Abtei lung III
C-811/2006 und C-828/2006
{T 0/2}
Urteil vom 3. April 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin Ele-
na Avenati-Carpani; Richter Bernard Vaudan;
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 19. Juni 2006 beantragte A._______ (geb. 1977, Serbien/Kosovo; Be-
schwerdeführerin) beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein
Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton St.
Gallen wohnhaften Onkel B._______ (Beschwerdeführer) und dessen Fa-
milie. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Ver-
tretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen bei den Gastgebern
ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung
vom 21. Juli 2006 das Einreisegesuch im Wesentlichen mit der Begrün-
dung ab, die fristgerechte Wiederausreise sei aufgrund der wirtschaftlichen
und soziokulturellen Verhältnisse in der Herkunftsregion sowie aufgrund
der persönlichen Situation nicht gewährleistet.
C. In einer eigenen Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2006 beantragt die
Eingeladene sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt sie im Wesentlichen vor, sie sei an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Pristina eingeschrieben und stehe kurz vor dem
Abschluss ihres Studiums. Ab Januar 2007 werde sie mit dem Masterstudi-
um "Internationale Beziehungen" weiterfahren. Es sei ihr ein Anliegen, ih-
ren Onkel und dessen Familie in der Schweiz besuchen zu können.
Der Eingabe beigelegt waren unter anderem zwei an die Schweizerische
Vertretung in Pristina gerichtete Einladungsschreiben der Gastgeber vom
3. April und 12. Juni 2006.
D. Mit Eingabe vom 10. August 2006, mitunterzeichnet von der Ehefrau
S._______, stellt der ebenfalls Beschwerde führende Gastgeber sinnge-
mäss dieselben Rechtsbegehren und versichert, dass seine Cousine frist-
gerecht in ihr Heimatland zurückkehren werde. Als Studentin habe sie dort
durchaus Perspektiven.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2006 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, aus
den eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, ob die Rekurrentin an der
Universität für das von ihr erwähnte Masterstudium eingeschrieben sei und
einen Studienplatz bekommen werde.
F. Trotz gewährtem Replikrecht liessen sich die Beschwerdeführenden nicht
mehr vernehmen.
G. Am 16. März 2007 wurden die Rekursverfahren C-811/2006 und C-828/
2006 vom Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen
vereinigt.
H. Mit Eingabe vom 24. März 2007 betont der Beschwerdeführer nochmals,
dass seine "Cousine" (wohl: Nichte) nur besuchshalber in der Schweiz wei-
len werde, um die hiesige Kultur kennen zu lernen. Ihre Zukunft sehe sie
3im Kosovo, als erfolgreiche Richterin.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Unterlagen zu den Akten (Bestätigung betr. Masterstudium an der
Universität Pristina vom 21. März 2007, Praktikumsbestätigung des Be-
zirksgerichts der Gemeinde D._______ vom 20. März 2007).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Nebst der Beschwerdeführerin als Verfügungsbetroffener ist auch der Be-
schwerdeführer, als "Mitbeteiligter" (Gastgeber und Garant) gemäss
Art. 20 Abs. 2 ANAG, zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und
formgerechten Beschwerden ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslände-
rinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und
Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behörd-
lichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilli-
gung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung
4einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitser-
laubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwe-
senheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber vi-
sumspflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehend er-
wähnten Visumsbestimmungen).
3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 14. Ja-
nuar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän-
dern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Auslände-
rin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht
erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz
reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch,
da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4. Die Beschwerdeführerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl.
Art. 1 - 5 VEA).
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher nicht gelungen, im
Kosovo eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche
Stagnation. Die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch, sind doch mehr als
die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges
Einkommen. Die soziale Lage ist für weite Teile der Bevölkerung unbefrie-
digend. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen nach West-
europa und hier unter anderem auch in die Schweiz zu gelangen, um sich
unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen.
Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders
stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein mini-
males soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) ver-
fügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremden-
polizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen.
4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem
Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
5derausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der
Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer mög-
lichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
4.4 Bei der Rekurrentin handelt es sich um eine 30-jährige ledige Frau, welche
sich weiterhin in Ausbildung befindet und somit beruflich (noch) nicht in der
Arbeitswelt integriert ist. Aus den nachgereichten Bestätigungen (vgl.
Bst. H des Sachverhalts) geht diesbezüglich nämlich hervor, dass die Be-
schwerdeführerin nach Beendigung ihres rechtswissenschaftlichen Studi-
ums an der Universität von Pristina an besagter Hochschule ein Masterstu-
dium in Internationalen Beziehungen aufgenommen hat und gleichzeitig
am Gemeindegericht in D._______ ein Praktikum absolviert. Sie verfügt
somit im Kosovo fraglos weder über besondere berufliche Verpflichtungen
noch über familiäre Verantwortlichkeiten, die sie ernsthaft von einer Emi-
gration abzuhalten vermöchten, zumal sie mit dem Rekurrenten – sei er
nun ihr Onkel oder Cousin – bereits über eine Bezugsperson in der
Schweiz verfügt.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche
Lage im Heimatland, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten der Be-
schwerdeführerin zumindest als schwierig einzustufen sein. Ihr Einwand,
sie wolle in den Kosovo zurückkehren, um mit ihren Studien fortzufahren,
muss daher als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden; dies umso we-
niger, als ebenfalls die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit
den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunfts-
staat der Ausländerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der
Einreisewilligen machen kann, Bedenken bezüglich der anstandslosen
Wiederausreise äusserte und daher die Einreisebewilligung formlos ver-
weigerte.
4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wieder-
ausreise der Beschwerdeführerin sei im Sinne der massgeblichen Bestim-
mungen nicht gesichert. Zwar liess sich diese Prognose nicht zu einer ge-
sicherten Feststellung verdichten; sie reichte aber aus, um die Erteilung ei-
nes Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch
besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der
Rekurrent und seine Ehefrau für die Rückreise ihres Gastes garantiert hät-
ten, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten
nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 57.24). Die Abwägung der für und gegen eine Wie-
derausreise sprechenden Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen
Behörde; die Gastgeber in der Schweiz haben darauf keinen Einfluss. Wie
bereits mehrfach betont, ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in
erster Linie auf das Umfeld bzw. die (persönlichen) Verhältnisse der einge-
ladenen Personen – und nicht der Gastgeber – abzustellen.
4.6 Soweit die Rekurrentin schliesslich vorbringt, Bekannte von ihr hätten ein
6Besuchervisum erhalten, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels
näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen
den fraglichen Personen in der Vergangenheit eine Einreisebewilligung er-
teilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt –
eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne
weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen wer-
den kann.
5. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestim-
mungen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die Einrei-
se verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht
nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig fest-
gestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtge-
mäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006, [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 20. September 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 235 745 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
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