Abtei lung II I
C-8147/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Dominique Chopard,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8147/2009
Sachverhalt:
A.
Der am 8. August 1968 geborene A._______ ist Schweizer Bürger und
bezog gemäss Verfügung vom 25. Juni 2001 der Sozialver-
sicherungsanstalt des Kantons X._______, IV-Stelle X._______, seit
Juni 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von
100% (IV-Akten act. 12). Anschliessend verliess der Versicherte die
Schweiz, wohnte vorübergehend im Libanon und reiste im Juli 2006
wieder in die Schweiz ein (IV-Akten act. 18, 58).
B.
Am 2. Mai 2006 liess die damals zuständige IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (IVSTA) im Zuge einer Rentenrevision (IV-Akten act. 38)
ein psychiatrisches Gutachten durch die Psychiatrische Universitäts-
poliklinik, Inselspital Bern, Dr. med. B._______, Leitender Arzt und
med. prakt. C._______, Assistenzarzt, erstellen (vgl. Gutachten vom
6. November 2006, IV-Akten act. 49). Daraufhin teilte die IVSTA mit
Vorbescheid vom 29. Dezember 2006 dem Beschwerdeführer mit,
dass aufgrund des Gutachtens die bisher bezahlte ganze Rente
voraussichtlich durch eine halbe Rente ersetzt werde (IV-Akten
act. 55).
C.
Mit Schreiben vom 8. März 2007 übermittelte die IVSTA die Akten an
die wiederum zuständige IV-Stelle X._______ (IV-Akten act. 58). Diese
verfügte am 24. Mai 2007 die Herabsetzung der Invalidenrente auf
eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2007 (IV-Akten act. 59).
D.
Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
erhob am 25. Juni 2007 Beschwerde (IV-Akten act. 62) beim Sozial -
versicherungsgericht des Kantons X._______ gegen die Verfügung
vom 24. Mai 2007, beantragte u.a. die Durchführung eines den
rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Vorbescheidver-
fahrens und stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ hiess mit
Urteil vom 26. November 2007 (IV-Akten act. 71) die Beschwerde in
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dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2007
zufolge einer nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs aufhob
und die Sache zwecks Durchführung eines rechtskonformen Vor-
bescheidverfahrens an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
X._______, IV-Stelle, zurückwies.
E.
Im Folgenden erstellte die IVSTA am 14. April 2008 einen neuen Vor-
bescheid und teilte erneut mit, dass vorgesehen sei, die ganze Rente
durch eine halbe Rente zu ersetzen (IV-Akten act. 74).
F.
Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2008 stellte der Versicherte,
wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, bei der
Vorinstanz den Antrag, es sei weiterhin eine ganze Invalidenrente
auszurichten und dem Versicherten sei die unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu gewähren (IV-Akten
act. 77).
G.
Mit Verfügung vom 11. November 2009 (IV-Akten act. 121) wies die
Vorinstanz das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung ab mit der Begründung, es seien nicht alle Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung er-
füllt. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei gegeben und an der
fehlenden Aussichtslosigkeit mangle es nicht, hingegen sei die Not -
wendigkeit der anwaltlichen Vertretung für dieses Verfahren zu ver-
neinen.
H.
Gegen die Verfügung vom 11. November 2009 liess der Versicherte
(nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechts-
anwalt Dominique Chopard, am 17. Dezember 2009 Beschwerde er-
heben. Aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung richtete er die
Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
X._______. Er beantragte, die Verfügung vom 11. November 2009 sei
vollumfänglich aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu ver-
pflichten, dem Versicherten im Vorbescheidverfahren einen unentgelt-
lichen Rechtsvertreter zu bestellen und dieser sei in der Person von
Rechtsanwalt Dominique Chopard zu ernennen. Zudem sei dem Be-
schwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgelt-
liche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
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bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard zu
ernennen.
I.
Mit Beschluss vom 25. Mai 2010 trat das Sozialversicherungsgericht
des Kantons X._______ mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Be-
schwerde nicht ein, sprach Rechtsanwalt Dominique Chopard keine
Prozessentschädigung zu und überwies die Akten nach Eintritt der
Rechtskraft an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde.
J.
Die Beschwerde ging am 24. Juni 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht ein.
K. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2010 beantragte die IVSTA
die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die
angefochtene Verfügung. Es liege kein Ausnahmefall vor, welcher die
Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
begründe.
L.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 2. September 2010
geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen
wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen be-
treffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und ver-
fahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131
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V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um
eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Ver-
weigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung
vom 11. November 2009 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen
das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist.
1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn
von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer anfechtbaren Zwischenver-
fügung demjenigen der Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungs-
gericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Aus-
einandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem
Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zu-
kommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren
gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt
der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der an-
gefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätz-
lich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall
ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutz-
würdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung
legitimiert.
1.4 Die angefochtene Verfügung der IVSTA trägt das Datum vom
11. November 2009. Die Beschwerde wurde am 17. Dezember 2009
(Poststempel) an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
X._______ gerichtet. Die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen
Verfügung bezeichnete das Sozialversicherungsgericht des Kantons
X._______ als zuständige Beschwerdeinstanz und war somit nicht zu-
treffend (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG). Mit Beschluss vom 25. Mai
2010 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ auf
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die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und über-
wies die Akten an das zuständige Bundesverwaltungsgericht.
Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt
die Frist dennoch als gewahrt (Art. 21. Abs. 2 VwVG). Die un-
zuständige Behörde ist verpflichtet, die Eingabe unverzüglich an die
zuständige Behörde weiterzuleiten (Art. 8 Abs. 1 VwVG).
In den Akten fehlt ein Zustellungsnachweis der Vorinstanz für die Ver-
fügung vom 11. November 2009. Es ist daher davon auszugehen, dass
die am 17. Dezember 2009 der Schweizerischen Post übergebene
Beschwerde fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht
wurde. Auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind
erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 212).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom
11. November 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um unent-
geltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend
Revisionsverfahren zu Recht abgewiesen hat.
3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um un-
entgeltliche Prozessführung in der angefochtenen Verfügung vom
11. November 2009 damit, dass das Verwaltungsverfahren vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht werde. Die Prozessarmut und die
fehlende Aussichtslosigkeit seien gegeben. Eine anwaltliche
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Verbeiständung dränge sich jedoch nur in Ausnahmefällen auf, wenn
schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig er-
scheinen lassen würden und eine Verbeiständung durch Verbandsver-
treter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen nicht in Betracht fielen. Der Fall weise keine besonderen
Schwierigkeiten auf. Bestritten seien einzig die Schlussfolgerungen
betreffend die Restarbeitsfähigkeit sowie den Einkommensvergleich,
was keine aussergewöhnliche Problematik darstelle. Der Beschwerde-
führer habe keinen Dolmetscher gebraucht und habe sich frei äussern
können. Der zeitliche Vertretungsaufwand für den Rechtsanwalt habe
sich in Grenzen gehalten, da sich vorliegend nur die typischen recht -
lichen und tatsächlichen Fragen des Invalidenrentenverfahrens gestellt
hätten, welche erfahrungsgemäss keine anwaltschaftliche
Verbeiständung notwendig machten, sondern ohne weiteres eine
sachgerechte Vertretung durch den Versicherten selbst, oder "durch
Vertreter der vom Versicherungsgericht erwähnten Institutionen" er-
laubten.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2010 fest,
es sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts (EVG, heute Bundesgericht) in sachlicher Hinsicht
an die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Verwaltungsver-
fahren ein strengerer Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren,
und zudem werde das Verfahren vom Offizial- und Untersuchungs-
prinzip beherrscht. Eine anwaltliche Mitwirkung dränge sich nur in
Ausnahmefällen auf; ein solcher liege in casu nicht vor. Nach der
Rückweisung der Sache vom Sozialversicherungsgericht des Kantons
X._______ an die IV-Stelle habe sich die Aufgabe des Rechtsanwaltes
darauf beschränken können, Einwendungen und Anträge
organisatorischer Art einzubringen, welche ohne weiteres auch von
einem Verbandsvertreter, einem Fürsorger oder von Vertrauens-
personen hätten geltend gemacht werden können. Der erneute Beizug
eines Rechtsanwaltes in diesem Verfahrensstadium sei eindeutig nicht
notwendig gewesen.
3.2 Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, die Vorinstanz
habe verkannt, dass im Beschwerdeverfahren, welches zum Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons X._______ vom
26. November 2007 geführt habe, das Recht auf "Durchführung eines
rechtskonformen Vorbescheidverfahrens" habe erstritten werden
müssen. Die Vorinstanz habe eine Prozessentschädigung von
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Fr. 1'800.- leisten müssen. Im anschliessenden Vorbescheidverfahren
habe sich der Beschwerdeführer aufgrund der endlich vorgelegten
Akten erstmals am 19. Juni 2008 materiell äussern können. Folge
dieser Eingabe vom 19. Juni 2008 seien weitere medizinische Ab-
klärungen gewesen, welche die Vorinstanz daraufhin veranlasst habe.
Dies zeige bereits, dass die anwaltliche Vertretung geboten gewesen
sei, umso mehr, als die Vorinstanz den Beschwerdeführer durch ihr
unqualifiziertes Vorgehen vorgängig in das gerichtliche Beschwerde-
verfahren gezwungen habe. Es sei dem Beschwerdeführer nach dem
Rückweisungsurteil vom 26. November 2007 nicht zuzumuten ge-
wesen, das Anwaltsmandat zu beenden und sich selbst zu vertreten
oder nicht-anwaltlich vertreten zu lassen. Die Vorinstanz verkenne zu-
dem, dass die Untersuchungsmaxime die anwaltliche Vertretung
keinesfalls obsolet mache.
4.
4.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht
in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug
auf das Sozialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde
diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Be-
stimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37
Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Recht-
sprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser
Entwicklung UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf
2009, Art. 37 Rz. 17-19; ebenso STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf
unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.).
4.2 Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsver-
fahren ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die
Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit ist – insbesondere
auch mit Blick auf die Offizialmaxime – ein strenger Massstab anzu-
legen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 746/06 vom 8. November
2006 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts I 812/05 vom 24. Januar 2006
E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung soll die
Formulierung "Wo die Verhältnisse es erfordern" der Absicht des
Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere An-
forderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Be-
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schwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsver-
fahren. Die Komplexität des Verfahrens bildet somit ein entscheidendes
Element für die Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Ver-
tretung. Je nach Stadium des Verfahrens oder nach Verfahrens-
konstellation kann die Vertretung auch im erstinstanzlichen Verfahren
geboten sein, insbesondere im Fall einer Rentenrevision oder wenn
sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Ge-
richtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1, BGE 125 V 32
E. 2; BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des EVG I 746/06 vom 8. November
2006 E. 3.1; KIESER, a.a.O. Rz. 22 f.). Die Komplexität der zu lösenden
Fragen ist jedoch nicht absolut, sondern in Abhängigkeit von den
Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer
2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3; STEFAN MEICHSSNER, a.a.O.,
S. 132). Massgeblich ist auch die Frage, ob die Vertretung durch einen
Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen in Betracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1; KIESER, a.a.O.
Rz. 23). Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Ver-
waltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker
Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (Urteil des
BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; BGE 125 V 32
E. 4b; KIESER, a.a.O., Rz. 23).
4.3 Im vorliegenden Fall wird die unentgeltliche Verbeiständung be-
antragt für ein Verfahren, welches auf Anordnung des Sozialver-
sicherungsgerichts des Kantons X._______ durchgeführt werden
muss (vgl. Urteil vom 26. November 2007). Gegenstand dieses Ver-
fahrens bildet im Wesentlichen die Durchführung eines Revisionsver-
fahrens und dabei insbesondere die Durchführung eines rechts-
konformen Vorbescheidsverfahrens. Die Vorinstanz muss das Vor-
bescheidsverfahren nach einer unheilbaren Verletzung des rechtlichen
Gehörs auf Anordnung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
X._______ nochmals durchführen. Das Revisionsverfahren setzt
medizinische und berufliche Abklärungen voraus, so dass der Ausgang
des Verfahrens durch entsprechende Stellungnahmen und Auskünfte
seitens des Beschwerdeführers beeinflusst wird.
Die Begründung der Vorinstanz, die Offizialmaxime mache einen un-
entgeltlichen Rechtsbeistand entbehrlich, trifft in dieser Absolutheit
nicht zu. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt die Offizialmaxime
lediglich, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche
Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzu-
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legen (vgl. Urteil des EVG I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1).
Jedoch kann aus dem Umstand allein, dass in einem Verfahren die
Offizialmaxime gilt, nicht auf fehlende Notwendigkeit der Vertretung
geschlossen werden (vgl. Urteil des BGer 2P.234/2006 vom
14. Dezember 2006 E. 3.4; BGE 130 I 180 E. 3.1; STEFAN MEICHSSNER,
Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV],
Basel 2008, S. 131). Auch wenn die Offizialmaxime für die betroffene
Partei im Vergleich zur Dispositionsmaxime komfortabler ist, bedeutet
dies nicht, dass ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren des-
wegen leicht zu durchschauen wäre, zumal wenn es sich – wie im vor -
liegenden Fall – um ein Revisionsverfahren handelt, in dem die
Herabsetzung oder Einstellung der Rente zur Diskussion steht. In der
Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass von der Offizial -
maxime beherrschte Verfahren für juristisch ungebildete Personen
kaum einfacher zu verstehen seien, zumal Letzteren eine mitunter
umfassende Mitwirkungspflicht obliege und sie nicht vor Fehl-
leistungen der Behörden gefeit seien (vgl. MEICHSSNER, a.a.O. S. 131).
Sowohl die Verfahrenskonstellation nach der Rückweisung durch das
Sozialversicherungsgericht des Kantons X._______ als auch die
Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Fragen sprechen für
die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 8C_172/2010 vom 29. März 2010 E. 4), wobei die
fachärztlich festgestellte posttraumatische Belastungsstörung (Zustand
nach aktenanamnestischer Mischpsychose, Angst und Depression,
dissoziative Anteile) des Beschwerdeführers zusätzlich ins Gewicht
fällt (vgl. Gutachten der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern
[UPD], med. pract. D._______, Assistenzarzt, Dr. phil. E._______,
Leiterin a.i. PTK, PD Dr. med. F._______, Chefarzt; IV-Akten act. 106).
Schliesslich ist festzuhalten, dass die drohende vollständige Ein-
stellung der Invalidenrente die Rechtsstellung des Beschwerdeführers
stark berührt. Somit ist auch unter diesem Gesichtspunkt die Not-
wendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen.
4.4 Die Gesamtheit der geschilderten Umstände (Anschluss des Ver-
waltungsverfahrens an ein Gerichtsverfahren, Komplexität der Materie,
von der Verwaltung begangene Fehler im Vorbescheidsverfahren,
starker Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aufgrund
drohender Aufhebung der Invalidenrente) lassen die Rechtsvertretung
im vorliegenden Fall mit Blick auf die zitierte Lehre und Recht-
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sprechung notwendig erscheinen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
9C_668/2009 vom 25. März 2010).
4.5 Nach dem Gesagten sind somit die besonderen Voraussetzungen
für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu
Unrecht abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzu-
heissen ist.
5.
Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch den Rechtsanwalt
Dominique Chopard beantragt. Zu befinden bleibt somit über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden
Beschwerdeverfahren.
5.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von
der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2
VwVG).
5.2 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen
Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE
132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5), wes-
halb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.3 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist zu bejahen, da
im vorliegenden Fall der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Verwaltungsverfahren eine in rechtlicher wie tatsäch-
licher Hinsicht besonders schwierige Frage aufwirft.
5.4 Im vorliegenden Fall ist der Antrag des Beschwerdeführers auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren
nicht von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren.
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5.5 Betreffend den Nachweis der Bedürftigkeit hat der Beschwerde-
führer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" zu
Handen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons X._______ an-
gegeben, er verfüge über ein Einkommen aus IV- und Zusatz-
leistungen von total Fr. 1'987.- sowie eine BVG-Rente von Fr. 154.- pro
Monat. Seine Ehefrau erziele keinen Erwerb. Sein Anteil der Ausgaben
belaufe sich auf Fr. 1'407.- pro Monat. Als Beleg reichte er eine amt-
liche Bestätigung der Einwohnergemeinde ein, wonach er gemäss
Steuererklärung im Jahr 2008 ein Rein-Einkommen von Fr. 9'200.-
habe und über kein Vermögen verfüge. Die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ist nach Durchsicht der Akten bei der vorliegenden
finanziellen Ausgangslage zu bejahen.
5.6 Dem Beschwerdeführer ist daher für das Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
von Rechtsanwalt Dominique Chopard zu gewähren.
5.7 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Ein-
reichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist
er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten
des Rechtsanwaltes zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 11. November 2009 wird aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für das
Verwaltungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dominique
Chopard gewährt.
Seite 12
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3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird Rechts-
anwalt Dominique Chopard eine Parteientschädigung von CHF 1'200.-
(inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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