Abtei lung II I
C-810/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
M._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
Z._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-810/2006
Sachverhalt:
A.
Am 14. März 2006 beantragte Z._______ (geb. [...] 1958, Peru) bei der
Schweizerbotschaft in Lima die Erteilung eines Einreisevisums für die
Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie
an, ihre im Kanton Waadt lebende Cousine V._______ (eingebürgert
seit 13. Januar 2008) und deren Schweizer Ehemann M._______
(Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweige-
rung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prü-
fung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Waadt bei den Gastge-
bern ergänzende Auskünfte eingeholt und mit ablehnender Stellung-
nahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Ein-
reisegesuch mit Verfügung vom 4. Juli 2006 ab. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausrei-
se könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im
Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
(fehlende familiäre Verpflichtungen) nicht als hinreichend gesichert be-
trachtet werden. Insbesondere Touristen- oder Besuchervisa würden
immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier nie-
derlassen möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz miss-
braucht.
C.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 2. August 2006 an das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht da-
von aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert.
Als Gastgeber garantiere er für eine fristgerechte Rückreise der Einge-
ladenen. Alle seine früheren Gäste aus Peru, namentlich die Mutter,
die Schwester, die Tante sowie die Nichte seiner Ehefrau, seien stets
fristgerecht und anstandslos ausgereist.
Der Eingabe waren verschiedene Beweismittel in Kopie beigelegt (Ein-
ladungsschreiben, angefochtene Verfügung, Reiseversicherung bezüg-
lich eines früheren Gastes).
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2006 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 5. Oktober 2006 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterlie-
gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art.
32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängi-
gen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
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nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz
ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Pri-
vatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/Mün-
chen 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Fal-
le der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen
als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrau-
ensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich
für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. be-
suchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei
sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
3.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen
möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder
ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
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4.
4.1 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung beru-
fen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmun-
gen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten
Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern le-
diglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen.
4.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im
Einklang steht.
4.3 Einen wichtigen Aspekt, der dagegen spricht, die Gesuchstellerin
in die Schweiz einreisen zu lassen, stellt im dargelegten Kontext ihr
Herkunftsland dar. In Peru war wirtschaftlich gesehen in den letzten
Jahren zwar ein spürbarer Aufwärtstrend festzustellen. Das Bruttoin-
landprodukt wuchs 2007 um rund 7,5% und die Inflationsrate betrug
im gleichen Zeitraum 1,7%. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaft-
lichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäu-
schen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten – laut Auswär-
tigem Amt der Bundesrepublik Deutschland soll rund die Hälfte der Be-
völkerung als arm bis extrem arm gelten; Quelle: www.auswaertiges-
, Stand November 2007, besucht am 13. Februar 2008 – von
vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbe-
dingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevöl-
kerung betrug im Jahre 2007 nämlich nur gerade 3'584 USD (Quelle:
, Stand 26. November 2007, besucht am 13. Feb-
ruar 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins
Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen
eine bessere Existenz sichern zu können. Die Schweizerische Vertre-
tung in Lima weist denn auch in diesem Zusammenhang darauf hin,
dass sich die Zahl der peruanischen Staatsangehörigen, die ihr Hei-
matland definitiv verlassen hätten, in den letzten drei Jahren verdrei-
facht habe (vgl. die Bemerkungen der Schweizerischen Botschaft in
Lima vom 17. März 2006). Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich
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erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit
von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies ange-
sichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
4.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 4.1 ausge-
führt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berück-
sichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im
Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftli-
che oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten
Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhal-
ten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines
fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewil-
ligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer-
den.
5.
5.1 Gemäss den Ausführungen der Schweizerischen Botschaft in
Lima vom 17. März 2006 soll es sich bei der unverheirateten, knapp
50-jährigen Gesuchstellerin um eine in den Ruhestand versetzte Leh-
rerin handeln, die über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 300.-
verfügt. In den Visumsakten befindet sich denn auch eine Arbeitsbe-
stätigung vom 23. April 2006, wonach die Eingeladene seit Ende 1999
jeweils Donnerstag, Freitag und Samstag Nachmittag in einem Betrieb
als Küchenhilfe tätig sein soll. Ausserdem ist die Gesuchstellerin offen-
bar noch teilzeitlich als Verkäuferin in einer Weinhandlung angestellt
(vgl. Bestätigungsschreiben Bodega "Virgen del Rosario" vom 24. April
2006).
Die erwähnten Arbeitsstellen, insbesondere aber der Umstand, dass
die Eingeladene die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Mo-
naten voll ausschöpfen möchte, lassen zweifellos nicht auf eine starke
Verwurzelung im Berufsleben schliessen. Insofern darf bezweifelt wer-
den, dass der Gesuchstellerin im Heimatland besondere berufliche
oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer
Emigration abzuhalten vermöchten, zumal mit der Ehefrau des Be-
schwerdeführers – ihrer Cousine – bereits eine nähere Verwandte defi-
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nitiv in die Schweiz übersiedelt ist. Vor diesem Hintergrund müssen die
Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach sein Gast die Schweiz
fristgerecht verlassen werde, als nicht ausschlaggebend bezeichnet
werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Lima,
welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen
im Herkunftsstaat der Ausländerin gut vertraut ist und sich somit
durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken
bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos
die Einreisebewilligung.
5.2 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige
Rückkehr seines Gastes zusichert; denn eine solche Garantie ist trotz
bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht
durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006
vom 7. August 2007 E. 6).
5.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, sämtliche bis-
herigen Gäste aus Peru seien stets fristgerecht in ihr Heimatland zu-
rückgekehrt, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer
Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen
diesen Personen (Mutter, Schwester, Tante bzw. Nichte der Gastgebe-
rin) in der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde. Anderseits
weist jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt – eine ihm eigene und
spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit ande-
ren, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann.
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Eingeladenen die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
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7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 19. September 2006 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Service de la population du canton de Vaud
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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