtlich –
nicht zu, denn diese Diagnose wurde weder im C._______-Gutachten
vom 7. März 1996 noch in der ärztlichen (Abschluss-)Beurteilung des
Suva-Kreisarztes Dr. med. E._______ vom 9. März 2004 (Suva-act. 82)
gestellt. Hingegen erwähnte Dr. med. H._______ in seinem Bericht
vom 14. Januar 2004, der Versicherte sei wegen eines "Bruchs an der
rechten Seite" operiert worden. Soweit aktenkundig, sind diesbezüg-
lich keine aussagekräftigen Berichte vorhanden und es wäre denkbar,
dass eine Osteoporose diesen Bruch zumindest mitverursacht haben
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könnte. Auch ist mit Blick auf die medizinischen Akten nicht erstellt, ob,
und wenn ja, in welchem Umfang dieser Bruch zu einer (vorüberge-
henden) Arbeitsunfähigkeit geführt hat bzw. wie sich diesbezüglich die
Situation aktuell präsentiert. Es bedarf demnach auch eines fachärztli-
chen Berichts über die Feststellung und das Ausmass der Osteoporo-
se bzw. deren allfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weite-
ren kann auch nicht widerspruchsfrei geklärt werden, ob bzw. in wel-
chem Ausmass sich die von Dr. med. H._______ erwähnte Hör- und
Sehschwäche auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Versicherten
auswirkt. Auch dieser Punkt ist weiter abzuklären.
Schliesslich ergeben sich auch aus den nachgereichten Berichten vom
23. Februar bzw. 25. März 2009 (act. 17/1-17/2, 18/1), wonach der Ver-
sicherte auch an einer Arteriosklerose leidet und sich einer Bypass-
Operation hatte unterziehen müssen, Hinweise auf eine Verschlechte-
rung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
Es sind demnach von der Vorinstanz auch diesbezüglich weitere Ab-
klärungen durchzuführen bzw. die sich aufgrund dieser Befunde stel-
lenden Fragen hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit klären
zu lassen.
3.3.3 Der IV-Stellenarzt Dr. med. G._______ hielt bereits am 15. De-
zember 2005 dafür, dass der Versicherte seit dem 7. September 1993
in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer leidensadaptierten
zu 50 % arbeitsfähig sei (IVSTA-act. 55, 76). In der Folge korrigierte er
den Grad der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
nach einer Anfrage der Sachbearbeitung nach dem Beginn der
50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit am
2. Mai 2006 auf 0 % (IVSTA-act. 83). Dr. med. G._______ liess dieser
Meinungsänderung keine nachvollziehbare und schlüssige Begrün-
dung folgen, weshalb nicht auf den Bericht vom 2. Mai 2006 abgestellt
werden kann. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer nachge-
reichten Berichte der Dres. L._______, M._______ und N._______
(IVSTA-act. 91) in den von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Ak-
ten, soweit ersichtlich, nicht enthalten sind und unter diesen Umstän-
den auch die Beurteilung von Dr. med. G._______ vom 8. August 2007
(IVSTA-act. 92) nicht rechtsgenüglich nachvollzogen werden bzw. sei-
tens des angerufenen Gerichts keine Würdigung erfolgen kann. Auch
seine Stellungnahme vom 23. Oktober 2007 vermag nicht als Ent-
scheidgrundlage zu dienen, denn nach dem vorstehend Dargelegten
ergeben sich durchaus Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszu-
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stand des Versicherten seit dem C._______-Gutachten von 1996 so-
wohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht in rentenrelevan-
ter Weise verändert haben könnte. Unter diesem Gesichtspunkt er-
weist sich auch der Bericht von Dr. med. G._______ vom 23. April
2008 (BVGer-act. 10/1), wonach die Berichte vom 7., 14. und 18. Feb-
ruar 2008 (vgl. E. 3.2.3 hiervor) keine unbekannten und/oder rentenre-
levante Elemente aufweisen würden, als nicht tauglich zum Beweis.
4.
Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich demnach zusammenfas-
send, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November
2007 auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht und dem-
nach eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs nicht
möglich ist. Somit kann auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein all-
fälliger Rentenanspruch besteht, nicht schlüssig und zuverlässig be-
antwortet werden.
Die Beschwerde vom 28. November 2007 ist demnach insoweit gutzu-
heissen, als dass der angefochtene Entscheid vom 8. November 2007
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist; so-
weit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz hat
– unter Beilage sämtlicher medizinischer Akten und unter Berücksichti-
gung aller bisher gestellten Diagnosen – ergänzende medizinische Ab-
klärungen in psychiatrischer und somatischer Hinsicht – wie dies be-
reits vom IV-Stellenarzt Dr. med. D._______, Facharzt für Innere Medi-
zin FMH, Arbeitsmedizin, am 10. Dezember 2004 vorgeschlagen wor-
den war (IVSTA-act. 56) – durchzuführen. Weiter hat die IVSTA die
Fragen hinsichtlich der Auswirkungen allfälliger Gesundheitsbeein-
trächtigungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerde-
führers interdisziplinär klären zu lassen. Die neue Begutachtung hat
vorzugsweise in einer MEDAS in der Schweiz stattzufinden. Nach Vor-
liegen der entsprechenden Expertenergebisse hat die IVSTA über den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt ( BGE 132 V 215 E. 6), ist dem Beschwerdeführer
der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- zurückzuer-
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statten. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass der ange-
fochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2007 aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen Verfü-
gung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 750.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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