Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C8115/2009
U r t e i l v om 2 9 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz
Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag vom
3. Dezember 2009.
C8115/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Kollektivgesellschaft A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber oder
Beschwerdeführer), gegründet am 1. Januar 2002, hat gemäss
Handelsregistereintrag folgenden Zweck: Fabrikation von Särgen sowie
Handel mit Särgen, Bestattungsartikeln und Waren aller Art sowie
Beteiligungen, Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften.
Kollektivgesellschafter mit jeweiliger Einzelunterschrift waren seit der
Gründung die Brüder B._______ und C._______. Am 4. März 2011 ist die
Kollektivgesellschaft infolge Ausscheidens des Gesellschafters
B._______, dessen Unterschrift erloschen ist, aufgelöst worden und
C._______ führt seither das Geschäft als Einzelunternehmen unter der
Firma C._______ in Rickenbach Luzern (vgl. Handelsregisterauszug vom
4. November 2011).
B.
Per Ende 2006 kündigte der Arbeitgeber seinen Anschlussvertrag mit der
D._______ Vorsorgestiftung, erbrachte aber in der Folge keinen
Nachweis über einen Folgevertrag mit einer neuen Vorsorgeeinrichtung.
Am 23. Juni 2008 (act. 10) verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
(Stiftung BVG) den Zwangsanschluss des Arbeitgebers rückwirkend per
1. Januar 2007. Der Arbeitgeber wurde aufgefordert, alle von ihm
beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse
innert 10 Tagen anzugeben. Weiter wurden dem Arbeitgeber die Kosten
für die Verfügung von Fr. 450. sowie zusätzliche Gebühren für die
Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375. in
Rechnung gestellt. Zur Begründung führte die Stiftung BVG aus, aufgrund
der Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung C._______
Vorsorgestiftung in Brugg ergebe sich, dass der Arbeitgeber zum
Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages per
31. Dezember 2006 dem Obligatorium unterstellte Personen beschäftigt
habe. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1 der Verordnung vom
18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen und
Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Der
Arbeitgeber habe innert der angesetzten Frist keinen Nachweis erbracht,
welcher einen Zwangsanschluss als nicht notwendig erscheinen lasse.
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C.
Die ehemalige Vorsorgeeinrichtung D._______ Vorsorgestiftung überwies
C8115/2009
Seite 3
der Stiftung BVG gemäss Schreiben vom 25. Juni 2008 Vorsorgegelder
im Betrag von Fr. 168'825.60 (act. 11).
D.
Die Stiftung BVG erstellte am 25. Juli 2008 eine Beitragsrechnung
(act. 13) über die Periode vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2008
für die Arbeitnehmer E._______, F._______, G._______, und vom 1. Mai
2007 bis 30. September 2008 für H._______, ausmachend total
Fr. 42'808. zuzüglich rückwirkende Zinsen (Fr. 722.) sowie Verfügungs
(Fr. 450.) und Durchführungsgebühren für den Zwangsanschluss
(Fr. 375.), ausmachend total Fr. 44'355.. Am 2. November 2008
(act. 14) stellte die Stiftung BVG dem Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit
vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 von total Fr. 6'437. für die
Arbeitnehmer E._______, F._______, G._______, und H._______ in
Rechnung. Mit Prämienkontokorrentauszug per 31. Dezember 2008
(act. 15) sandte die Stiftung BVG dem Arbeitgeber am 13. Januar 2009
eine Übersicht über die noch ausstehenden Beiträge (Fr. 50'792.),
Durchführungskosten (Fr. 825.), ausserordentlichen Kosten (Fr. 50.)
und Zinsen (Fr. 739.), total Fr. 51'581. zu.
E.
Der Arbeitgeber hielt mit undatiertem Schreiben (eingegangen bei der
Stiftung BVG am 19. Mai 2009; act. 17) fest, dass er nie einen Vertrag mit
der Stiftung BVG abgeschlossen habe und die Abrechnungen mit den
Personalbeständen nicht übereinstimmen würden. Er sei zudem weiterhin
auf der Suche, wo das Geld der D._______ Vorsorgestiftung geblieben
sei. Der Arbeitgeber befinde sich seit mehreren Jahren im Rechtsstreit
betreffend der Ablösung des Kollektivgesellschafters B._______. Bis dies
geklärt sei, werde er sich keiner Pensionskasse anschliessen, weil das
verbliebene Personal Anrecht auf eine Beteiligung in der neuen
Firmenstruktur habe.
F.
Die Stiftung BVG stellte in der Folge aufgrund der ausgebliebenen
Zahlung beim Betreibungsamt Kreis X._______, ein
Betreibungsbegehren (nicht in den Akten). Der Zahlungsbefehl
(Betreibungsnummer 91203) über eine Forderungssumme von
Fr. 51'581.10 nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 2009 zuzüglich Fr. 150.
Mahn und Inkassokosten, ausmachend total Fr. 51'731.10 wurde dem
Arbeitgeber am 18. August 2009 zugestellt. Am 18. August 2009 erhob
diese Rechtsvorschlag (act. 20).
C8115/2009
Seite 4
G.
Die Stiftung BVG gewährte dem Arbeitgeber mit Schreiben vom
8. Oktober 2009 (act. 24) eine letzte Frist bis zum 19. Oktober 2009, um
eine Begründung für den Rechtsvorschlag mitzuteilen oder den
Rechtsvorschlag zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009
(act. 25) bemerkte der Arbeitgeber, er habe mit der Stiftung BVG nie
einen Vertrag abgeschlossen und sei über einen Geldtransfer von der
D._______ Vorsorgestiftung an die Stiftung BVG nie orientiert worden. Im
Übrigen versende die Stiftung BVG u.a. falsche Abrechnungen,
berücksichtige die Altersguthaben nicht, leiste widerrechtliche Zahlungen,
verweigere Auskünfte und gewähre kein rechtliches Gehör. Die Stiftung
BVG nahm mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 (act. 26) Stellung zu den
Vorwürfen des Arbeitgebers und führte genau aus, wie sich die Beiträge
zusammen setzten.
H.
Am 3. Dezember 2009 (act. 30) verfügte die Stiftung BVG, die fällige
Forderung, Gegenstand des Zahlungsbefehls, setze sich wie folgt
zusammen: Saldo des laufenden Prämienkontos per 28. Februar 2009
von Fr. 51'581.10 zuzüglich 5% Sollzinsen seit dem 1. März 2009, Mahn
und Inkassokosten von Fr. 150. sowie Betreibungskosten von Fr. 112..
Sie hob den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 51'843.10 zuzüglich 5%
Sollzinsen auf. Die Kosten der Verfügung von total Fr. 450. auferlegte sie
dem Arbeitgeber.
I.
Der Arbeitgeber beantragte mit Beschwerde vom 28. Dezember 2009
beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) sinngemäss:
– Feststellung der Ungültigkeit der Aufhebung des Rechtsvorschlages durch die
Stiftung BVG (Ziff. 1),
– Einleitung einer Untersuchung wegen Amtsmissbrauch (Art. 312 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937; StGB; SR 311.0),
Vermögensveruntreuung (Art. 138 StGB), Verletzung der Informationspflicht (Art. 65a
Abs. 2 lit. d BVG) und Missachtung der Loyalität bei Vermögensverwaltung (Art. 75
BVG), begangen durch die Verantwortlichen der Stiftung BVG, namentlich I._______,
J._______, K._______, L._______, M._______, (Ziff. 2),
– Zahlung einer Entschädigung von je Fr. 50'000. durch die Verantwortlichen der
Stiftung BVG – namentlich I._______, J._______, K._______, L._______, M._______
– zugunsten des Pensionskassenvermögens der Mitarbeiter der A._______ (Ziff. 3),
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Seite 5
– Nichtigerklärung des Vorsorgevertrages Nr. 29344 sowie Rückzahlung aller Beiträge
inkl. üblicher Zinssätze, welche der Stiftung BVG von der D._______ Vorsorgestiftung
anvertraut worden sind, und Weiterleitung an eine vom Beschwerdeführer bestimmte
private Vorsorgeeinrichtung (Ziff. 4).
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei trotz mündlicher
und schriftlicher Bitten nicht angehört worden, ihm seien Auskünfte über
finanzielle Transaktionen der Stiftung BVG verweigert worden, die
Forderung in der Höhe von über Fr. 50'000. bedrohe die Existenz des
Unternehmens, und die Einforderung von rückwirkenden
Versicherungsprämien sei nicht rechtens.
J.
Am 29. Januar 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten
Kostenvorschuss von Fr. 1'000. (BVGer act. 4).
K.
Mit Vernehmlassung vom 9. März 2010 (BVGer act. 6) beantragte die
Stiftung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), auf Ziffer 2 und 3 der
Beschwerde vom 28. Dezember 2009 sei nicht einzutreten, und die
Beschwerde sei im Übrigen vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz
begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer zu Recht an die Vorinstanz zwangsangeschlossen
worden sei, ihm vor Erlass aller Verfügungen rechtliches Gehör gewährt
worden sei, sie keine Auszahlungen wider die BVGVorschriften
vorgenommen und sie den Beschwerdeführer über die
Zusammensetzung des Forderungsbetrages informiert habe. Die
Vorwürfe des Beschwerdeführers seien absolut haltlos und entbehrten
jeder Grundlage. Zudem sei die Vorinstanz auf Gesuch hin gerne bereit,
einem Abzahlungsplan zuzustimmen.
L.
Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 (BVGer act. 11)
an seinen Vorwürfen gegenüber der Vorinstanz und seinen Forderungen
fest.
M.
Mit Duplik vom 29. Juni 2010 (BVGer act. 15) verwies die Vorinstanz auf
ihre in der Vernehmlassung vom 9. März 2010 gemachten Ausführungen.
C8115/2009
Seite 6
N.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 (BVGer act. 16) schloss die
Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.2. Anfechtungsobjekt bildet die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom
3. Dezember 2009. Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn
von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge
öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 BVG). Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). C._______ als Kollektivgesellschafter
der A._______ war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mit
Einzelunterschrift zur Beschwerde berechtigt und bleibt dies auch als
Inhaber der Einzelunternehmung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
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Seite 7
Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), und der Beschwerdeführer hat den einverlangten
Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde
ist daher grundsätzlich – unter Vorbehalt von E. 2 – einzutreten.
1.4. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE
134 V 315 E. 1.2).
1.5. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Beitragsverfügung inkl. Aufhebung des
Rechtsvorschlages der Vorinstanz vom 3. Dezember 2009.
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom
3. Dezember 2009 (Rechtsbegehren Ziffer 1). Dieser Antrag bezieht sich
auf das Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt
einzutreten ist.
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei eine Untersuchung
gegen die Verantwortlichen der Stiftung BVG wegen
C8115/2009
Seite 8
Vermögensveruntreuung (Art. 138 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312
StGB) sowie wegen Missachtung der Loyalität bei Vermögensverwaltung
gemäss Art. 75 BVG einzuleiten (Rechtsbegehren Ziff. 2).
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verfügung der Vorinstanz angefochten werden (Anfechtungsgegenstand),
aber nicht von der Verfügung nicht erfasste Anträge gestellt werden.
Die Einleitung einer Untersuchung betreffend strafrechtlicher Tatbestände
gehört nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Die
Anträge sind vor den Strafbehörden geltend zu machen und können im
vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Auf die Beschwerde ist
daher in diesen Punkten nicht einzutreten.
Die ebenfalls im Rechtsbegehren Ziff. 2 enthaltene Rüge, die
Informationspflicht sei verletzt, wird im Rahmen des rechtlichen Gehörs
geprüft.
2.3. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, die Verantwortlichen der
Stiftung BVG seien zur Bezahlung einer Entschädigung von je
Fr. 50'000. zugunsten des Pensionskassenvermögens der
Mitarbeitenden der A._______ zu verpflichten (Rechtsbegehren Ziff. 3).
Entschädigungsforderungen beziehen sich nicht auf das
Anfechtungsobjekt und können nicht im vorliegenden Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden, weshalb auf die
Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten ist.
2.4. Im Weiteren fordert der Beschwerdeführer die Feststellung der
Nichtigkeit des "Anschlussvertrages" (Rechtsbegehren Ziff. 4).
Die Zwangsanschlussverfügung vom 23. Juni 2008, welche den
Anschlussvertrag umfasst, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Gemäss den Akten wurde diese völlig korrekt erlassen, und es sind keine
Nichtigkeitsgründe ersichtlich (vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, §31
Rz. 15). Der Beschwerdeführer erörtert denn auch keine
Nichtigkeitsgründe.
Auch auf dieses Begehren ist daher mangels Substantiierung nicht
einzutreten.
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Seite 9
3.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen
Beitragsverfügung inkl. Aufhebung des Rechtsvorschlages vom
3. Dezember 2009 mangels Befugnis der Vorinstanz, diese zu erlassen.
Die Stiftung BVG verletze durch die Aufhebung des Rechtsvorschlages
Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), indem sie Art. 80 Abs. 2 SchKG
willkürlich auslege. Zudem verletze sie den Grundsatz von Treu und
Glauben durch eine unzulässige Berufung auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung. Das Prinzip der Gewaltenteilung werde ausgehebelt.
3.1. Gemäss Art. 54 Abs. 4 BVG gilt die Vorinstanz als Behörde im Sinne
von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG. Die Auffangeinrichtung hat insofern
Behördeneigenschaft, als sie in Erfüllung ihr übertragener öffentlich
rechtlicher Aufgaben des Bundes tätig ist.
3.2. Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG (Anschluss von Arbeitgebern,
die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht
nachkommen), Art. 60 Abs. 2 Bst. b (Anschluss von Arbeitgebern auf
deren Begehren) und Art. 12 Abs. 2 (Beitragsforderung samt
Verzugszinsen sowie allfälliger Zuschlag als Schadenersatz)
Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von
Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt.
Diese Gesetzesänderung wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom
3. Oktober 2003 (1. BVGRevision), in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (AS
2004 1677 1700; BBl 2000 2637), eingeführt. Das Beitragsinkasso durch
die Vorinstanz unterliegt somit seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr
privatrechtlichen Grundsätzen (HANSULRICH STAUFFER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich
Basel Genf 2006, S. 148/149 zu Art. 60 BVG).
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei grundsätzlich
nicht zum Erlass der angefochtenen Verfügung berechtigt, ist daher
unzutreffend und die Rügen der Willkür und der Verletzung von Treu und
Glauben sind haltlos.
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Seite 10
3.3. Der Beschwerdeführer rügt zudem, die Gewaltenteilung sei verletzt,
wenn die Vorinstanz gleichzeitig die Beitragsverfügung erlassen und den
Rechtsvorschlag aufheben könne.
Die Zuständigkeit der Vorinstanz ist in Art. 60 Abs. 2bis BVG und somit in
einem Bundesgesetz geregelt. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze
für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden,
somit auch für das Bundesverwaltungsgericht, massgebend.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
und begründet dies in der Beschwerde einzig damit, ihm sei trotz
wiederholter Bitte von der Vorinstanz keine Aussprache gewährt worden.
In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass ihm evt. formell, jedoch
faktisch das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Er habe um
Aufschub gebeten, bis die geschäftliche Trennung von seinem Bruder
B._______ beendet sei, doch die Vorinstanz habe dieses Anliegen nicht
beachtet. Er habe die geschäftliche Trennung nicht als so zeitintensives
Unterfangen eingeschätzt.
Es gilt nachfolgend zu überprüfen, ob die Vorinstanz den
Beschwerdeführer bezüglich der Beitragsverfügung vom 3. Dezember
2009 vorgängig angehört hat.
Gemäss Aktenlage erstellte die Vorinstanz nach Inkrafttreten der
Zwangsanschlussverfügung vom 23. Juni 2008 am 25. Juli 2008 die
Beitragsrechnung (act. 13) für die ausstehenden Beiträge. Nachdem
diese Rechnung nicht beglichen wurde, leitete die Vorinstanz erst am
31. Juli 2009 die Betreibung (act. 20) ein, worauf der Beschwerdeführer
Rechtsvorschlag erhob. Das rechtliche Gehör wurde dem
Beschwerdeführer insoweit gewährt, als ihm die Vorinstanz mit Schreiben
vom 8. Oktober 2009 (act. 24) die Gelegenheit gab, bis zum 19. Oktober
2009 eine Begründung für den Rechtsvorschlag mitzuteilen oder den
Rechtsvorschlag zurückzuziehen. Diese Gelegenheit nahm der
Beschwerdeführer am 12. Oktober 2009 wahr und begründete seinen
Rechtsvorschlag. Die Beitragsverfügung vom 3. Dezember 2009 erstellte
die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Einwendungen des
Beschwerdeführers und hat ihm daher in genügender Art und Weise das
rechtliche Gehör gewährt. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet dem
Beschwerdeführer eine persönliche Audienz zu gewähren.
C8115/2009
Seite 11
Es gilt festzuhalten, dass die Beitragsrechnung, der Zahlungsbefehl und
die Beitragsverfügung hinreichend detailliert und transparent aufzeigten,
welche Forderungen die Vorinstanz geltend machte. Zudem hatte der
Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
4.2. Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung der
Informationspflicht (Art. 65a BVG) damit, dass er trotz mehrmaliger
Aufforderung an die Vorinstanz nicht genügend über die Transaktion der
Vermögen von der D._______ Vorsorgestiftung zur Stiftung BVG
informiert, sondern fortlaufend mit fadenscheinigen Begründungen und
Lügen abgewimmelt worden sei. Insbesondere sei der
Kollektivgesellschaft nie gemeldet worden, dass dem seit Jahren nicht
mehr in der Firma tätigen Gesellschafter B._______ einen Betrag von ca.
Fr. 70'000. ausbezahlt worden sei. Erst mit Nachdruck habe er am
14. Oktober 2009 eine Mitteilung (nicht in den Akten) über die
Transaktion der Vermögen von der D._______ Stiftung zur Vorinstanz
bekommen.
Art. 65a BVG regelt unter dem 4. Titel "Finanzierung der
Vorsorgeeinrichtung" die Transparenzpflicht der Vorsorgeeinrichtung. Der
Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was auf eine Verletzung der
Informationspflicht in Bezug auf den Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung schliessen lassen würde. Soweit er auf Auszahlungen an die
Kollektivgesellschafter hinweist, hat er die Rüge weder substantiiert, noch
steht sie im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung.
4.3. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der
Informationspflicht sind demnach unbegründet.
5.
Nachfolgend ist die materielle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung
zu prüfen. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Zahlung der
Beiträge inkl. Zinsen und Kosten verfügt und den Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. 91203 des Betreibungsamtes Kreis Michelsamt,
Beromünster, aufgehoben hat.
5.1.
5.1.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der
Beitragsverfügung vom 3. Dezember 2009, da die geforderte Summe
nicht der Wahrheit entspreche. Insbesondere sei es nicht Usanz, dass die
C8115/2009
Seite 12
Vorsorgeversicherung Versicherungsprämien für Risiken einfordere, die
in der Vergangenheit lägen und sie keinen Versicherungsschutz habe
garantieren müssen. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, er habe
nie eine korrekte Abrechnung der Forderung bekommen, so dass er die
genaue Zusammensetzung des Rechnungsbetrags nicht kenne.
Sinngemäss anerkennt der Beschwerdeführer weder die Forderung an
sich, noch deren Höhe.
5.1.2. Der Beschwerdeführer hat nicht weiter begründet, inwiefern die
Forderung nicht den Tatsachen entspreche. Einzig im Mai 2009 (act. 17)
erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz, dass die
Abrechnung nicht mit den Personalbeständen übereinstimmen würde. Er
unterliess es jedoch, Angaben über die nach ihm zutreffenden
Verhältnisse zu machen.
Die Vorinstanz hat sich korrekterweise auf die Angaben der
Ausgleichskasse des Kantons Luzern (act. 9, 21) gestützt (vgl. Art. 7
Abs. 2 BVG, Art. 3a BVV2). Der Beschwerdeführer wurde rückwirkend
per 1. Januar 2007 an die Stiftung BVG angeschlossen, weshalb ihm
auch die Beiträge ab diesem Zeitpunkt in Rechnung zu stellen sind, da
sonst eine Versicherungslücke für die Versicherten entstehen würde (vgl.
Anschlussbedingungen der Stiftung BVG Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer hat demnach nichts vorgebracht, was die
Richtigkeit der Beitragsverfügung infrage stellen würde.
5.2. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei
unverhältnismässig, den ganzen existenzbedrohenden Betrag zu fordern
und keine Ratenzahlung anzubieten.
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Bezahlung des
Forderungsbetrages in Raten zu bewilligen sei, wird vom
Anfechtungsobjekt nicht erfasst; sie ist damit nicht Streitgegenstand und
deshalb nicht zu prüfen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung erwähnt hat, auf Gesuch hin könnte sie einem
Abzahlungsplan zugestimmen. Gemäss den Akten hat der
Beschwerdeführer jedoch kein entsprechendes Gesuch gestellt.
Die Rüge der Verletzung der Verhältnismässigkeit ist somit unbegründet.
C8115/2009
Seite 13
5.3. Die Beitragsverfügung ist daher auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
7.
7.1. Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.
festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
7.2. Der obsiegenden Vorinstanz ist gemäss der Rechtsprechung,
wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG
grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126
V 143, E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. ……; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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