B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8114/2010
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
A._______,
vertreten durch
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-8114/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 5. Februar 1962) ist serbische und maze-
donische Staatsangehörige. Sie reiste im Jahr 2004 – nachdem sie be-
reits in den Neunzigerjahren in der Schweiz als Saisonarbeiterin erwerbs-
tätig gewesen war – illegal in die Schweiz ein und arbeitete seitdem bei
einer Familie Y._______ als Haushälterin und Kindermädchen.
B.
Im Jahr 2009 ersuchten der Verein Berner Beratungsstelle für Sans-
Papier und das Forum Migration Oberwallis für die Beschwerdeführerin
um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwie-
genden persönlichen Härtefalls. Am 26. Februar 2010 wurde der Be-
schwerdeführerin von der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des
Kantons Wallis (nachfolgend: DBM) Gelegenheit geboten, diesbezüglich
Stellung zu nehmen.
C.
Mit Entscheid vom 15. Juni 2010 wies die DBM das Gesuch ab. Zudem
wurde der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2010
gesetzt. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 und gleichzeitigem Wie-
dererwägungsgesuch beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung
des Entscheides. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 wurde auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht eingetreten. Dagegen erhob die Beschwerde-
führerin am 22. Februar 2011 Beschwerde beim Staatsrat und beantragte
gleichzeitig, es sei das Verfahren mit dem noch hängigen Beschwerde-
verfahren bezüglich der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu ver-
einigen.
D.
Zwischenzeitlich wurde die Beschwerdeführerin am 3. November 2010
von der Polizei des Kantons Wallis angehört. Gleichentags ordnete die
DBM die Ausschaffungshaft an. Mit Entscheid des Kantonsgerichts vom
5. November 2010 wurde die Ausschaffungshaft bestätigt.
E.
Mit Verfügung vom 4. November 2010 verhängte das Bundesamt für Mig-
ration (BFM) gegen die Beschwerdeführerin ein fünfjähriges Einreisever-
bot. Zur Begründung der Fernhaltemassnahme bezog sich die Vorinstanz
auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; zur damaligen
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Fassung vgl. AS 2007 5437) und führte aus, die Beschwerdeführerin ha-
be wegen illegaler Einreise sowie illegalen Aufenthalts und Erwerbstätig-
keit ohne Bewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ver-
stossen; zudem habe sie in Ausschaffungshaft genommen werden müs-
sen (Art. 67 Abs. 1 Bst. d). Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Be-
schwerde gegen diese Verfügung gestützt auf Art. 55 Abs. 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
die aufschiebende Wirkung.
F.
Am 10. November 2010 erfolgte die Ausschaffung der Beschwerde-
führerin nach Belgrad (Serbien).
G.
Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts Oberwallis vom 13. De-
zember 2010 wurde die Beschwerdeführerin wegen Ausübens einer nicht
bewilligten Tätigkeit gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG für schuldig be-
funden und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und zu
einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde
aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. November 2010 beantragt die Be-
schwerdeführerin die Aufhebung des Einreiseverbots. Zur Begründung
führt sie im Wesentlichen aus, sie sei seit Jahren als Kindermädchen bei
der gleichen Familie. Zwar habe sie im Sommer 2005 nach Serbien zu-
rückkehren wollen, aufgrund diverser Schicksalsschläge, welche die Fa-
milie erlitten habe, sei eine Abreise jedoch nicht mehr in Frage gekom-
men. Vom kantonalen Migrationsamt sei sie nie über den negativen Be-
willigungsentscheid in Kenntnis gesetzt worden. In Ergänzung ihrer Be-
schwerde teilte sie am 3. Dezember 2010 unter anderem mit, die Ge-
meinde – welche ihr den negativen Entscheid hätte eröffnen sollen – sei
in dieser Sache nie tätig geworden, weshalb sie weder vom letzteren
noch von der ihr darin angesetzten Ausreisefrist etwas gewusst habe. Sie
habe nicht wissentlich und willentlich gegen eine Ausreiseverfügung wi-
derhandelt. Auch habe sie nie einen Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung begangen oder diese gefährdet, sondern sich viel-
mehr mit all ihrer Energie für die Kinder der Familie Y._______ eingesetzt.
C-8114/2010
Seite 4
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2011
auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Replikweise hält die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2011 an ihrer
Beschwerde und deren Begründung fest. Gleichzeitig wurde darum er-
sucht, das Verfahren betreffend Einreiseverbot mit dem Aufenthalts-
rechtsverfahren zu koordinieren.
K.
Unter Hinweis, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung die
Frage der Aufenthaltsregelung einem Entscheid über die Fernhaltemass-
nahme vorgeht, wurde die Beschwerdeführerin am 4. März 2011 gebeten,
zu einer allfälligen Sistierung des Verfahrens Stellung zu nehmen. Nach-
dem eine diesbezügliche Stellungnahme mit Schreiben vom 11. April
2011 eingereicht worden war, sistierte das Bundesverwaltungsgericht das
vorliegende Verfahren.
L.
Mit Entscheid vom 18. Mai 2011 wies der Staatsrat des Kantons Wallis
die Beschwerden gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung so-
wie gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch ab, wor-
aufhin das Bundesverwaltungsgericht am 17. August 2011 die Aufhebung
der Sistierung des vorliegenden Verfahrens verfügte.
M.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 22. September 2011 hält die Be-
schwerdeführerin an ihrem Rechtsmittel fest.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
C-8114/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM,
das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im
erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen
hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2).
C-8114/2010
Seite 6
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Verfahren das Einho-
len eines Amtsberichtes bei der Gemeinde X._______, die Befragung von
C._______, D._______ und B._______ sowie den Beizug der Strafakte
bei der Staatsanwaltschaft Oberwallis. Überdies wird auch ihre persönli-
che Einvernahme angeregt. Diesbezüglich gilt es Folgendes festzuhalten:
Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Zudem ist die
Behörde verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzu-
nehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt
zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsa-
che sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann
sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese anti-
zipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen
BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis).
Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von den bean-
tragten Beweismittelofferten kann daher in antizipierter Beweiswürdigung
ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden.
4.
Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der
durch eines der Schengen-Assozierungsabkommen gebunden ist (vgl.
Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun-
desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste-
me des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informati-
onssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Ein-
reiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemass-
nahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG]
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Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom
13. April 2006, S. 1-32]).
5.
5.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft
(zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1
AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun
gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt,
wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort voll-
streckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Per-
sonen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden
(Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2
Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft
genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird
für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine län-
gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67
Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreisever-
bots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine). Für die Beschwerdeführerin
ändert sich dadurch im Ergebnis nichts.
5.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre (vgl. Art. 13 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, BS 1 121]) ist das Einreiseverbot keine Sanktion
für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwen-
dung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die
C-8114/2010
Seite 8
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht)
bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter.
Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts-
ordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder
wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privat-
rechtlicher Verpflichtungen (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs.
1 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J.
SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer
[Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Ba-
sel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen).
5.3. Allgemein gilt, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein
vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erfor-
derlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfalts-
pflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinter-
pretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise
keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemass-
nahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über be-
stehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtli-
chen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten
bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4639/2010 vom 15. Februar 2011 E. 5.3
mit Hinweis).
6.
6.1. Sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, benötigen Auslände-
rinnen und Ausländer für einen Aufenthalt in der Schweiz von bis zu drei
Monaten keine Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 AuG). Demgegenüber benöti-
gen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätig-
keit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilli-
gung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG). Art. 9 Abs. 1 VZAE hält präzisierend
fest, dass Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der
Schweiz für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines
Zeitraums von sechs Monaten nach Einreise keine Bewilligung benötigen
und sich nicht anmelden müssen (bewilligungsfreier Aufenthalt). Die Ein-
reisevoraussetzungen nach Art. 5 AuG müssen während des gesamten
bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2 VZAE).
C-8114/2010
Seite 9
6.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu keiner Zeit, in der Schweiz ei-
ner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Bereits anlässlich ihrer Be-
fragung durch die DBM am 26. Februar 2010 machte sie geltend, für die
Familie Y._______ zu arbeiten. Sie erhalte einen Lohn von
Fr. 2'000.- sowie freie Kost und Logis. Ihr Arbeitgeber ziehe ihr auch die
AHV und Pensionskasse vom Lohn ab. Des Weiteren zahle er ihr die
Krankenkasse. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Arbeits-
leistungen sind mit diesen Ausführungen zweifellos als Erwerbstätigkeit
im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG zu qualifizieren, für welche sie vorgängig
eine Bewilligung hätte einholen müssen. Vor diesem Hintergrund kann es
auch keine Rolle spielen, dass die Beschwerdeführerin eine sehr enge
Beziehung zu den von ihr betreuten Kindern aufgebaut habe und für die
Familie Trost und Stütze in schwierigen Zeiten gewesen sei. Mit rechts-
kräftigem Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts Oberwallis vom
13. Dezember 2010 wurde sie denn auch zu einer Geldstrafe von 30 Ta-
gessätze zu je Fr. 30.- und zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Der
Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Pro-
bezeit von zwei Jahren. Die Beschwerdeführerin hat somit offensichtlich
ausländerrechtlichen Bestimmungen zuwidergehandelt (vgl. Art. 115
Abs. 1 Bst. c AuG).
7.
7.1. Die Vorinstanz begründet das verhängte Einreiseverbot weiter damit,
die Beschwerdeführerin habe in Ausschaffungshaft genommen werden
müssen.
7.2. Mit Verfügung der DBM vom 3. November 2010 wurde festgestellt,
dass im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die An-
ordnung der Ausschaffungshaft gemäss des damaligen Art. 76 Abs. 1
Bst. b Ziff. 3 AuG gegeben waren. Aufgrund konkreter Anzeichen sei zu
befürchten, dass sie sich der Ausschaffung entziehen wolle. Die kantona-
le Behörde führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2004 illegal in
die Schweiz gekommen und habe seither bei der Familie Y._______ als
Haushälterin gearbeitet. Das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung sei mit –
mittlerweilen rechtskräftiger – Verfügung vom 15. Juni 2010 abgelehnt
worden; gleichzeitig sei ihr eine Ausreisefrist per 31. Juli 2010 angesetzt
worden. Die Ausschaffung habe man ihr anlässlich der polizeilichen An-
hörung vom 3. November 2010 angekündigt.
C-8114/2010
Seite 10
7.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, in Ausschaf-
fungshaft gewesen zu sein, macht aber beschwerdeweise geltend, den
negativen Entscheid der DBM vom 15. Juni 2010 – worin auch die Aus-
reisefrist angesetzt wurde – nie erhalten zu haben. Dieser sei im Übrigen
auch der Gemeinde X._______ zugestellt worden, welche die Pflicht ge-
habt hätte, ihr den Entscheid zu eröffnen und ihr dessen negative Bedeu-
tung – die Ausreise aus der Schweiz – darzulegen. Die Gemeinde habe
dies jedoch versäumt, da sie davon ausgegangen sei, der Entscheid sei
ihr nur informationshalber zugegangen. Hätte die Beschwerdeführerin
vom negativen Entscheid gewusst, hätte sie diesen respektiert und sie
wäre geordnet ausgereist. Es sei für sie ein grosser Schock gewesen, als
sie anfangs November in Ausschaffungshaft versetzt worden sei.
Diese Sachverhaltsdarstellung deckt sich mit der Aktenlage. So hat die
Beschwerdeführerin bereits anlässlich der polizeilichen Anhörung vom
3. November 2010 ausgesagt, sie habe den negativen Entscheid der
DBM vom 15. Juni 2010 nie erhalten. Das letzte Mal habe sie
im Februar 2010 vom Migrationsamt gehört, als sie schriftlich befragt
worden sei. Damit sei sie auch nicht in Kenntnis der ihr gesetzten Ausrei-
sefrist gewesen (vgl. Polizeiprotokoll vom 3. November 2010, Frage 10
und Frage 11). Einem Schreiben der Gemeinde X._______ vom 3. De-
zember 2010 ist zudem zu entnehmen, man habe am 16. Juni 2010 ein
Schreiben der Dienststelle für Bevölkerung und Migration erhalten. We-
gen der Bemerkung "Motif: Zur Information (…)" sei man hingegen davon
ausgegangen, es handle sich lediglich um ein Informationsschreiben.
Auf dieses Schreiben wird auch im Entscheid des Staatsrates des Kan-
tons Wallis vom 18. Mai 2011 Bezug genommen. Aufgrund dieses Um-
stands sowie des Hinweises, dass die Vorinstanz weder beweisen
könnte, dass die Sendung den Postbetrieben tatsächlich zur Beförderung
übergeben worden sei noch dass und wann sie dem Adressaten zuge-
stellt worden sei, wurde festgestellt, dass die Eröffnung der Verfügung
vom 15. Juni 2010 unter einem Mangel leide. Weiter wurde aus den Akten
geschlossen, die Beschwerdeführerin habe am 24. November 2010 zum
ersten Mal Kenntnis von der negativen Verfügung erhalten, als ihr die
Dienststelle für Bevölkerung und Migration eine Kopie des Aktendossiers
zugesandt habe.
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, sie
habe die ihr in der negativen Verfügung vom 15. Juni 2010 angesetzte
Ausreisefrist ungenutzt verstreichen lassen. Vielmehr ist davon auszuge-
C-8114/2010
Seite 11
hen, dass ihre Ausreise – in Kenntnis des Entscheides – fristgerecht und
ordnungsgemäss erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin äusserte sich an-
lässlich ihrer Befragung durch die DBM am 26. Februar 2010 denn auch
dahingehend, dass wenn sie keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
erhalte, sie wieder nach Hause (Serbien) gehen könnte. Sie würde wieder
mit ihrem Ehemann und ihren Kindern leben. Die Ausschaffungshaft kann
ihr somit nicht angelastet werden. Demzufolge stützt sich die Vorinstanz
zu Unrecht auf Art. 67 Abs. 1 Bst. d AuG in der Fassung vom 1. Januar
2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011.
7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen
hat, indem sie einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachging (Art. 115
Abs. 1 Bst. c AuG). Der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ist
somit gegeben, weshalb sich die Verhängung der Fernhaltemassnahme
in grundsätzlicher Hinsicht als gerechtfertigt erweist.
8.
8.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
8.2. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv nicht
leicht. Sie war über Jahre hinweg in der Schweiz erwerbstätig, ohne dass
sie im Besitze einer entsprechenden Arbeitsbewilligung war. Sie hat somit
ausländerrechtliche Normen missachtet, denen im Interesse einer
funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt.
8.3. Auf der anderen Seite ist die Gefahr weiterer gleichgelagerter Zuwi-
derhandlungen nicht in dem Masse zu veranschlagen, wie zum Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung von der Vorinstanz ange-
nommen wurde. Mitberücksichtigen kann man, dass die Beschwerde-
C-8114/2010
Seite 12
führerin von sich aus die Legalisierung ihres Status anstrebte. Sie legte
ihre Verhältnisse von Anfang an offen und zeigte sich gegenüber den
Behörden kooperativ. Zudem verfügte sie über einen gültigen serbischen
Pass.
8.4. Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Inte-
ressen führt zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatze
nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer von fünf Jahren
jedoch als unangemessen lang erscheint. Angesichts der konkreten Um-
stände ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der
Fernhaltung der Beschwerdeführerin mit einem Einreiseverbot von drei
Jahren Dauer hinreichend Rechnung getragen wird.
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf fünf Jahre bemessene Ein-
reiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
daher teilweise gutzuheissen und das gegen die Beschwerdeführerin
verhängte Einreiseverbot auf drei Jahre – bis zum 3. November 2013 –
zu befristen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die (ermässigten) Verfahrens-
kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da der nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-8114/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 3. November 2013 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- ver-
rechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahlad-
resse")
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.[…])
– die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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