Abtei lung II I
C-8139/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______ (Spanien),
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Marc-Antoine Kämpfen, Z._______
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Y._______
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
18. Oktober 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8139/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (...) 1969 geborene A._______, spanischer
Staatsangehöriger und daselbst wohnhaft (nachfolgend: Versicherter
oder Beschwerdeführer), arbeitete von August 1989 bis Dezember
1998 bei der B._______ in X._______ als ausgebildeter Steinhauer
(act. IV/2.1, 1.2). Danach kehrte er nach Spanien zurück, wo er
weiterhin in seinem Beruf tätig war. Seit dem 5. Juli 2006 ist er wegen
Silikose (Lungenfibrose) zu 100% krank geschrieben (act. IV/4, 5.1,
10, 13 – 14).
A.b Das Ministero de Trabajo y Asuntos Sociales beantragte mit
Dictamen Propuesta vom 22. September 2006 (Beschwerdeakten
act. 1.7) die Feststellung der Invalidität des Versicherten und die Zu-
sprechung einer Invalidenrente durch die spanische Sozialversiche-
rung. In der Folge wurde dem Versicherten eine monatliche Invaliden-
rente von € 1'050.44 (act. IV/25.1) zugesprochen.
B.
B.a Der spanische Sozialversicherungsträger holte im zwischen-
staatlichen Verfahren bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK)
Unterlagen betreffend die in der Schweiz erlangten Versicherungs-
zeiten ein (act. IV/1, 2) und beantragte für den Versicherten Leistungen
der Schweizer Invalidenversicherung (act. IV/3 – 6).
Der Versicherte reichte am 19. Februar 2007 der Invalidenversiche-
rungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorin-
stanz; Eingang am 7. Mai 2007) den gleichentags unterzeichneten
Fragebogen für den Versicherten und den am 22. Februar 2006 (von
der IVSTA versandt am 2. Februar 2007) unterzeichneten Fragebogen
für den Arbeitgeber (act. IV/10 – 11) sowie diverse ärztliche Doku-
mente und den ausführlichen ärztlichen Bericht (E 213) im Auftrag des
spanischen Versicherungsträgers ein (act. IV/13 – 16).
B.b Nach Prüfung der Akten durch den medizinischen Dienst der Vor-
instanz (nachfolgend: RAD; act. 17 – 18) und Erstellung eines Er-
werbsvergleichs (act. IV/19), teilte die IVSTA dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 14. August 2007 mit, es liege weder eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit noch eine genügende mittlere Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres vor. Wegen der Gesundheitsschädigung sei die
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bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Es sei jedoch eine leichtere,
besser an den Gesundheitszustand angepasste vollschichtige Tätigkeit
bei einem Invaliditätsgrad von 18.51 % möglich, weshalb der Lei-
stungsantrag abgewiesen werden müsste (act. IV/20).
Da auf den Vorbescheid keine Reaktion erfolgte, wies die Vorinstanz
den Leistungsantrag mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 ab (act.
IV/21).
C.
C.a Am 29. November 2007 erhob der Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, beim Bundesverwal-
tungsgericht gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2007 Beschwerde
(act. 1). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zuer-
kennung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz mit der Auflage, den Beschwerdeführer fachmän-
nisch begutachten zu lassen und anschliessend das Leistungsgesuch
neu zu beurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Vorinstanz.
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2008 führte die Vor-
instanz aus, der Bescherdeführer könne aus der Tatsache des Bezugs
einer spanischen Invalidenrente bezüglich Invaliditätsleistungen nach
Schweizer Recht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weiter nahm sie
Bezug auf die Feststellungen des RAD und den erstellten Erwerbs-
vergleich (act. IV/18, 19). Sie führte aus, beschwerdeweise ergäben
sich keine neuen Aspekte, die zu einer anderen Betrachtungsweise
führen könnten, insbesondere seien keine neuen Akten eingereicht
worden, die eine weitere gesundheitliche Verschlechterung belegen
würden. Somit beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 4).
C.c Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten innert erstreckter Frist leistete
(act. 8), jedoch auf die Einreichung einer Replik verzichtete, schloss
das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 15. April
2008 ab (act. 9).
C.d Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32] in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Er hat Rechtsanwalt
Dr. Marc-Antoine Kämpfen am 28. November 2007 mit der Wahrung
seiner Interessen beauftragt (Beilage zu act. 2). Der die Beschwerde
unterzeichnende Dr. Marc-Antoine Kämpfen ist somit rechtsgültig
bevollmächtigt.
1.3 Die vorliegende Beschwerde enthält Rechtsbegehren und deren
Begründung. Somit sind die Formvorschriften gemäss Art. 52 VwVG
erfüllt.
1.4 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung
der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist,
einzureichen (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG). Der Beschwerdeführer macht geltend, die am 18. Oktober 2007
datierte Verfügung am 30. Oktober 2007 erhalten zu haben (act. 1 Ziff.
1.1). Da den Akten weder ein Versand- noch ein Zustellungsdatum zu
entnehmen ist, den Angaben des Beschwerdeführers betreffend Be-
schwerdefrist von der Vorinstanz nicht widersprochen wurde und das
genaue Zustellungsdatum nicht mehr einbringbar ist, kann zu Gunsten
des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die Frist
mit Beschwerdeeinreichung vom 29. November 2007 eingehalten
wurde. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und
28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang
II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
2.2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden
Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grund-
sätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen
dieses Staates.
2.2.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen In-
validenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der
anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte
gemäss Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
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21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung
574/72) berücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung
Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Ent-
scheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines
anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den
Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale
der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend an-
erkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Spanien und der
Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mit-
gliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.
2.2.4 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwer-
deführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG und der IVV.
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier der Verfügung vom 18. Oktober 2007, eingetretenen
Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des
ATSG anwendbar.
Das IVG ist somit in der Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision]
anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind
dagegen die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, wel-
che am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Fol-
genden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG und der IVV zitiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
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3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgewiesen hat.
4.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Erwerbsunfähig-
keit ist, vereinfacht ausgedrückt, gesundheitlich bedingte Unfähigkeit,
durch zumutbare Arbeit ein Erwerbseinkommen zu verdienen (vgl.
ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversi-
cherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 6 Rz.16 und § 12 Rz. 16).
Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im ange-
stammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erfor-
derlich – auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (vgl.
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BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Diese Erwerbsmöglichkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 272 ff. E. 6).
4.3.1 Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG bei einem Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei
einem Invaliditätsgrad von 60%, auf eine halbe Rente bei einem Invali-
ditätsgrad von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditäts-
grad von 40%.
4.3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 457/04 vom 26. Oktober 2004,
in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere
im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt
dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht (BGE
115 V 133 E. 2, 114 V 310 E. 3c mit Hinweisen).
Seite 8
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4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V
157 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen, AHI 2001 S. 113 E. 3a; UELI
KIESER, ATSG-Kommentar zu Art. 43 Rz. 35).
5.
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 18.
Oktober 2007 und die Zusprechung einer IV-Rente, eventualiter die
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklä-
rung und Durchführung einer gründlichen Begutachtung.
5.1 Er macht insbesondere geltend, bei ihm sei eine Silikose (Lungen-
fibrose) festgestellt worden. Die Krankheit sei schon früh aufgetreten
und rasch fortgeschritten. Die Lungenfunktion habe sich verschlech-
tert. Da es sich vorliegend um eine typische Berufskrankheit handle
und keine andere Ursache für die Erkrankung ersichtlich sei, sei davon
auszugehen, dass die Erkrankung bereits bei seiner Berufsausübung
in der Schweiz ihren Anfang genommen habe. Heute sei er in einem
Zustand, der ihn in allen Aktivitäten behindere. Bei kleinsten Bewegun-
gen gerate er bereits in Atemnot und ins Schwitzen und sei zweifellos
körperlich stark beeinträchtigt. Die von der Vorinstanz aufgezählten
leichteren Tätigkeiten würden jedoch ein Minimum an körperlichem
Einsatz erfordern, den er nicht mehr zu leisten im Stande sei. Auch der
spanische Versicherungsträger habe diesbezüglich Abklärungen ge-
troffen, es gehe aus dessen Beschluss vom 22. September 2006 klar
hervor, dass dieser ihn als vollkommen erwerbsunfähig für jeglichen
Beruf oder jegliches Gewerbe erkläre. Diese Schlussfolgerung recht-
fertige sich auch nach Schweizer Recht, da feststehe, dass die Erkran-
kung sichtlich schnell fortschreite.
Selbst wenn noch eine kleine Resterwerbsfähigkeit in einer von der
Vorinstanz aufgezählten Verweistätigkeit angenommen werden könnte,
sei eine solche auf eine Teilzeitbeschäftigung von 30% zu beschrän-
ken. Im Übrigen sei dannzumal zu berücksichtigen, dass es sich bei
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den vorgeschlagenen Tätigkeiten ausschliesslich um unqualifizierte
Erwerbstätigkeiten handle, die nicht dem Einkommen eines ausgebil-
deten Steinhauers entsprechen würden.
Zusammenfassend sei er als 100% invalid zu beurteilen, weshalb er
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach Schweizer Recht habe
(act. 1 inkl. Beilagen 5 – 7).
5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung bezüglich der ge-
sundheitlichen Beurteilung aus, der RAD sei gestützt auf die medizini-
schen Unterlagen der spanischen Sozialversicherung und der behan-
delnden Ärzte zur Feststellung gelangt, dass das Lungenleiden des
Rekurrenten im gegenwärtigen Stadium zwar eine vollständige Ar-
beitsunfähigkeit im Beruf als Steinhauer verursache, dass leichte, sit-
zende Tätigkeiten dagegen noch vollschichtig möglich wären. Gemäss
durchgeführtem Einkommensvergleich würde der Beschwerdeführer
unter Berücksichtigung einer vollschichtigen Verweisungstätigkeit eine
Erwerbseinbusse von 19% erleiden, weshalb keine Invalidität im an-
spruchsbegründenden Ausmass bestehe. Beschwerdeweise ergäben
sich keine neuen Aspekte, die zu einer neuen Beurteilung führen wür-
den.
6.
Die Akten enthalten folgende ärztlichen Beurteilungen:
- Ärztlicher Bericht, Consulta de Respiratorio (...), Dr. C._______, 3.
Juli 2006 (act. IV/13 = act. 1.5)
- Arztzeugnis, Dr. D._______, 5. Juli 2006 (act. IV/14)
- Ärztlicher Bericht, Instituto National de Silicosis, Dr. E._______/
Dr. F._______, 22. August 2006 (act. IV/15 = act. 1.6)
- Ausführlicher medizinischer Bericht (E 213), Dr. G._______,
5. September 2006 (act. IV/16)
- Medizinische Stellungnahme, RAD, Dr. H._______, 20. Juli 2007
(act. IV/18).
6.1 Der ausführliche medizinische Bericht vom 5. September 2006
enthält genaue Ausführungen zur Lungenkrankheit (Diagnose: „Neu-
moconiosis complicada [Fibrosis masiva progressiva de categoría B],
Sarcoidosis“; Ziff. 7). Der Verlauf sei progressiv. Gemäss den spani-
schen Rechtsvorschriften bestehe für die letzte ausgeübte Tätigkeit
volle Invalidität (Ziff. 11.7). Betreffend Verweistätigkeiten findet sich nur
die Feststellung, der Versicherte sei keinen Mitteln auszusetzen, die
die Atmung reizten (Ziff. 11.8). Es gebe keine Prognose für eine Ver-
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besserung des Gesundheitszustandes; eine Verbesserung der Leis-
tungsfähigkeit könne durch medizinische und berufliche Rehabilitation
bewirkt werden (Ziff. 11.11 f.).
6.2 Der RAD stellt in seiner Stellungnahme als Hauptdiagnose eine
„Pneumokoniose, kompliziert durch massive progressive Fibrose, Sar-
koidose Grad II“ fest. Die Ärztin beurteilt die Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit mit 70% ab 5. Juli 2006 und stellt eine zumutbare
Verweisungstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100% fest. Sie
begründet diese Beurteilung damit, der Versicherte sei von Seiten der
Lunge eingeschränkt, der Verlauf scheine progressiv zu sein; weiter
stellt sie fest: „In sitzender, leichter Tätigkeit sollte noch vollschichtige
Arbeit möglich sein.“
7.
7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unbe-
strittenermassen an einer „Pneumokoniose, kompliziert durch massive
progressive Fibrose“ (act. IV/18) bzw. „Silicosis con evolucion a fibrosis
masiva progresiva“ (act. IV/13) leidet. Weiter ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer wegen seiner Krankheit nicht mehr in seinem bishe-
rigen Beruf als Steinhauer arbeiten kann. Weshalb der RAD trotzdem
noch auf eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf von 30% schliesst,
ist nicht nachvollziehbar.
7.2 Es ist auch nicht genügend dargelegt, woraus zu schliessen ist,
dass der Versicherte in seiner Leistungsfähigkeit kaum eingeschränkt
sei, wenn er nicht mehr im Steinstaub exponiert sei. Die Schlussfolge-
rung des RAD, eine vollschichtige sitzende leichte Tätigkeit wie bei-
spielsweise Park-/Museumsaufseher, Verkauf auf dem Korrespondenz-
weg/via Telefon/Internet, Reparatur von Kleingeräten, Kassier, Telefo-
nist, Datenerfassung, etc. „sollte noch möglich“ sein, leuchtet bei den
erhobenen Diagnosen und den vorhandenen spanischen Akten nicht
ein und ist im Übrigen überhaupt nicht begründet (vgl. Anforderungen
an ärztliche Beurteilungen: oben E. 4.4 f.). Ein solcher Schluss kann
jedenfalls auch nicht (im Umkehrschluss) aus den fehlenden Angaben
im Bericht des spanischen Versicherungsträgers betreffend Verweistä-
tigkeiten gezogen werden. Die Vorinstanz hat sich auch im Vernehm-
lassungsverfahren überhaupt nicht mit der Erklärung des Beschwerde-
führers, er gerate selbst bei kleinsten Bewegungen in Atemnot und ins
Schwitzen, und sei körperlich stark beeinträchtigt, näher auseinander-
gesetzt. Sie hat sich unkritisch auf die ärztliche Beurteilung des RAD
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abgestützt, die zwar die Diagnosen aus den spanischen Arztzeugnis-
sen übernommen, aber daraus betreffend einer allfälligen Verweistätig-
keit keine rechtsgenüglichen Schlüsse gezogen hat.
Die Begründung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit erweist
sich demnach als ungenügend.
7.3 Gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 IVG ist es die Aufgabe des RAD, me-
dizinische Dokumente für die juristisch beurteilende Verwaltung bzw.
das Gericht aus medizinischer Sicht zu würdigen. Diese Würdigung
hat dem Einzelfall entsprechend umfassend und für die Verwaltung
nachvollziehbar zu sein. Die verfügende Verwaltung hat darauf gestützt
die wirtschaftliche Beurteilung der noch verbleibenden Erwerbsfähig-
keit und die Berechnung eines allfälligen Invaliditätsgrades vorzuneh-
men. Es kann nicht angehen, dass die Vorinstanz vorliegend eine
mangelhafte Beurteilung des RAD unbesehen übernimmt und ihrer-
seits die Verfügung nicht weiter – auch nicht im Rahmen des Vernehm-
lassungsverfahrens – begründet.
7.4 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass auch
das Bundesverwaltungsgericht ohne die entsprechende medizinische
Fachkenntnis nicht in der Lage ist, vorliegend den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers sowie einen allfällig verbleibenden zumutba-
ren Umfang einer Verweistätigkeit zu beurteilen.
7.5 Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Verfügung
nicht als rechtmässig. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen,
soweit er die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
beantragt, durch. Die Verfügung vom 18. Oktober 2007 ist aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers eingehend abklärt, eine allfällig ver-
bleibende Teilerwerbsfähigkeit festlegt, mittels eines neuen Erwerbs-
vergleichs den IV-Grad neu berechnet und anschliessend über einen
neuen Rentenanspruch verfügt.
8.
8.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) gelten als Berufskrank-
heiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich
oder vorwiegend durch schädliche Stoffe verursacht worden sind. So-
weit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten – von ihrem
Ausbruch an – einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausge-
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brochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf
oder arbeitsunfähig ist (Art. 9 Abs. 3 UVG). Gemäss Abs. 2 Bst. b An-
hang 1 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung vom 20. Dezember
1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gelten Staublun-
gen als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des
Gesetzes.
8.2 Gemäss 73bis Abs. 2 Bst. d IVV ist der Vorbescheid dem zuständi-
gen Unfallversicherer zuzustellen, sofern dessen Leistungspflicht be-
rührt wird. Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. a IVV (in Kraft seit 1. Juli 2006,
AS 2006 2007) ist eine Verfügung insbesondere den Personen, den
Einrichtungen und den Versicherten zuzustellen, denen ein Vorbe-
scheid zugestellt wurde.
8.3 Da der Beschwerdeführer bei der B._______ Stein maschinell be-
arbeitete, war er – während seiner Tätigkeit in der Schweiz – obligato-
risch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA ge-
mäss Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG versichert.
Die Akten der Vorinstanz enthalten keine Hinweise dazu, dass ein all-
fälliger Leistungsanspruch durch die SUVA abgeklärt oder die Verfü-
gung vom 18. Oktober 2007 gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. a IVV in Ver-
bindung mit Art. 73bis Abs. 2 Bst. d IVV der SUVA zugestellt worden
wäre. Da die Erkrankung des Beschwerdeführers bereits während sei-
ner Tätigkeit in der Schweiz verursacht worden sein könnte, ist nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer Leistungsansprüche ge-
mäss dem Schweizer Unfallversicherungsgesetz hat. Somit ist die
SUVA als zuständige Unfallversicherung berührt. Demnach ist die neu
zu erlassende Verfügung der IVSTA auch der zuständigen SUVA-Stelle
zuzustellen.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
9.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem obsiegenden Be-
schwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.-- zurückzuerstatten.
9.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachse-
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ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer-
den (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Höhe der Entschädi-
gung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands wird die Parteientschä-
digung auf Fr. 1'400.-- festgelegt. Diese ist von der Vorinstanz zu
leisten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.-- wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.-- zugesprochen. Diese
ist von der Vorinstanz zu leisten.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Formular „Zahladresse“)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, SUVA, W._______
(zur Kenntnis)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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