Abtei lung II I
C-8094/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8094/2007
Sachverhalt:
A.
Am 3. Oktober 2007 beantragte der aus dem Kosovo stammende
B._______ (geboren 1962; nachfolgend Gesuchsteller) bei der schwei-
zerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Basel-Stadt lebenden Neffen
A._______ (nachfolgend Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach
formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das
Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Mit Schreiben vom 6. November 2007 übermittelte das Sicherheits-
departement des Kantons Basel-Stadt (Abteilung Migration und Auf-
enthalte) der Vorinstanz diverse Unterlagen und empfahl das Einreise-
gesuch zur Ablehnung, da der Gastgeber die finanzielle Garantie nicht
übernehmen könne. In der Folge wies die Vorinstanz das Visumgesuch
mit Verfügung vom 16. November 2007 ab. Sie begründete dies im
Wesentlichen damit, dass die allgemeine Lage in der Herkunftsregion
und die persönliche Situation des Gesuchstellers die fristgerechte
Wiederausreise als nicht gesichert erscheinen liessen. Zudem seien
die finanziellen Garantien ungenügend.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. No-
vember 2007 sowie die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken.
Der Gesuchsteller solle die Lebensverhältnisse in der Schweiz kennen
lernen. Es sei nicht geplant, dass er länger als drei Monate bleibe. Der
Beschwerdeführer erklärt sich bereit, allenfalls die finanzielle Garantie
in Form eines Depots zu leisten.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2008 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 24. März 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und reicht einen Betreibungsregisterauszug zu den
Akten.
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F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden.
Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betref-
fend Bewilligung der Einreise. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber aufgrund von Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der angefochtenen
Verfügung zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG ein-
gereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht,
d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 eben-
falls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Auflistung in Art. 91 der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
tätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
4.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Ge-
wisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die
Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom
14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern [VEA, AS 1998 194]).
4.2 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetz-
lichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Er-
messen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schwei-
zerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise
kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums
gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Auslän-
derrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002,
Rz. 5.28).
4.3 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht
wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
5.
Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in
die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte
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die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristge-
rechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert und
die finanziellen Garantien genügten nicht.
5.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.2 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Trotzdem steht der Wiederaufbau
des Kosovo noch immer vor massiven, unbewältigten wirtschaftlichen
und politischen Problemen. Dazu zählen die hohe Arbeitslosigkeit von
mehr als 50% der arbeitsfähigen Bevölkerung, die geringe Produktivi-
tät und die Abhängigkeit von Auslandsüberweisungen. Wichtige Teile
der Infrastruktur im Kosovo wurden inzwischen erneuert oder wieder
aufgebaut, ein nachhaltiger wirtschaftlicher Aufschwung ist jedoch
noch nicht zu verzeichnen. Auch der Frieden ist noch nicht dauerhaft
gesichert (Quelle: . Stand Juni 2008, Seite besucht am 16.
Oktober 2008). Gemäss World Bank Brief 2007 (aktualisiert Februar
2008) liegt der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo bei 45%
(Quelle: , besucht am 15. Oktober 2008). Entspre-
chend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelan-
gen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere
Existenz sichern zu können. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeits-
erklärung des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrations-
aufkommen der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswande-
rungswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz
als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort
besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland
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besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven
Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen.
5.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuch-
stellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller
oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstelle-
rinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss
den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt
werden.
5.3.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 46jährigen, ver-
heirateten Familienvater von fünf Kindern im Alter zwischen 11 und
20 Jahren (vgl. Erklärung vom 6. September 2007 auf einem Formular
der UNMIK). Gemäss seinen eigenen Angaben im Gesuchsformular ist
er arbeitslos.
5.3.2 In Bezug auf die familiäre Situation des Gesuchstellers ist zwar
eine starke Verpflichtung gegenüber seiner Frau und seinen fünf Kin-
dern erkennbar. Allerdings kann aus dieser Verpflichtung gerade nicht
auf eine gesicherte Wiederausreise geschlossen werden, da der Ge-
suchsteller arbeitslos ist. Erfahrungsgemäss motivieren gerade mate-
rielle Schwierigkeiten zur Einreise in die Schweiz, um sich hier, unter
Umgehung der strengen Zulassungsvorschriften, eine neue Existenz
aufzubauen. Die Tatsache, dass bereits ein Neffe im Kanton Basel-
Stadt ansässig ist (der Gastgeber), würde diesen Schritt zweifellos
erleichtern.
5.3.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht davon aus-
gehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der mass-
geblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar handelt es sich dabei
nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose betref-
fend das zukünftige Verhalten des Gesuchstellers im Falle seiner
Einreise in die Schweiz. Praxisgemäss reicht jedoch eine negative
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Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung,
worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzuleh-
nen.
5.4 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die Frage
einzugehen, ob die finanziellen Garantien des Gastgebers genügend
wären (Art. 1 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 6 ff. VEA).
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 28. Dezember 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilagen: Kopie Replik, Akten Ref-Nr. [...])
- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölke-
rungsdienste und Migration
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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