Abtei lung II I
C-8162/2007/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
A._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Matthias Schnyder,
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Einspracheentscheid vom 2. November 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8162/2007
Sachverhalt:
A.
Der am _______1963 geborene, verheiratete spanische Staats-
angehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete in
den Jahren 1981, 1982, 1985, 1986 und 1989 in der Schweiz. Zuletzt
war er ab dem 3. Mai 1989 als Spezialhandwerker bei der B._______
angestellt. Am 9. August 1989 wurde er infolge eines Verhebetraumas
zu 100% krank geschrieben. Seither übte er keine Erwerbstätigkeit
mehr aus (act. 1, 3, 8, 9, 31, 50, 86 und 105). Gemäss Angaben der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) leistete
der Beschwerdeführer während insgesamt 41 Monaten Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; act. 48).
B.
Mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 12. Februar 1992
sprach die IV-Stelle C._______ dem Beschwerdeführer auf sein
Leistungsgesuch vom 22. November 1989 hin (act. 1 und 2)
rückwirkend für die Zeit ab 1. August 1990 eine ordentliche ganze
Invalidenrente zuzüglich einer entsprechenden Zusatzrente für seine
Ehefrau und einer Kinderrente für seine Tochter zu (act. 44).
C.
Nachdem der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Spanien ver-
legt hatte, überwies die IV-Stelle C._______ die IV-Akten am 8. De-
zember 1992 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz (vgl. act. 47),
welche die ordentlichen ganzen Invalidenrenten des Beschwerde-
führers mit Verfügung vom 15. August 1994 ab dem 1. Oktober 1994
auf halbe Invalidenrenten herabsetzte (act. 59). Eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurs-
kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für
die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: REKO AHV/IV)
mit Urteil vom 3. Januar 1995 gut und wies die Sache zur Vornahme
ergänzender medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurück (act.
67).
D.
Im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme vom 27. Oktober
1995 von Dr. med. A._______ vom ärztlichen Dienst (act. 82) sprach
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener
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C-8162/2007
Verfügung vom 23. November 1995 rückwirkend ab dem 1. Oktober
1994 eine ordentliche ganze Invalidenrente zu, zuzüglich entspre-
chender Zusatzrente für seine Ehefrau sowie Kinderrente für seine
Tochter (act. 84). Den Termin für eine Rentenrevision von Amtes
wegen setzte sie verwaltungsintern auf den 31. Oktober 1999 fest (act.
83 und 84).
E.
Nach Durchführung eines Revisionsverfahrens teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2001 schriftlich mit, sein Invalidi-
tätsgrad habe sich nicht verändert, die bisherigen Rentenleistungen
würden weiterhin ausgerichtet (act. 98). Dabei stützte sie sich haupt-
sächlich auf die Stellungnahme vom 29. Januar 2001 von Dr. med.
B._______ vom ärztlichen Dienst (act. 97; vgl. auch act. 94 S. 2) und
den Einkommensvergleich vom 17. Mai 2001 ab (act. 97.1).
F.
In Bestätigung ihrer nach Durchführung eines weiteren Revisionsver-
fahrens am 20. Dezember 2005, 12. Januar und 15. Februar 2006
erlassenen Vorbescheide (vgl. act. 115, 117 und 120) sowie unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.
April 2006 zu diesen Vorbescheiden (vgl. act. 124), hob die Vorinstanz
die ordentlichen ganzen Invalidenrenten des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 12. Juni 2006 mit Wirkung ab dem 1. August 2006 auf.
Zugleich entzog sie einer allfälligen Einsprache die aufschiebende
Wirkung (act. 128). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf den
Einkommensvergleich vom 6. Dezember 2005 (act. 113), die Stellung-
nahmen vom 26. September und 25. Oktober 2005 von Dr. med.
C._______ vom ärztlichen Dienst sowie eine nachträglich von diesem
Arzt verfasste undatierte Stellungnahme (act. 110, 112, und 126).
G.
Am 11. Juli 2006 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Ein-
sprache und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni
2006 seien ihm weiterhin ganze Invalidenrenten auszurichten, even-
tualiter sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen. Ferner stellte er
das Gesuch, der Einsprache sei die aufschiebene Wirkung zu erteilen
– alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 129).
H.
Mit Verfügung vom 30. November 2006 wies die Vorinstanz das Ge-
such um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 131).
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I.
Mit Entscheid vom 2. November 2007 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache vom 11. Juli 2006 ab (act. 134). Zugleich entzog sie einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer einspracheweise
vorgebrachten Argumente führte sie zur Begründung im Wesentlichen
aus, der ärztliche Dienst habe die (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund der
vorliegenden, aktuellen medizinischen Untersuchungsberichte auch
ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zuverlässig
beurteilen können. Das X______-Gutachten vom 21. Juli 1995 (act. 81)
sei nicht geeignet, diese korrekte Beurteilung in Frage zu stellen, be-
inhalte es doch bloss eine vage Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, aus
welcher nicht hervorgehe, ob sie sich auf die zuletzt ausgeübte Er-
werbstätigkeit oder aber auf leidensangepasste Verweisungstätigkeiten
beziehe. Ferner dokumentierten die dem ärztlichen Dienst zur Beur-
teilung unterbreiteten medizinischen Berichte, dass die alkoholbeding-
ten Organschäden infolge Abstinenz zurück gegangen seien. Dies
entspreche auch der allgemeinen klinischen Erfahrung. Folglich er-
übrigten sich zusätzliche medizinische Abklärungen und es werde an
der zuverlässige Beurteilung des ärztlichen Dienstes sowie am korrekt
durchgeführten Einkommensvergleich festgehalten (act. 134).
J.
Mit Beschwerde vom 30. November 2007 beantragte der Beschwerde-
führer vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung vom 12. Juni
2006 und der Einspracheentscheid vom 2. November 2007 seien auf-
zuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente aus-
zurichten, eventualiter sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen
– alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung dieser Anträge führte er sinngemäss aus, den Stel-
lungnahmen vom 29. Januar 2001 von Dr. med. B._______ (act. 97)
und vom 26. September 2005 von Dr. med. C._______ (act. 110)
könne entnommen werden, dass bereits anlässlich der Rentenrevision
im Jahre 2001 und auch hernach kein Alkoholabusus mit Folge-
schäden mehr festgestellt worden sei. Auch angesichts der
Beschreibung der Rückenbeschwerden in der Stellungnahme vom 26.
September 2005 von Dr. med. C._______ und im Bericht vom 7.
November 2007 von Dr. med. D._______ sei davon auszugehen, dass
sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Rentenrevision vom 28.
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Mai 2001 nicht wesentlich verändert habe. Die streitige Renten-
aufhebung beruhe demnach alleine auf einer unterschiedlichen
Beurteilung eines seit der Rentenrevision im Jahre 2001 im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes und sei
daher nicht gerechtfertigt. Dem X______-Gutachten vom 21. Juli 1995
(act. 81) könne ferner durchaus entnommen werden, dass die Gut-
achter seine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Verweisungstätig-
keiten auf 40% bis 50% eingeschätzt hätten. Die auf keiner persön-
lichen Untersuchung seines Gesundheitszustandes sondern alleine
auf einer Würdigung medizinischer Akten beruhende Beurteilung der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._______ sei fragwürdig und
überdies unrealistisch, da die aufgeführten Verweisungstätigkeiten
(Parking- bzw. Museumswächter, Verkäufer oder interner Verteilbote)
bei einem Arbeitspensum von 80% mit seinem Rückenleiden nicht ver-
einbar seien. Sodann sei, obschon er seit dem Jahre 1996 keinen
Alkohol mehr konsumiere, keineswegs erstellt, dass sich die Folge-
schäden des Alkoholkonsums gänzlich zurückgebildet hätten. Unter
diesen Umständen bestehe hinsichtlich des aktuellen Ausmasses
seiner Arbeitsunfähigkeit ein Abklärungsbedarf, weshalb sich – wie
eventualiter beantragt – eine medizinische Begutachtung rechtfertige.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefoch-
tenen Einspracheentscheids. Zur Begründung verwies sie vorab auf
die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes (act. 110, 112 und 126),
den Einkommensvergleich vom 6. Dezember 2005 (act. 113) und die
Ausführungen in ihrem Einspracheentscheid (act. 134). Im Weiteren
führte sie sinngemäss aus, aktenkundigerweise habe die Einstellung
des Alkoholabusus bereits im Jahre 1996 zu einer durchgreifenden
Besserung der damit einhergehenden Leiden geführt. Wenngleich es
anlässlich der Rentenrevision im Jahre 2001 noch gerechtfertigt ge-
wesen sei, in wohlwollender Beurteilung von einer Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten
von 50% auszugehen, sei nun angesichts der seither eingetretenen
und weiter fortschreitenden Verbesserung des Gesundheitszustandes
nur noch eine Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten von 20%
gerechtfertigt. Da die im Bericht vom 7. November 2007 von Dr. med.
D._______ aufgeführten Leiden keine andere Beurteilung nahelegten,
bestehe kein Anlass für weitergehende medizinische Abklärungen.
Seite 5
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L.
Mit Replik vom 18. April 2008 bestätigte der Beschwerdeführer die
beschwerdeweise gestellten Anträge und hielt sinngemäss an seiner
bisherigen Begründung fest. Ergänzend führte er im Wesentlichen aus,
es sei nicht aktenkundig, dass anlässlich der Rentenrevision im Jahre
2001 eine wohlwollende Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit statt-
gefunden habe. Selbst Dr. med. C._______ sei in seiner Stellung-
nahme vom 25. Oktober 2005 (act. 112) davon ausgegangen, dass
sich der Gesundheitszustand seit der Rentenrevision im Jahre 2001
nicht wesentlich verbessert habe. Da kein Facharzt eine Arbeitsf-
ähigkeit von 80% in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten
postuliert habe, aktuell nur noch die Rückenbeschwerden massgebend
seien, und Dr. med. C._______ die fachliche Kompetenz zur
Beurteilung dieser Beschwerden fehle, könne auf seine
Stellungnahmen nicht abgestellt werden. Auch gehe es nicht an, dem
Bericht vom 7. November 2007 von Dr. med. D._______ jeglichen
Beweiswert abzusprechen, handle es sich doch um den einzigen auf
einer persönlichen Untersuchung beruhenden aktuellen Bericht eines
Facharztes der Orthopädie.
M.
In ihrer Duplik vom 28. April 2008 bekräftigte die Vorinstanz die mit
Beschwerdevernehmlassung gestellten Anträge und hielt an ihrer
Begründung fest.
N.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen.
O.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 30. November 2007, mit welcher
der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 2. November 2007 und
die damit bestätigte Verfügung vom 12. Juni 2006 angefochten wurde.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Rentengesuche be-
findet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]).
1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid ist ohne Zweifel als Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Da zudem keine
Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungs-
gericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen. Er ist als Adressat durch den
angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt, und hat an
dessen Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass
darauf einzutreten ist (Art. 38 Abs. 1 und Art. 60 ATSG; vgl. auch Art.
20 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah-
rensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2
VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
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des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Schweizerisches
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
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forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI,
a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c,
BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge und Situationen einleuchtet ist, und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I
268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3.a).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Seite 9
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Sodann sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für
die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhält-
nisse zur Zeit des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 2. November 2007) massgebend (BGE 132 V 368 E.6.1, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Veränderungen des Sachverhalts, die
nach diesem Zeitpunkt eintraten, sind im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen,
die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Ge-
genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.
1b mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20 f.).
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Spanien, einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Frei-
zügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwend-
bar ist (vgl. Art. 80a IVG). Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art.
20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR
0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitglied-
staates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie
die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Be-
stimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Demnach
richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind folglich Feststellungen
ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und
Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsan-
wendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V
253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel
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der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheides vom
2. November 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung im vor-
liegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Januar 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2685]; ab dem
1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie
AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober
2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für
die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leistungsan-
spruchs in ihrer Fassung der 4. IVG-Revision (AS 2003 3853) anwend-
bar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und
zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17)
hat das EVG erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechen-
den Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich
in dieser Beziehung keine Änderungen ergeben, so dass die zu den
erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und
weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Re-
vision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008)
sind im vorliegenden Verfahren indessen nicht anwendbar, da der an-
gefochtene Einspracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden
Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 5 zu Art. 82 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
Seite 11
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4.
Im Folgenden werden die für den Begriff der Invalidität, die Bestim-
mung des Invaliditätsgrades, die Rentenrevision sowie die Leistungs-
zusprache im formlosen Verfahren massgebenden Grundsätze und
Normen dargestellt.
4.1
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG), und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet, so dass die Vorausset-
zung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente erfüllt ist (vgl. insb. act. 48).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung bestand ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war. Die seit dem
1. Januar 2004 in Kraft stehenden neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindes-
tens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem solchen von
mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
solchen von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
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C-8162/2007
schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft Wohnsitz haben – was vorliegend der Fall ist.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
4.3.1 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
4.3.2 Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das
Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärzt-
lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hin-
weisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht.
4.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
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C-8162/2007
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E.
2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der
IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.5 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird ein
Einkommensvergleich durchgeführt, indem das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch-
führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs-
massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl.
Art. 16 ATSG sowie zur allgemeinen Methode des Einkommensver-
gleichs: BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b sowie ZAK
1990 S. 518 E. 2).
4.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Renten-
revision; Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei einer Verschlechterung der Er-
werbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berück-
sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Eine Verbesserung der Erwerbs-
fähigkeit ist von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem an-
genommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern
wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus-
sichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV); Art. 29 Abs. 1
IVG ist in derartigen Konstellationen nicht anwendbar (BGE 109 V 125
E. 4a; vgl. auch BGE 133 V 108).
4.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
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und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente
ist demnach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die er-
werblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachver-
halts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revi-
sionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Ände-
rungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b,
BGE 112 V 390 E. 1b, BGE 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.). Ob eine
revisionsrechtlich massgebliche Änderung des Invaliditätsgrades
eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person
eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer umfassenden
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach-
verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er-
werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit dem-
jenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 133 V 108
E. 5.4 mit Hinweisen).
4.6.2 Über Rentenleistungen ist grundsätzlich mittels Erlass einer an-
fechtbaren Verfügung zu befinden (vgl. Art. 57 Abs. 1 Bst. e IVG in der
Fassung vom 22. März 1991 sowie Art. 75 IVV in der Fassung vom
15. Juni 1992; vgl. auch Art. 49 Abs. 1 ATSG sowie zum Ganzen:
KIESER, ATSG, Rz. 2 ff. zu Art. 49). Sofern keine leistungsbeeinfluss-
ende Änderung der Verhältnisse feststellbar ist, die Anspruchsvoraus-
setzungen offensichtlich erfüllt sind, und damit den Begehren des Ver-
sicherten vollumfänglich entsprochen wird, können allerdings Renten
nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision ausnahmsweise
auch ohne Erlass einer Verfügung mittels einem im formlosen Ver-
fahren gefassten Beschluss zugesprochen oder weiterausgerichtet
werden (vgl. Art. 58 IVG in den Fassungen vom 22. März 1991 und 6.
Oktober 2000 i.V.m. Art. 74ter Bst. f IVV in der Fassung vom 15. Juni
1992; vgl. auch Art. 51 Abs. 1 ATSG sowie zum Ganzen: KIESER, ATSG,
Rz. 2 ff. zu Art. 51). Diesfalls hat der Versicherungsträger den Ver-
sicherten darauf hinzuweisen, dass er, sofern er mit dem Inhalt des
mitgeteilten Beschlusses nicht einverstanden ist, den Erlass einer
anfechtbaren Verfügung verlangen kann (vgl. Art. 74quater IVV in der
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C-8162/2007
Fassung vom 15. Juni 1992; vgl. auch Art. 51 Abs. 2 ATSG sowie zum
Ganzen: KIESER, ATSG, Rz. 10 ff. zu Art. 51).
4.6.3 Ein im formlosen Verfahren gefasster Beschluss zeichnet sich
dadurch aus, dass er nach Ablauf einer gewissen Frist die einer
rechtskräftigen Verfügung entsprechende Rechtsbeständigkeit erlangt.
Diese Frist ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den
Versicherungsträger und den Versicherten von unterschiedlicher
Dauer.
Zumal die vom Versicherungsträger gewählte Form des Verwaltungs-
aktes keinen sachlichen Grund darstellt, der es rechtfertigen würde,
den Beschlussadressaten anders als einen Verfügungsadressaten zu
behandeln, kann ein Versicherungsträger ohne Bindung an die Voraus-
setzungen der prozessualen Revision (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG sowie
Art. 66 VwVG) oder der Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG)
einen von ihm eröffneten Beschluss nur während eines Zeitraums von
sich aus abändern, welcher der ordentlichen Rechtsmittelfrist bei for-
mellen Verfügungen entspricht (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.1 ff. mit
Hinweisen); im Bereich der Invalidenversicherung also nur innerhalb
einer Frist von 30 Tagen seit Eröffnung des Beschlusses (Art. 69 IVG
in der Fassung vom 22. März 1991 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der Fassung vom 20.
Dezember 1946; Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 1 AHVG
[jeweils in den Fassungen vom 6. Oktober 2000] und Art. 50 Abs. 1
VwVG [vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG in der
Fassung vom 16. Dezember 2005 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG [vgl. auch
Art. 60 Abs. 1 ATSG]).
Hingegen kann ein Versicherter, der vom Versicherungsträger auf die-
ses Recht hingewiesen wurde, einen Beschluss dann nicht mehr mit
der Erklärung beanstanden, er wünsche eine anfechtbare Verfügung
und muss er sich dessen Rechtsbeständigkeit entgegen halten lassen,
wenn anzunehmen ist, dass er sich mit dem Beschluss abgefunden
hat. Diese Annahme ist indessen erst nach Ablauf einer angemess-
enen Überlegungs- und Überprüfungsfrist gerechtfertigt. Dabei gilt im
Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eine Frist von 90 Tagen
ab Eröffnung des Beschlusses als angemessen. Diese im Vergleich
zur ordentlichen Rechtsmittelfrist dreimal längere Frist entspricht denn
auch der Frist, innert welcher ein Revisionsgesuch einzureichen ist
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(vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG; SVR ALV Nr. 1, C 7/02 E. 3.1 f. mit Hin-
weisen; sowie zum Ganzen: KIESER, ATSG, Rz. 6, 14 ff. und 19 zu
Art. 51 ATSG). Ein fehlender Hinweis auf das Recht, eine Verfügung
verlangen zu können (vgl. Art. 74quater IVV), führt indessen nicht dazu,
dass der betreffende Beschluss keine einer Verfügung entsprechende
Rechtsbeständigkeit erlangen könnte. Sogar ein mangels Vorliegens
der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht im formlosen Verfahren
gefasster Beschluss (vgl. E. 4.6.2 und 4.6.3 hiervor) kann diese
Rechtsbeständigkeit erlangen. Nach Treu und Glauben verlängert sich
in derartigen Fällen aber in der Regel die Dauer der vorerwähnten
Überlegungs- und Überprüfungsfrist (vgl. KIESER, ATSG, Rz. 11 und
14 f. zu Art. 51). So gilt etwa bei Vorliegen eines zu Unrecht im
formlosen Verfahren gefassten, das Verwaltungsverfahren erkennbar
abschliessenden Beschlusses, grundsätzlich eine Überlegungs- und
Überprüfungsfrist von einem Jahr als angemessen (vgl. BGE 134 V
145 E. 5 ff.).
5.
Im vorliegenden Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer sinnge-
mäss, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig abgeklärt und insbesondere verkannt, dass sich sein
Gesundheitszustand seit dem Beschluss der Vorinstanz vom 28. Mai
2001 (act. 84) bis zum Erlass des streitigen Einspracheentscheids vom
2. November 2007 (act. 134) nicht in massgebender Weise verändert
habe.
Zumal bei Rentenrevisionen der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten
auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
beruhenden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung (hier: 2. November 2007) zu vergleichen
ist (vgl. E. 4.6.1 hiervor), ist im Folgenden vorab zu prüfen, ob der Be-
schluss vom 28. Mai 2001 auf einer umfassenden Anspruchsprüfung
beruhte und die einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung entspre-
chende Rechtsbeständigkeit erlangt hat.
5.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die Vorinstanz den
Beschluss vom 28. Mai 2001 nach Erlass ihrer in Rechtskraft er-
wachsenen Verfügung vom 23. November 1995 sowie nach Durch-
führung eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens
(vgl. insb. act. 83, 86 und 94) fasste. Diesen Beschluss, mit dem sie
die Weiterausrichtung der bisherigen, vom Beschwerdeführer nicht be-
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C-8162/2007
anstandeten Rentenleistungen bestätigte, und somit seinen damaligen
Begehren vollumfänglich entsprach, begründete sie sinngemäss damit,
dass im Revisionsverfahren keine leistungsbeeinflussende Änderung
der Verhältnisse festgestellt werden konnte und die massgeblichen An-
spruchsvoraussetzungen erfüllt waren (act. 98). Die Voraussetzungen
für blosse Mitteilung des Beschlusses waren damit gegeben, weshalb
nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz am 28. Mai 2001 keine
Verfügung erliess (vgl. E. 4.6.2 hiervor).
Nicht aktenkundig ist allerdings, ob sie den Beschwerdeführer auf sein
Recht, eine Verfügung verlangen zu können, hingewiesen hat. Selbst
wenn eine solche Belehrung nicht erfolgt sein sollte, ist der Beschluss
durch dessen Mitteilung gleich einer Verfügung rechtsbeständig ge-
worden, wurde er doch weder von der Vorinstanz in Wiedererwägung
oder in Revision gezogen, noch hat ihn der Beschwerdeführer innert
der maximal jährigen Überlegungs- bzw. Überprüfungsfrist ange-
fochten (vgl. zum Ganzen E. 4.6.2 und E. 4.6.3 hiervor).
Da sich aus den Akten im Weiteren ergibt, dass der Beschluss vom 28.
Mai 2001 auf einer umfassenden materiellen Prüfung der Renten-
ansprüche des Beschwerdeführers mitsamt Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs beruht (vgl. act. 83, 85 bis 97.1), ist im Folgenden
zu prüfen, ob – und gegebenenfalls ab wann – sich der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers seit dem 28. Mai 2001 bis zum Erlass
des hier streitigen Einspracheentscheids vom 2. November 2007 in an-
spruchsbeeinflussender Weise verändert hat (vgl. E. 4.6.1 hiervor).
Hierzu sind nachstehend die entscheidwesentlichen medizinischen
Akten heranzuziehen und zu würdigen.
6.
6.1 Den Beschluss vom 28. Mai 2001 fasste die Vorinstanz im Wesent-
lichen gestützt auf die Stellungnahme vom 29. Januar 2001 von Dr.
med. B._______ vom ärztlichen Dienst, dem unter anderem Berichte
von in Spanien praktizierenden Ärzten aus der Zeit vom 24. November
1995 bis 14. August 2000 zur Beurteilung vorlagen (act. 87 bis 93).
6.1.1 Sinngemäss führte Dr. med. B._______ aus, im Rapport vom 10.
August 2000 von Dr. med. E._______ (act. 93) und dem Laborbericht
vom 14. August 2000 von Dr. med. F._______ (act. 92) werde die im
X______-Gutachten vom 21. Juli 1995 (act. 81) noch als Hauptursache
für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Alkohol-
Seite 18
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problematik (chronischer Alkoholismus mit beginnendem psychoorga-
nischem Syndrom, Polyneuritis der unteren Gliedmasse, Ataxie beim
Gehen und beginnender zerebraler Ataxie), nicht mehr erwähnt, wes-
halb alleine noch das diagnostizierte lumbovertebrale Syndrom bei
Status nach Diskushernienoperation L4/5 rechts am 8. März 1990 Aus-
wirkungen auf die (Rest-)Arbeitsfähigkeit zeitige. Infolgedessen sei der
Beschwerdeführer seit dem Jahre 1989 in der zuletzt ausgeübten Er-
werbstätigkeit als Bauarbeiter zu 100% arbeitsunfähig, und es sei ihm
ab dem 10. August 2000 die Ausübung einer leichten wechselbelasten-
den Verweisungstätigkeit im industriellen Sektor, bei der er Lasten von
nicht mehr als 5 kg tragen müsse, zu 50% zumutbar (act. 94 S. 2 und
97).
6.1.2 In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2001 gelangte Dr. med.
B._______ in Kenntnis sämtlicher damaliger Vorakten (Anamnese) zu
einer nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und Situation. Angesichts der
damaligen medizinischen Vorakten ist insbesondere die dem
Beschwerdeführer ab dem 10. August 2000 in Verweisungstätigkeiten
attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% einleuchtend. Zum einen wurde
die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten unter der Voraussetzung,
dass die Alkoholproblematik weggefallen ist und alleine noch die
damals diagnostizierten Rückenbeschwerden persistieren, bereits im
nicht zu beanstandenden X______-Gutachten vom 21. Juli 1995 auf
40% bis 50% eingeschätzt (act. 81 S. 14 f.). Zum anderen führte
hernach erstmals Dr. med. E._______ in seinem Rapport vom 10.
August 2000 explizit aus, er habe anlässlich der gleichentags
durchgeführten Untersuchung beim Beschwerdeführer keine An-
zeichen für einen Alkholabusus oder eine Hepatopathie feststellen
können (act. 93 S. 3 und 8), und wurde diese Feststellung durch die
Labortestwerte im Bericht vom 14. August 2000 von Dr. med.
F._______ bestätigt (vgl. act. 92). Ebenso wenig ist die dem
Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% in der
zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zu beanstanden, wurden doch im
Rapport vom 10. August 2000 von Dr. med. E._______ in Zusammen-
hang mit dem diagnostizierten lumbovertebralen Syndrom noch
Paresen und Gehprobleme erwähnt (vgl. act. 93 S. 3 und 4). Der im
Ergebnis überzeugenden Stellungnahme vom 29. Januar 2001 von Dr.
med. B._______ kommt daher auch im vorliegenden Verfahren ein
erheblicher Beweiswert zu (vgl. E. 2.4.2 hiervor).
Seite 19
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6.2 Den streitigen Einspracheentscheid vom 2. November 2007 erliess
die Vorinstanz hauptsächlich unter Berücksichtigung der Stellung-
nahmen vom 26. September 2005 (act. 110) und 25. Oktober 2005
(act. 112) von Dr. med. C._______ vom ärztlichen Dienst sowie
gestützt auf eine nachträglich von Dr. med. C._______ verfasste, nicht
datierte Stellungnahme (vgl. act. 126).
6.2.1 Dr. med. C._______ würdigte insbesondere Berichte der Dres.
med. F._______, E._______ und G._______ aus der Zeit vom 27. April
2005 bis 2. Mai 2005 (act. 106 bis 108) sowie weitere von ihm
genannte, nicht aktenkundige medizinische Dokumente; namentlich
einen undatierten MR-Bericht betreffend die lumbosacralen Wirbel-
säulenabschnitte, einen undatierten, handgeschriebenen neurolo-
gischen Bericht sowie zwei weitere, angeblich schlecht lesbare und
unvollständige neurologische Berichte (vgl. act. 126). Er führte unter
anderem sinngemäss aus, der Beschwerdeführer leide gemäss dem
Rapport vom 2. Mai 2005 von Dr. med. G._______ (act. 108) seit dem
Jahre 1996 nicht mehr an dem in der Stellungnahme vom 27. Oktober
1995 von Dr. med. A._______ noch als Hauptursache für die Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgeführten chronischen Alkohol-
abusus mit Folgeschäden (act. 82). Dieses Leiden sei denn auch
bereits im Rapport vom 10. August 2000 von Dr. med. E._______ (act.
93) nicht mehr diagnostiziert worden. Ferner erwähne Dr. med.
G._______ in seinem Rapport vom 2. Mai 2005 (act. 108) weiterhin
eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule mit paraverte-
bralem Hartspann und Druckdolenz lumbal sowie klinisch eine Wurzel-
symptomatik L5 nach Diskushernienoperation L4/5, hingegen be-
schreibe er keine neurologischen Ausfälle und insbesondere auch
keine Paresen mehr; es würden aber Gehschwierigkeiten bestehen.
Überdies werde ausgeführt, es sei eine weitere Besserung des Ge-
sundheitszustandes zu erwarten, und dem Beschwerdeführer seien
leichte Verweisungstätigkeiten ohne langes Stehen, Gehen, Sitzen und
häufiges Bücken zumutbar.
6.2.2 Angesichts dieser Feststellungen gelangte Dr. med. C._______
im Wesentlichen zum Schluss, dass zwar weiterhin eine „gewisse“
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch das Rückenleiden vorliege.
Sowohl bezüglich dieses Leidens, vor allem aber hinsichtlich des
Alkoholabusus mit Folgeschäden sei eine wesentliche Besserung
eingetreten (act. 110), so dass der Beschwerdeführer in der zuletzt
ausgeübten Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter „unverändert zur Erst-
Seite 20
C-8162/2007
beurteilung“ zu 72% arbeitsunfähig und ihm ab dem Jahre 1996 die
Ausübung einer rückenschonenden Verweisungstätigkeit ohne langes
Stehen, Gehen, Sitzen sowie häufiges Bücken wieder zu 80% zumut-
bar sei (vgl. act. 112 und 126).
6.3 Den mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 7. November
2007 von Dr. med. D._______, wonach seit der letzten Untersuchung
am 29. April 2005 (act. 107) eine Aggravation der Zervikal- und
Rückenbeschwerden eingetreten und der Beschwerdeführer in der zu-
letzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter zu 100% arbeits-
unfähig sei, hat die Vorinstanz ihrem ärztlichen Dienst nicht zur Beur-
teilung unterbreitet.
6.4 Die Beurteilung der Entwicklung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers in den Stellungnahmen von Dr. med. C._______
vermag nicht zu überzeugen.
6.4.1 Es ist widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wenn Dr. med.
C._______ in seinem Bericht vom 26. September 2005 zum einen
darlegt, dass der Beschwerdeführer bereits bei der dritten
Rentenrevision im Jahre 2001 nicht mehr an den Folgeschäden des
Alkoholabusus gelitten habe (Bericht Dr. med. B._______ vom 29.
Januar 2001), zum andern aber zusammenfassend festhält, "dass
zwar weiterhin eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch
das Rückenleiden vorliegt, dass aber sowohl bezüglich diesem Leiden
wie vor allem bezüglich dem früher betriebenen massiven
Alkoholabusus eine ganz wesentliche Besserung eingetreten ist".
Entsprechend dem Rapport vom 10. August 2000 von Dr. med.
E._______ (act. 93 S. 3 und 8) und dem Bericht vom 14. August 2000
von Dr. med. F._______ (vgl. act. 92) ist – mangels anderweitiger
aktenkundiger Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass beim Be-
schwerdeführer seit dem 10. August 2000 – und somit auch im
vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum (vgl. E. 5.1 hiervor) –
kein Alkoholabusus mit Folgeschäden mehr diagnostiziert wurde. Die
von Dr. med. C._______ hauptsächlich zur Begründung der Erhöhung
der Arbeitsfähigkeit angerufene entscheidende Besserung der
alkoholbedingten Leiden war bereits bei der letzten, als
Vergleichszeitpunkt beizuziehenden Rentenrevision gegeben gewesen
und nicht mehr als invalidisierend betrachtet worden – so dass sie
vorliegend bei der Beurteilung einer allfälligen rentenrelevanten
Seite 21
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Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht mehr berücksichtigt
werden kann.
6.4.2 Die streitige Rentenherabsetzung könnte folglich nur gerecht-
fertigt sein, sofern seit dem 28. Mai 2001 eine wesentliche Besserung
des Rückenleidens eingetreten wäre. Laut dem hierfür von Dr. med.
C._______ als Beleg erwähnten Rapport vom 2. Mai 2005 von Dr.
med. G._______ war zwar eine weitere Verbesserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten (vgl. act. 108 S. 6). Auch wurden
im Zusammenhang mit dem Rückenleiden keine neurologischen
Ausfälle und insbesondere keine Paresen mehr beschrieben (vgl. act.
93 und act. 108, jeweils S. 3 und 4) – anders als noch im Rapport vom
10. August 2000 von Dr. med. E._______. Der Rapport vom 2. Mai
2005 von Dr. med. G._______ beinhaltet aber keine orthopädisch-
neurologische Beurteilung des Ausmasses der Auswirkungen des
Rückenleidens auf die (Rest-)Arbeitsfähigkeit, so dass auf diesen nicht
vorbehaltlos abgestellt werden kann. Zu beachten ist zudem, dass der
behandelnde Orthopäde, Dr. med. D._______, in seinem auf einer per-
sönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden Bericht
vom 7. November 2007 keine Verbesserung, sondern vielmehr eine
seit dem 29. April 2005 eingetretene – und somit vorliegend zu berück-
sichtigende (vgl. E. 5.1 hiervor) – Aggravation der Rücken- und
Zervikalbeschwerden feststellte. Daher bestehen auch in dieser
Beziehung erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Feststellung
von Dr. med. C._______, es sei seit der letzten Rentenrevision eine
anspruchsbeeinflussende wesentliche Verbesserung des Rücken-
leidens eingetreten.
6.4.3 Im weitern ist festzuhalten, dass Dr. med. C._______ seine
Beurteilung auf verschiedene medizinische Unterlagen stützte, die
nicht aktenkundig sind, so dass deren Würdigung nicht überprüft
werden kann. Zudem verkennt er, dass dem Beschwerdeführer bei der
Erstbeurteilung durch den ärztlichen Dienst der IV-Stelle C._______
nicht etwa eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten
Erwerbstätigkeit von 72% attestiert worden war, sondern vielmehr eine
solche von 100% (vgl. act. 8 und 39). Auf die mangelhafte und im
Ergebnis weder nachvollziehbare noch einleuchtende Beurteilung der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._______ kann daher nicht
abgestellt werden.
Seite 22
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6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Alkoholabusus mit
Folgeschäden im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum vom
28. Mai 2001 bis zum 2. November 2007 (vgl. E. 5.1 hiervor) nicht
mehr diagnostiziert wurde und somit keine relevanten Auswirkungen
auf die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben konnte.
Eine nachvollziehbare und im Ergebnis überzeugende medizinische
Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des alleine noch rele-
vanten Rückenleidens auf die (Rest-)Arbeitsfähigkeit liegt indessen
nicht vor. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist es daher für das
Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, mit dem im Sozialversiche-
rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit (vgl. E. 2.4.1 hiervor) festzustellen, ob in der Zeit vom 28. Mai
2001 bis zum 2. November 2007 eine rentenwirksame Veränderung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist.
7.
Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und gewürdigt (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie
Art. 12 VwVG). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als
dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die
Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, eine
fachärztliche (insbesondere orthopädisch-neurologische) Begutach-
tung des Rückenleidens des Beschwerdeführers einzuholen und an-
schliessend neu zu verfügen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
8.2 Der Beschwerdeführer, der sich anwaltlich hat vertreten lassen,
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu
leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf Grund der
Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteientschä-
digung inklusive pauschalem Auslagenersatz auf total Fr. 2'400.- fest-
gesetzt, wobei keine Mehrwertsteuer zu entschädigen ist (Art. 5 Bst. b
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des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14
Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
2. November 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung,
eine fachärztliche (insbesondere orthopädisch-neurologische) Begut-
achtung des Rückenleidens des Beschwerdeführers einzuholen und
anschliessend neu zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-
zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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