B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8159/2010
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
Z._______,
vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt
Beschwerdeführerin,
gegen
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung des Destinatärkreises, Verfügung vom
25. Oktober 2010.
C-8159/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Z._______ mit Sitz in X._______ (nachfolgend: Stiftung oder Be-
schwerdeführerin) ist eine mit öffentlicher Urkunde vom 19. Februar 1926
(Vorakten act. 3) errichtete Stiftung gemäss Art. 80 ff. des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).
B.
Auf Gesuch der Beschwerdeführerin um eine anfechtbare Verfügung
stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 (Beschwerde-
beilage B, nicht bei den Vorakten) fest, dass die unmittelbaren Destinatä-
re der Z._______ die Witwen und Waisen aller Professoren der Universi-
tät Zürich sowie diese Professoren selber seien, und zwar unabhängig
davon, ob diese bei der A._______ (…), bei der Versicherungskasse für
das Staatspersonal (BVK) oder bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung
versichert seien.
C.
Am 22. November 2010 (act. 1) liess die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2010 sei vollumfänglich aufzuhe-
ben, und es sei festzustellen, dass sich der Destinatärkreis der Be-
schwerdeführerin auf Mitglieder und Hinterbliebene von Mitgliedern der
A._______ beschränke. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen aus-
führen, der Wortlaut der Stiftungsurkunde ergebe, dass nur Personen, die
Leistungen der A._______ erhielten, die Zuschüsse der Beschwerdefüh-
rerin erhalten könnten. Die Vorinstanz nehme ohne Rücksicht auf die his-
torischen Elemente eine eigene Festlegung des Destinatärkreises vor.
D.
Die Beschwerdeführerin bezahlte am 13. Dezember 2010 (act. 4) den
eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-.
E.
Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2011 (act. 6) beantragte die Vorin-
stanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne, und die Verfügung vom 25. Oktober 2010 sei zu bestätigen.
F.
Replicando liess die Beschwerdeführerin am 4. März 2011 (act. 11) an
den gestellten Rechtsbegehren festhalten.
C-8159/2010
Seite 3
G.
Mit Duplik vom 25. März 2011 (act. 13) hielt die Vorinstanz an ihren ge-
stellten Anträgen fest.
H.
Die Instruktionsrichterin schloss mit Verfügung vom 31. März 2011
(act. 14) den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
25. Oktober 2010. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsge-
setz, VGG, SR 172.32]).
1.2 Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG. Die BVS, als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), über Einrichtun-
gen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 62
Abs. 1 BVG), ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. i VGG. Gemäss
Art. 74 Abs. 1 BVG können die Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2.1 Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 hielt die Vorinstanz fest, dass zum
Destinatärkreis der Beschwerdeführerin nicht nur die Witwen und Waisen
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Seite 4
verstorbener Mitglieder der A._______ und unter bestimmten Vorausset-
zungen die Mitglieder selbst, sondern die Witwen und Waisen aller Pro-
fessoren der Universität Zürich bzw. unter bestimmten Voraussetzungen
diese selbst gehörten. Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin die
Vorinstanz am 21. Oktober 2009, die Frage des Destinatärkreises in einer
anfechtbaren Verfügung festzuhalten.
Anspruch auf eine Feststellungsverfügung besteht nur dann, wenn ein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung besteht (KÖLZ/HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage,
Zürich 1998, N 200ff.). Eine Feststellungsverfügung ist subsidiär zur Ges-
taltungsverfügung. Mit der angefochtenen Feststellungsverfügung befin-
det die Vorinstanz über Bestand, Nichtbestand bzw. Umfang von Rechten
und Pflichten der Beschwerdeführerin, weshalb es sich um eine anfecht-
bare Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 44 VwVG
handelt.
1.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einver-
langten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
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Seite 5
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
25. Oktober 2010 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang sind
(BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
2.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist eine Stiftung gemäss Art. 80 ZGB, die der
beruflichen Vorsorge dient und Vorsorgeeinrichtungen als Destinatäre
hat.
Stiftungen unterstanden bis zur 1. BVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar
2005) der ordentlichen Stiftungsaufsicht gemäss Art. 84 ff. ZGB. Der
Bundesrat hielt in seiner Botschaft vom 21. März 2000 (BBl 2000
2669/2670 Ziff. 2.7.3.3) zur 1. BVG-Revision bezüglich der Ausweitung
der Aufsichtskompetenz fest, er erachte es als zweckmässig, die Aufsicht
über sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obli-
gatorischen und ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge beteiligt sei-
en, sowie über diejenigen Einrichtungen, welche die Erhaltung der Vor-
sorge sicherstellten, die Vorsorgevermögen verwalteten oder einen ähnli-
chen Zweck verfolgten, der gleichen Aufsichtsbehörde zu übertragen.
Weiter solle der Anwendungsbereich von Art. 61 BVG (in der damals gül-
tigen Fassung), also der Inhalt der Aufsichtskompetenz, auf diese Vorsor-
geeinrichtungen ausgeweitet werden. Die neue Regelung gelte nur für
Einrichtungen, deren Vermögen dauerhaft und ausschliesslich für die be-
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Seite 6
rufliche Vorsorge im Falle des Todes oder der Invalidität bestimmt seien
und die auf Grund dieser Tatsache in den Genuss einer Steuerbefreiung
kämen.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2011 gültigen
Fassung) bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeein-
richtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen
Vorsorge dienen, mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt.
Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die
Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vor-
sorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen
Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das
Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesonde-
re die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Be-
stimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach
ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vor-
schriften prüft (Art. 74 Abs. 1 Bst. a BVG).
Die Vorinstanz ist die kantonale Aufsichtsbehörde über Vorsorgeeinrich-
tungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsor-
ge dienen und ihren Sitz im Kanton Zürich oder im Kanton Schaffhausen
haben. Weiter beaufsichtigt sie klassische Stiftungen, die nach ihrer Be-
stimmung dem Kanton Zürich angehören (Art. 84 Abs. 2 ZGB; § 2 Abs. 1
Bst. a des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht [BVSG; ZH-
Lex 833.1]).
3.3 Die Aufsicht ist umfassend und beinhaltet die Überprüfung der Anlage
und Verwendung des Stiftungsvermögens, von Organisationsfragen so-
wie der allgemeinen Verwaltungstätigkeit. Die Aufsichtsbehörde hat in
genereller Weise darüber zu wachen, dass die Stiftungsorgane keine Ver-
fügungen treffen, die der Stiftungsurkunde oder dem Reglement wider-
sprechen oder gesetzlich zwingenden Normen zuwiderlaufen. Zudem hat
sie darauf zu achten, dass die Stiftungsorgane ihren Ermessenspielraum
nicht missbrauchen, sondern nach Treu und Glauben und nach Massga-
be des Rechtsgleichheitsgebots handeln (BGE 110 II 436 E. 5). Eingriffe
in den eigentlichen Autonomiebereich der Stiftungsorgane stellen eine
Verletzung von Bundesrecht dar. In reinen Ermessensfragen hat sich die
Behörde zurückzuhalten und darf nur eingreifen, wenn die Stiftungsorga-
ne bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen
überschritten oder missbraucht haben, der Entscheid also auf sachfrem-
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den Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (THO-
MAS AEBERSOLD in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar, Kren
Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Art. 84 N 8 und 9; HAROLD
GRÜNINGER in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Honsell/Vogt/Geiser
[Hrsg.], 4. Auflage [hiernach: Basler Kommentar ZGB I], Art. 84 Rz. 9 und
10; BGE 110 II 436 E. 5).
Das Rechtsverhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist öffentli-
cher-rechtlicher und somit zwingender Natur (BGE 120 II 374 E. 4a). Die
Aufsichtsbehörde handelt nötigenfalls von Amtes wegen, und sie hat das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (DR. BERNHARD MADÖRIN, Ver-
eine und Stiftungen, Stämpfli Verlag AG Bern 2008, S. 119). Die Auf-
sichtsbehörde hat u.a. bei Zweckgefährdung oder Zweckentfremdung
einzuschreiten (vgl. Art. 84a ZGB). Der Aufsichtsbehörde stehen sowohl
repressive als auch präventive Massnahmen zur Verfügung. Die Auf-
sichtsbehörde darf jedoch keine Ermessenskontrolle ausüben (vgl.
DR. BERNHARD MADÖRIN, Vereine und Stiftungen, Stämpfli Verlag AG
Bern 2008, S. 121).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die unmittelbaren Destinatäre der Be-
schwerdeführerin die Witwen und Waisen aller Professoren der Universi-
tät Zürich sowie diese Professoren selber sind, unabhängig davon, ob
diese bei der A._______, bei der BVK oder bei einer anderen Vorsorge-
einrichtung versichert sind, wie dies von der Vorinstanz mit Verfügung
vom 25. Oktober 2010 festgestellt wurde, oder ob sich der Destina-
tärkreis, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, auf Mitglieder und
Hinterbliebene von Mitgliedern der A._______ beschränkt.
4.2 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentli-
chen damit, in Art. 6 der Stiftungsurkunde werde die Hoffnung ausge-
drückt, dass durch die Stiftung die Berufung hervorragender Lehrkräfte an
die Zürcher Universität erleichtert werde. Dies deute darauf hin, dass
durch die Stiftung alle Witwen und Waisen von Professoren der Universi-
tät Zürich sowie – unter gewissen Umständen – die Professoren selber
unterstützt werden sollten. Als die Stiftung im Jahr 1926 errichtet worden
sei, hätten sich die Professoren der Universität Zürich nur bei der
A._______ versichern können. Tatsächlich werde das Stiftungsvermögen
der Z._______ nicht direkt an die Professoren der Universität Zürich und
an ihre Hinterbliebenen, sondern an die A._______ vergabt. Da die
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Seite 8
A._______ jedoch keine Destinatärin der Z._______ sei, seien die Zah-
lungen an diese inskünftig zu unterlassen, weil damit das Stiftungsver-
mögen nicht seinen Zwecken gemäss verwendet werde. Die Rechtslage
wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn in der Stiftungsurkunde vorge-
sehen wäre, dass der Stiftungszweck erreicht werden könnte, indem an-
dere Vorsorgeeinrichtungen mit demselben Destinatärkreis begünstigt
werden könnten (vgl. Verfügung vom 25. Oktober 2010).
Die BVK könne eine Rückstellung zugunsten der Professoren der Univer-
sität Zürich und ihrer Hinterbliebenen bilden oder das Teilvermögen buch-
halterisch separieren und damit gewährleisten, dass die Sonderzuwen-
dungen tatsächlich für dieses Versichertenkollektiv reserviert blieben. Bei
der A._______ sei die Finanzierung derart ausgestaltet, dass die Arbeit-
geberin (die Universität Zürich) Beiträge in der Höhe von 4,2% und die
Professoren Beiträge in der Höhe von 7,8% der Rechnungsbasis leisten
würden (vgl. Art. 27 und 29 der Statuten der A._______). Dies sei zuläs-
sig, weil die Beitragsparität bei der A._______ mit einem nicht-privaten
Arbeitgeber nur im obligatorischen Bereich gelte, während Art. 331 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR,
SR 220) aufgrund von Art. 342 Abs. 1 OR e contrario nicht zur Anwen-
dung komme. Die Universität als staatsnahe Arbeitgeberin leiste somit
unterparitätische Beiträge an die A._______. Dies würde die Universität
Zürich vielleicht nicht tun, wenn sie nicht von Annexeinrichtungen wie die
Beschwerdeführerin profitieren könnte. Bei der BVK hingegen leiste der
Staat immer überparitätische Beiträge. Art. 6 der Stiftungsurkunde besa-
ge nicht, dass keine Zusatzleistungen an eine staatliche Vorsorgeeinrich-
tung erfolgen sollten. Er besage nur, dass bei einer allfälligen Auflösung
der A._______ die Beschwerdeführerin selbständig weiterbestehen und
ihre Leistungen den berechtigten Personen unabhängig von den Leistun-
gen des Staates zuwenden solle. Er besage zudem, dass die Professo-
ren und ihre Hinterbliebenen auch dann Destinatäre der Stiftung seien,
wenn es die A._______ nicht mehr gebe und somit die Destinatäre nicht
zwingend mit der Mitgliedschaft bei der A._______ zusammenhingen. Im
Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Begründung der Verfügung vom
25. Oktober 2010 (vgl. Vernehmlassung vom 24. Januar 2011).
4.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag im Wesentlichen
damit, die Vorinstanz versuche mit ihren Verfügungen, die um die
A._______ herum zu deren Stützung errichteten Stiftungen an das neue
Vorsorgesystem der BVK zu adaptieren. Die Vorinstanz missachte dabei
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Seite 9
klare Urkundenbestimmungen und nehme in Kauf, dass sie ein in sich
geschlossenes und in sich abgestimmtes Konstrukt aufbreche und desta-
bilisiere. Sie nehme ohne Rücksicht auf die historischen Elemente eine
eigene Festlegung des Destinatärkreises vor. Darüber hinaus wende sie
geltendes Recht unzulässigerweise rückwirkend an, und der Verfügung
lägen sachfremde Kriterien und Überlegungen zu Grunde (vgl. Be-
schwerde vom 22. November 2010 Rz. 11-13).
Die Beschwerdeführerin machte zudem detaillierte Ausführungen bezüg-
lich der Hintergründe der A._______ als genossenschaftlich organisierte
Selbsthilfeorganisation und der zu deren Stützung errichteten Stiftungen,
namentlich der B._______, der Beschwerdeführerin, der C._______, der
D._______ und der E._______. Da die Professoren der Universität Zürich
in der Zwischenzeit in die BVK aufgenommen worden seien, sei die Ru-
hegehaltsregelung und das darauf abgestimmte Vorsorgesystem der
A._______ ein Auslaufmodell geworden. Die Beschwerdeführerin gehöre
zu einer historisch gewachsenen Vorsorgestruktur für Professoren der
Universität Zürich; diese Struktur sei in einem Zeitraum aufgebaut wor-
den, als die Professoren noch nicht zum Staatspersonal gezählt worden
seien und daher auch nicht in die bereits 1926 gegründete BVK aufge-
nommen worden seien (Rz. 9). Dies sei erst seit verhältnismässig kurzer
Zeit der Fall. Das Obligatorium habe ein Vorsorgesystem eingeführt, das
mit den Ruhegehaltsordnungen nur noch sehr beschränkt vereinbar sei.
Dennoch sei das System des Ruhegehalts noch für beschränkte Zeit wei-
ter geführt worden, was zu folgenden zwei parallelen Vorsorgesystemen
geführt habe: Professoren, die bis zum Wintersemester 1988/1989 beru-
fen worden seien, erhielten nach ihrer Emeritierung ein Ruhegehalt, und
an ihre Hinterbliebenen richte die A._______ Hinterlassenenleistungen
aus. Professoren, die ab 1989 (auf das Sommersemester hin) berufen
worden seien, und ihre Angehörigen erhielten bei Eintritt eines Vorsorge-
falls Leistungen der BVK (vgl. Beschwerde vom 22. November 2010
Rz. 28). Damit seien zwei sich nach objektiven und sachgerechten Krite-
rien, dem Berufungszeitpunkt, unterscheidende Professorenkategorien
geschaffen worden (vgl. Beschwerde vom 22. November 2010 Rz. 32-
34).
Aus Art. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 der Stiftungsurkunde ergebe sich klar,
dass einzige Destinatäre der Beschwerdeführerin die Hinterbliebenen von
Mitgliedern der A._______ sowie unter gewissen Umständen die Mitglie-
der der A._______ seien (Beschwerde vom 22. November 2010 Rz. 51-
55). Art. 5 der Stiftungsurkunde halte zudem fest, dass die Leistungen der
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Seite 10
Stiftung nicht zu einer Entlastung des Staates führen sollten. Eine solche
könne aber resultieren, wenn die bei der BVK vorsorgeversicherten Pro-
fessoren und ihre Angehörigen ebenfalls als zum Destinatärkreis gehörig
betrachtet würden. Aus Art. 6 der Stiftungsurkunde ergebe sich weiter,
dass die Beschwerdeführerin nie Zusatzleistungen zu einer staatlichen
Vorsorgeeinrichtung – wie der BVK – erbringen dürfe. Auch die Organisa-
tionsregelung in Art. 7 der Stiftungsurkunde zeige auf, dass die Tätigkeit
der Beschwerdeführerin auf diejenige der A._______ abgestimmt sei. Es
sei augenfällig, dass die auf Privatinitiative beruhende und mit Privatver-
mögen dotierte Beschwerdeführerin das mit der A._______ in der Rechts-
form der Genossenschaft verwirklichte Konzept der Selbsthilfe überneh-
me und unterstütze (vgl. Beschwerde vom 22. November 2010 Rz. 56-
61).
Die Vorinstanz überdehne ferner den Gleichbehandlungsgrundsatz, in-
dem sie davon ausgehe, dass das Kompensationsniveau (insbesondere
der isoliert betrachtete Anteil der Vorsorge) für alle Professoren – unge-
achtet des Zeitpunkts ihrer Berufung – gleich sein müsse. Der Entscheid
des Regierungsrates und des Universitätsrates betreffend eines System-
wechsels von der Ruhegehaltsregelung zur Integration der Professoren in
die BVK werde dadurch ausgehebelt. Im Übrigen zahle die A._______ le-
diglich zur vereinfachten, kundenorientierten Abwicklung zusätzlich zu ih-
ren Leistungen auch diejenigen der Beschwerdeführerin aus (vgl. Be-
schwerde vom 22. November 2010 Rz. 63, 71).
Wenn durch die Annexstiftungen die finanzielle Sicherheit der A._______
verbessert werde, ihr Zweck somit mit der Tätigkeit der A._______ ver-
knüpft und darauf beschränkt sei, möge eine unterparitätische Beitrags-
leistung der Universität Zürich an die A._______ verständlich sein. Dies
sei aber gerade nicht der Fall, wenn die Zwecke der Annexstiftungen so
offen wären, dass sie nur in sehr beschränktem Ausmass Leistungen an
die A._______ und ihre Mitglieder sowie deren Hinterbliebene erbringen
dürften (vgl. Replik vom 4. März 2011).
4.4 Die Zweckbestimmung der Stiftungsurkunde definiert die Aufgabe und
das Ziel der Stiftung und beinhaltet die wichtigste Verhaltensmaxime für
die Stiftungsorgane. Sie umschreibt ferner den Kreis der Destinatäre oder
Begünstigten der Stiftungen, welche die eigentlichen Adressaten der
Zweckverwirklichung sind (HAROLD GRÜNINGER in: Basler Kommentar
ZGB I, Art. 80 Rz. 12 m.w.H.). Der Zweck sollte so weit gefasst werden,
dass möglichen späteren Veränderungen Rechnung getragen wird. Weite
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Seite 11
Umschreibungen des Zwecks erlauben eine flexible Umsetzung durch die
Stiftungsorgane, so dass auch Anpassungen an veränderte Verhältnisse
möglich sind. Dagegen besteht die Gefahr, dass sich die Stiftung zuneh-
mend von den ursprünglichen Absichten des Stifters entfernt. Umgekehrt
geben enge Zweckbestimmungen dem unmittelbaren Willen des Stifters
zwar mehr Gewicht, können sich aber eines Tages als zu enge Fesseln
erweisen, die sich nur schwer abschütteln lassen (vgl. SPRE-
CHER/EGGER/JANSSEN, Swiss Foundation Code 2009, mit Kommentar,
Empfehlungen zur Gründung und Führung von Förderstiftungen,
1. Auflage, 2009, S. 30).
4.5 Der Stiftungsrat ist ein ausführendes oder dienendes Organ, das pri-
mär den im Zweck und in den sonstigen Bestimmungen des Stiftungssta-
tuts zum Ausdruck gebrachten Stifterwillen umsetzt. Ihm stehen primär
Verwaltungsbefugnisse zu. Der Stiftungsrat hat die Verwaltung des Ver-
mögens im Rahmen des Stifterwillens und der Zweckverfolgung sicher-
zustellen (HAROLD GRÜNINGER in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 83
Rz. 10).
4.6 In der Doktrin werden gemeinhin drei Prinzipien der Auslegung
rechtsgeschäftlicher Willensäusserungen unterschieden: Erklärungsprin-
zip, Willensprinzip und Vertrauensprinzip. Beim Erklärungsprinzip wird al-
lein auf die geäusserten Worte abgestellt, ohne Rücksicht auf Willen oder
Motive des Erklärenden oder – bei mehreren Beteiligten – auf die beson-
deren Beziehungen zwischen Erklärendem und Erklärungsempfänger;
beim Willensprinzip ist massgebend der wirkliche, subjektive Wille des
Erklärenden oder – bei Rechtsgeschäften mit mehr als einem Beteilig-
ten – der gemeinsame wirkliche Wille der Beteiligten; das Vertrauensprin-
zip beinhaltet demgegenüber eine Korrektur des Willensprinzips: Ist der
subjektive Wille eines rechtsgeschäftlich Handelnden zweifelhaft, lücken-
haft oder nicht mit demjenigen des allfälligen Partners des betreffenden
Rechtsgeschäftes übereinstimmend, so ist die Willensäusserung – zum
Schutze des berechtigten Vertrauens ihrer Empfänger in sie – so zu ver-
stehen, wie sie deren Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und
musste; der Massstab ist mithin, wie bei der Gesetzesauslegung, ein ob-
jektiver (HANS MICHAEL RIEMER in: Berner Kommentar zum schweizeri-
schen Privatrecht, Bern 1981, 3. Teilband, Systematischer Teil, N. 73 und
74).
Die Stiftungsurkunde ist nach dem Willensprinzip, demnach nach dem
Willen des Urhebers auszulegen. Soweit die Urkunde diesen Willen ein-
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Seite 12
deutig zum Ausdruck bringt, ist der so geäusserte Wille massgebend. Zur
Ermittlung des Sinnes von Bestimmungen, die mehr als eine Deutung zu-
lassen, dürfen ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen, z.B. durch
andere Schriftstücke oder durch Zeugen bewiesene Äusserungen des
Urhebers herangezogen werden. Da die Errichtung einer Stiftung kein
Verkehrsgeschäft ist, sondern ein einseitiges Rechtsgeschäft, gelten für
die Auslegung der Stiftungsurkunde die Regeln für die Auslegung von
Verträgen nicht. Insbesondere ist die sogenannte Vertrauenstheorie nicht
anwendbar (vgl. BGE 93 II 439 E. 2, BGE 108 II 393 E. 6c; THOMAS AE-
BERSOLD in: Kommentar ZGB, Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf
[Hrsg.], Art. 80 N 3; DOMINIQUE JAKOB in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurz-
kommentar ZGB, 1. Auflage 2012, Art. 80 Rz. 2).
Die Stiftungsorgane müssen den subjektiven, historischen Stifterwillen
beachten (RIEMER, a.a.O. N 86). Bei der Auslegung der von Dritten ver-
fassten Stiftungsreglemente ist stiftungsintern ebenfalls das Willensprin-
zip anwendbar (RIEMER, a.a.O. N 87). Auch Reglementsbestimmungen
dürfen nicht durch "Auslegung" abgeändert werden, sondern sind in dem
jeweils dafür statutarisch vorgesehenen Verfahren förmlich abzuändern
(RIEMER, a.a.O. N 93).
5.
5.1 Der Zweck der Beschwerdeführerin ist in Art. 1 der Stiftungsurkunde
folgendermassen umschrieben:
"Aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens sollen den Witwen und Waisen
verstorbener Mitglieder der 'A._______' (im folgenden 'Pensionskasse' ge-
nannt) Zuschüsse zu den Witwen- und Waisen-Renten ausgerichtet werden."
Ferner werden nachfolgend weitere massgebende Bestimmungen der
Stiftungsurkunde wiedergegeben:
"Der jedes Jahr zur Verfügung stehende Betrag aus den Erträgnissen des
Stiftungsgutes soll in der Weise seine stiftungsgemässe Verwendung finden,
dass alle genussberechtigten Witwen zu gleichen Teilen bedacht werden; für
die Zuschüsse an die Waisenrenten ist der in den jeweiligen Statuten der
'Pensionskasse' vorgesehene Prozentsatz massgebend, der das Verhältnis
der Waisenrente zur Witwenrente bestimmt. Für den Zeitpunkt des Beginns
und des Erlöschens der Genussberechtigung sollen die in den jeweiligen
Statuten der 'Pensionskasse' niedergelegten Grundsätze gelten" (Art. 3
Abs. 1).
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Seite 13
"Wenn die Leistungen der 'Pensionskasse', vermehrt um die Zuschüsse der
Z._______, und zusammengerechnet mit den staatlichen Leistungen, so
gross werden, dass die Witwenrente dem festen Mindestgehalt eines ordent-
lichen oder ausserordentlichen Professor gleichkommt, so darf der für die
Zuschüsse an die Witwen- und Waisen-Rente nicht beanspruchte Über-
schuss der Stiftungserträgnisse für die Aufbesserung der Pensionen ver-
wendet werden, welche die 'Pensionskasse' an Mitglieder entrichtet, die von
ihrer Lehrstelle zurückgetreten sind" (Art. 3 Abs. 2).
"Die Stifter sprechen die Erwartung aus, dass durch ihre Zuwendung weder
jetzt noch in Zukunft die Leistungen vermindert werden, die dem Kanton Zü-
rich zu Gunsten der Universität und deren Lehrpersonal obliegen und dass
auch die Leistungen der 'Pensionskasse' an die Witwen und Waisen mindes-
tens in dem gegenwärtigen Umfange aufrecht erhalten bleiben" (Art. 5).
"Sollte je die 'A._______' infolge der Einbeziehung ihrer Mitglieder in eine
staatliche Witwen- und Waisen-Versorgung oder aus einem anderen Grunde
aufgelöst werden, so soll die Stiftung selbständig weiterbestehen und ihre
Leistungen den berechtigten Personen unabhängig von den Leistungen des
Staates zuwenden. In diesem Falle haben die von Gesetzes wegen mit der
Aufsicht über die Stiftungen betrauten Behörden für eine genügende selb-
ständige Organisation der Stiftung zu sorgen, und diese Stiftungsorgane sind
sodann zu einer stiftungsgemässen Verwendung der Stiftungserträgnisse
verpflichtet. Indem wir dazu mithelfen, dass für die Hinterbliebenen der ver-
storbenen Professoren besser gesorgt wird, hoffen wir die Berufung hervor-
ragender Lehrkräfte an unserer Universität zu erleichtern" (Art. 6).
"Der erwähnte Kapitalbetrag wird von den Stiftern dem Vorstande der beste-
henden Genossenschaft 'A._______' übergeben, und es wird der jeweilige
Vorstand der erwähnten Genossenschaft der Z._______ berufen und mit ih-
rer Verwaltung und Vertretung betraut. Der Präsident des Vorstandes dieser
Genossenschaft oder dessen Stellvertreter führt in Verbindung mit einem
anderen Vorstandsmitglied die verbindliche Unterschrift für die Z._______"
(Seite 3 letzter Absatz).
5.2 Die A._______ bezweckt gemäss Art. 2 der Statuten vom 20. Februar
1942 (Vorakten act. 4), den Witwen und Waisen ihrer Mitglieder Renten
sowie den mit statutarischem Pensionsanspruch von ihren Lehrstellen zu-
rückgetretenen Mitgliedern Pensionen auszurichten (Abs. 1). Die Leistun-
gen der Genossenschaft sind vollständig unabhängig von denjenigen des
Staates oder staatlicher Institutionen, welche ähnliche Zwecke verfolgen,
und werden von Seiten des Staates in keiner Weise in Anrechnung ge-
bracht (Abs. 2). Jedes Mitglied hat bei Eintritt in die Genossenschaft eine
Einkaufssumme zu entrichten und in der Folge eine Jahresprämie zu be-
zahlen (§ 15, 16). Nach dem Tode eines Mitglieds werden seiner Witwe
eine Witwenrente und seinen ehelichen oder legitimierten Kindern Wai-
senrenten ausgerichtet (Art. 21). Jedem Mitglied, das infolge Invalidität
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oder nach § 70 der Universitätsordnung vom 1. März 1920 von seiner
Lehrstelle zurücktritt, entrichtet die Kasse eine jährliche Pension (Art. 25).
Art. 3 der Statuten der A._______ in der Ausgabe vom 1. Januar 2005
(Vorakten act. 6) hält fest, dass seit dem 16. April 1989 keine Mitglieder
mehr in die Genossenschaft aufgenommen werden.
5.3 Nach § 1 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staats-
personal vom 6. Juni 1993 (in Kraft seit 1. Januar 1994, ZH-Lex 177.201)
führt der Staat nach versicherungstechnischen Grundsätzen eine Versi-
cherungskasse für das gesamte in seinem Dienst stehende Personal so-
wie für die Mitglieder des Regierungsrates, die Mitglieder der obersten
kantonalen Gerichte und die Ombudsperson (Abs. 1). Durch Vertrag mit
zürcherischen Gemeinden, anderen öffentlichen oder gemischtwirtschaft-
lichen Körperschaften und Anstalten, gemeinnützigen Institutionen, die ih-
ren Sitz im Kanton haben, sowie Aktiengesellschaften, an denen der
Staat massgeblich beteiligt ist, kann auch deren Personal in die Versiche-
rungskasse aufgenommen werden (Abs. 2).
Die Versicherungskasse ist eine im Register für berufliche Vorsorge ein-
getragene unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts
(§ 2). Sie bezweckt, die Versicherten und ihre Hinterbliebenen gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern (§ 3).
5.3.1 Nach § 9 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatsperso-
nal vom 22. Mai 1996 (in Kraft seit 1. Januar 2000 [Statuten vom
27. Januar 1988 werden aufgehoben], Änderung vom 1. Januar 2002,
ZH-Lex 177.21) können die versicherten Personen ab vollendetem 60. Al-
tersjahr den Altersrücktritt erklären. Sie haben ab dem Rücktrittszeitpunkt
Anspruch auf die Altersleistungen (inkl. Kinderrente § 18). Gemäss § 19
haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres
wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid ge-
worden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente (inkl. Kinderrente § 26).
Leistungen an Hinterbliebene werden in Form von Ehegatten- und Wai-
senrenten ausgerichtet (§ 30-35). Angestellte, die vor dem 60. Altersjahr
aus dem Staatsdienst austreten und ohne Versicherungsfall aus der Kas-
se ausscheiden, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (§ 42ff.).
Sind die statutarischen Leistungen niedriger als vom BVG vorgeschrie-
ben, werden die Leistungen nach BVG ausgerichtet (§ 51).
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5.3.2 Bis zum Inkrafttreten der Personalverordnung der Universität Zürich
war die Verordnung über die Anstellung und Besoldung der Professoren
der Universität Zürich vom 21. Juni 1948 (Professorenverordnung, in
Kraft vom 1. Januar 1948 bzw. 1. Januar 1950 bis 31. Dezember 1999;
ZH-Lex 415.21) gültig. Nach § 12 richtet sich der Zeitpunkt des Alters-
rücktritts der bei der Beamtenversicherungskasse versicherten Professo-
ren nach deren Statuten. Ein Professor mit hauptamtlicher Tätigkeit, der
wegen Alters, Krankheit oder Invalidität in den Ruhestand tritt, hat An-
spruch auf ein lebenslängliches staatliches Ruhegehalt. Das Ruhegehalt
wird nach folgenden Grundsätzen festgesetzt: a) Das Ruhegehalt bemisst
sich nach der anrechenbaren Dienstzeit. (…); b) Als anrechenbare Besol-
dung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesoldung, begrenzt jedoch auf die
Höchstbesoldung der betreffenden Professorenkategorie gemäss § 2
Abs. 1 (§ 15 b). Der Höchstbetrag des Ruhegehaltes wird mit 24 anre-
chenbaren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der massgebenden Be-
soldung (§ 16). Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermin-
dert sich das Ruhegehalt um 0.75% je Dienstjahr (§ 16 Abs. 2). Bei un-
verschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung haben die Professoren
Anspruch auf ein Ruhegehalt von in der Regel längstens drei Jahren
(§ 17).
5.3.3 Der Personalverordnung der Universität Zürich (vom Universitätsrat
am 5. November 1999 beschlossen und vom Regierungsrat am
17. November 1999 genehmigt, in Kraft seit 1. Januar 2000, ZH-Lex
415.21) untersteht das Personal der Universität Zürich im öffentlich recht-
lichen Arbeitsverhältnis (§ 1). Soweit die Universitätsordnung und diese
Verordnung keine abweichenden Regelungen treffen, ist das allgemeine
kantonale Personalrecht anwendbar (§ 2). Das Personal der Universität
ist in der Regel bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal zu
versichern. In besonderen Fällen kann der Universitätsrat eine Professo-
rin oder einen Professor von der Pflicht zum Beitritt zu dieser Vorsorge-
einrichtung befreien (§ 68). Der Universitätsrat beschliesst die Ruhege-
haltsverordnung der Professorinnen und Professoren, die in der
A._______ (…) versichert sind. Die Ruhegehaltsverordnung bedarf der
Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 70).
5.3.4 Gemäss § 1 der Verordnung über das Ruhegehalt der Professorin-
nen und Professoren der Universität Zürich (vom Universitätsrat am
5. November 1999 beschlossen und vom Regierungsrat am
17. November 1999 genehmigt, in Kraft seit 1. Januar 2000, ZH-Lex
415.22) unterstehen dieser Verordnung die Professorinnen und Professo-
ren, die bei der A._______ versichert sind. Der Höchstbetrag des Ruhe-
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gehalts wird gemäss § 3 mit 24 anrechenbaren Dienstjahren erreicht und
beträgt 60% der massgebenden Besoldung. Bei weniger als 24 anre-
chenbaren Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt um 0.75% je
Dienstjahr.
6.
6.1 Die Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal wurden
mit Regierungsratsbeschluss vom 8. Juni 1988 (genehmigt durch den
Kantonsrat am 19. September 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1989) un-
ter anderem wie folgt geändert:
"Versichert ist das gesamte im Dienst des Staates stehende Personal, ein-
schliesslich der Professoren der Universität, soweit es eine Besoldung be-
zieht, welche die maximale einfache Altersrente der AHV übersteigt" (§ 4
Abs. 1 Satz 1).
"Besondere Bestimmungen für die Professoren der Universität bleiben vor-
behalten" (§ 14 Abs. 4 betreffend anrechenbare Zulagen).
"Der Staat kann durch Beschluss des Regierungsrates einen Teil des Ein-
trittsgeldes (…) der Professoren der Universität übernehmen" (§ 27 Abs. 3
Satz 1).
"Ordentliche und ausserordentliche Professoren der Universität, die ihr Amt
vor dem 16. April 1989 angetreten haben, unterstehen hinsichtlich der beruf-
lichen Vorsorge weiterhin der Ruhegehaltsordnung gemäss § 14 ff. der Pro-
fessorenverordnung. Sie bleiben weiterhin bei der A._______ versichert"
(§ 92a).
Seit dem 16. April 1989 bestehen demnach zwei unterschiedliche Syste-
me der beruflichen Vorsorge:
– Professoren und Professorinnen, die ihr Amt seit dem 16. April 1989
angetreten haben, sind grundsätzlich bei der Versicherungskasse für
das Staatspersonal versichert.
– Professoren und Professorinnen, die ihr Amt vor dem 16. April 1989
angetreten haben, unterstehen der Ruhegehaltsordnung gemäss
§ 14 ff. Professorenverordnung und bleiben bei der A._______ versi-
chert.
6.2 Ausgangspunkt für die nachfolgende Beurteilung ist der Wortlaut von
Art. 1 der Stiftungsurkunde, wonach aus dem Ertrag des Stiftungsvermö-
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gens den Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder der A._______ Zu-
schüsse zu den Witwen- und Waisen-Renten ausgerichtet werden sollen.
6.3 Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 1926 errichtet, um die Tätig-
keit der A._______ zu unterstützen. Im Sinn der Selbsthilfe gründeten in
dieser Zeit mehrere Privatpersonen, welche der Universität Zürich na-
hestanden, eigene Stiftungen, um den Defiziten der ehemaligen Ruhege-
haltsregelung zu begegnen und die A._______ zu unterstützen. Eine ob-
ligatorische berufliche Vorsorge, wie sie mit dem BVG vom 25. Juni 1982
auf den 1. Januar 1985 in Kraft getreten ist, bestand zu jener Zeit noch
nicht. Die A._______ hat die Ruhegehaltsansprüche der vor dem 16. April
1989 eingetretenen Professoren und Professorinnen sowie deren Hinter-
lassenen zu gewährleisten, kann aber keine neuen Mitglieder mehr auf-
nehmen. Sowohl die Leistungen an die Professoren und Professorinnen
sowie deren Hinterlassenen wie auch die Finanzierung dieser Leistungen
durch die A._______ unterscheidet sich von den Leistungen und deren
Finanzierung durch die BVK.
6.4 Im Folgenden ist der tatsächliche Wille der Stifter anhand der Stif-
tungsurkunde auszulegen. Nach Art. 1 der Stiftungsurkunde sind den
Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder der A._______ Zuschüsse zu
den Witwen- und Waisen-Renten auszurichten. Unter bestimmten Vor-
aussetzungen können auch Zuschüsse an die Pensionen zurückgetrete-
ner Mitglieder der A._______ ausgerichtet werden (Art. 3). Art. 5 schliesst
aus, dass durch Leistungen der Beschwerdeführerin Leistungen vermin-
dert werden, die dem Kanton Zürich zu Gunsten der Universität und des
Lehrpersonals obliegen. Nach Art. 6 sind die Leistungen der Beschwerde-
führerin unabhängig von den Leistungen des Staates zu verwenden, falls
die A._______ infolge Einbeziehung in eine staatliche Pensionskasse
oder aus einem anderen Grund aufgelöst werden sollte. Die Konzeption
der vorliegenden Stiftung für sich allein und im Zusammenhang mit den
weiteren Annexstiftungen sowie ihre Ausrichtung auf die A._______ las-
sen erkennen, dass die Ausweitung des Destinatärkreises auf die Witwen
und Waisen derjenigen Professoren, die nicht der A._______, sondern
der BVK angeschlossen sind, dem Stifterwillen nicht entspräche.
6.5 Die Stifter haben das Stiftungsvermögen zur Verwaltung dem
A._______-Vorstand übergeben und die Unterschriftsberechtigung zu
zweien durch Vorstandsmitglieder der A._______ geregelt. Dass die Zu-
schüsse der Beschwerdeführerin administrativ durch die A._______, wel-
che ihrerseits Rentenzahlungen vorzunehmen hat, ausbezahlt werden, ist
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bei dieser durch die Stiftungsurkunde vorgegebenen Verwaltung des Stif-
tungsvermögens nicht zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, sich der Destinatärkreis der
Beschwerdeführerin auf die Mitglieder der A._______ und die Hinterblie-
benen der Mitglieder der A._______ beschränkt. Professoren, die Mitglie-
der der BVK sind, und ihre Hinterbliebenen gehören hingegen nicht zum
Destinatärkreis der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin dringt daher mit ihrem Antrag durch, weshalb die
Beschwerde gutzuheissen ist.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.- ist ihr zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG werden Vorinstanzen und be-
schwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
8.2 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Obsiegens gemäss Art. 64
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zuzusprechen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Parteientschädi-
gung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der
Vertreterin bemessen, und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältin-
nen beträgt mindestens 200 und höchstens 400 Franken. In diesen Stun-
denansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Der Rechtsvertreter
hat keine Kostennote eingereicht. Für den vorliegenden Fall erscheint mit
Blick auf den getätigten Aufwand eine Entschädigung von pauschal
Fr. 2'500.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass sich der Destinatärkreis der Beschwerdeführerin
auf die Mitglieder der A._______ und die Hinterbliebenen der Mitglieder
der A._______ beschränkt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird ihr zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu zahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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