Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8123/2010
Urteil vom 11. Juli 2011
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien 1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Die 1987 geborene kubanische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 16.
Juli 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Havanna ein Schengen-
Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im
Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Winterthur. Letzterer
hatte am 6. Mai 2010 eine entsprechende Einladung an die
Schweizerische Botschaft gerichtet.
B. Mit Formularentscheid vom 18. Juli 2010 lehnte es die Schweizer
Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine
Wiederausreise der Gesuchstellerin aus der Schweiz.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchstellerin und der Gastgeber
mit einer gemeinsamen Eingabe vom 10. August 2010 Einsprache bei der
Vorinstanz. Dabei wendeten sie sinngemäss ein, es bestehe genügend
Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise aus der Schweiz. Sie
hätten sich auf Kuba kennen gelernt, führten seit 1½ Jahren eine
Fernbeziehung mit täglichen Kontakten per SMS, monatlichen
Telefonaten und halbjährlichen Treffen auf Kuba. Es gehe ihnen bei der
Einladung nur darum, dass die Gesuchstellerin sich vom sozialen Umfeld
des Gastgebers und von der schweizerischen Kultur und Lebensart ein
eigenes Bild machen könne. Sie habe soeben ihre Ausbildung
abgeschlossen, verfüge über einen laufenden Arbeitsvertrag als Lehrerin
an einer Sekundarschule und habe zahlreiche Bewilligungen einholen
müssen, um überhaupt ein Ausreisevisum für die Landesabwesenheit
während der Schulferien erhältlich machen zu können. Sie sei sich
bewusst, wie wichtig eine rechtzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz sei.
Der Gastgeber fügte an, dass er tiefes Vertrauen in die Gesuchstellerin
hege. Er kenne ihre Familie und ihre Freunde; ein Umfeld, in dem er sich
sehr wohl fühle.
D.
Am 30. August 2010 richtete das Migrationsamt des Kantons Zürich einen
Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser mit einer Eingabe vom
16. September 2010 beantwortete.
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E.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht
als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region,
aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht
herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Migrationsdruck
festzustellen sei. Sie selbst sei jung, ledig und kinderlos, und bei ihr seien
weder besondere berufliche Verpflichtungen noch familiäre oder
gesellschaftliche Verantwortlichkeiten erkennbar, welche trotz der
allgemeinen Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise aus der
Schweiz bieten könnten. Die Schweizer Vertretung in Havanna habe die
Ausstellung eines Visums deshalb zu Recht verweigert.
F.
Mit gemeinsamer Beschwerde vom 19. November 2010 beantragen der
Gastgeber und die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das gewünschte
Besuchsvisum sei zu erteilen.
Dabei wird im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe sich mit den
persönlichen Verhältnissen und dem ganzen Hintergrund des geplanten
Besuchsaufenthalts nicht ernsthaft auseinandergesetzt und damit den
Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Sie
habe einseitig und schematisch nur auf allgemeine Kriterien wie
Herkunftsland, Alter und berufliche Einbindung abgestellt. Dabei seien die
Interessen der Beschwerdeführerin an einer Wahrung ihrer günstigen
beruflichen, sozialen und familiären Stellung in Kuba, aber auch die
spezifischen Interessen des Paares an einer Verwirklichung des
Besuches als Teil ihrer Lebensplanung, die Seriosität des
Beschwerdeführers und der von beiden bisher betriebene
Planungsaufwand bzw. die Plausibilität des Vorhabens durch die
Tatsache, dass die kubanischen Behörden die Ausreise genehmigt
hätten, in willkürlicher Weise unberücksichtigt geblieben.
Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung als Tanzlehrerin und
arbeite in diesem Beruf auf Sekundarschulstufe. Zur Zeit und noch für
rund 1½ Jahre absolviere sie den obligatorischen Sozialdienst und sie
würde ihre Berufsausübungsbewilligung riskieren, wenn sie diesen Dienst
vorzeitig abbrechen würde. Für die Ernsthaftigkeit ihrer Absichten
spreche auch, dass sie die notwendigen Ausreisegenehmigungen der
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kubanischen Behörden für den Zeitraum der Sommerferien beantragt und
erhalten habe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie
und mit Freunden in Kuba sehr verbunden. Sie habe einen 10-jährigen
Halbbruder und lebe mit der Grossmutter zusammen, die auf ihre
Unterstützung im Haushalt angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe
ein eminentes Interesse daran, ihre günstige berufliche und soziale
Stellung in Kuba nicht aufs Spiel zu setzen. Gerade weil die Gefahr
bestehe, dass sie ihre Familie und ihre Freunde stark vermissen könnte,
sei es ein besonderes Anliegen des Beschwerdeführers, dass sie seine
Umgebung kennen lernen könne, um sich dann aufgrund dieser
Erfahrung später frei für oder gegen eine gemeinsame Zukunft in der
Schweiz entscheiden zu können.
Im Übrigen laufe die Bewilligungspraxis der Vorinstanz in solchen Fällen
darauf hinaus, dass besuchsweise Begegnungen befreundeter Personen
in der Schweiz zur Klärung des Ehewillens generell verunmöglicht und
die Betroffenen zum Eheschluss geradezu genötigt würden, was der
grundrechtlich geschützten Ehefreiheit zuwiderlaufe.
G.
In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 13. Dezember 2010
wurde auf eine weitere, vom Beschwerdeführer für den April 2011
geplante zweiwöchige Reise nach Kuba verwiesen und entsprechende
Belege eingereicht. Dieser Besuch erhärte die Darstellung der
Beschwerdeführenden, wonach sie eine enge, tatsächlich gelebte
Beziehung pflegten, die aber nicht übereilt mit einem Eheschluss
besiegelt werden solle.
H.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
I.
In einer Replik vom 7. März 2011 halten die Beschwerdeführenden
ihrerseits an ihrem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest.
J.
Mit einer weiteren Eingabe vom 6. Mai 2011 liessen die
Beschwerdeführenden Fotos sowie Unterlagen im Zusammenhang mit
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dem in Kuba (im Nachgang zu einem Studium) obligatorischen
Sozialdienst einreichen. Anhand der während Besuchen des
Beschwerdeführers im April 2009 bzw. August 2010 erstellten Fotos
zeige sich, dass die Beschwerdeführerin zu Mutter, Stiefvater und
Halbbruder eine enge Beziehung habe. Sie wolle die Möglichkeit, ihre
Angehörigen auch in Zukunft aus dem Ausland besuchen zu können,
nicht aufs Spiel setzen.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums
zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
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gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).
3.
3.1.
Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz sich mit den
persönlichen Verhältnissen und dem ganzen Hintergrund des geplanten
Besuchsaufenthalts nicht ernsthaft auseinandergesetzt habe.
3.2. Die Berücksichtigungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist
in Art. 32 VwVG statuiert. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die
Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen
der Parteien. Ob sich die Behörde ernsthaft mit allen entscheidrelevanten
Vorbringen einer Partei auseinandergesetzt hat, lässt sich nicht losgelöst
von der Begründung einer Verfügung beurteilen (BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 32 N 21). Die in Art.
35 Abs. 1 VwVG statuierte Begründungspflicht soll unter anderem
sicherstellen, dass die betroffene Partei die Argumente der Behörde
nachvollziehen, und die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann.
3.3. Es mag zutreffen, dass der Einspracheentscheid in seiner
Begründung knapp und teilweise schematisch ausgefallen ist. Daraus
kann allerdings nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Vorinstanz
habe die persönlichen Verhältnisse überhaupt nicht oder nur ungenügend
berücksichtigt. Im Übrigen waren die Beschwerdeführenden – trotz nur
summarischer Begründung – ganz offensichtlich nicht daran gehindert,
wirksam und sachgerecht Beschwerde zu führen. Die Rüge einer
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – die die
Beschwerdeführenden auch nicht mit einem verfahrensrechtlichen Antrag
verbinden – stösst damit ins Leere.
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4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt in
der Schweiz zugrunde. Da sie nicht zur Personengruppe derjenigen
gehört, denen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) oder das Abkommen zur
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31) ein Recht auf
Personenfreizügigkeit vermittelt und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer
drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den
persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-
Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur
Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die
Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen
handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP
EGLI/TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
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5.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner
benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen
Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind
oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
5.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2
Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst.
a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem
Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf
des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu
PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums
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fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen
Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die
Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu
belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer
nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art.
21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie
sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt
vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE
2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum
Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1
Bst. c SGK).
5.5. Sind die vorerwähnten allgemeinen Voraussetzungen für eine
rechtmässige Einreise – Visum ausgenommen – nicht erfüllt, darf ein für
den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es
jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des
nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für
erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person,
welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt,
ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen
gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt als kubanische Staatsangehörige
der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im
Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im
Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin
anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
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Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben.
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Das Abstützen
auf die Herkunft einer gesuchstellenden Person und die
Inanspruchnahme bestimmter allgemeiner Kriterien bei der Prüfung eines
Visumantrags sind – entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden –
weder (zu) schematisch noch willkürlich. Die unterschiedliche
Behandlung je nach Herkunftsland ist schon in der Regelung der
Visumspflicht bzw. Visumsbefreiung angelegt.
6.2.1. In Kuba sind unbestreitbar grosse Teile der Bevölkerung
schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt. Unter der derzeitigen
Staatsführung bleibt das Land prinzipiell beim Konzept einer
sozialistischen Planwirtschaft, in der politische Ziele Vorrang vor
ökonomischen Erwägungen haben. Kuba leidet unter einem grossen
Defizit in den Bereichen Infrastruktur, Industrie sowie Landwirtschaft und
ist gezwungen, circa 80 % der Lebensmittel zu importieren. Die unter
Raúl Castro angekündigten und teilweise auch eingeleiteten
Massnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Kubas
wirken sich bisher kaum auf den Alltag der Bevölkerung aus. Das
durchschnittliche monatliche Salär in Kuba beträgt umgerechnet etwa 20
USD. Ein grosser Teil der Grundbedürfnisse kann nur in konvertibler
Währung und zu Preisen gedeckt werden, die deutlich über den
Vergleichspreisen in Europa oder den USA liegen. Der Zugang zu
konvertibler Währung bestimmt denn auch den Lebensstandart der
Bevölkerung. Schätzungsweise 40 % der Bürger erhalten Überweisungen
von im Ausland lebenden Verwandten (Quellen: Deutsches Auswärtiges
Amt, im Internet unter: > Reise und Sicherheit
> Reise- und Sicherheitshinweise > Kuba > Wirtschaft [Stand März 2011];
U.S. Department of State, im Internet unter: > Countries
and Regions > Country Profiles > Cuba > Background Note [Stand
28. April 2011], beide Seiten besucht im Juni 2011).
6.2.2. Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der
Emigranten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen.
Zwischen 1999 und 2006 haben mehr als 250'000 Kubaner – somit im
Schnitt mehr als 30'000 jährlich – den Inselstaat definitiv verlassen. Nach
Einschätzung der von der Emigration besonders betroffenen US-
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Behörden dürfte diese Zahl weiterhin ansteigen. Unter den Emigranten
befinden sich vor allem junge und gut ausgebildete Leute (vgl. Neue
Zürcher Zeitung vom 3. März 2008: "Kultureller Aderlass mit Folgen"). Die
Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen
zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo im
Ausland bereits ein minimales Beziehungsnetz (in Form von Verwandten
und Bekannten) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der
strengen ausländerrechtlichen Zulassungspraxis nicht selten zur
Umgehung gesetzlicher Normen.
6.2.3. Zur soeben getroffenen Feststellung, wonach Kuba als eigentliches
Emigrationsland zu qualifizieren ist, tritt eine Besonderheit hinzu: Hält
sich ein kubanischer Staatsangehöriger länger im Ausland auf als im
Ausreisevisum vorgesehen (eine Verlängerung bis zu einer Abwesenheit
von insgesamt 11 Monaten kann von den kubanischen Vertretungen im
Ausland genehmigt werden), so läuft er Gefahr, dass ihm die
Wiedereinreise in Kuba verwehrt, bzw. von einem besonderen
Bewilligungsverfahren abhängig gemacht wird (vgl. MICHAEL KIRSCHNER,
Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Bern 2006 sowie JUDITH MACCHI, Kuba: Rückkehr,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2009 und die dort zitierten Quellen).
Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass
solche restriktiven Normen Emigrationswillige – einmal im Ausland – dazu
verleiten können, die Verpflichtung zur Wiederausreise so lange
hinauszuzögern, bis sie von den Behörden des Aufenthaltsstaates gegen
seinen Willen nicht mehr durchgesetzt werden kann.
6.2.4. Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz im Falle kubanischer Visumantragsteller
grundsätzlich von einem erhöhten Risiko für nicht regelkonformes
Verhalten ausgeht.
6.3. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten
allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer
Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
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ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin ist 24 Jahre alt, ledig und hat noch keine
eigenen Kinder. Sie lebt in der Stadt C._______ in der östlichen Provinz
Guantánamo in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Grossmutter. Ihre
Mutter, ihr 10-jähriger Halbbruder und ihr Stiefvater wohnen gemäss
Angaben des Beschwerdeführers in einem kleinen Dorf etwa 30
Autominuten entfernt. Ihr leiblicher Vater lebt in Havanna. In der
Beschwerde wird zwar geltend gemacht, dass die Grossmutter im
Haushalt auf eine Unterstützung durch die Beschwerdeführerin
angewiesen sei. Die behauptete Abhängigkeit wird aber in keiner Weise
präzisiert und es ist – für den Fall, dass eine solche tatsächlich besteht –
davon auszugehen, dass die Hilfestellung auch durch Dritte erbracht
werden könnte.
Aus den Vorbringen der Beteiligten zu schliessen hat die
Beschwerdeführerin in ihrer Heimat zwar nahe Verwandte, zu denen sie
intakte Beziehungen pflegt. Eigentliche Verpflichtungen diesen nahen
Verwandten gegenüber, die die Prognose für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise begünstigen könnten, sind jedoch nicht zu
erkennen.
7.2. Die Beschwerdeführerin ist erwerbstätig. Nach einer
abgeschlossenen Ausbildung als Tanzlehrerin arbeitet sie (gemäss der
im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigung des
Erziehungsministeriums) seit 2008 an einer Sekundarschule und verdient
monatlich 415 Kubanische Pesos (umgerechnet CHF 15.55). Mit ihrer
momentanen Berufstätigkeit leistet sie gleichzeitig den obligatorischen
Sozialeinsatz, der im Jahr 2012 beendet sein wird. Die
Beschwerdeführenden lassen auf gewichtige Nachteile verweisen, die mit
einer vorzeitigen Aufgabe des Sozialeinsatzes verbunden wären (Verlust
der Berufsausübungsbewilligung). Das mag zwar von jemanden, der eine
Emigration tatsächlich nicht in Erwägung zieht, als äusserst schmerzhafte
Sanktion empfunden werden. Ausreisewillige Personen hingegen lassen
sich durch eine solche Massnahme kaum von ihrem Ziel abbringen, wie
die häufige Auswanderung gerade gut ausgebildeter junger Leute zeigt.
Solchermassen sind auch in den beruflichen bzw. wirtschaftlichen
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Verhältnissen der Beschwerdeführerin keine Besonderheiten erkennbar,
welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz über den
deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liessen.
7.3. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Antragsformular für
ein Schengen-Visum den beabsichtigten Besuchsaufenthalt auf die Zeit
vom 14. August bis zum 12. Oktober 2010 und damit nicht in
Übereinstimmung mit dem von den zuständigen kubanischen Behörden
bewilligten zweimonatigen Auslandaufenthalt festlegte. Gemäss der von
den kubanischen Behörden erteilten Ausreisebewilligung hätte sie
spätestens am 20. August 2010 zurückkehren müssen.
7.4. Soweit die Beschwerdeführenden die Plausibilität ihres Antrages mit
dem Interesse daran begründen, die Chancen für einen späteren
Eheschluss und für ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz
ergründen zu wollen, gilt Folgendes zu bedenken: Besuche, deren Zweck
so deklariert wird, enden in Wirklichkeit nicht selten damit, dass die Ehe
(vorab aus Gründen des Zeitgewinns und der Kostenersparnis) schon
während des Besuchsaufenthalts oder einer zu diesem Zweck erwirkten
Verlängerung geschlossen wird. Zu beobachten sind aber auch Fälle, in
denen sich die Hoffnungen und Erwartungen der Beteiligten nicht
bestätigen, die Beziehung innert kürzester Zeit aufgegeben und vom
eingereisten Partner versucht wird, den weiteren Aufenthalt auf eine ganz
andere rechtliche Grundlage zu stellen.
Am zufälligen Zustandekommen der Bekanntschaft und am guten Willen
des Beschwerdeführers ist sicherlich nicht zu zweifeln. Die Freundschaft
besteht mittlerweile auch schon seit rund 2½ Jahren. Die geltend
gemachte und auch dokumentierte Verbundenheit gilt es allerdings
wieder zu relativieren vor dem Hintergrund der kulturellen und
geografischen Distanz. Vorbehalte sind daher sicher am Platz, wenn es
beim Beschwerdeführer darum geht, mögliche Entwicklungen in den
Vorstellungen seiner Freundin über eine kurz- oder mittelfristige
Lebensplanung abzuschätzen.
7.5. Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass die
Beschwerdeführerin die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht
wieder rechtzeitig verlassen könnte, nicht zu unterschätzen. Daran
vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers
nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er zwar für bestimmte finanzielle
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Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein
bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes rechtswirksam
einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem
gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass der
Beschwerdeführer gut beleumdet ist und im Zusammenhang mit dem
beabsichtigten Aufenthalt grossen Aufwand betrieben hat.
7.6.
7.6.1. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 5.5) wurden von den Beschwerdeführenden nicht
geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.
7.6.2. Die Rüge, wonach die Verweigerung eines Visums die
Beschwerdeführenden faktisch zum Eingehen einer Ehe nötigen würde,
was gegen die grundrechtlich geschützte Ehefreiheit verstosse, kann
nicht verfangen. Der Schutzbereich der in Art. 14 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) verankerten Ehefreiheit gewährleistet dem Einzelnen zwar, selber
darüber bestimmen zu können, ob und gegebenenfalls mit wem er eine
Ehe eingehen will (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.226). Aus diesem
Grundrecht kann aber keine Verpflichtung des Staates zu Massnahmen
abgeleitet werden, die dem Betroffenen die Möglichkeit gäben, auf
schweizerischem Territorium das eheliche Zusammenleben vorweg zu
"erproben".
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-8123/2010
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Beilage: 4 Fotos)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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