Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8074/2009
Urteil vom 14. Juni 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien Y._______, Kanada,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung).
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1957 geborene, verheiratete, schweizerische
Staatsangehörige Y._______ lebt seit Mai 1996 in Kanada. Dort betreibt
sie zusammen mit ihrem Ehegatten einen Landwirtschaftsbetrieb (act. 2).
Per 1. November 1997 wurde Y._______ in die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige
Versicherung) aufgenommen (act. 4).
B.
Mit Beitragsverfügung vom 11. August 2009 legte die Schweizerische
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Beiträge von Y._______ an die
freiwillige Versicherung für das Jahr 2008 auf Fr. 2'301.45 (Beiträge in der
Höhe von Fr. 2'234.40 zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags von
Fr. 67.05) fest (act. 78). Sie legte dabei ein anrechenbares Einkommen
von Fr. 22'800.-- zugrunde. Das anrechenbare Einkommen ermittelte sie
unter Berücksichtigung eines Nettoeinkommens von CAD 19'585.16
abzüglich CAD 11'239.69 (3,5% des investierten Eigenkapitals). Das
Zwischentotal von CAD 8'345.48 rechnete sie zu einem Kurs von 0.96418
in Schweizerfranken um, was Fr. 8'046.54 entspricht. Zusätzlich wurde
ein Naturallohn von Fr. 14'850.-- angerechnet.
C.
Gegen diese Beitragsverfügung erhob Y._______ mit Schreiben vom
25. August 2009 (act. 82) Einsprache bei der SAK. Sie beantragte, ihr sei
lediglich die Hälfte des Naturallohns anzurechnen, da sie den Betrieb mit
ihrem Ehegatten führe und somit auch der Naturallohn aufzuteilen sei.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2009 (act. 83) wies die SAK
die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, der Naturallohn sei
gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)
jedem erwachsenen Familienangehörigen zum gleichen Ansatz und den
Kindern je zur Hälfte anzurechnen; die Berechnung sei daher korrekt
erfolgt.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2009 erhob
Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
18. Dezember 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragte, es sei ihr lediglich die Hälfte des Naturallohnes anzurechnen.
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Zur Begründung führte sie aus, seit der Beitragsperiode 2006/2007 habe
sich am Betrieb inklusive Unterkunft und Verpflegung nichts geändert,
weshalb es nicht gerechtfertigt sei, den Naturallohn neu doppelt zu
verrechnen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. April 2010 und ergänzender Stellungnahme
vom 21. Juni 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde;
bei der Beitragsbemessung für das Jahr 2008 sei der Naturallohn in
Übereinstimmung mit der Wegleitung des BSV mit einer Pauschale pro
Kopf (je Ehegatte Fr. 11'880.-- und die Hälfte [Fr. 5'940.--] für das Kind)
berücksichtigt worden, wobei die Pauschale für das Kind wiederum hälftig
auf die Ehegatten aufgeteilt worden sei.
G.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
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Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende
Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die
Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
2.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Beiträge der Beschwerdeführerin für die Beitragsperiode
2008 korrekt festgelegt hat.
3.1.
3.1.1. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem
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Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten
können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander
folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die
Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von
Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der
Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug
den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6
AHVG).
3.1.2. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf
9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen
mindestens den Mindestbeitrag von Fr. 864.-- im Jahr entrichten (Art. 13b
Abs. 1 VFV).
Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit in den nachfolgenden
Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und
Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit
einschliesslich Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 AHVV).
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes
Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung
geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV).
Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem
vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: (a) die zur
Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten, (b)
die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten
Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe, (c) die
eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste, (d) die Zuwendungen,
die Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwecke der
Wohlfahrt ihres Personals machen, sofern sichergestellt ist, dass jede
spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie
Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Ausgenommen
hievon sind die Beiträge nach Artikel 8 sowie diejenigen nach dem
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
und dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die
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Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz, (e)
die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen, (f) der Zins des
im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals. Dieser wird vom Bundesrat auf
Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung festgesetzt. Der Bundesrat ist befugt,
nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit zuzulassen (Art. 9 Abs. 2 AHVG).
Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a bis e
AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte
Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV). Zur Ermittlung des
Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die
Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26 bis 33a
abgezogen (Art. 25 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]).
3.1.3. Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder
Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In
Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das
entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine
Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt (Art. 20
Abs. 1 AHVV).
3.1.4. Die Beiträge werden in Schweizerfranken für jedes Beitragsjahr
festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV).
Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit
ist das im Betrieb investierte Eigenkapital zu Beginn der Beitragsperiode
massgebend. Der abzuziehende Zins entspricht dem Durchschnitt der
nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Bemessungsperiode
massgebenden Zinssätze. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf-
oder abgerundet (Art. 14 Abs. 2 VFV). Für die Umrechnung des
Einkommens und des Vermögens in Schweizerfranken gilt der
Jahresmittelkurs des in Abs. 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs
wird von der Ausgleichskasse festgesetzt (Art. 14 Abs. 3 VFV).
3.1.5. Gemäss Art. 18a Abs. 1 VFV belaufen sich die
Verwaltungskostenbeiträge auf den in der Verordnung vom 11. Oktober
1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV
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festgesetzten Maximalansatz (Verordnung Verwaltungskostenbeiträge;
SR 831.143.41). Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den
Beiträgen zu erheben (Art. 18a Abs. 2 VFV). Die von den
Ausgleichskassen nach Artikel 69 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu
erhebenden Verwaltungskostenbeiträge dürfen 3 Prozent der
Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, Selbständigerwerbender oder
Nichterwerbstätiger zu entrichten hat, nicht übersteigen (Art. 1
Verordnung Verwaltungskostenbeiträge).
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, ihr sei nur die
halbe Pauschale für den Naturallohn anzurechnen, da sie den Betrieb mit
ihrem Ehegatten gemeinsam führe.
3.2.2. Die SAK führte dagegen unter Bezugnahme auf Rz. 4013 der
Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung zur freiwilligen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer
aus, Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft seien pro Tag gleich
zu bewerten wie in der Schweiz. Der Naturallohn in Form von
Verpflegung (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) und Unterkunft der
Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werde mit Fr. 33.-- pro Tag
bewertet (vgl. Art. 11 AHVV). Diesen Berechnungsgrundlagen sei zu
entnehmen, dass der Naturallohn unabhängig vom Erfolg des
Landwirtschaftsbetriebs berechnet werde; es handle sich um einen
Pauschalbetrag. Demzufolge könne der Naturallohn nicht analog der
Steuerberechnung hälftig geteilt werden.
3.3.
3.3.1. Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass die
Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehegatten einen
Landwirtschaftsbetrieb führt. Die beiden Ehegatten sind im Sinne des
Art. 9 Abs. 1 AHVG je als Selbständigerwerbende anzusehen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts [BGer] H 376/99 vom 4. Oktober 2000 E. 2a mit
Hinweisen). Davon ist – wie aus der von der SAK durchgeführten
Berechnung (Einkommen abzüglich Eigenkapital; act. 78) abgeleitet
werden kann – auch die SAK ausgegangen. Dies ist nicht zu
beanstanden.
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3.3.2. Die SAK legte der Berechnung des Beitrags der
Beschwerdeführerin ein jährliches Einkommen von CAD 19'585.16
zugrunde. Sie ging dabei zu Recht vom in der Steuerveranlagung
(act. 74) ausgewiesenen Nettoeinkommen von CAD 18'528.-- aus (vgl.
Urteil des BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2.3) und erhöhte
dieses um die vom Nettoeinkommen abgezogenen Grundstücksteuern
("property taxes"), welche gemäss DBG nicht abzugsfähig sind. Sie setzte
für den Zuschlag der Grundstücksteuern bei der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehegatten je einen Betrag von CAD 1'057.16 ein, was der Hälfte
der in act. 70 ausgewiesenen Steuern entspricht. Das ist korrekt und
wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.
3.3.3. Vom Einkommen war zudem der Zins des im Betrieb investierten
Eigenkapitals am Ende des Beitragsjahres abzuziehen. Die SAK ging
dabei gemäss act. 71 per 31. Dezember 2008 von einem Kapital von
CAD 642'267.69 aus und setzte den Abzug korrekt auf CAD 11'239.69
(3,5% von CAD 642'267.69 : 2) pro Ehegatte fest.
3.3.4. Zu prüfen bleibt der strittige Zuschlag für den Naturallohn. Die SAK
beruft sich diesbezüglich insbesondere auf die Wegleitung des BSV zur
freiwilligen AHV/IV und auf Art. 11 AHVV. Diese Verordnungsbestimmung
ist von der Gesetzessystematik her unter dem Titel "I. Beiträge vom
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit" (Art. 7 bis 16 AHVV)
einzuordnen. Bezeichnenderweise ist im Artikel daher von Arbeitnehmern
(und nicht etwa von Versicherten oder Beitragspflichtigen) die Rede. Es
ist daher nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese
Bestimmung auch auf Selbständigerwerbende anzuwenden ist. Die
Bestimmungen für die Selbständigerwerbenden sind unter dem Titel
"II. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit" (Art. 17
bis 27 AHVV) geregelt. In diesen Artikeln findet sich keine Bestimmung,
die die Anrechnung eines Naturallohnes vorschreibt. Allerdings ist mit
Art. 6 Abs. 1 AHVV, welcher von der Systematik her den beiden Titeln I.
und II. vorangestellt ist, eine allgemeine Regel aufgestellt worden, welche
die Anrechnung von Naturallohn im In- und Ausland bei erwerbstätigen
Versicherten ausdrücklich vorsieht. Es ist somit davon auszugehen, dass
der Gesetz- respektive Verordnungsgeber eine Berücksichtigung von
Naturallohn auch bei Selbständigerwerbenden im Ausland beabsichtigte,
es jedoch versäumt hat, für diesen Fall eine Detailregelung (analog
derjenigen von Art. 11 AHVV) für dessen Bemessung einzufügen. Die
SAK hat deshalb entsprechend der Regelung von Art. 11 AHVV und unter
Verweis auf die Wegleitung, die ebenfalls die Gleichbehandlung von
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Versicherten im Ausland und in der Schweiz vorschreibt, der
Beschwerdeführerin einen Naturallohn von Fr. 33.-- pro Tag angerechnet.
Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die analoge Anwendung von Art. 11
AHVV auch unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung von
Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden zu befürworten ist. Ferner
ist darauf hinzuweisen, dass – wie die SAK zutreffend ausgeführt hat –
Naturalbezüge gemäss Wegleitung des BSV zur freiwilligen AHV/IV
gleich zu bewerten sind wie in der Schweiz. Dies ist auch nicht zu
beanstanden.
Schliesslich ist festzuhalten, dass es korrekt ist, dass die SAK sowohl der
Beschwerdeführerin als auch ihrem Ehemann je den ganzen und für das
Kind einen halben Zuschlag für den Naturallohn angerechnet hat, da
beide Ehegatten je hälftig am Betrieb beteiligt sind und dort arbeiten. Es
ist nämlich davon auszugehen, dass sie dabei mehr erwirtschaften (oder
zumindest dazu in der Lage wären), als wenn nur die Beschwerdeführerin
dort tätig wäre. Ob dies im konkreten Fall zutrifft oder dies – wie dies die
Beschwerdeführerin behauptet – nicht der Fall ist, ist vorliegend nicht zu
prüfen, da es sich bei diesen Zuschlägen um Pauschalen handelt, welche
aus Gründen der Vereinfachung anzuwenden sind und daher nie eine
völlige Einzelfallgerechtigkeit garantieren können.
3.3.5. Der Zuschlag eines Verwaltungskostenbeitrags von 3% des
errechneten AHV/IV-Beitrages entspricht der gesetzlichen Regelung und
ist nicht zu beanstanden.
3.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK den Beitrag
der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
4.
4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
4.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde
hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
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Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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