Abtei lung II I
C-8161/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
S._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664,
6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Beiträge; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
vom 18. November 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8161/2008
Sachverhalt:
A.
S._______ (nachfolgend Arbeitgeber oder Beschwerdeführer), Inhaber
einer Einzelfirma, wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 6. Juli 2007 (act. 7/5) rückwirkend per 1. Januar 2002 der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) angeschlossen.
B.
Am 21. Januar 2008 stellte die Vorinstanz dem Arbeitgeber den Saldo
der Beiträge für die Jahre 2002 – 2007 mit Zinsen und Kosten von
insgesamt Fr. 14'981.- in Rechnung (Vorakten Nr. 8). Nachdem dieser
Saldo trotz Mahnung unbezahlt blieb, liess die Vorinstanz den Arbeit-
geber am 13. Juni 2008 für diese Forderung nebst Zins von 5 % seit
dem 10. Juni 2008 und sowie Mahn- und Inkassospesen von Fr. 150.-
betreiben (Vorakten Nr. 9), worauf der Beschwerdeführer am 20. Juni
2008 Rechtsvorschlag (Vorakten Nr. 10) erhob.
C.
Mit Verfügung vom 18. November 2008 (act. 1/6) verpflichtete die Vor-
instanz den Arbeitgeber zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten
Betrags von Fr. 14'981.- nebst Zins von 5 % seit dem 10. Juni 2008,
zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- sowie Betreibungs-
kosten von Fr. 100.- und auferlegte ihm die Kosten der Verfügung von
Fr. 525.-. Zudem hob sie den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr.
15'231.- zuzüglich 5% Sollzinsen auf (Dispositivziffer 6).
D.
Gegen diese Verfügung liess der Arbeitgeber am 17. Dezember 2008
(Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
(act. 1). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen
geltend, er habe in der fraglichen Zeit keinen dem BVG-Obligatorium
unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausbezahlt. Sein Sohn A._______
sei vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2005 als Mithinhaber der
Firma tätig und als Selbständiger nicht versicherungspflichtig ge-
wesen. Ab dem 21. Juli 2007 (recte 1. Juli 2005 vgl. Vorakten Nr. 5) sei
er als Arbeitnehmer angestellt und bei der Sammelstiftung Vita ge-
mäss BVG versichert gewesen.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2008 (act. 2) hat das
Bundesverwaltungsgericht beim Beschwerdeführer einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.- erhoben. Diesen hat er am 4. Februar 2009
einbezahlt (act. 5).
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. April 2009 (act. 7) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Für die Beitragsberechnung
seien die Lohnmeldungen der AHV-Ausgleichskasse beigezogen
worden, nachdem diese am 25. April 2005 eine AHV-Arbeitgeber-
kontrolle durchgeführt habe. Daraus habe sich ergeben, dass der
Arbeitgeber in den Jahren 2002 – 2004 Lohnzahlungen an den
Arbeitnehmer A._______ ausgerichtet habe. Auf die AHV-Unterlagen
habe sich die Vorinstanz stützen müssen, weil der Arbeitgeber keine
eigenen Unterlagen habe vorlegen können.
G.
Mit Verfügung vom 29. April 2009 (act. 8) hat das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel dieser Vernehm-
lassung zugestellt und ihm Gelegenheit zur Replik gegeben. Innerhalb
der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht ver-
nehmen.
H.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 (act. 9) wurde der Schriftenwechsel
geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auf-
fangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese
öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG
i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR
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831.40) ). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 18. November 2008, welcher
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen
hat der Beschwerdeführer frist- und formgerecht (Art. 50 und 52
VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressat ist er durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c
VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde für die Durchführung der beruflichen
Vorsorge der obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden als
Arbeitgeber mit Verfügung vom 6. Juli 2007 der Auffangeinrichtung
zwangsweise rückwirkend auf den 1. Januar 2002 angeschlossen.
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Somit
hatte der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem
BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten,
von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein
müssen (Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom
28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruf-
lichen Vorsorge [SR 831.434, nachfolgend Verordnung über die An-
sprüche der Auffangeinrichtung] sowie Art. 4 der Anschluss-
bedingungen, welche einen integrierenden Bestandteil der An-
schlussverfügung darstellen (vgl. Dispositivziffer 2)].
3.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Beitragsforderung
gemäss der angefochtenen Verfügung sei nicht gerechtfertigt, weil er
in der fraglichen Zeit keine nach dem BVG-Obligatorium zu ver-
sichernde Arbeitnehmer beschäftigt habe. Sein Sohn A._______ sei
erst ab dem 1. Juli 2005 als Arbeitnehmer tätig und in der Sammel-
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stiftung Vita gemäss BVG versichert gewesen. Zuvor sei er vom 1.
Januar 2002 bis zum 30. Juni 2005 als Mitinhaber der väterlichen
Firma selbständig erwerbstätig und somit nicht BVG-versicherungs-
pflichtig gewesen.
3.3 Aus den Nachzahlungsverfügungen der Jahre 2002 – 2004, dem
Formular „Arbeitgeberkontrolle/Differenzen“ sowie der Jahres-
abrechnung 2005 der Ausgleichskasse AHV/IV des Kantons Thurgau
(Vorakten Nr. 7) geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem Arbeit-
nehmer A._______ jährlich Löhne ausgerichtet hatte. Diese betrugen
im Jahr 2002 Fr. 37'000.-, in den Jahren 2003 und 2004 je Fr. 38'000.-
und im Jahr 2005 Fr. 38'004.-.
3.4 Die AHV-rechtliche Qualifikation von A._______ als Arbeitnehmer
ist auch für die berufliche Vorsorge gemäss BVG massgebend. Denn
in der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selb-
ständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu
verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute
Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE
115 Ib 37 E. 4). Dagegen ist der Status in der Mehrwertsteuer, wie
vom Beschwerdeführer geltend gemacht, vorliegend nicht mass-
gebend. Die genannten Jahreslöhne lagen über dem gesetzlichen
Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i. V. m. Art. 5 der Ver-
ordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1 in der damals
geltenden Fassung). Danach war letzterer für das Jahr 2002 auf Fr.
24'720.- (Fassung gemäss Ziff. 1 der Verordnung vom 1. November
2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, AS 2000 2833), die Jahre 2003 und
2004 auf Fr. 25'320.- (Fassung gemäss Ziff. 1 der Verordnung vom 30.
Oktober 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003, AS 2002 3906) sowie für
das Jahr 2005 auf Fr. 19'350.- (Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung
vom 27. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005, AS 2004 4643)
festgesetzt. Somit waren die Voraussetzungen für die Versicherungs-
pflicht in der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 5, 7 und 8 BVG und in
der Folge auch für die Beitragspflicht erfüllt. Davon ist auch die Vor-
instanz zu Recht ausgegangen.
3.5 Der Beschwerdeführer rügt, für seinen einzigen Arbeitnehmer ab
dem 1. Juli 2005 bereits bei der Sammelstiftung Vita angeschlossen
gewesen zu sein, sodass der Anschluss bei der Auffangeinrichtung ab
diesem Zeitpunkt überflüssig sei. Dieser Umstand ist aktenkundig. So
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geht aus der Bestätigung der Sammelstiftung Vita (heute Sammel-
stiftung Zürich) vom 21. Juli 2005 (Vorakten Nr. 5) hervor, dass ihr der
Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 für die Ver-
sicherung von A._______ angeschlossen war und ihr die Beiträge
gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldete. Somit endete der zwangsweise
verfügte Anschluss an die Auffangeinrichtung per 30. Juni 2005 und
damit auch die Pflicht des Beschwerdeführers zur Entrichtung der
Beiträge an die Auffangeinrichtung.
3.6 Der vorliegend bestrittene Betrag gemäss Beitragsrechnung der
Vorinstanz vom 21. Januar 2008 (Vorakten Nr. 8) bezieht sich auf die
Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 und umfasst daher
auch die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2007, als der
Beschwerdeführer bereits bei der Sammelstiftung Vita angeschlossen
war. Dieser doppelte BVG-Anschluss und die damit zusammen-
hängende Doppelbelastung ist nicht gerechtfertigt, auch wenn der
Anschluss an die Auffangeinrichtung nicht von Anfang an zeitlich be-
fristet wurde. Gemäss Beitragsrechnung belief sich der Ausstand per
30. Juni 2005 auf Fr. 6'238.-. Geschuldet waren zudem gemäss Ziff. 4,
7. Absatz der Anschlussbedingungen, rückwirkende Zinsen von Fr.
428.-, die – sich aus dem Anhang zu den Anschlussbedingungen er-
gebenden – Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung von Fr.
100.- pro versicherte Person und Jahr, mithin Fr. 300.- sowie gemäss
Verfügung vom 6. Juli 2007 die Kosten für den Zwangsanschluss von
insgesamt Fr. 825.-. Dementsprechend belief sich der Saldo des
Prämienkontos insgesamt Fr. 7'791.- und nicht auf Fr. 14'981.- wie von
der Vorinstanz in Rechnung gestellt.
3.7 Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auf-
fangeinrichtung sowie Ziff. 4, Abschnitt 7 der Anschlussbedingungen
schuldet der Beschwerdeführer im Weiteren einen Verzugszins,
welcher von der Vorinstanz korrekt mit 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) ab
dem 10. Juni 2008 in Rechnung gestellt wird. Die in Rechnung ge-
stellten Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- sowie Betreibungs-
kosten von Fr. 100.- finden ebenfalls ihre Grundlage in Art. 3 Abs. 4
dieser Verordnung sowie im Anhang zu den Anschlussbedingungen.
Dasselbe trifft auch für die ebenfalls in Rechnung gestellten Ver-
fügungskosten von insgesamt Fr. 525.- zu.
4.
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4.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Zwangsanschluss des
Beschwerdeführers und die sich daraus ergebende Beitragsforderung
der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, insoweit sich diese rück-
wirkend auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2005
bezieht. Hingegen waren, entgegen der Vorinstanz, die Voraus-
setzungen für den Zwangsanschluss und die Beitragsforderung ab
dem 1. Juli 2005 nicht mehr gegeben. Dementsprechend sind die Dis-
positivziffern 3 und 6 der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der
Höhe der Beitragsforderung zu korrigieren. So setzt sich gemäss Dis-
positivziffer 3 die fällige Forderung wie folgt zusammen:
- Saldo des laufenden Prämienkontos per 9. August 2008: Fr. 7'791.-;
- Mahn- und Inkassokosten: Fr. 150.-;
- Betreibungskosten: Fr. 100.-;
- Total: 8'041.-;
- Zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr. 8'041.-, seit dem 10. Juni 2008.
Gemäss Dispositivziffer 6 wird somit der Rechtsvorschlag im Umfang
von Fr. 8'041.- zuzüglich Verzugszins aufgehoben. Im Übrigen ist die
Verfügung zu bestätigen.
4.2 Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde insoweit teil-
weise gutzuheissen, als für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 mangels
Zwangsanschluss keine Beiträge und entsprechende Sollzinsen an die
Auffangeinrichtung mehr geschuldet waren. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen.
5.
5.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unter-
liegen des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen
und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine
Verfahrenskosten auferlegt werden.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrens-
kosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vorliegend auf Fr. 1'000.- fest-
gelegt werden, um 25% zu ermässigen und dem Beschwerdeführer
daher im Umfang von Fr. 750.- aufzuerlegen. Diese werden mit dem
seitens des Beschwerdeführers geleisteten Kostenvorschuss von
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1'000.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 250.- ist dem Beschwerde-
führer zurückzuerstatten.
5.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer vorliegend
nur in geringem Masse obsiegt und nicht anwaltlich vertreten ist, wird
ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.4 Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt,
ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der
beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf
Parteientschädigung haben (BGE 126 V 49 E. 4), keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 18. November
2008 wird dahingehend geändert, als der Beschwerdeführer ver-
pflichtet wird, der Vorinstanz einen Betrag von Fr. 8'041.- zuzüglich
Zins von 5 % ab dem 10. Juni 2008 zu bezahlen. In diesem Umfang
wird gemäss Dispositivziffer 6 der Verfügung der Rechtsvorschlag in
der Betreibung Nr. _______ des Betreibungsamtes M._______ auf-
gehoben. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.
3.
Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr.
750.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 250.- wird ihm zurück-
erstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
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- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.: Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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