Abtei lung III
C-816/2006
{T 0/2}
Urteil vom 16. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richterinnen Avenati-Carpani und Beutler;
Gerichtsschreiberin Kaufmann.
K._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herr B._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die aus dem Kosovo stammende serbische Staatsangehörige K._______
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 2. Juni 2006 beim
Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen dreimo-
natigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Bruder B._______ (im Folgenden:
Gastgeber) in Schaffhausen. Die Schweizer Vertretung lehnte die Erteilung
des Visums formlos ab und überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Ent-
scheid.
B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen beim Gastgeber
weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Ver-
fügung vom 13. Juli 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen
Lage im Herkunftsland sowie der familiären Umstände (sieben Geschwis-
ter und die Mutter hielten sich mit unterschiedlichen Bewilligungen bereits
in der Schweiz auf) nicht als gesichert betrachtet werden.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2006 liess die Beschwerdeführe-
rin (vertreten durch den Gastgeber) beim damals zuständigen Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragen, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und ihr sei der gewünschte Besuchsaufent-
halt für die Dauer von drei Monaten zu bewilligen. Zur Begründung wurde
sinngemäss vorgebracht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchs-
aufenthalt nicht gesichert wäre. Bei dieser Einschätzung seien ihre persön-
lichen, familiären und sozialen Bindungen an die angestammte Umgebung
ausser Acht gelassen worden. Sie lebe zusammen mit ihrem Ehemann
und den gemeinsamen vier Kindern im Alter zwischen 9 und 17 Jahren in
Skivjan. Dort wolle sie auch weiterhin leben und sie habe keinerlei Absicht,
in der Schweiz zu bleiben. Im Gegensatz zu ihren Geschwistern und ihrer
Mutter hätten sie und ihr Ehemann sich dafür entschieden, im Kosovo zu
bleiben. Beim geplanten Besuchsaufenthalt gehe es insbesondere auch
darum, dass sie ihre Mutter treffen könnte, die sie seit acht Jahren nicht
mehr gesehen habe. Die Mutter halte sich seit 1999 in der Schweiz auf,
aktuell im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme, was bedeute, dass sie
nicht zu einem Besuch in den Kosovo reisen könne.
D. Aufgefordert, sich ergänzend zum Sachverhalt zu äussern, liess die Be-
schwerdeführerin in einer Eingabe vom 28. September 2006 ihre familiären
und wirtschaftlichen Verhältnisse näher darlegen. Demnach absolviert ihr
ältester Sohn eine Lehre aus Bauer, die drei jüngeren Kinder gehen noch
zur Schule. Ihr Ehemann arbeite auf Abruf als Hauswart und verrichte vor
allem Reparaturarbeiten. Zudem helfe er auf den umliegenden Bauernhö-
fen aus, wenn Bedarf sei. Sie würden ihren Lebensunterhalt selbst bestrei-
ten und hätten keine Unterstützung von dritter Seite. Während des geplan-
ten Besuchsaufenthalts würde ihre Schwiegermutter sich um ihre Familie
3kümmern.
E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2006
die Abweisung der Beschwerde.
F. In einer Replik vom 8. November 2006 liess die Beschwerdeführerin an ih-
rem Rechtsbegehren und an dessen Begründung festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits
beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts an-
deres bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legi-
timiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La pro-
tection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel
usw. 2000, S. 24).
42.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA).
Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben
unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in
die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Er-
teilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
Die Beschwerdeführerin lebt im Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Re-
gion konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert wer-
den und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter
Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in
Gang gekommen. Die damit verbundenen Hoffnungen wurden aber durch
eine anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und einen niedrigen Lebensstandard
schon bald massiv gedämpft. Der wirtschaftliche Transformationsprozess
entwickelt sich nur langsam und eine nachhaltige Verbesserung der wirt-
schaftlichen und sozialen Situation erweist sich als schwierig. Die wirt-
schaftlichen Prognosen sind eher schlecht, wird doch von Experten für die
nächsten Jahre ein Rückgang bei den Hilfsgeldern um bis zu 70% erwar-
tet. In breiten Teilen der Bevölkerung ist bereits jetzt eine gewisse Desillu-
sionierung eingetreten. Entsprechend hoch ist nach wie vor der Anteil de-
rer, die sich zur Emigration entschliessen. Laut der "International Organi-
zation for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003
durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie
würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen
gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestina-
tion. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch be-
günstigt, wo - wie vorliegend - sich bereits Verwandte oder Bekannte im
Ausland etabliert haben und entsprechend ein soziales Netz besteht.
4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Ge-
5suchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
gekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vor-
schriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchs-
aufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.
5.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 37-jährige, verheirate-
te Frau. Als Ehefrau und Mutter von vier Kindern hat sie durchaus familiäre
Verpflichtungen im Heimatland. Solche Verhältnisse (zurückbleibende Fa-
milienangehörige) bilden für sich allein aber noch keine Garantie für eine
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt. Wesentliche Bedeutung kommt hier den wirtschaftlichen Verhält-
nissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Der Wunsch nach einer
Emigration ist nämlich häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung ver-
bunden, nahe Angehörige später nachziehen zu können, oder zurückblei-
bende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu
können, was in vielen Fällen nicht unrealistisch sein dürfte. Gestützt auf
die Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie und
ihre Familie in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben. Insbeson-
dere erzielt der Ehemann der Beschwerdeführerin als selbständig Erwer-
bender kein geregeltes Einkommen. Insgesamt kann vorliegend nicht auf
Umstände geschlossen werden, die den Gedanken an eine Emigration gar
nicht aufkommen liessen.
5.2 Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin einen ausgesprochen starken
Bezug zur Schweiz hat, selbst wenn sie noch nie hier war. Hier leben
sämtliche nahen Angehörigen aus der Herkunftsfamilie, d.h. die Mutter und
die sieben Geschwister. Zwar wendet sie ein, sie und ihr Mann hätten sich
seinerzeit entschieden, im Kosovo zu bleiben. Das kann aber insofern
nicht ganz überzeugen, als die Familie den Ägyptern und damit einer eth-
nischen Minderheit angehört. Seit 1991 sind die Angehörigen der Be-
schwerdeführerin nach und nach in die Schweiz gekommen, wobei zumin-
dest sechs dieser Personen – erfolglos – um Asyl nachgesucht haben. Bis
auf die Mutter und einen Bruder, die hier im Rahmen einer vorläufigen Auf-
nahme leben, haben alle Angehörige inzwischen eine Jahres- beziehungs-
weise Niederlassungsbewilligung oder sie sind bereits im Besitze des
Schweizer Bürgerrechts. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlos-
sen werden, dass auch die Beschwerdeführerin versucht sein könnte, hier
(über den deklarierten Besuchszweck hinaus) Fuss zu fassen, auch wenn
sie damit eine zumindest vorübergehende Trennung von ihrer Familie in
Kauf nehmen müsste. Immerhin hat die Beschwerdeführerin ein Visum
gleich für drei Monate beantragt. Somit wäre sie auch für längere Zeit von
zu Hause abkömmlich.
5.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
6währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Be-
schwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 7
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 18. September 2006 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: 6 Fotos)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 143 892 zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
A. Trommer D. Kaufmann
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