Abtei lung II I
C-81/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
1. G._______,
2. H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Beschwerdegegner,
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-81/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Mazedonien stammende N._______ (geboren am [...] 1986,
nachfolgend Gesuchstellerin/Eingeladene) beantragte am 17. Oktober
2006 bei der Schweizerbotschaft in Skopje die Erteilung eines Ein-
reisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsich-
tigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Glarus wohnhafte Tante und
deren Familie besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Glarus bei den Gastge-
bern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 8.
Dezember 2006 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Ge-
suchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um
sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin
oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaft-
liche Verpflichtungen, noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebe-
nenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2007 beantragen die Tante der Gesuchstel-
lerin, G._______, und deren Ehemann H._______ (nachfolgend: die
Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur
Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, der Entscheid des BFM
beruhe auf allgemeinen Fakten und Erkenntnissen der Vorinstanz,
ohne dass auf den Einzelfall abgestellt worden wäre. So sei weder die
konkrete Situation der Gesuchstellerin im Heimatland berücksichtigt
worden, noch habe die Vorinstanz dem Umstand Rechnung getragen,
dass sie als Gastgeber die fristgerechte Wiederausreise ihres Gastes
garantiert hätten.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2007 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. April 2007 wurde den Be-
schwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
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und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren
hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2
AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
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4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben.
Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien
gestalten sich für breite Bevölkerungsschichten schwierig. Obschon
das Wirtschaftswachstum seit dem Krisenjahr 2001 kontinuierlich ge-
steigert werden konnte, lag die Arbeitslosenquote im europäischen
Vergleich mit 36,3% im Jahre 2006 weiterhin überdurchschnittlich
hoch. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen betrug im De-
zember 2006 bloss ca. EUR 230 (Quelle:
, Stand: Oktober 2007). Gemäss World Bank Report lebten im
Jahre 2005 rund 22% der mazedonischen Bevölkerung in absoluter Ar-
mut (siehe auch Amnesty International Report 2006). Für einen echten
Aufholprozess der sich immer noch in der Transformation befindlichen
Volkswirtschaft müssten die Wachstumsraten nach Einschätzung von
Experten deutlich höher liegen als heute (vgl. Auswärtiges Amt,
a.a.O.). Auf entsprechend hohem Niveau bewegt sich der Anteil derer,
die sich zur Emigration entschliessen. Der Wille zur Auswanderung
wird erfahrungsgemäss in jenen Fällen noch begünstigt, in denen sich
Verwandte, Bekannte oder Freunde dauerhaft im Ausland aufhalten
bzw. sich dort etabliert haben.
4.4 Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, es
gehe nicht an, lediglich auf die allgemeine Lage der Zuwanderer aus
Mazedonien und die in zahlreichen Fällen gemachten (negativen) Er-
fahrungen abzustellen. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu
schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische An-
haltspunkte, ausschliesslich aufgrund der politischen und/oder wirt-
schaftlichen Situation im Heimatland auf eine nicht hinreichend ge-
sicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwür-
digung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und
der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristge-
rechten Wiederausreise gewonnen werden. Die Berücksichtigung die-
ser Umstände ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA.
So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bür-
gern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ver-
gleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
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4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Ge-
suchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen
haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, auf-
grund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich
nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu ei-
nem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.
5.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 22-jährige, unver-
heiratete Frau, welche sich zwar anlässlich der Gesuchseinreichung
als Landwirtin bezeichnete, jedoch keine näheren Angaben zu ihren
Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen machen konnte (vgl.
Ziff. 9 und 10 des persönlichen Einreisegesuches). Angesichts der
schwierigen Situation, mit der die Landwirte in Mazedonien zu kämp-
fen haben, ist jedoch davon auszugehen, dass sich aus der Landwirt-
schaft – auch für lokale Verhältnisse – kein beträchtliches Einkommen
erwirtschaften lässt. Abgesehen davon lässt der Umstand, dass gleich
eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres
darauf schliessen, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange
ihrer Familie, mit der sie offenbar zusammenwohnt, unverzichtbar; auf-
grund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die allenfalls von ihr
geleistete Unterstützung auf dem Familienbetrieb könne durchaus für
längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Insofern
darf bezweifelt werden, dass der Eingeladenen im Heimatland
besondere Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emig-
ration abzuhalten vermöchten, zumal sie mit ihrer hierzulande leben-
den Tante und deren Familie bereits über wichtige Bezugspersonen in
der Schweiz verfügt; auch sollen weitere Bekannte von ihr im Kanton
Tessin leben (vgl. "Garantiebrief" vom 21. November 2006).
5.2 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirt-
schaftliche Lage in Mazedonien, dürften die mittelfristigen Zukunfts-
aussichten der Gesuchstellerin zumindest als schwierig einzustufen
sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensquali-
tät, sozialer Absicherung und des Lohnniveaus könnte nämlich selbst
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eine feste Arbeitsstelle im Heimatland nicht verlässlich vom Entschluss
abhalten, aus dem Land zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleibende
Familienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar
von der Hoffnung getragen sein, die in Mazedonien lebenden Angehö-
rigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen zu können.
Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen der Beschwerde-
führer, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederaus-
reise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Skopje, wel-
che mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im
Herkunftsstaat der Gesuchstellerin gut vertraut ist und sich somit
durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken
bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos
die Einreisebewilligung.
5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer die rechtzeitige
Rückkehr der Eingeladenen zusichern; denn eine solche Garantie ist
trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht
durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006
vom 7. August 2007 E. 6). Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Be-
urteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf die persönlichen
Verhältnisse der eingeladenen Personen – und nicht der Gastgeber –
abzustellen.
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchellerin die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
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7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 15. Februar 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Fachstelle für Migration des Kantons Glarus
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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