Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8116/2010
Urteil vom 26. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Nicaragua,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung).
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1952 geborene, ledige, Schweizerbürgerin X._______ lebt in
Nicaragua. Sie war von 1974 bis im April 2007 in der obligatorischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert.
Sie ersuchte mit Beitrittserklärung vom 11. Februar 2008 (recte:
11. Februar 2009, vgl. Begleitschreiben) bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) um Aufnahme in die freiwillige
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend:
freiwillige Versicherung; SAK-act. 1 f. und 14).
B.
Mit Verfügung vom 24. März 2009 (SAK-act. 5) wies die SAK das
Beitrittsgesuch von X._______ mit der Begründung ab, sie sei nur bis
April 2007 in der obligatorischen AHV versichert gewesen, weshalb die
einjährige Frist zur Erklärung des Beitritts in die freiwillige Versicherung
nicht eingehalten worden sei.
C.
Gegen die Verfügung vom 24. März 2009 erhob X._______ mit Schreiben
vom 19. Mai 2010 (SAK-act. 10) Einsprache bei der SAK. Sie beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Aufnahme in die freiwillige Versicherung.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2010 (SAK-act. 12) wurde die
Einsprache von X._______ abgewiesen.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2010 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. November 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die
Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte sie aus,
sie habe sich nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung in Nicaragua
schnellstmöglichst angemeldet; zudem sei ihre Anmeldung innert der ihr
von der SAK mitgeteilten Frist von zwei Jahren erfolgt.
F.
Mit E-Mail vom 6. Dezember 2010 gab die Beschwerdeführerin dem
Instruktionsrichter aufforderungsgemäss eine schweizerische
Korrespondenzadresse bekannt.
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G.
Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2011 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die
Beschwerdeführerin sei nachweislich und unbestrittenermassen nur bis
und mit April 2007 in der obligatorischen Versicherung versichert
gewesen, weshalb das Beitrittsgesuch bis Ende April 2008 hätte gestellt
werden müssen. Den Akten sei kein Hinweis zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführerin seitens der SAK eine Falschinformation betreffend
Beitrittsvoraussetzungen oder -frist erteilt worden sei, weshalb sie daraus
nichts zu ihren Gunsten ableiten könne.
H.
Mit Replik vom 1. Februar 2011 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss
an ihrem Antrag fest und reichte eine E-Mail-Korrespondenz betreffend
Beitritt zur freiwilligen Versicherung mit einem Bekannten in der Schweiz
ein. Ferner führte sie aus, die von ihrem Bekannten in der Schweiz bei
der SAK in Bezug auf das Anmeldeprozedere gemachten Anfragen seien
allesamt telefonisch erfolgt und daher seien bei der SAK diesbezüglich
wohl keine Unterlagen vorhanden. Zudem sei ihr Bekannter inzwischen
verstorben, weshalb auch dieser nicht mehr befragt werden könne.
I.
Mit Duplik vom 6. April 2011 hielt die SAK an ihrem Abweisungsantrag
fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Aus den Akten,
insbesondere aus der Korrespondenz der SAK mit der
Beschwerdeführerin, ist ersichtlich, dass ihr der Einspracheentscheid erst
mit dem zweiten Zustellversuch (das Begleitschreiben datiert vom
8. Oktober 2010, vgl. SAK-act. 14 f.) eröffnet werden konnte. Da sich in
den Akten kein Zustellnachweis befindet, die Rechtzeitigkeit der
Beschwerde von der SAK jedoch auch nicht bestritten wird, ist davon
auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgt ist. Da die
Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die
Beurteilung des im Februar 2009 gestellten Aufnahmegesuchs richtet
sich demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni 2002
geltenden sowie Art. 7 und 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV,
SR 831.111) in der seit 1. April 2001 gültigen Fassung.
2.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
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des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in die freiwillige
Versicherung aufgenommen hat.
3.1. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten
können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf
aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können Personen der freiwilligen Versicherung
beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1
AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens
der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der
Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung
innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der
obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser
Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.
Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu
vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die
Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken.
Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu
treffen (Art. 11 VFV). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen
für die Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen und der daraus
folgenden Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV sehr streng.
Mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten
gehört nicht zu den Fällen, in welchen eine Verlängerung der Frist
möglich ist (vgl. BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinweisen).
3.2. Es ist unbestritten und durch den Auszug aus dem individuellen
Konto der Beschwerdeführerin belegt, dass diese bis und mit April 2007
der obligatorischen Versicherung angehörte. Aus den Akten geht hervor,
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dass die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung zur freiwilligen
Versicherung im Februar 2009 vorgenommen hat. Die einjährige
Beitrittsfrist ist jedoch bereits Ende April 2008 abgelaufen, so dass die
Anmeldung vom Februar 2009 zu spät erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin
macht beschwerdeweise geltend, sie respektive ihr Bekannter, welcher
für sie bei der SAK die diesbezüglichen Informationen eingeholt hat, sei
falsch orientiert worden, indem die SAK angab, man könne sich innert
zwei Jahren anmelden. Aus den Akten ergeben sich indes keine
Hinweise dafür, dass die SAK die Beschwerdeführerin falsch informiert
hätte, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Beitrittsfrist
gemäss Art. 11 VFV, welche rechtsprechungsgemäss nur in sehr
seltenen Fällen gegeben sind, sind vorliegend auch nicht erfüllt.
3.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung zu
spät eingereicht hat und die SAK das Beitrittsgesuch daher zu Recht
abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen
Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen.
4.
4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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