Abtei lung III
C-81/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. März 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Trommer; Richter Vuille;
Gerichtsschreiber Longauer.
X._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Urs Schmid,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1979) ist russische Staatsangehörige. Am
8. März 2006 wurde sie anlässlich einer Polizeikontrolle im einschlägig be-
kannten "Erotik-Tempel Freubad" in Recherswil angetroffen und am fol-
genden Tag wegen des Verdachts der Ausübung von Prostitution polizei-
lich einvernommen.
B. Am 10. März 2006 verhängte die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführe-
rin eine auf zwei Jahre bemessene Einreisesperre. Zur Begründung führte
sie aus, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin sei wegen Prostitution
unerwünscht. Einer allfälligen Beschwerde wurde vorsorglich die aufschie-
bende Wirkung entzogen.
C. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 6. April 2006 gelangte die Beschwerde-
führerin an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
und beantragte die Aufhebung der Einreisesperre und die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung bestreitet sie den Pro-
stitutionsvorwurf. Sie sei am 20. Februar 2006 mit einem gültigen 30-Tage-
Visum (Zweck: "Entretiens d'affaires") in die Schweiz eingereist und habe
sich hier gesetzeskonform verhalten. Am 20. März 2006 sei sie fristgerecht
nach Russland zurückgekehrt.
D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2006 lehnte das EJPD das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und forderte die Be-
schwerdeführerin auf, diverse Auskünfte zu erteilen und Beweismittel bei-
zubringen.
E. Nachdem die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2006 Akteneinsicht erhalten
hatte, nahm sie mit Schreiben vom 19. Juni 2006 Stellung zur Beweisan-
ordnung des EJPD.
F. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2006 auf Abwei-
sung der Beschwerde.
G. In ihrer Replik vom 21. August 2006 hält die Beschwerdeführerin an den
gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest.
H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betr. Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [VGG, Verwaltungsgerichtsgesetz,
SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsge-
3setzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Urteil ist endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [SR 173.110]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
2. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Massnahme
zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingerei-
chte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtsla-
ge zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215
teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
4. Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Ein-
reisesperre verhängen. Sie kann ferner, für höchstens drei Jahre, die Ein-
reisesperre verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zu-
widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Be-
stimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen ha-
ben zuschulden kommen lassen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Während
der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrück-
liche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1
Satz 3 ANAG).
5. Die Prostitution ist im fremdenpolizeilichen Massnahmerecht unter zwei
unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung.
5.1 Zum einen fällt die Prostitution als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 der
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder (BVO, SR 823.21) unter die einschlägigen Normen des Ausländer-
rechts über die Zulassung von Ausländern und Ausländerinnen zum
schweizerischen Arbeitsmarkt. In der Nichtbeachtung dieser Normen liegt
eine grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen be-
gründet, die nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz ANAG zu ei-
ner Einreisesperre führen kann. Daran vermag nichts zu ändern, dass es
sich bei der Prostitution um eine Erwerbstätigkeit handelt, für die nicht
ohne weiteres eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ausgestellt wird (vgl.
dazu BRIGITTE HÜRLIMANN, Prostitution – ihre Regelung im schweizerischen
Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit, Zürich usw. 2004, S. 75 ff.; FULVIO
4HAEFELI, Die Prostitution und die Bestimmungen des ANAG über den Nach-
zug ausländischer Ehegatten, in: SJZ 95 [1999] S. 181 ff.). Denn die Zu-
rückhaltung oder gar systematische Weigerung der Fremdenpolizeibehör-
den, eine bestimmte Erwerbstätigkeit zuzulassen, begründet keine Frei-
stellung dieser Tätigkeit von der Bewilligungspflicht.
5.2 Auf der anderen Seite ist die Prostitution an und für sich bereits eine uner-
wünschte Erscheinung. Obschon nicht strafbar, wird sie selbst vor dem
Hintergrund gewandelter Moralvorstellungen als Verletzung des Polizei-
guts der öffentlichen Sittlichkeit angesehen, die zumindest dem Grundsatz
nach zu einer Ausweisung und a fortiori zu einer Einreisesperre wegen Un-
erwünschtheit führen kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b ANAG i.V.m. Art. 16
Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]).
Daneben ist auf die negativen Begleiterscheinungen hinzuweisen, die vom
Gewerbe als solchem ausgehen, sofern es nicht freiwillig, selbstbestimmt
und legal ausgeübt wird, und die als ernsthafte Gefährdung der öffent-
lichen Sicherheit zu qualifizieren sind. Hinzuweisen ist insbesondere auf
die Tätergruppen der Menschenhändler und Zuhälter, bei denen die Ten-
denz besteht, sich zu organisieren und moderne wirtschaftliche Lenkungs-
mechanismen zur effizienteren Ausbeutung der Prostituierten einzusetzen.
Diese Kreise begehen nicht nur Delikte, die sich gegen die Prostituierten
richten, sondern sie sind häufig auch in anderen Bereichen der Kriminalität
aktiv. Das Milieu wirkt allgemein kriminogen.
5.3 Aus diesen Gründen erfüllt die Prostitution, soweit sie nicht auf einer aus-
drücklichen fremdenpolizeilichen Bewilligung beruht, den Tatbestand der
Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 erster Satz ANAG. Die sich
darauf stützende Massnahme dient nicht zuletzt dem Schutz der betrof-
fenen ausländischen Staatsangehörigen, die nicht selten Opfer einer Form
des Menschenhandels geworden sind.
6. Die Beschwerdeführerin bestreitet, der illegalen Prostitution nachgegangen
zu sein. Den Akten lässt sich in diesem Zusammenhang das folgende Bild
entnehmen:
6.1 Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der polizeilichen Kontrolle des in
der Industriezone der Gemeinde Recherswil (SO) gelegenen Erotik-Tem-
pels Freubad festgenommen, des nach Darstellung der Presse "grössten
Sex-Clubs" der Schweiz (Blick Online vom 10. März 2006) bzw. "Grossbor-
dells" (so bezeichnet in einer Verfügung des Bau- und Justizdepartements
des Kantons Solothurn vom 1. Juli 2004 unter Hinweis auf Presseberichte
und Aussagen der Betreiber). Der Erotik-Tempel Freubad ist als eine so
genannte Aqua- oder Wellnessanlage konzipiert, die auf mehreren Etagen
verteilt eine grosse Poolanlage, eine Bar, verschiedene Saunen, ein Re-
staurant, ein kleines Sex-Kino, einen Massageraum, Sportgeräte sowie
eine Vielzahl von Zimmern und Suiten enthält, die den dort ihrer Tätigkeit
nachgehenden Frauen und ihren Kunden zur Verfügung stehen. Ferner
gibt es im zweiten Stock einen eigenen Hotelbetrieb mit zahlreichen Zim-
mern, die von den Frauen als Wohn- und Schlafräumlichkeiten benutzt
5werden. Bei der polizeilichen Kontrolle wurde die Beschwerdeführerin an
der Pool-Bar im Parterre der Liegenschaft nur mit einem Badetuch "beklei-
det" angetroffen. In der polizeilichen Einvernahme bestritt sie den Prostitu-
tionsvorwurf und machte geltend, sie habe sich nur als Gast in den Räum-
lichkeiten des Freubads aufgehalten. Im Einzelnen gab sie zu Protokoll,
sie sei ledig, gehe in Russland keiner Erwerbstätigkeit nach, studiere an
der Universität St. Petersburg Wirtschaft, halte sich seit dem 20. Februar
2006 als Touristin in der Schweiz auf und habe im Freubad, das "wie ein
Hotel" sei, für zwei Wochen ein Zimmer gemietet. Kommenden Samstag
habe sie die Schweiz verlassen und in ungefähr einem Monat wieder zu-
rückkehren wollen. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, sie sei
nicht das erste Mal in der Schweiz. Bereits vier Mal habe sich sich für je-
weils 7 bis 9 Tage in der Schweiz aufgehalten, stets als Touristin. Auf Fra-
gen zu Personen, die ihre Angaben bestätigen könnten, antwortete sie
ausweichend, gab vor, Familiennamen, Adressen und Telefonnummern
nicht zu kennen. Das gleiche Aussageverhalten ist in Bezug auf die Her-
kunft des bei ihr aufgefunden Geldbetrags von Fr. 7'372.05 und Euro
1'011.31 festzustellen. Ganz offensichtlich war sie darum bemüht, über-
prüfbare Angaben zu vermeiden.
6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorgebracht
hatte, sie habe sich mit einem Geschäftsvisum in der Schweiz aufgehalten,
holte das EJPD bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau die entspre-
chenden Visumsakten ein. Daraus ergab sich, dass der Beschwerdeführe-
rin mit Wirkung ab 15. Februar 2006 tatsächlich ein Geschäftsvisum für ei-
nen 30-tägigen Aufenthalt in der Schweiz ausgestellt worden war. Im Wi-
derspruch zu ihren Ausführungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme
bezeichnete sie sich jedoch im Gesuchformular als verheiratet und gab an,
sie sei Finanzdirektorin der in der Stadt T._______ domizilierten Firma
"S._______ Ltd.". Als Aufenthaltszweck gab sie geschäftliche Bespre-
chungen mit der Firma "H._______ Treuhand AG" in Zürich an. Die Firma
H._______ Treuhand AG ihrerseits versicherte in ihrem Antrag um Aus-
stellung eines mehrfachen Geschäftsvisums an die Beschwerdeführerin,
datiert vom 6. Februar 2006 und gerichtet an die Konsularabteilung der
Schweizer Botschaft in Moskau, Zweck der Einreise seien geschäftliche
Verhandlungen und juristische Begleitung der Verträge zur Eröffnung einer
Filiale in der Schweiz im Zeitraum zwischen Mitte Februar und Mitte März
2006. Aufenthaltsort sei Zürich und die Firma garantiere die volle Or-
ganisation der "Businessreise" inkl. Flüge, Landtransporte, Unterkünfte so-
wie die rechtzeitige Besorgung von Reisedokumenten. Die Botschaft
setzte das EJPD darüber in Kenntnis, dass die Firma H._______ Treuhand
AG für praktisch denselben Zeitraum und mit praktisch derselben
Begründung ein mehrfaches Geschäftsvisum für eine andere junge Russin
beantragt hatte. Nachträgliche Abklärungen der Botschaft ergaben, dass
die Angaben im Visumsantrag der H._______ Treuhand AG in allen Teilen
wahrheitswidrig waren. Aus den Visumsakten der Beschwerdeführerin
ergab sich ferner, dass sie sich im Jahr 2005 insgesamt drei Mal als
Touristin in der Schweiz aufgehalten hatte, wobei sie für die jeweilige
6Aufenthaltsdauer Zimmer in Luxushotels anmietete (...).
6.3 Am 18. Mai 2006 wurde die Beschwerdeführerin mit den Abklärungsergeb-
nissen des EJPD konfrontiert. Sie wurde unter ausdrücklichem Hinweis auf
ihre Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 VwVG) und die Folgen einer Verweige-
rung der Mitwirkung auf die Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[SR 273]) aufgefordert, überprüfbare Angaben zum deklarierten Geschäfts-
aufenthalt, zu Geschäftspartnern und Bekannten zu machen.
6.3.1 Diese Auskünfte ist die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juni
2006 im Wesentlichen schuldig geblieben, sei es unkommentiert, sei es
mit der Begründung, sie habe sich im Rahmen eines gültigen Visums in
der Schweiz aufgehalten und hier keine illegale Tätigkeit ausgeübt. Sie
habe sich hier frei bewegen und – im Rahmen der Gesetze – tun und las-
sen dürfen, was sie wolle. Die Frage nach den Personalien ihrer Be-
kannten und Freude würden sowohl ihr eigenes Persönlichkeitsrecht als
auch dasjenige von Drittpersonen verletzen. Weder habe sie in dieser Hin-
sicht etwas versäumt noch habe sie etwas nachzuholen. Der Beschwerde-
führerin kann in ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Zu Recht macht
sie nicht geltend, dass die Beweisanordnung des EJPD grundsätzlich un-
geeignet wäre, den Sachverhalt abzuklären, weit über das hinausginge,
was zur Abklärung des Sachverhalts notwendig wäre, oder dass der
Zweck der Beweisanordnung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu
ihren Auswirkungen stünde. Dass die Beschwerdeführerin vorgibt, sie
habe sich in der Schweiz nichts zu schulden kommen lassen, bildet selbst-
verständlich keinen zureichenden Grund, auf weitere Beweiserhebungen
zu verzichten. Somit waren die Fragen den EJPD durch den Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und die Mitwirkungspflicht der Partei ge-
deckt (Art. 13 VwVG). Das Verhalten der Beschwerdeführerin muss unter
den gegebenen Umständen als grobe Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
bewertet werden mit den entsprechenden negativen Folgen auf die Be-
weiswürdigung (zur Tragweise der Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht
vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 5A.30/2005
vom 22. November 2005 E. 3.2).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin beteuert in ihrem Antwortschreiben 19. Juni 2006
nach wie vor, der im Visumsantrag mit geschäftlichen Besprechungen um-
schriebene Aufenthaltszweck entspreche den Tatsachen. Sie ist jedoch
nicht in der Lage, Treffen mit Vertretern der Firma H._______ Treuhand
AG zu bestätigen oder Beweismittel dafür beizubringen, dass während
ihres Aufenthaltes in der Schweiz Schritte in Richtung auf die geplante
Filialengründung unternommen worden sind. Stattdessen versucht sie die
Funktion der Firma H._______ Treuhand AG in einer Art und Weise
herunterzuspielen, die sich mit der Rolle dieser Treuhandgesellschaft im
Visumsverfahren als Dreh- und Angelpunkt des Geschäftsbesuchs nicht
vereinbaren lässt. So behauptet sie allen Ernstes, die H._______
Treuhand AG sei ihr durch ein lokales russisches Reisebüro vermittelt
worden. Der Beizug der Treuhandgesellschaft sei aber nur für den Fall
vorgesehen gewesen, dass und soweit sich dies "zur Aufnahme von
7geschäftlichen Beziehungen (Vertragsberatungen, Abklärungen betr.
Firmengründung)" als erforderlich erweisen sollte. Dazu sei es wegen ihrer
Festnahme und Wegweisung nicht gekommen. Nur nebenbei sei darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Darstellung ihre
eigene Argumentation in der Rechtsmittelschrift zu vergessen scheint,
wonach sie die Schweiz erst am Tag des Ablaufs ihres Visums am 20.
März 2006 verlassen habe. Auf der anderen Seite präsentiert die
Beschwerdeführerin in Gestalt der Firma "I._______ GmbH" mit Sitz in
Grenchen ein Drittunternehmen, von dem bis zu jenem Zeitpunkt nie die
Rede war und dessen Bestätigungsschreiben vom 12. Juni 2006 sie als
Beleg für Geschäftsanbahnungsgespräche in der Schweiz nennt. Das
erwähnte Schreiben ist indessen inhaltlich ohne jede Substanz. Es ist zum
vornherein ungeeignet auch nur für einen der Sachverhalte Beweis zu
erbringen, für die es von der Beschwerdeführerin als Beweismittel
angerufen wird (Geschäftsanbahnungsgepräche in der Schweiz bzw.
Herkunft des bei der Beschwerdeführerin aufgefunden Geldbetrags). Wenn
schliesslich die Beschwerdeführerin beteuert, sie habe nie Falschangaben
zu ihrem Aufenthalt in der Schweiz gemacht, namentlich nicht in ihrem
Visum-Antrag, sie habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme lediglich
ihre Schweizer Geschäftspartner schonen wollen und deshalb den
touristischen Nebenzweck ihres Aufenthaltes erwähnt, so ist dies grob
irreführend. Tatsächlich besteht keinerlei Übereinstimmung zwischen der
Person der Beschwerdeführerin, wie sie sich aus den Visumsakten ergibt
(eine verheiratete und erfolgreiche Geschäftsfrau, die zu Geschäfts-
zwecken in die Schweiz reisen möchte) und wie sie sich selbst in der poli-
zeilichen Einvernahme darstellt (ledige, ein wenig unbedarfte Studentin
ohne Erwerbstätigkeit in Russland, die sich als Touristin in der Schweiz
aufhält). Dass sich der Geschäftszweck aus ihrem Visum ergab, wie sie
geltend macht, tut hier nichts zur Sache. Der Beschwerdeführerin wird ja
nicht vorgehalten, sie habe sich besonders raffiniert verhalten. Es besteht
sodann auch keine Übereinstimmung zwischen den Visumsakten und der
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren.
In einem Punkt ist die Beschwerdeführerin allerdings konsequent. Sie ver-
meidet jede konkrete und damit überprüfbare Information zu den geschäft-
lichen Aktivitäten, derentwegen sie in die Schweiz gekommen und die sie
hier wahrgenommen haben will. Diese Verhaltensweise gab die Beschwer-
deführerin selbst dann nicht auf, als sie nach der Konfrontation mit den Vi-
sumsakten erkennen musste, welche Bedeutung einer glaubwürdigen Dar-
stellung des Sachverhaltes zukommt.
6.4 Die Beschwerdeführerin gelangte somit zu einem Geschäftsvisum für die
Schweiz auf Intervention und Einladung einer Firma, die bekanntermassen
nicht davor zurückschreckt, ausländischen Personen mit Falschangaben
zu solchen Dokumenten zu verhelfen. In der Schweiz mietete sie sich für
zwei Wochen in einem "Grossbordell" ein, wo sie nur mit einem Badetuch
bekleidet polizeilich angetroffen wurden. Die Beschwerdeführerin ist nicht
in der Lage, auch nur einigermassen glaubwürdige Angaben zu ihrer Per-
son, ihrem Aufenthaltszweck und dem bei ihr aufgefundenen Geldbetrag
8zu machen. Stattdessen sind grobe Widersprüche festzustellen zwischen
den Angaben der Beschwerdeführerin im Visumsverfahren, anlässlich der
polizeilichen Einvernahme und im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die
Beschwerdeführerin verweigerte zudem in Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht Angaben zu Personen, die mehr Licht in die Angelegenheit hätten
bringen können. Aufgrund dieser Beweislage und unter Berücksichtigung
des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren muss
davon ausgegangen werden, dass sie in den Räumlichkeiten des Erotik-
Tempels Freubad der Prostitution nachgegangen ist und zu diesem Zweck
mit Falschangaben ein Geschäftsvisums erschlichen hat. Die gesamten
Umstände rechtfertigen zudem den Verdacht, dass die bekannten drei
Aufenthalte im Jahr 2005 ebenfalls diesem Zweck gedient haben. Die
Beschwerdeführerin hat damit den Fernhaltegrund der Unerwünschtheit im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 erster Satz ANAG gesetzt.
7. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH
HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
7.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung ergibt sich ohne weiteres
aus den obenstehenden Ausführungen. Entgegenstehende private Interes-
sen werden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Ak-
ten.
7.2 Bei dieser Interessenlage muss die auf zwei Jahre bemessene Einreise-
sperre als eher milde Massnahme bewertet werden. Ihr kann sicherlich
nicht entgegengehalten werden, sie sei zum Nachteil der Beschwerdefüh-
rerin dem Grundsatz nach oder in Bezug auf ihre Geltungsdauer unverhält-
nismässig oder unangemessen. Es stellt sich im Gegenteil die Frage, ob
dem öffentlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen wird. Da die
Dauer der Einreisesperre unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässig-
keit jedoch vertretbar ist, rechtfertigt es sich, von einer Verschärfung abzu-
sehen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VwVG).
8. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwer-
de ist deshalb abzuweisen.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrensko-
sten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 7. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin
- der Vorinstanz
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
A. Imoberdorf J. Longauer
Versand am: