Abtei lung II I
C-8087/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______ und B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8087/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1975 geborene ägyptische Staatsangehörige C._______ (im Fol-
genden: Gesuchsteller) beantragte am 10. September 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Kairo ein Visum für einen zwei- bis drei-
wöchigen Besuchsaufenthalt bei A._______ und B._______ (im Fol-
genden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in D._______ (GR). Dabei
konnte er eine schriftliche Einladung, datiert vom 12. Juli 2008, der
Gastgeber vorweisen. Darin stellten die Gastgeber dem Gesuchsteller
die Besichtigung touristischer Sehenswürdigkeiten und einer Ausbil-
dungsstätte im Tourismusbereich bzw. die Möglichkeit zum Besuch von
Deutschkursen in Aussicht.
Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompe-
tenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte die Migrationsbehörde des Kantons Grau-
bünden bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete die-
se an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom
14. November 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht
als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Regi-
on, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck
festzustellen sei. Beim Gesuchsteller selbst seien weder zwingende
berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine fa-
miliären Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse
besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2008 (Datum des Poststempels)
beantragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Be-
suchsvisums. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vorin-
stanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Ge-
suchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die-
ser habe keinerlei Anlass, seine Heimat auf Dauer zu verlassen. Er lie-
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be seine Familie, sein Land, die Kultur und seinen Glauben und sei auf
all dies stolz. Er führe ein einfaches Leben im kleinen Dorf Hager abo
Khalifa bei Edfu und sei damit absolut zufrieden. Seine Zukunft werde
mit absoluter Sicherheit dort stattfinden. Er sei mit einem „ägyptischen
Mädchen" verlobt, und werde „im Juni“ heiraten. Das Haus für seine
zukünftige Familie habe er bereits fertig gestellt. Seit seiner frühsten
Jugend arbeite er im Gastgewerbe. Per Ende August 2008 habe er nun
(im Hinblick auf die geplante Reise in die Schweiz) seinen Job als Kell-
ner in einem Hotel aufgegeben, weil sein Arbeitgeber ihm keinen län-
geren Urlaub gewähren wollte. Nach seiner Rückkehr werde er aber
bestimmt wieder eine Stelle im Gastgewerbe finden, da der Tourismus
in Ägypten bekanntlich boome. Im Weiteren bringen die Beschwerde-
führer vor, der Besuch des Gesuchstellers in der Schweiz diene in ers-
ter Linie ihren eigenen Interessen. Sie beabsichtigten nämlich am Ro-
ten Meer eine Liegenschaft zu erwerben, um dann nach ihrer Pensio-
nierung zeitweise dort zu leben. Für sie wäre es deshalb von Vorteil,
eine vertrauenswürdige Person vor Ort zu kennen. Sie hätten den Ge-
suchsteller während ihrer Ferien im April 2008 an seiner Arbeitsstelle
kennen gelernt, und sie hätten ihn als freundlich und korrekt erlebt. Sie
garantierten deshalb für die fristgerechte Wiederausreise ihres Gas-
tes.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Die Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Gesuch-
steller verlobt sei, der Heiratszeitpunkt im Juni bereits feststehe und er
ein Haus für seine zukünftige Familie gebaut habe, seien weder kon-
kretisiert noch durch Belege nachgewiesen worden. Die von den Be-
schwerdeführern geltend gemachten persönlichen Interessen an ei-
nem Besuch des Gesuchstellers in der Schweiz seien zudem nicht
nachvollziehbar.
E.
Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht
auf Replik keinen Gebrauch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
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die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem
Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten
Schengen-Recht).
5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
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5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar
2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).
6.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen. Ägypten ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb der
Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
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chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
7.3 Ägypten hat den Übergang von einer staatlich gelenkten oder zu-
mindest staatlich dominierten Wirtschaftsordnung zu einer Marktwirt-
schaft noch nicht abgeschlossen. Trotz mehrheitlich guter volkswirt-
schaftlicher Makrodaten des Haushaltjahres 2007/08 (über 7 Prozent
Wachstum und eine Vervielfachung der ausländischen Direktinvestitio-
nen in nur vier Jahren) steckt die reformorientierte Regierung Ägyp-
tens derzeit in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation. Die Inflati-
onsrate ist im August 2008 auf 25,6 Prozent angestiegen, der höchs-
ten Rate seit über 50 Jahren. Bereits seit Ende 2007 waren infolge der
Entwicklung auf dem Weltmarkt in Ägypten die Preise für Grundnah-
rungsmittel stark angestiegen. Dies hat grosse Teile der Bevölkerung,
die über die Hälfte ihres verfügbaren Einkommens für Lebensmittel
ausgeben, an den Rand des Existenzminimums gebracht. Zudem hat
die Weltwirtschaftskrise Ägypten zum Jahreswechsel 2008/09 voll er-
reicht. Das Wirtschaftswachstum ging im 3. und 4. Quartal 2008 stär-
ker als erwartet auf 5,8 bzw. 4,1 Prozent zurück. Die ägyptische Regie-
rung wird in den kommenden Jahren – nebst der Bekämpfung der In-
flation – auch mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze vor grosse Her-
ausforderungen gestellt werden. Bei einem Bevölkerungswachstum
von immer noch fast 2 Prozent kommen jedes Jahr rund 800'000
Schulabgänger neu auf den Arbeitsmarkt, von denen aber nur etwa
250'000 den Weg in geregelte Beschäftigungsverhältnisse finden
(Quelle: Website des Auswärtigen Amtes,
>, Länder, Reisen und Sicherheit > Ägypten > Wirtschaft,
Stand: April 2009, besucht am 14. Dezember 2009).
Aufgrund der geschilderten Rahmenbedingungen sind breite Bevölke-
rungsschichten unzweifelhaft von vergleichsweise schwierigen ökono-
mischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Entsprechend
hoch ist daher auch der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu ge-
langen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere
Existenz aufbauen zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss
besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die durch
die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits über ein mi-
nimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
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7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 34-jährigen Mann,
der im Zeitpunkt des Visumsantrags ledig war. Eine besondere Verwur-
zelung sehen die Beschwerdeführer im Umstand, dass der Gesuch-
steller verlobt sei und bereits konkrete Pläne für eine Heirat bestün-
den. Ob diese Pläne in der Zwischenzeit verwirklicht wurden, ist nicht
bekannt. Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine entsprechende
Aktualisierung des Sachverhalts; dies obwohl die Vorinstanz in der
Vernehmlassung ausdrücklich erwähnt hatte, es fehlten genaue Infor-
mationen bzw. Belege über die persönlichen Lebensumstände des Ge-
suchstellers. Darüber hinaus kann im Zusammenhang mit den familiä-
ren Verhältnissen des Gesuchstellers den Akten nur entnommen wer-
den, dass vor Ort noch Familienangehörige unbekannten Verwandt-
schaftsgrades leben sollen. Selbst wenn beim Gesuchsteller von der
Existenz gewisser persönlicher und familiärer Wurzeln ausgegangen
werden kann, sind damit aber noch keine eigentlichen Verpflichtungen
dargetan, welche die Prognose einer anstandslosen und fristgerechten
Wiederausreise begünstigen könnten.
8.2 Im Zeitpunkt des Visumsantrags ging der Gesuchsteller keiner Er-
werbstätigkeit nach. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe soll er kurz zuvor eine Stelle als Kellner in einem
Hotel aufgegeben haben. Ob er inzwischen wieder eine Stelle gefun-
den hat bzw. von was er nun lebt, ist nicht aktenkundig. Vor diesem
Hintergrund kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, der
Gesuchsteller befinde sich in beruflich gefestigten Verhältnissen und
seine wirtschaftliche Existenz sei gesichert.
8.3 Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, wie all die im Einladungs-
schreiben erwähnten Aktivitäten (insbes. der Besuch von Sprachkur-
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sen) in dem vom Gesuchsteller angegebenen Zeitraum von zwei bis
drei Wochen zu verwirklichen sein sollten. Es kann unter den gegebe-
nen Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller
– einmal in der Schweiz – versucht sein könnte, die Anwesenheit (bei-
spielsweise gerade zum Besuch eines Sprachkurses) zu verlängern
und später auf eine andere rechtliche Grundlage abzustellen.
8.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Beurteilung vermag die gegenteilige Zusicherung der Beschwerde-
führer nichts zu ändern. Diese ist rechtlich nicht verbindlich und fak-
tisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber können die Beschwerde-
führer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein be-
stimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009
E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11).
8.5 Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführer den Gesuchsteller erst
seit April 2008 kennen und ihn – soweit ersichtlich – erst einmal per-
sönlich getroffen haben. Entsprechend schwer dürfte für die Beschwer-
deführer abzuschätzen sein, mit welcher Verlässlichkeit der Gesuch-
steller – einmal mit einem Besuchsvisum eingereist – an den von ihm
deklarierten Absichten festhalten würde.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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