Abtei lung III
C-812/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. April 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf, Blaise Vuille und Andreas
Trommer; Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm
S._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung im Bezug auf B._______ und
A._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Am 8. Juni 2006 ersuchten B._______ (nachfolgend Gesuchstellerin 1)
und ihre jüngere Schwester A._______ (nachfolgend Gesuchstellerin 2)
bei der Schweizerischen Botschaft in Damaskus um eine Einreisebe-
willigung für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihren im Kanton
Basel-Landschaft wohnhaften Eltern. Die Auslandvertretung verweigerte
die beantragten Visa vorerst formlos und übermittelte anschliessend die
Gesuche der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B. Nachdem die Vorinstanz beim Amt für Migration des Kantons Basel-
Landschaft ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie beide Einrei-
sebegehren jeweils mit Verfügung vom 20. Juli 2006 ab. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen für beide Gesuchstellerinnen ausgeführt, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland, aber auch unter
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert be-
trachtet werden. Ausserdem würden keine Gründe vorliegen, welche eine
Einreise trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen.
C. Mit Beschwerde vom 21. August 2006 an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) beantragt der anwaltlich vertretene Vater,
S._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), die Aufhebung der beiden
vorinstanzlichen Verfügungen und die Erteilung der Besuchervisa. Im
Wesentlichen bringt er zur Begründung vor, die Gesuchstellerinnen seien
bereits früher zu Besuch in die Schweiz eingereist und anschliessend wie
verlangt nach Syrien zurückgekehrt. Er und seine Frau hätten ausserdem
ein grosses Interesse daran, dass ihre Kinder weiterhin in ihrem
Heimatland zur Schule gingen. Zudem habe die Wohngemeinde des
Beschwerdeführers nichts gegen den Besuchsaufenthalt einzuwenden. Er
sei auch bereit, Garantien für die Ausreise zu leisten. Darüber hinaus rügt
der Beschwerdeführer, die Ausführungen der Vorinstanz seien zu all-
gemein gehalten und auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2006 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, insbesondere
jüngere Personen aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerinnen würden
versuchen, sich im westlichen Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen.
Gestützt auf die Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen, könne nicht aus-
geschlossen werden, dass sich die Gesuchstellerinnen bei ihrem Vater
dauerhaft niederlassen möchten. Der Beschwerdeführer, welcher sich als
Asylbewerber mit einem hängigen Rekursverfahren in der Schweiz auf-
halte, sei zudem nicht berechtigt, die erforderlichen Garantien zu leisten.
Ausserdem hätten sich die beiden Töchter nur im Rahmen des Asylver-
fahrens der gesamten Familie in der Schweiz aufgehalten und seien beim
Beschwerdeführer bisher nie zu Besuch gewesen.
E. Der Parteivertreter macht dagegen in seiner Replik vom 2. November 2006
geltend, gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention sei das
3Recht auf Familienleben ein fundamentaler Anspruch, weshalb der Kontakt
der Eltern zu ihren Kindern nicht mit pauschalisierten Argumenten und
schlechten Erfahrungen aus der Vergangenheit verwehrt werden dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreise-
verweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das
Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 VGG). Demnach richtet sich das Verfahren nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
3. Der Beschwerdeführer ist als Vater und Gastgeber gemäss Art. 20
Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf
die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 –
52 VwVG).
4. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und
Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht
der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Er-
messen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein
weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer all-
mählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei aber unter Umständen
visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden
Visumsbestimmungen).
5. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998
4über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA,
SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen,
die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie
fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Des
Weiteren wird die Einreise nicht bewilligt, wenn begründete Zweifel am
Aufenthaltszweck bestehen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c VEA).
6. Die Gesuchstellerinnen können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl.
Art. 1-5 VEA). Für die Prüfung, ob das Kriterium der gesicherten Wieder-
ausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern ledig-
lich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus
dem arabischen Raum und die Berücksichtigung negativer Einzelfälle aus
der Vergangenheit sei zu pauschalisiert, weshalb sie für die Beurteilung
des vorliegenden Falles nicht herangezogen werden dürften. Die Berück-
sichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie der Zuwan-
derungssituation ergibt sich jedoch implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA,
können daraus doch Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wie-
derausreise gewonnen werden. Insbesondere Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung in Einklang steht.
6.2 Mit der Amtsübernahme durch Bashar al-Assad im Juli 2000 hat sich die
politische Atmosphäre in Syrien zwar kurz entspannt. So wurden Hunderte
von politischen Gefangenen aus der Haft entlassen. Seit 2001 wurden je-
doch mehrere Initiativen zur Entwicklung einer offenen Gesellschaft wieder
mit polizeistaatlichen Mitteln überwacht und teilweise unterdrückt. Zivilge-
sellschaftliches Engagement wird von den Sicherheitsdiensten streng kon-
trolliert. Wirtschaftlich zeichnet sich hingegen eine langsame Öffnung ab,
so dass die seit 2003 vorangetriebenen Wirtschaftsreformen 2006 zur Er-
richtung von Privatbanken sowie privaten Versicherungen führten.
Dennoch ist das Land mit zahlreichen Entwicklungsproblemen konfrontiert.
Dazu gehören insbesondere ein hohes Bevölkerungswachstum (fast 40%
der Bevölkerung sind jünger als 14 Jahre) sowie eine hohe Arbeitslosig-
keit. Die verdeckte Arbeitslosigkeit liegt Einschätzungen zufolge bei über
30% (Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen
Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Syrien > Wirtschaft,
, besucht am 14. März 2007). Ein gros-
ser Teil der Bevölkerung ist zudem von Unterbeschäftigung betroffen (vgl.
hierzu Syria, Country of Origin Information Report vom 20. Februar 2007,
UK Home Office, S. 10).
6.3 In Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Situation und unter Berück-
5sichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfah-
rungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte
im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu
beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell
und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der
allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden
die Vorinstanz daher nicht von einzelfallbezoger Beurteilung. Namentlich
können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die
Prognose einer anstandlosen Wiederausreise begünstigen.
7.
7.1 Die Gesuchstellerin 1 ist 16-jährig und Schülerin. Wie sich aus den Akten
ergibt, lebt sie zusammen mit ihrer 13-jährigen Schwester, Gesuch-
stellerin 2, unter grosselterlicher Obhut in Damaskus. Die Vorinstanz
stellte zu Recht fest, dass den beiden Gesuchstellerinnen bisher keine Be-
willigung erteilt wurde, um zu Besuchszwecken in die Schweiz zu reisen.
Während drei Jahren (zwischen 2001 und 2004) hielten sie sich zwar im
Rahmen des Asylverfahrens zusammen mit ihrer Familie in der Schweiz
auf. Im Juli 2004 zogen die Eltern jedoch die Asylgesuche für ihre beiden
Töchter zurück, damit diese ihre weitere Schulbildung in Syrien absol-
vierten. In der Folge schrieb das BFM die Asylgesuche der Gesuch-
stellerinnen als gegenstandslos geworden ab und veranlasste ihre Rück-
reise nach Syrien. Das von ihnen anschliessend im Juli 2005 gestellte Ge-
such um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz wurde formlos
abgewiesen, ohne dass dagegen rechtliche Schritte unternommen worden
wären. Folglich kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine frühere
fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerinnen nach einem Be-
suchsaufenthalt berufen.
7.2 Die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerinnen begünstigen die
Prognose der fristgerechten Wiederausreise ebenfalls nicht. Massgebliche
Bedeutung kommt der Tatsache zu, dass sich die Eltern und die vier
jüngeren Geschwister der noch minderjährigen Gesuchstellerinnen in der
Schweiz aufhalten. Sämtliche nahen Angehörigen, von denen die Gesuch-
stellerinnen erst seit ihrer Rückkehr nach Syrien im Jahr 2004 getrennt
leben, befinden sich somit in der Schweiz. Der familiäre Bezug scheint
daher primär zur Schweiz zu bestehen. Ausserdem sprechen die erst
kurze Aufenthaltsdauer in Syrien und das Alter der beiden Gesuch-
stellerinnen ebenfalls nicht für einen entscheidenden Bezug zu ihrem
Heimatland, zumal die Gesuchstellerinnen nicht in Syrien, sondern in den
Vereinigten Arabischen Emiraten aufgewachsen sind.
7.3 Ebenso wenig lässt ihre Ausbildung in Syrien auf eine Verwurzelung im
Heimatland schliessen, die ausreichend Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr bieten würde. Mit dem Entscheid des Beschwerdeführers und
seiner Frau, die Asylgesuche der beiden Töchter zurückzuziehen und sie
zu Ausbildungszwecken in ihr Heimatland zu schicken, dürfte zwar durch-
6aus zum damaligen Zeitpunkt ein Interesse am Verbleib der Gesuch-
stellerinnen in Syrien bestanden haben. Der Beschwerdeführer und seine
Familie wurden jedoch inzwischen mit Entscheid vom 2. August 2005
wegen unzulässigen Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Eine
Beschwerde auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist noch hängig.
Angesichts der vorläufigen Aufnahme und der über zweijährigen Trennung
ist fraglich, ob das Interesse der Gesuchstellerinnen am Verbleib in ihrem
Heimatland und dem Abschluss der begonnen Schulbildung weiterhin
besteht. Mangels eines gefestigten Anwesenheitsrechts verfügt der Be-
schwerdeführer jedoch über keinen Anspruch, die Gesuchstellerinnen in
die Schweiz nachzuziehen, weshalb im vorliegenden Fall das Risiko be-
steht, die Einreiseersuchen könnte zur Familienzusammenführung
verwendet werden.
7.4 Vor diesem Hintergrund erscheinen die vorgebrachten Verpflichtungen im
Heimatland nicht ausreichend, um eine fristgerechte Ausreise nach er-
folgtem Besuchsaufenthalt als gesichert zu erachten. Hinzu kommt, dass
zur Beurteilung der Wiederausreise die persönliche Situation der Gesuch-
stellerinnen massgebend ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA), weshalb die
rechtlich nicht durchsetzbare Zusicherung des Beschwerdeführers, für die
fristgerechte Ausreise besorgt zu sein, (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-694/2006 vom 27. Februar 2007 S. 6), und seine Absicht, ent-
sprechende Garantien leisten zu wollen, keine hinreichende Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Darüber hinaus bestehen auch
begründete Zweifel am geltend gemachten Aufenthaltszweck, weil - wie
unter Ziffer 7.3 ausgeführt - nicht auszuschliessen ist, dass die Gesuch-
stellerinnen sich wieder dauerhaft bei ihren Eltern aufhalten möchten. Die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung zu
Besuchszwecken sind somit nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2
Bst. c in fine VEA).
8. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften
steht das Interesse der Gesuchstellerinnen und ihrer Eltern an einem von
staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben gegenüber, welches in
allgemeiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt wird. Damit stellt sich die
Frage, ob die Verweigerung der Einreise vor diesen Bestimmungen stand-
hält.
8.1 Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten Normen
umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die Anwesenheitsrege-
lung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmitgliedern geht. Anderer-
seits werden aber auch Konstellationen abgedeckt, die keinen Zusammen-
hang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (dazu MARTIN
BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garan-
tien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 2003, S. 241). Im vorliegenden Fall
geht es um den persönlichen Kontakt zwischen den minderjährigen Kin-
7dern und ihren Eltern in der Schweiz. Die Pflege eines solchen Kontaktes
im Rahmen von Besuchsaufenthalten kann in den Schutzbereich von Art.
8 EMRK fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai
2001 E. 2b).
8.2 Die EMRK bzw. die BV garantiert indessen kein Recht auf Einreise oder
auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1
[mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard
Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender,
Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002,
Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die
Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung
der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999,
S. 261). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher
grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends
treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz
möglich wäre. Die Visumsverweigerung für die beiden Gesuchstellerinnen
würde somit dann zu einem Eingriff führen, wenn dem Beschwerdeführer
Reisen ins Ausland generell oder zumindest noch während längerer Zeit
verwehrt wären und damit der Kontakt zu seinen Töchtern verunmöglicht
würde.
Für den Beschwerdeführer ist es jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen
den persönlichen Kontakt zu den Gesuchstellerinnen in einem Drittstaat zu
pflegen. Obschon die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers noch
Gegenstand einer beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde
ist, würde es ihm offen stehen, im Rahmen der Verordnung vom
27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus-
ländische Personen (RDV, SR 143.5) beim BFM um Reisedokumente zu
ersuchen, die es ihm ermöglichen könnten, die Gesuchstellerinnen im Aus-
land zu treffen. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat der Beschwerde-
führer diesbezüglich bis anhin keine Schritte eingeleitet. Die Erteilung
eines solchen Reisedokuments ist indessen nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, weshalb darüber nicht zu befinden ist.
8.3 Selbst wenn das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht auf Familienleben
gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu bejahen und eine Verhältnismässigkeitsprü-
fung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen wäre, erschiene die Verwei-
gerung der Einreisebewilligungen für die beiden Gesuchstellerinnen zum
jetzigen Zeitpunkt zulässig. Der Beschwerdeführer und seine Frau zogen
die Asylgesuche der Gesuchstellerinnen zurück und veranlassten an-
schliessend die Rückkehr der beiden Töchter nach Syrien. Somit be-
schlossen die Eltern, dass die Gesuchstellerinnen von ihnen getrennt auf-
wachsen sollen, ohne dass ein staatlicher Eingriff zu dieser Trennung ge-
führt hätte. Insbesondere da das Asylgesuch der Eltern zum damaligen
Zeitpunkt noch erstinstanzlich hängig war, entschieden sie sich somit be-
wusst für einen längerfristigen Verzicht auf persönlichen Kontakt. Wird je-
doch von den Betroffenen selbst die Entscheidung gefällt, von der Familie
getrennt im Ausland zu leben, stellt die Verweigerung der Einreise nicht
ohne Weiteres einen Verstoss gegen die Pflicht zur Achtung des Fa-
8milienlebens dar (vgl. dazu JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT,
Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl.,
Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Kommentar zu Art. 8 EMRK, N. 26). Vor
diesem Hintergrund erscheint daher das persönliche Interesse des Be-
schwerdeführers den Kontakt zu seinen Töchtern pflegen zu können, das
öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisebestimmungen zum
jetzigen Zeitpunkt nicht zu überwiegen.
9. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Vorschriften
entsprechend hoch gewichtete und den Gesuchstellerinnen die Eineise
verweigerte. Die angefochtenen Verfügungen sind daher im Lichte von
Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden.
10. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und
Art. 2 sowie Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 19. September 2006 geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 1 902 312 und N 415 375
retour)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
A. Imoberdorf E. Sturm
Versand am: