Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8125/2008
Urteil vom 15. März 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 17. November 2008 betreffend Altersrente.
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Sachverhalt:
A.
Die am _______ 1943 geborene, deutsche Staatsangehörige X._______
hatte von April 1972 bis August 1993 Wohnsitz in der Schweiz, war in den
Jahren 1973 bis 1993 in der Schweiz erwerbstätig (zum Teil bezog sie
Arbeitslosengelder) und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 13, 14).
B.
Mit aktenkundigen Gesuchen vom 22. Juni 2003, 30. September 2003
und 21. August 2006 stellte die Versicherte bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK) Anträge für eine prognostische
Rentenberechnung (act. 9, 24, 28, 29). Mit Schreiben vom 27. Juni 2003
bzw. 27. September 2006 teilte die SAK der Versicherten mit, dass ihre
Altersrente – gestützt auf die Angaben in ihren individuellen Konten –
voraussichtlich Fr. 617.- bzw. Fr. 628.- betragen werde (act. 16, 65).
Mit Gesuch vom 18. Januar 2007 reichte die Versicherte bei der
deutschen Rentenversicherung Bund, B._______ (eingegangen bei der
SAK am 5. März 2007) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente
ein, verbunden mit einem Antrag auf Rentenaufschub (act. 74-84).
Mit Schreiben vom 24. April 2007 teilte die SAK der Versicherten mit,
dass die monatliche Rente am 1. Mai 2007 Fr. 696.- betragen würde und
übermittelte ihr gleichzeitig die Bestätigung der Aufschubserklärung und
das Formular "Abruf der Altersrente", das die Versicherte am 14. März
2008 mit dem Antrag auf Auszahlung der Rente ab Mai 2008 ausgefüllt
retournierte (act.113, 115, 116).
C.
Mit Verfügung vom 4. April 2008 sprach die SAK der Versicherten mit
Wirkung ab 1. Mai 2008 aufgrund einer anrechenbaren Beitragsdauer von
21 Jahren 5 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von Fr. 26'520.-, 21 anrechenbaren vollen
Versicherungsjahren und einer anwendbaren Rentenskala 22 eine
ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 732.- zu (act. 161-167).
D.
Gegen diese Verfügung reichte die Versicherte unter Einreichung
verschiedener Belege mit Eingabe vom 3. Mai 2008 bei der SAK
Einsprache ein. Sie machte geltend, verschiedene Kursleitertätigkeiten
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seien bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden, weshalb sie
die Überprüfung der Berechnung beantrage (act. 175).
E.
Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2008 wies die SAK die
Einsprache ab. Zur Begründung führte sie betreffend allfälliger fehlender
Beiträge insbesondere aus, die beigebrachten Belege seien geprüft
worden. Die jeweils zuständigen Ausgleichskassen hätten
Nachforschungen eingeleitet. Keine Kasse habe Beiträge auf ihren
Namen gefunden, die nicht bereits verbucht worden seien. Die
Ausgleichskasse Aargau habe bestätigt, dass die bei der Schulpflege
E._______ zurückgelegten Versicherungszeiten im bestehenden Eintrag
des Jahres 1983 von Fr. 5'086.- enthalten sei. Ebenfalls habe die
Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA Zürich) mitgeteilt, dass die
Beitragszeiten mit den eingereichten Lohnbescheinigungen des
P._______ übereinstimmten; Lohnmeldungen des P._______ für das
Jahr 1992 habe die SVA Zürich nicht erhalten. Zu bemerken sei, dass bei
einer Eintragung auf dem IK-Auszug teilweise mehrere Kurse
abgerechnet worden seien. Es sei davon auszugehen, dass sich dies bei
den von der Beschwerdeführerin durchgeführten Malkursen gleich
verhalte (act. 200).
F.
Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 14. Dezember 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte nochmals die Überprüfung
der Rentenberechnung. Sie machte insbesondere geltend, einige
Beiträge, wie z. B. diejenigen in den IK-Auszügen der Kantone Schwyz,
Uri und Obwalden, die Erteilung von Deutschunterricht in
A._______/L._______ und diverse Abrechnungen des P._______ seien
in der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden. Mit der
Beschwerde reichte sie verschiedene Belege ein (BVGer act. 1).
G.
Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Einspracheverfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
die Beschwerdeführerin habe keine neuen Belege ins Recht gebracht, die
eindeutig beweisen würden, dass die Rentenberechnung nicht korrekt
erfolgt sei. Betreffend der allfällig fehlenden Beiträge seien die
vorgebrachten Belege geprüft und bei den jeweils zuständigen
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Ausgleichskassen Zürich, Luzern, Kanton Schwyz und Aargau
Nachforschungen betrieben worden. Keine Kasse habe Beiträge auf den
Namen der Beschwerdeführerin gefunden, die nicht bereits in ihrem IK-
Auszug verbucht worden seien (vgl. act. 176-183, 187-196, 202-207). Im
IK-Auszug seien Beiträge zwischen Mai 1973 und August 1993
eingetragen (vgl. act. 95-103). Die Beschwerdeführerin habe ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz von April bis Dezember 1972 in der Schweiz
gehabt, weshalb ihr diese Monate als Zusatzmonate angerechnet worden
seien. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1943 geboren, bei
vollständiger Beitragsdauer müsste dieser Jahrgang im Jahr 2007 43
Versicherungsjahre aufweisen. Gemäss dem sogenannten Skalenwähler
habe eine Versicherte der Altersklasse 1943, die 21 volle Beitragsjahre
(Beitragszeit von 21 Jahren und 5 Monaten) habe, Anspruch auf eine
Teilrente der Rentenskala 22. Um das massgebende durchschnittliche
Jahreseinkommen zu berechnen, sei das gesamthaft erzielte Einkommen
von Fr. 453'723.- gemäss dem ersten Beitragsjahr 1973 mit dem Faktor
1.195 aufgewertet, danach durch die Beitragszeit geteilt und mit 12
multipliziert worden. Gemäss der Rententabelle sei das so berechnete
durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 25'317.- auf Fr. 26'520.-
aufgerundet worden, was gemäss den Rententabellen 2007/2008 eine
Altersrente von Fr. 696.- ergebe. Bei einem einjährigen Rentenaufschub
betrage der prozentuale Zuschlag 5,2% (vgl. Art. 55ter der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVV, SR 831.101]), was einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 732.-
ergebe (BVGer act. 3).
H.
Die mit Verfügung vom 4. Februar 2009 zur Replik eingeladene
Beschwerdeführerin liess sich innert der gewährten Frist nicht vernehmen
(BVGer act. 4).
I.
Mit Verfügung vom 17. März 2009 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer act. 5).
J.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz mit
Stellungnahme vom 24. Februar 2011 dargelegt, wie das Einkommen von
Fr. 510.- (Kursabrechnung S._______, R._______, vom 17. Juli 1981,
act. 144) im IK-Auszug der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden ist.
Betreffend die Einzahlung für Deutschunterricht Oktober/November 1984,
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Gemeindeammannamt A._______, in der Höhe von Fr. 908.- (act. 156)
hielt die Vorinstanz fest, in der Abrechnung des Schulhauses C._______
(recte: A._______) seien keinerlei Hinweise auf einen getätigten Abzug
von AHV-Beiträgen ersichtlich (BVGer act. 8).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 10.
November 2008, mit welcher die Vorinstanz die Einsprache abgewiesen
hat.
2.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.1. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art.
1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene
Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinn von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
2.3. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1
ATSG).
2.4. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
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massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind
grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V
315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Deutschland und hat
dort ihren Wohnsitz, so dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar
sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend
FZA, SR 0.142.112.681), die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend:
Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend:
Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11). Das
Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus,
als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Altersrente
grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51
ff.). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht
den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für
schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenversicherung nach dem
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internen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG und der
dazugehörenden Verordnung.
4.
Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Altersrente der
Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat.
4.1. Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden die ordentlichen Renten
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von
Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form
von Teilrenten mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die
Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AVHG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen
Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die
rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
4.2. Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer
Person, die nach Art. 1a AHVG versichert war oder sich hätte versichern
können, zusätzlich Beitragsjahre angerechnet (Art. 52d AHVV).
4.3. Die Beschwerdeführerin hatte von April 1972 bis August 1993
Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Schreiben der SAK vom 17. November
2008, act. 201). Die Vorinstanz hat die Monate von April 1972 bis März
1973 zu Recht als Zusatzmonate angerechnet, da die
Beschwerdeführerin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte.
4.4. Für jede beitragspflichtige Person werden individuelle Konten
geführt, in welchen die für die Berechnung der ordentlichen Renten
erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
4.5. Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einer Arbeitnehmerin
erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die
gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto der
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Arbeitnehmerin einzutragen. Die Eintragung in das individuelle Konto der
Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich (Art. 139 AHVV).
4.6. Der Versicherte hat das Recht bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist
oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl.
auch BGE 117 V 261 ff.). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis
herbeigeführt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt
der ebenfalls im Sozialversicherungsrecht anwendbare
Untersuchungsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen
oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei
die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft. Im Fall der Beweislosigkeit fällt
jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte
ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3). Die Kontoberichtigung erstreckt sich
sodann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also
auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede
Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1
und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung
tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE
117 V 261 E. 3).
4.7. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, verschiedene
Beträge (wie z.B. aus den IK-Auszügen der Kantone Schwyz, Uri und
Obwalden), die Erteilung von Deutschunterricht in A._______ wie auch
diverse Abrechnungen des P._______ seien bei der Rentenberechnung
nicht berücksichtigt worden.
4.8. Den Akten ist zu entnehmen, dass im Kontoauszug der
Ausgleichskasse des Kantons Uri, datiert vom 18. November 1992,
Einkommensbeträge von Fr. 1'900.- aufgeführt sind, erzielt von April bis
Dezember 1989 (act. 43). Dieser Beitrag wurde von der SAK im IK-
Auszug der Beschwerdeführerin aufgeführt und entsprechend bei der
Rentenberechnung berücksichtigt (vgl. act. 164). Ebenfalls sind die im
Kontoauszug vom 3. November 1992 der Ausgleichskasse Schwyz
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aufgeführten Beträge der Jahre 1987 und 1989 von Fr. 900.- und Fr.
1'140.- (act. 50) wie auch der im Kontoauszug vom 19. November 1992
der Ausgleichskasse Nidwalden von Februar bis Dezember 1986 erzielte
Betrag von Fr. 680.- (act. 42) im IK der Beschwerdeführerin verbucht (act.
164). Beizufügen ist, dass die Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben
vom 7. Juli 2008 erklärt hat, um die notwendigen Abklärungen
durchzuführen, sei sie auf nähere Angaben des Arbeitgebers wie genaue
Adresse mit Ortsbezeichnung angewiesen (act. 193). Die
Beschwerdeführerin hat diesbezüglich keine näheren Angaben getätigt.
Betreffend Einzahlung für den erteilten Deutschunterricht in der Höhe von
Fr. 908.- (act. 55) sind – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – in
der Abrechnung des Schulhauses A._______ keinerlei Hinweise
ersichtlich, wonach AHV-Beiträge abgezogen worden wären. Einzig die
handschriftliche Notiz der Beschwerdeführerin in act. 156 weist auf
allfällige AHV-Abzüge hin. Ebenso finden sich in den Akten keine Belege,
die den Beweis erbringen würden, dass Sozialbeiträge im Kanton
Obwalden entrichtet worden wären (siehe dazu act. 37). Wie bereits unter
E. 4.6 mit Hinweis auf BGE 117 V 261 ausgeführt, liegt jedoch die
Beweislast für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie
beispielsweise Nichtregistrierung geleisteter Zahlungen, bei der
Versicherten.
Des Weiteren ist der Arbeitsbestätigung der Abteilung Lehrerfortbildung
vom 24. März 1993 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von
1985 bis 1992 10 Kurse im P._______ durchgeführt hat (act. 151). In den
Akten befinden sich jedoch 11 Lohnabrechnungen des P._______,
insbesondere aus den Jahren 1985 (act. 131/132), 1987 (act. 133/134),
1988 (act. 135/136), 1989 (act. 137/138), 1990 (act. 139) und 1991 (act.
140/141). Die diesbezüglich abgerechneten AHV-Beiträge sind allesamt
in den IK-Einträgen erfasst und bei der Rentenberechnung berücksichtigt
worden (vgl. act. 164). Entgegen der Arbeitsbestätigung hat das
P._______ gemäss IK-Auszug bereits im Jahr 1984 Beiträge abgerechnet
(act. 52, 95). Für das Jahr 1984 finden sich in den Akten jedoch keine
Lohnabrechnungen. Demnach sind mehr Beiträge im IK-Auszug
verbucht, als aus den eingereichten Lohnabrechnungen und der
Arbeitsbestätigung hervorgeht. Die Beschwerdeführerin kann
diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für das Jahr 1992 finden
sich jedoch weder Lohnabrechnungen noch entsprechende
Lohnausweise des P._______, die den Beweis erbringen könnten, dass
weitere Beiträge abgerechnet worden sind. Ebenfalls hat die SVA Zürich
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mit Schreiben vom 4. Juli 2008 bestätigt, für das Jahr 1992 keine
Lohnmeldungen erhalten zu haben (act. 191).
4.9. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass aufgrund der
vorliegenden Unterlagen keine Hinweise zu finden sind, wonach die
geleisteten AHV-Beiträge im individuellen Konto der Beschwerdeführerin
nicht korrekt erfasst worden wären.
5.
Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des
durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt,
indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte
Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt
wird.
5.1. Die im Jahr 1943 geborene Beschwerdeführerin hätte bei einem
Rentenalter von 64 Jahren bei vollständiger Beitragsdauer 43
Versicherungsjahre aufweisen müssen. Gemäss dem Skalenwähler hat
die Beschwerdeführerin der Altersklasse 43, mit 21 vollen Beitragsjahren,
Anspruch auf eine Teilrente der Rentenskala 22.
5.2. Die Beschwerdeführerin hat ein Einkommen von gesamthaft
Fr. 453'723.- erzielt. Diese Summe hat die Vorinstanz gemäss erstem IK-
Eintrag im Jahr 1973 zu Recht mit dem Faktor 1.195 aufgewertet
(453'723 x 1.195 = 542'199) (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG) und danach durch
die Beitragszeit von insgesamt 257 Monaten Beitragszeit dividiert,
anschliessend mit 12 multipliziert, um das durchschnittliche
Jahreseinkommen zu berechnen. Das so erzielte Jahreseinkommen von
Fr. 25'317.- ist gemäss der Rententabellen auf ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'520.- aufzurunden. Bei
einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bis Fr.
26'520.- beträgt die monatliche Altersrente Fr. 696.- in Skala 22
(Rententabellen 2007, S. 62).
5.3. Die Beschwerdeführerin hat ihre Altersrente um ein Jahr
aufgeschoben.
5.4. Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben,
können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und
höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente
von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die
aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende
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Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert
der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der
Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich
fest und ordnet das Verfahren (Art. 39 Abs. 3 [erster Satz] AHVG).
5.5. Gemäss Art. 55ter Abs. 1 AHVV beträgt der prozentuale Zuschlag zur
aufgeschobenen Rente nach einer Aufschubsdauer von einem Jahr
5,2%.
6.
Somit wurde der Beschwerdeführerin zufolge des Rentenaufschubs um
ein Jahr zusätzlich ein Zuschlag zur Rente von 5,2% gewährt, was einen
Betrag von monatlich Fr. 732.- ergibt.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die SAK die
Rente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat, weshalb die
Beschwerde abzuweisen und die Einspracheverfügung vom 17.
November 2008 zu bestätigen ist.
8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind. Die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art.
64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung entrichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
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– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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