Abtei lung II I
C-808/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Y._______,
vertreten durch lic. iur. Ali Civi, Advokaturbüro
Albrecht & Riedo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
S._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-808/2006
Sachverhalt:
A.
Am 12. Juni 2006 beantragte S._______ (geboren 1955, Türkei) bei
der Schweizerbotschaft in Ankara die Erteilung eines Einreisevisums
für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise
gab sie schriftlich an, ihren in Basel lebenden Sohn Y._______ (Be-
schwerdeführer) und dessen Ehefrau Z._______ besuchen zu wollen.
Bei der Befragung gab sie an, ihr Verlobter lebe in der Schweiz; auch
ihr Exmann sei dort. Nach formloser Verweigerung übermittelte die
Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt bei den
Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weiter-
geleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung
vom 17. Juli 2006 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um
sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin
oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaft-
liche Verpflichtungen, noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebe-
nenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 16. August 2006 an das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwer-
deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ertei-
lung des gewünschten Besuchervisums. Im Wesentlichen lässt er zur
Begründung vorbringen, seine Mutter möchte gerne ihre beiden Söhne
und ihr Enkelkind in der Schweiz besuchen. Die Eingeladene verfüge
im Heimatland durchaus über ein soziales und familiäres Umfeld, leb-
ten doch die andern drei Kinder in der Türkei. Es gehe nicht an, ledig-
lich auf die allgemeine Lage der Zuwanderer aus der Türkei abzustel-
len, ohne die persönliche Situation der jeweiligen Gesuchsteller in Be-
tracht zu ziehen.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2006 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und stellt entschieden
in Abrede, der persönlichen Situation der Gesuchstellerin nicht hinrei-
chend Rechnung getragen zu haben.
E.
Am 18. September 2006 zog das EJPD die Akten der Migrationsbehör-
de des Kantons Basel-Stadt bei.
F.
In seiner Replik vom 12. Oktober 2006 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und betont
erneut die Verbundenheit der Gesuchstellerin mit ihren in der Türkei le-
benden Kindern, welche für eine fristgerechte Wiederausreise spre-
che.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
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4.
4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben.
In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbe-
dingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahrzehnte
hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso
eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert. Daran hat
sich auch nach der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre
2001 nichts Wesentliches geändert; das seither wieder zu beobachten-
de Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungsmehrheit weder
mehr Beschäftigung bzw. Einkommen noch grössere Konsummöglich-
keiten gebracht. Insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten le-
ben weiterhin am Rande des Existenzminimums. Der jahrelange innen-
politische Konflikt in den Kurdengebieten im Südosten und Osten und
die damit einhergehenden Probleme haben zu einer massiven und an-
haltenden Landflucht der Bevölkerung in die grösseren Städte der Re-
gion sowie in die westlichen Gebiete des Landes geführt, was wieder-
um eine Zunahme der Arbeitslosenquote und der ganzen damit ver-
bundenen sozialen Problematik nach sich zieht. In den Kurdengebie-
ten ist der Notstand zwar seit November 2002 aufgehoben. Trotz wie-
derholter Ausrufung der einseitigen Waffenruhe durch die PKK kommt
es jedoch weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
der Untergrundorganisation und türkischen Sicherheitskräften. Obwohl
die Türkei bereits seit längerer Zeit der Europäischen Menschen-
rechtskonvention beigetreten ist, bestehen nach wie vor Defizite in den
Bereichen der Meinungsfreiheit, der kulturellen Rechte, der Gewerk-
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schaftsrechte und der Religionsfreiheit (Quelle: www.auswaertiges-
, Länder- und Reiseinformationen > Türkei > Wirtschaft [Stand
November 2007, besucht am 25. März 2008]).
Die Verhältnisse in der Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend
hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vor-
handen ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts
der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu
unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielswei-
se im Jahre 2007 621 türkische Staatsangehörige um Asyl ersucht. In
der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht die Türkei damit an
vierter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache,
dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass
diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach ille-
galer oder sonst wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht wer-
den. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und
gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger
Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht
wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grund-
lage abzustützen.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, es
gehe nicht an, lediglich auf die allgemeine Lage der Zuwanderer aus
der Türkei abzustellen. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu
schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische An-
haltspunkte, ausschliesslich aufgrund der politischen und/oder wirt-
schaftlichen Situation im Heimatland auf eine nicht hinreichend gesi-
cherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und
der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristge-
rechten Wiederausreise gewonnen werden. Die Berücksichtigung die-
ser Umstände ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA.
So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bür-
gern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ver-
gleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
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4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Ge-
suchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen
haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, auf-
grund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich
nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu ei-
nem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.
5.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 53-jährige, geschie-
dene Frau, welche – als Hausfrau – keiner geregelten Erwerbstätigkeit
nachgeht und somit beruflich nicht in der Arbeitswelt integriert ist. Der
Beschwerdeführer verweist hingegen auf das intakte familiäre Umfeld
seiner Mutter im Heimatland und bringt diesbezüglich vor, drei ihrer
Kinder lebten nach wie vor in der Türkei. Dieses Argument vermag
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu
überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige Landes-
abwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt,
die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie un-
verzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen,
die allenfalls von ihr geleistete Unterstützung in Familie und Haushalt
könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt
werden. Insofern darf bezweifelt werden, dass der Eingeladenen im
Heimatland besondere Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von
einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sie mit ihren beiden
hierzulande lebenden Söhnen und deren Familien bereits über wichti-
ge Bezugspersonen in der Schweiz verfügt. Vor diesem Hintergrund
müssen die Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach seine Mut-
ter die Schweiz fristgerecht verlassen werde, als nicht ausschlagge-
bend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische
Vertretung in Ankara, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und
politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Gesuchstellerin gut
vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen ma-
chen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederaus-
reise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung.
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5.2 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige
Rückkehr seiner Mutter zusichert; denn eine solche Garantie ist trotz
bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht
durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006
vom 7. August 2007 E. 6). Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Be-
urteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf die persönlichen
Verhältnisse der eingeladenen Personen – und nicht der Gastgeber –
abzustellen. Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerde-
führers, seiner Mutter das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu
können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Jahresaufent-
halter steht ihm durchaus die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin im
Heimatland zu besuchen.
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchellerin die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 1. September 2006 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Akten [...] retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
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