Abtei lung II I
C-8128/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8128/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1984 geborene mazedonische Staatsangehörige I._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 1. Oktober 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Skopje ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei ihren Eltern B._______ und L._______ in
N._______ (SG). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, ein Visum in
eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
bei B._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer)
ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter.
Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 13. November 2007 ab, das
beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden.
Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein
anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Ge-
suchstellerin selbst sei jung, ledig, kinderlos und ohne feste Anstel-
lung. Demnach seien bei ihr weder zwingende berufliche noch gesell-
schaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlich-
keiten erkennbar, die trotz der erwähnten allgemeinen Verhältnisse be-
sondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 29. November 2007 beantragt der Gastgeber
beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu er-
teilen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstel-
lerin, seiner Tochter, nicht gesichert wäre. Es gehe wirklich nur darum,
dass sie ihrem Vater und der jüngeren Schwester in der Schweiz einen
Besuch abstatten könne. Die Gesuchstellerin habe insofern Verpflich-
tungen vor Ort, als ihre Mithilfe im familieneigenen Landwirtschaftsbe-
trieb benötigt werde. Ihre Mutter und ihre Grossmutter bräuchten diese
Unterstützung. Er, der Beschwerdeführer, garantiere zusammen mit
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weiteren hier lebenden Familienmitgliedern (Onkel und Tante der Ge-
suchstellerin) für eine fristgerechte Wiederausreise.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 31. Dezember
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
E.
In einer Replik vom 17. Januar 2008 hält der Beschwerdeführer implizit
an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest.
F.
Auf weitere Vorbringen sowie auf die vom Bundesverwaltungsgericht
beigezogenen Akten des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Ausstellung eines Ein-
reisevisums verweigert wird. In dieser rechtlichen Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
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Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
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wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
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erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
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gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als mazedonische Staatsangehörige unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedo-
nien gestalten sich für breite Bevölkerungsschichten nach wie vor
schwierig. Obschon seit dem Krisenjahr 2001 das Wirtschaftswachs-
tum kontinuierlich gesteigert werden konnte, lag die Arbeitslosenquote
im Jahre 2007 im europäischen Vergleich mit rund 35% weiterhin über-
durchschnittlich hoch. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstäti-
gen betrug im Dezember 2007 bloss umgerechnet EUR 250. Der
sprunghafte Anstieg der Energie- und Lebensmittelpreise im Jahre
2008 führte auch in Mazedonien zu einem erheblichen Anstieg der In-
flationsrate von durchschnittlich ca. 10% in den ersten sechs Montaten
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, ,
Länder, Reisen und Sicherheit > Mazedonien > Wirtschaft, Stand: Sep-
tember 2008, besucht am 6. Juli 2009). Gemäss Word Bank Report
lebt ein Fünftel der mazedonischen Bevölkerung in absoluter Armut
(, Countries > FYR of Macedonia > Country
Brief, Stand April 2009, besucht am 6. Juli 2009). Auf entsprechend
hohem Niveau bewegt sich der Anteil derer, die sich zur Emigration
entschliessen. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss in
jenen Fällen noch begünstigt, in denen sich Verwandte, Bekannte oder
Freunde dauerhaft im Ausland aufhalten bzw. sich dort etabliert haben.
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7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 24-jährige, ledige und
kinderlose Frau. Ihr Vater (der Beschwerdeführer) hält sich seit vielen
Jahren in der Schweiz auf und verfügt inzwischen über eine Niederlas-
sungsbewilligung. Die Mutter und die jüngste Schwester wurden im
Jahre 2006 im Familiennachzug geregelt. Vier weitere Geschwister le-
ben offenbar in Mazedonien und sind dort verheiratet.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin habe in ih-
rer angestammten Umgebung durchaus familiäre Verantwortlichkeiten
wahrzunehmen, die sie zu einer Rückkehr nach dem Besuchsaufent-
halt verpflichteten. Sie lebe zusammen mit ihrer Grossmutter (und zeit-
weise auch mit der Mutter) auf dem familieneigenen Bauernhof in der
Region von Krusevo und verrichte dort Arbeiten im Haushalt. Über die
konkreten Verhältnisse ist allerdings weiter nichts aktenkundig. In völli-
ger Unkenntnis über die Grösse und Organisation des Landwirt-
schaftsbetriebes kann nicht als erstellt betrachtet werden, dass die
Gesuchstellerin an ihrem angestammten Ort unentbehrlich ist. Dage-
gen spricht schon die Tatsache, dass sie sich in ihrem persönlichen
Antragsformular als „unemployed“ bezeichnete und die Arbeit auf dem
Bauernhof nicht erwähnte, aber auch der Umstand, dass sie ohne er-
sichtlichen Grund für volle drei Monate in die Schweiz reisen will.
Kommt hinzu, dass auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in de-
nen sich die auf dem Hof lebenden Familienangehörigen befinden, und
über die kurz- und mittelfristige Lebensplanung bzw. über die Zu-
kunftsperspektiven der Gesuchstellerin nichts bekannt ist.
9.
Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hinter-
grund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für
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eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers und weiterer
Verwandter nichts zu ändern. Derartige Absichtserklärungen sind
rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar.
Gastgeber oder Dritte können zwar für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden
Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten des Gastes
garantieren (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-3243/2007 vom 10. Juni
2008 E. 5.5).
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 322 071 retour)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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