Abtei lung II I
C-8124/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Altersrente, Anrechnung Beitragszeiten, Verfügung vom
19. November 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8124/2008
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1938, ist deutscher Staatsange-
höriger und wohnt in Deutschland. Er arbeitete von 1995 bis 2002 als
Selbständigerwerbender in der Schweiz und zahlte die obligatorischen
Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung. Die Anmeldung des Versicherten für eine Altersrente, datiert vom
24. November 2005, ging bei der Zweigstelle der kantonalen AHV-Aus-
gleichskasse des Kantons Wallis am 19. Dezember 2005 ein. Unter
Ziffer 4.7 kreuzte der Versicherte an, dass er die Altersrente nicht vor-
beziehen wolle, und unter Ziffer 4.8 antwortete er auf die Frage, ob er
die Altersrente aufschieben wolle, mit „Nein“ (act. 2-5). Die Ausgleichs-
kasse des Kantons Wallis ersuchte und mahnte den Versicherten in
der Folge, zuletzt mit Schreiben vom 3. März 2006, die noch ausste-
henden Unterlagen und Auskünfte zu erteilen, ohne die seine Anmel-
dung nicht bearbeitet werden könne. Mit Schreiben vom 22. Februar
2008 sandte der Versicherte der Ausgleichskasse des Kantons Wallis
mit der Bemerkung “... im Nachgang Ihres Schreibens vom 18. Januar
2006 u.a. möchte ich Ihnen hiermit fristgerecht vor Ablauf der fünfjähri-
gen Antragsfrist die gewünschten Unterlagen zuschicken“ (act. 23).
Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis übermittelte am 4. März 2008
die Anmeldung des Versicherten aufgrund dessen Wohnsitz in
Deutschland an die zuständige Schweizerische Ausgleichskasse
(SAK; act. 24).
B.
Die SAK verfügte am 31. März 2008 die Ausrichtung der ordentlichen
Altersrente mit Wirkung ab 1. Juni 2003, bei einer anrechenbaren Bei-
tragsdauer von 8 Jahren, der anrechenbaren Rentenskala 8 und einem
massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 39'780
(act. 40).
Dagegen erhob der Versicherte mit Faxschreiben vom 7. Mai 2008 Ein-
sprache und bat um Überprüfung, da die angerechneten Beitragsjahre
unvollständig seien. Er habe nicht nur in den Jahren 1995 bis 2002,
sondern bis zum Jahr 2005 selbständigerwerbend gearbeitet und für
diese Zeiten die AHV-Beiträge bezahlt, letztmalig im Jahr 2006 bei der
Geschäftsaufgabe mit einem höheren Beitrag aufgrund des erhöhten
Ergebnisses (act. 44). Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 (der Post überge-
ben am 12. Juli 2008) reichte der Versicherte aufgrund der Aufforde-
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rung der SAK vom 2. Juli 2008 (act. 53, 54), die Einsprache formell
korrekt mit seiner Originalunterschrift ein (act. 57).
C.
Die SAK wies mit Einspracheverfügung vom 19. November 2008
(act. 65) die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung erläu-
terte sie die allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung. Es
seien für die Rentenberechnung die vom Versicherten geleisteten Bei -
tragsjahre und Erwerbseinkommen bis 31. Dezember 2002 berück-
sichtigt worden. Hinsichtlich der Beitragsmonate im Jahr 2003 bis zum
Eintritt des Versicherungsfalles hätten die Nachforschungen ergeben,
dass sie die Versicherungszeit im Jahr der Entstehung des Anspruchs
anlässlich der Berechnung der Rente irrtümlicherweise nicht einbezo-
gen habe. Die zusätzlichen 5 Monate im Jahr 2003 hätten aber keinen
Einfluss auf die zugesprochene Rentenhöhe, da für die Wahl der Ren-
tenskala ausschliesslich die vollen Beitragsjahre ausschlaggebend sei-
en. Die Einkommen im Jahr der Entstehung des Anspruchs zur Ermitt -
lung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens würden nicht
mehr hinzugezogen. Im Weiteren erwähnte die Vorinstanz, dass ge-
mäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) Versicherte,
die das 65. Altersjahr vollendet hätten und weiterhin erwerbstätig sei-
en, von der Beitragspflicht nicht befreit seien. Anschliessend stellte die
Vorinstanz die konkrete Berechnung der Altersrente für den Versicher-
ten ausführlich dar.
D.
Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen diese
Einspracheverfügung am 16. Februar 2008 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, die Einspracheverfügung vom
19. November 2008 sei aufzuheben und es sei „den Einsprachen vom
7. Mai und 29. Mai 2008 stattzugeben“. Die Einspracheverfügung ent-
halte eine unzutreffende Würdigung der Beitragsdauer und der Um-
stände zum Versicherungsverlauf. Er habe seinen Rentenantrag be-
wusst erst kurz vor Ablauf der 5-Jahres-Frist eingereicht, da ihm diese
Möglichkeit von der zuständigen AHV-Dienststelle in Sitten so mitge-
teilt worden sei. Er sei weiterhin gewerblich tätig gewesen und habe
AHV-Beiträge bezahlt, die ihm bei der Rentenhöhe hätten zu Gute
kommen sollen. Einen Rentenbezug zum Lebensunterhalt habe er zu
diesem Zeitpunkt nicht gebraucht. Er habe von der AHV-Dienststelle
keine Hinweise erhalten, dass zum Rentenaufschub ein eigener An-
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trag zu stellen sei. Das Formular zur Anmeldung für eine Altersrente
sei am 24. November 2005 durch einen Angestellten der Gemeinde
Visp ausgefüllt worden. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass
ein gesonderter Antrag auf Rentenaufschub überhaupt existiere und
dieser erforderlich sei um alle gezahlten Beiträge verrechnen zu las-
sen oder er andernfalls eines erheblichen Teils seiner gezahlten Bei-
träge verlustig gehe. Dadurch, dass er den Rentenantrag erst nach
Beendigung seiner Geschäftstätigkeit überhaupt gestellt habe, ergebe
sich sein Wille zum Rentenaufschub.
E.
Die Vorinstanz reichte am 2. Februar 2009 ihre Vernehmlassung ein
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte nochmals
die konkrete Berechnung der Altersrente auf, unter Angabe der ge-
setzlichen Grundlage. Bezüglich den Angaben des Beschwerdefüh-
rers, er habe seinen Rentenantrag bewusst erst nach Beendigung sei-
ner Geschäftstätigkeit gestellt, brachte die Vorinstanz vor, dass der
Rentenaufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer
an schriftlich zu erklären sei. Es handle sich um eine Verwirkungsfrist,
welche in keinem Fall – auch nicht bei Rechtsunkenntnis – erstreckt
werden könne. Nach Ablauf dieser Frist sei kein Aufschub mehr
möglich, und die Altersrente werde nach den allgemein geltenden
Regeln festgesetzt und nachbezahlt. Der Beschwerdeführer habe
seinen Antrag am 24. November 2005 gestellt und bei der Frage nach
einem Aufschub deutlich das Kästchen „Nein“ angekreuzt (act. 3).
Diesen Unterlagen zufolge, sei der Wille des Versicherten, dass er
keinen Aufschub wünsche, zum Zeitpunkt der Einreichung des
Rentenantrags klar gewesen. Mangels neuer Beweise, die die
Aussagen des Versicherten stützen würden, sei in casu die Ren-
tenberechnung ordnungsgemäss durchgeführt worden.
F.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik, datiert vom 16. De-
zember 2008, der Post übergeben am 24. Februar 2009, vor, dass die
Ursache für das Beschwerdeverfahren die mangelhafte Auskunft der
AHV-Dienststelle in Sitten gewesen sei. Es sei ihm auf seine damalige
telefonische Anfrage zwar die Möglichkeit des aufgeschobenen Be-
zugs mitgeteilt worden, jedoch nicht, dass hierzu ein gesonderter An-
trag zu stellen sei. Es wäre sonst für ihn ein Leichtes gewesen, diesen
Antrag zu stellen. Er könne keinen Beweis für diesen Sachverhalt
antreten, da er damals keinen Anlass gesehen habe, dieses Telefonat
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und seinen Inhalt später einmal beweisen zu müssen. Es sei ihm nur
die Möglichkeit der späteren Auszahlung aufgezeigt worden, mit dem
Hinweis, dass die Rente mit Eintritt des Rentenalters fällig und dann
akkumuliert bzw. nachgezahlt würde bis zu Antragsstellung. Damit sei
er einverstanden gewesen. Bei korrekter Beratung hätte er diesen
Antrag auf Aufschub sogleich gestellt, denn selbstverständlich habe er
gewollt, dass die Beiträge bis zum Antritt seiner Rente zur
Rentenberechnung hinzugezogen würden. Er habe seinerzeit in Treu
und Glauben gehandelt. Er beantragte abschliessend sinngemäss, er
sei so zu behandeln, als ob er den Antrag rechtzeitig gestellt hätte,
und die Rente sei neu zu berechnen.
G.
Mit Duplik vom 31. März 2009 hielt die Vorinstanz fest, dass für die Be-
hauptung des Beschwerdeführers keine Beweise existieren würden.
Mit Verfügung vom 21. März 2008 sei ihm eine ordentliche Altersrente,
rückwirkend ab 1. Juni 2003, ausbezahlt worden, da er keine fristge-
rechte, schriftliche Aufschubserklärung eingereicht habe. Zudem sei
der Beschwerdeführer fälschlicherweise der Ansicht, dass die Beiträ-
ge, die er bis und mit 2005 einbezahlt habe, im Falle eines Aufschubs
bei der Berechnung der Altersrente vollangerechnet würden. Gemäss
Art. 29bis Abs. 1 AHVG würden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen so-
wie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten
Person nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles
(Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Rz. 6304 der Weglei-
tung über die Renten (RWL) bewirke der Rentenaufschub, dass der
Versicherte zur ordentlichen Altersrente einen Zuschlag erhalte, der
dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschubs-
dauer nicht bezogenen Leistungen entspreche.
H.
Mit Verfügung vom 16. April 2009 schloss die Instruktionsrichterin den
Schriftenwechsel.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. Mai 2009 unaufgefordert eine
weitere Eingabe ein, mit der er seinen Antrag bekräftigte. Da die Ein -
gabe nach Schliessung des Schriftenwechsels einging, weder neue
Tatsachen oder Beweismittel eingebracht wurden und die Eingabe für
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens als nicht ausschlaggebend
qualifiziert wurde, nahm die Instruktionsrichterin diese Eingabe nicht
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zu den entscheidwesentlichen Akten und verzichtete auf Zustellung an
die Vorinstanz.
Auf die übrigen Vorbringen und eingereichten Akten der Parteien wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR
173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen
im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März
2008 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde le-
gitimiert.
1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im Folgenden zu
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prüfen ist einerseits, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Aufschub der Rente hat, und andererseits, ob der Beschwerdeführer
einen Anspruch auf die geltend gemachte Anrechnung der Beitrags-
monate und des Erwerbseinkommens ab Juni 2003 hat.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, wel-
che im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestim-
mungen.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (12. März
2008) in Kraft waren, bzw. die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinwei-
sen), vorliegend somit die am 12. März 2008 gültig gewesenen
Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;
SR 831.101).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 62 N 37-41).
2.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse an-
wendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nach-
folgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung
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(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (nachfolgend: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Ra-
tes vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR
0.831.109.268.11) (vgl. Art. 153a AHVG). Das Freizügigkeits-
abkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Re-
gelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für
schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen ha-
ben.
3.
3.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die
Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel
nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben und weiterhin
erwerbstätig sind, sind insoweit von der Beitragspflicht nicht befreit, als
ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 16'800 Franken im
Jahr übersteigt (Art. 3 AHVG i.V.m. Art. 6quater AHVV). Es handelt sich
um einen reinen Solidaritätsbeitrag von noch rüstigen Rentnerinnen
und Rentnern an das Sozialwerk AHV. Dies bedeutet, dass die nach
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Eintritt des Rentenalters geleisteten Beiträge des Beschwerdeführers
auch nicht bei einem Rentenaufschub an seine Altersrente
angerechnet werden könnten.
Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können
zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in die-
sem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenbe-
rechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
3.2 Dem Auszug aus dem individuellen Konto (act. 30 und 61) lässt
sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 1995-2004
über je volle Beitragszeiten von 12 Monaten und im Jahr 2005 über ei -
ne Beitragszeit von 7 Monate verfügt. Das Rentenalter trat beim Be-
schwerdeführer am 15. März 2003 ein. Die Beitragszeit im Jahr der
Entstehung des Rentenanspruchs, d.h. von Januar bis Mai 2003, ist
zur Auffüllung von Lücken zu verwenden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG;
Art. 52c AHVV). Die nach Eintritt des Rentenalters, d.h. ab Juni 2003,
zurückgelegten Beitragszeiten und das ab Januar 2003 erzielte
Erwerbseinkommen sind bei der Berechnung der Rentenhöhe
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 3.1.).
4.
4.1 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben,
können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und
höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente
von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die
aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlas-
senenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der
nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Bundes-
rat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest
und ordnet das Verfahren (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 AHVG).
Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem
Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1
AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Be-
ginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist kei-
ne Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allge-
mein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater
Abs. 1 AHVV). Wie die Vorinstanz zu Recht betont, ist diese Frist als
gesetzliche Verwirkungsfrist nicht erstreckbar.
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4.2 Der Beschwerdeführer erreichte das Rentenalter am 15. Mai 2003,
so dass die Frist zur Einreichung der Aufschubserklärung am 1. Juni
2004 abgelaufen ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 55quater Abs. 1
AHVV). Gemäss den Akten ist im Anmeldeformular vom 19. Dezember
2005 die Frage nach dem Aufschub mit einem angekreuztem „Nein“
beantwortet worden. Es ist ohne Belang, dass möglicherweise das
Formular von einem Angestellten der AHV-Stelle ausgefüllt worden ist,
wie das der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 16. Dezember
2008 geltend macht, hat er doch mit seiner Unterschrift die Richtigkeit
des Inhaltes des Formular bestätigt. Es liegt somit keine rechtzeitige
schriftliche Aufschubserklärung vor, was auch nicht bestritten ist.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nur deshalb keinen
rechtzeitigen Aufschubsantrag gestellt habe, weil er von der AHV-
Stelle telefonisch eine falsche Information erhalten habe. Bei korrekter
Beratung hätte er sogleich den Antrag auf Aufschub gestellt. Er sei
daher so zu behandeln, als ober er den Antrag rechtzeitig eingereicht
hätte.
4.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf den Grundsatz von
Treu und Glauben. Dieser Grundsatz schützt den Bürger in seinem be-
rechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter
anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be-
stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende
Behandlung des Rechtssuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung
und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen
gehandelt hat,
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der
Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte,
3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konn-
te,
4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können,
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren
hat (BGE 99 Ib 101 f.; ZAK 1979 S. 152; KATHARINA SAMELI, Treu und Glauben im
öffentlichen Recht, ZSR 96/1977 II, S. 371 ff.).
4.3.2 Der Beweis, dass die mündliche Auskunft der Behörde über-
haupt und mit dem behaupteten Inhalt erteilt wurde, obliegt dem Be-
schwerdeführer (vgl. WEBER-DÜRLER, Falsche Auskünfte von Behörden,
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in ZBl 1991 S. 5 und 8 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat
jedoch in keiner Weise nachgewiesen, dass ihm von der AHV-Dienst-
stelle eine falsche Auskunft erteilt worden wäre. Er kann daher aus der
im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Behauptung, er sei zwar tele-
fonisch über die Möglichkeit des Rentenaufschubs informiert worden,
nicht aber über die Tatsache, dass er dazu einen schriftlichen Antrag
einreichen müsse, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3.3 Die unter E. 4.3.1 aufgeführten Bedingungen müssen kumulativ
erfüllt sein, damit eine falsche Auskunft der Behörde bindend ist. Bleibt
die falsche Auskunft einer Behörde unbewiesen – ist also unklar, ob
die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte
Person gehandelt hat – kann offen bleiben, ob die übrigen Bedingun-
gen gegeben sind.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer fordert eventualiter eine Rückzahlung der
AHV/IV-Beiträge, welche er nach dem Eintritt des Rentenalters
einbezahlt hat.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG gilt die Beitragspflicht, solange
der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit ausübt. Es besteht daher
kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rückerstattung der
einbezahlten Beitrage.
5.3 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Verordnung vom 29. No-
vember 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Al -
ters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV,
SR 831.131.12) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn gemäss der
RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischen-
staatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, die Bei-
träge an die AHV/IV zurückfordern, sofern diese gesamthaft während
mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen
Rentenanspruch begründen. Diese Voraussetzungen werden vor-
liegend nicht erfüllt, da die Schweiz mit Deutschland bzw. der EU ein
Abkommen abgeschlossen und der Beschwerdeführer überdies einen
Rentenanspruch hat. Eine Rückzahlung der Beiträge ist daher un-
zulässig.
5.4 Aus diesen Gründen erweisen sich die Rügen des Beschwerde-
führers als unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist zu bestä-
tigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.
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6.
Es bleibt noch über die Verfahrenskosten- und die Parteientschädigung
zu bestimmen.
6.1 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG).
6.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 13