Abtei lung II I
C-809/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
R._______ und M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
Y._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-809/2006
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Libanon stammende Y._______ (geboren 1982, nach-
folgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 6. Juni
2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut die Erteilung eines
Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beab-
sichtigten Reise gab sie an, sie möchte ihren Bruder R._______ sowie
dessen Ehefrau M._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführer)
besuchen, die bald Familienzuwachs bekämen. Nach formloser
Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch
zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
Ein früheres Einreisegesuch der Gesuchstellerin war von der Schwei-
zerbotschaft in Beirut bereits am 23. März 2005 in eigener Kompetenz
abgelehnt worden.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau bei den Gastge-
bern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
3. August 2006 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Ge-
suchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um
sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin
oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflich-
tungen, noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Ge-
währ für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 16. August 2006 an das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragen die Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Be-
gründung bringen sie – unter Hinweis auf die mit der Schweizerischen
Botschaft in Beirut sowie einem Vertrauensanwalt geführte Korrespon-
denz – im Wesentlichen vor, die Familie X._______ habe in den
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Jahren 1999 und 2000 massgeblich bei der Rückführung des Sohnes
K._______ von M._______ mitgeholfen. Sie hätte nicht nur M._______
und deren Mutter während Monaten Gastrecht gewährt, sondern auch
den Kontakt mit den libanesischen Behörden und der Schweizer Bot-
schaft hergestellt. Da sie (die Beschwerdeführer) sich für diese Hilfe
und Gastfreundschaft revanchieren möchten und zudem ihre (gemein-
same) Tochter am 6. August 2006 zur Welt gekommen sei, hätten sie
die Gesuchstellerin und deren Mutter zu einem Besuchsaufenthalt in
die Schweiz eingeladen. Erstaunlicherweise sei aber nur für Letztere
ein Visum ausgestellt worden, obwohl sie als Gastgeber den Behörden
mitgeteilt hätten, die eingeladene Mutter respektive Schwiegermutter
könne als Analphabetin nicht alleine reisen. Der Vater von R._______,
der sie im letzten Jahr in der Schweiz besucht habe, sei fristgerecht
wieder ausgereist.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2006 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend
fest, die Gesuchstellerin stamme aus einem Land mit ungünstigem
wirtschaftlichem und soziokulturellen Hintergrund. Diesem Umstand
gelte es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisebegehrens
Rechnung zu tragen; ebenso der Tatsache, dass es sich bei der Einge-
ladenen um eine junge, ledige und arbeitslose Frau handle, die keine
zwingenden Verpflichtungen im Heimatland habe nachweisen können.
E.
In ihrer Replik vom 9. Oktober 2006 halten die Beschwerdeführer an
ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bringen
ergänzend vor, der Familie X._______, welche im Autohandel tätig sei,
stünden durchschnittlich rund 3000 USD pro Monat zur Verfügung; da-
mit sei der Lebensunterhalt der ganzen Familie mehr als nur gesichert.
Die Gesuchstellerin sei zwar jung, ledig und arbeitslos, jedoch nicht
mittellos. Zudem seien in einem muslimischen Land die wenigsten
Frauen erwerbstätig. Eine Übersiedlung in die Schweiz sei nur im Rah-
men eines Familiennachzuges möglich.
F.
In einer weiteren Eingabe vom 14. März 2008 schliesslich weisen die
Beschwerdeführer darauf hin, dass die Gesuchstellerin mittlerweile
verheiratet sei. Ihr Ehemann lebe auf der zu den Niederländischen An-
tillen gehörenden Karibikinsel Curaçao, wohin auch die Eingeladene
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voraussichtlich Ende 2008 ziehen werde. Vorher sei aber weiterhin ein
Besuchsaufenthalt in der Schweiz geplant.
Der Eingabe waren ein Eheschein sowie eine Passkopie der Gesuch-
stellerin beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
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erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben.
Der Libanon zählt aufgrund der dort herrschenden politischen, gesell-
schaftlichen und damit verbunden auch wirtschaftlichen Verhältnisse
zu denjenigen Ländern, deren Staatsangehörige erfahrungsgemäss
nach einer Einreise versucht sein können, nicht mehr in ihr Heimatland
zurückzukehren. Der Bürgerkrieg hat erhebliche wirtschaftliche Schä-
den verursacht und die Rolle des Landes als Drehscheibe für Handel
und Dienstleistungen im Nahen Osten nachhaltig beeinträchtigt. Die
Ermordung des ehemaligen Ministerpräsidenten Rafik Hariri und die
daraus resultierenden innenpolitischen Veränderungen übten einen er-
heblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Situation des Libanon aus
(Quelle: , Länder- und Reiseinformationen >
Libanon > Wirtschaft [Stand Oktober 2006, besucht am 6. Mai 2008]).
Während aber die Regionen Beirut und Mount Lebanon ein hohes Ent-
wicklungsniveau aufweisen, sind in den übrigen Regionen – insbeson-
dere im Norden und in der Bekaa-Ebene – erhebliche Defizite zu ver-
zeichnen. Diese Disparitäten, die besonders ausgeprägt sind im Hin-
blick auf Einkommensverteilung, Infrastruktur und Bildung, konnten
aufgrund enormer staatlicher Verschuldung nicht merklich verbessert
werden. Die Arbeitslosigkeit im Jahre 2007 betrug rund 20 %. Entspre-
chend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelan-
gen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere
Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss
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dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zu-
lassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-
stimmungen.
4.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Ge-
suchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen
haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, auf-
grund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich
nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu ei-
nem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.
5.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine mittlerweile 26-jäh-
rige Frau, welche zurzeit keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht
und somit beruflich nicht in der Arbeitswelt integriert ist. Das Argument
der Beschwerdeführer, wonach in einem muslimischen Land die we-
nigsten Frauen erwerbstätig seien, vermag insofern nicht zu überzeu-
gen, als die Gesuchstellerin zuvor während einiger Jahre als Kassiere-
rin in einem Restaurant gearbeitet hat (vgl. Arbeitsbestätigung vom
15. März 2005) und dadurch bis zu einem gewissen Grade von ihren
Eltern finanziell unabhängig gewesen sein dürfte.
Kommt hinzu, dass die Eingeladene aus einem familiären Umfeld
stammt, das sehr stark von Emigration geprägt ist. So ist nicht nur der
Gastgeber und Beschwerdeführer, sondern noch ein weiterer Bruder
der Gesuchstellerin definitiv in die Schweiz übersiedelt. Auch der aus
derselben Ortschaft im Libanon stammende A._______, mit welchem
die Eingeladene seit August 2007 verheiratet ist, soll laut Angaben der
Beschwerdeführer sein Heimatland inzwischen verlassen haben und
nunmehr auf der zu den Niederlanden gehörenden Karibikinsel Cura-
çao leben. Belegt ist der Eheabschluss als solcher. Nichts bekannt ist
hingegen über die bisherige Dauer des Aufenthalts des Ehemannes
auf dieser Insel, über die Art seiner Aufenthaltsregelung sowie die zu
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erwartende Aufenthaltsregelung der Ehefrau. Vor diesem Hintergrund
müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend
Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
Im Übrigen hatte die Schweizerische Vertretung in Beirut bereits am
23. März 2005 ein Begehren der (damals noch erwerbstätigen) Ge-
suchstellerin um Erteilung eines Besuchervisums mit der Begründung
abgewiesen, die fristgerechte und anstandslose Rückkehr ins Heimat-
land könne keineswegs als einwandfrei gesichert betrachtet werden.
An dieser Einschätzung ist auch heute festzuhalten; die Eingeladene
ist zwar mittlerweile verheiratet, lebt aber nicht mit ihrem Ehegatten
zusammen, sondern nach wie vor bei ihren Eltern im Herkunftsland.
5.2 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz aus damaliger Sicht zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Daran ver-
mag auch die in der Zwischenzeit eingetretene Änderung in der Sach-
lage, mithin die Absicht der Eingeladenen, dereinst zu ihrem Ehemann
nach Curaçao zu übersiedeln, nichts zu ändern. Zwar lässt sich die
obgenannte Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung ver-
dichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums –
auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
Überdies können Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein be-
stimmtes Verhaltens des Gastes garantieren. Denn eine Garantie für
die rechtzeitige Rückreise ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht
möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Wie bereits
mehrfach betont, ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in ers-
ter Linie auf die persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Personen
– und nicht der Gastgeber – abzustellen. Der (durchaus verständliche)
Wunsch der Beschwerdeführer, der eingeladenen Schwester bzw.
Schwägerin ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen und sich für die
im Libanon erwiesene Unterstützung und Gastfreundschaft revanchie-
ren zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Auch die
weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, zu
einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu ge-
langen.
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6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchellerin die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Endergebnis
richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zu-
stehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterlie-
genden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 31. August 2006 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt Kanton Aargau
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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