Abtei lung II I
C-8168/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidität (Verfügung vom 21. November 2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8168/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene (schweizerische Staatsangehörige) A._______
war seit dem 1. April 1993 bei B._______ als Produktionstechniker
(Tontechniker) angestellt, wobei er ab April 2003 ein Teilzeitpensum
von 60 % ausübte (IV-Akt. 18). Per 30. September 2006 löste er sein
Arbeitsverhältnis auf, um seinen Wohnsitz nach Österreich zu
verlegen, wo seine Ehefrau wohnte (IV-Akt. 17). In der Folge ging er
keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (IV-Akt. 5). Mit Datum vom
31. Dezember 2007 bzw. 12. Januar 2008 (Eingang 21. Januar 2008)
meldete er sich bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV)
zum Leistungsbezug an (IV-Akt. 1 und 2). Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, seit einem Schlaganfall am 3. Oktober 2007 sei
seine linke Körperhälfte beeinträchtigt. Zudem leide er zeitweise an
Angina Pectoris und den Folgen von drei Herzinfarkten (S. 5).
A.a Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) holte zur
Abklärung der Verhältnisse insbesondere die medizinischen Unter-
lagen (IV-Akt. 22 ff.), den Fragebogen für den Versicherten (EU [IV-
Akt. 17]), den Fragebogen für Arbeitgebende (IV-Akt. 18), den Frage-
bogen für die im Haushalt tätigen Versicherten (IV-Akt. 21) sowie einen
Auszug aus dem individuellen Konto (IV-Akt. 95) ein und legte das
Dossier ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor.
A.b In seiner Stellungnahme vom 12. September 2008 (IV-Akt. 34)
führte der IV-Stellenarzt Dr. med. C.______, Facharzt für allgemeine
Medizin, als Hauptdiagnosen „Koronare Dreigefässerkrankung mit
Status nach Myokardinfarkt und PTCA im Jahre 2002; Status nach
cerebrovaskulärem Ereignis (Arteria cerebri dx) mit vorübergehendem
Hemisyndrom links, weitgehende Remission“ auf und attestierte dem
Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von
13 % seit dem 3. Oktober 2007, wobei er davon ausging, dass die
Tätigkeit im Haushalt als bisherige Tätigkeit zu qualifizieren sei. In
einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit bestehe eine Einschrän-
kung von 15 %.
A.c Mit Vorbescheid vom 17. September 2008 stellte die IVSTA dem
Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht
(IV-Akt. 35). Mit mehreren E-Mails teilte A._______ der IVSTA mit, er
sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden (IV-Akt. 36 ff.) und
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beantragte am 1. Oktober 2008 eine Fristverlängerung zur Erhebung
von Einwänden und um weitere Beweismittel beizubringen (IV-Akt. 41).
Dem Versicherten wurde daraufhin eine Fristverlängerung bis zum
30. November 2008 gewährt (vgl. IV-Akt. 43-45). Mit Datum vom
15. Oktober 2008 reichte A._______ „Rekurs“ gegen den Vorbescheid
ein und machte unter anderem geltend, er könne seinen Beruf als
Tontechniker aufgrund seiner Hörbehinderung nicht mehr ausüben.
Zudem leide er seit längerer Zeit an einer Depression. Weiter reichte
er zwei medizinische Atteste (ärztlicher Befundbericht von Dr. med.
D._______, Facharzt für HNO-Krankheiten, vom 9. Oktober 2008 [IV-
Akt. 50], fachärztlicher Befund von Dr. med. E._______, Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie, vom 13. Oktober 2008 [IV-Akt. 51]) ein (IV-
Akt. 52). Der IV-Stellenarzt Dr. C._______ hielt in seiner
Stellungnahme vom 17. November 2008 an seiner Beurteilung vom
12. September 2008 fest (IV-Akt. 54). Mit Verfügung vom
21. November 2008 wies die IVSTA das Leistungsbegehren von
A._______ ab, weil keine rentenbegründende Invalidität vorliege (IV-
Akt. 55).
A.d Mit E-Mail vom 2. Dezember 2008 wies A._______ die IVSTA
darauf hin, dass er am 27. November 2008 eine Ergänzung zu seinem
„Rekurs“ vom 15. Oktober 2008 mit weiteren Beweismitteln eingereicht
habe und die Verfügung erlassen worden sei, bevor die ihm gewährte
Frist zur Erhebung von Einwänden abgelaufen sei. Er gehe davon aus,
dass die abweisende Verfügung ungültig sei, dennoch werde er beim
Gericht Beschwerde erheben (IV-Akt. 57, vgl. auch IV-Akt. 58 ff.). Mit
Brief vom 4. Dezember 2008 teilte die IVSTA dem Versicherten mit,
dass er gemäss Rechtsmittelbelehrung vorzugehen habe, sofern er die
Verfügung vom 21. November 2008 anfechten wolle (IV-Akt. 65). Am
11. Dezember 2008 ging bei der IVSTA die schriftliche Eingabe vom
26. November 2008 betreffend „Ergänzung zu Rekurs“ mit Beilagen
(Ärztliche Bestätigung von Dr. F._______, Arzt für Allgemeinmedizin,
vom 20. November 2008, Entlassungsbericht G._______
Krankenhaus, Chirurgische Abteilung, vom 30. November 2007
betreffend Behandlung vom 19./20. September 2007 [IV-Akt. 68] sowie
Entlassungsbericht G._______ Krankenhaus, Medizinische Abteilung,
vom 11. Juli 2007 betreffend stationärem Aufenthalt vom 5. - 12. Juli
2007 [IV-Akt. 67]) ein (IV-Akt. 69). Mit Schreiben vom 18. Dezember
2008 forderte die IVSTA A._______ auf, den Fragebogen zur
Bestimmung des Status des Versicherten auszufüllen, da er
angegeben habe, sich ab Mai 2007 um eine Stelle als Tontechniker
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bemüht zu haben. Weiter teilte ihm die Verwaltung mit, dass ihre
Verfügung vom 21. November 2008 „als null und nichtig zu betrachten“
sei (IV-Akt. 70).
B.
Mit Datum vom 15. Dezember 2008 (Poststempel vom 17. Dezember
2008) erhob A._______ gegen die Verfügung vom 21. November 2008
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Zusprechung einer IV-Rente (Akt. 1).
C.
Mit Eingabe vom 16. März (Eingang am 8. April) 2009 teilte der
Beschwerdeführer dem Gericht mit, die IVSTA habe ihn darüber
informiert, dass ihr Entscheid betreffend sein IV-Gesuch hinfällig sei.
Er gehe deshalb davon aus, dass sich sein Rekurs erübrige (Akt. 5).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2009 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und dem Beschwerde-
führer sei mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine Viertelsrente zuzu-
sprechen (Akt. 6). In formeller Hinsicht führte sie aus, die von ihr am
18. Dezember 2008 erklärte Rücknahme der Verfügung vom
21. November 2008 sei nicht rechtswirksam, weil der Versicherte zu
diesem Zeitpunkt bereits Beschwerde erhoben habe. Auf die
Beschwerde sei deshalb einzutreten.
Ihren Antrag auf Zusprechung einer Viertelsrente begründete sie im
Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach Erlass der
Verfügung nachgewiesen habe, dass er sich – bevor er den
Schlaganfall erlitten habe – intensiv um eine Tätigkeit als Tontechniker
bemüht habe. Daher sei die Invaliditätsbemessung nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen.
Gemäss der Beurteilung ihres medizinischen Dienstes vom 23. März
2009 sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als
Tontechniker seit Februar 2002 zu 20 % und seit dem 19. September
2007 zu 70 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit
betrage die Arbeitsfähigkeit seit dem 6. Dezember 2007 (nach dem
Rehabilitationsaufenthalt) 85 %. Die gesundheitlich bedingte Erwerbs-
einbusse betrage 49 %, weshalb Anspruch auf eine Viertelsrente (ab
1. Februar 2008) bestehe.
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E.
Der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 (Akt. 7) auf Fr. 400.-
festgesetzte Kostenvorschuss ging am 5. Mai 2009 bei der Gerichts-
kasse ein (Akt. 11).
F.
Mit Replik vom 23. Mai 2009 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde fest und reichte eine weitere Stellungnahme von
Dr. E._______ (vom 19. Mai 2009) ein (Akt. 12). Er machte geltend,
sein Invaliditätsgrad betrage mindestens 60 %. Die Vorinstanz habe
seine krankheitsbedingten Einschränkungen sowohl in somatischer als
auch in psychiatrischer Hinsicht unzureichend berücksichtigt. Dem
Einkommensvergleich sei zudem ein zu geringes Valideneinkommen
zugrunde gelegt worden. Nach den erlittenen Herzinfarkten habe er
nicht nur sein Pensum reduzieren, sondern auch die leitende Funktion
abgeben müssen.
G.
In ihrer Duplik vom 16. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz, dem
Beschwerdeführer sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab
dem 1. September 2007 eine Viertelsrente und ab dem 1. Dezember
2007 eine halbe Rente zuzusprechen (Akt. 14). Zur Begründung
verwies sie auf die neuen Stellungnahmen ihres medizinischen
Dienstes vom 21. Juni und 12. Juli 2009 (IV-Akt. 92 und 94), wonach
dem Beschwerdeführer im bisherigen Beruf ab Februar 2002 eine
Arbeitsunfähigkeit von 40 % und in einer Verweistätigkeit ab Dezember
2007 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (statt 15 %) attestiert werde. Das
dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen sei
hingegen korrekt.
H.
Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 10. November 2009 an
seiner Beschwerde fest (Akt. 17).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
ausdrücklich vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
2.1 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerde-
führer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
2.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IVSTA vom 21. November
2008, mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
abgewiesen wurde. In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2008
forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, den Fragebogen
zur Bestimmung des Status des Versicherten auszufüllen und teilte
ihm mit, die Verfügung vom 21. November 2008 sei „als null und
nichtig zu betrachten“ (IV-Akt. 70).
2.2.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide
zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre
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Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Interventionen vor Ablauf
der Rechtsmittelfrist sind hingegen nicht denselben (strengen) Voraus-
setzungen unterworfen, wie sie für den Widerruf formell rechtskräftiger
Verfügungen gelten. Massgebend hierfür ist die Überlegung, dass das
Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensgrundsatz bis zum
Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche
Bedeutung haben können wie nach diesem Zeitpunkt. In der Regel
darf die Behörde daher, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt
sein müssen, auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen,
solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist (vgl. in BGE 135 III
656 [Urteil 4A_447/2009] nicht publizierte E. 2.1 mit Hinweisen, vgl.
auch BGE 134 V 257 E. 2.2, BGE 129 V 110 E. 1.2.1).
2.2.2 Mit der Einreichung der Beschwerde geht die Zuständigkeit zum
Entscheid über eine angefochtene Verfügung grundsätzlich an die
Beschwerdeinstanz über (Devolutivwirkung; Art. 54 VwVG). Der Ver-
waltung wird damit die Herrschaft über den Streitgegenstand,
insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und
Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich entzogen (BGE 130 V 138
E. 4.2). Vorbehalten bleibt Art. 53 Abs. 3 ATSG, wonach der Versiche-
rungsträger die angefochtene Verfügung so lange in Wiedererwägung
ziehen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung
nimmt (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 VwVG).
2.2.3 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 17. Dezember
2008 eingereicht bzw. der Post übergeben (vgl. Akt. 1). Da damit die
Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitsache an das Bundesverwal-
tungsgericht übergegangen ist, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz
mit ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2008 die Verfügung vom
21. November 2008 rechtsgültig zurückgenommen hat (vgl. BGE 134 V
257 E. 2.2; ANNETTE GUCKELBERGER, Der Widerruf von Verfügungen im
schweizerischen Verwaltungsrecht, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 6/2007 S. 293 ff., S. 307 f.). In ihrer
Vernehmlassung vom 8. April 2009 hat die Vorinstanz zudem
ausgeführt, sie sehe von einer Wiedererwägung der angefochtenen
Verfügung ab, weil aufgrund der Beschwerdevorbringen nicht ohne
Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die von ihr
vorgenommene Neubeurteilung den Begehren des Beschwerdeführers
voll entspreche (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).
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2.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss
rechtzeitig bezahlt wurde, einzutreten.
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze dazulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
21. November 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis).
3.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände-
rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten.
Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb-
lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom
3. November 2009), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum
31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 Erw. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor
dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer
8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007
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[5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen) Versicherungs-
falles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 21. November
2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi-
sion]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revi-
sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des
Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige)
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der
Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat.
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund-
heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig-
keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getre-
tene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
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3.4 Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung
des Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der
im Regelfall anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98
E. 4a mit Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit
als auch eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang
vorliegen (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
3.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 %
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008
gültigen Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 gültigen Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entspre-
chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas-
sung], Art. 28 Abs. 1ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung]). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsange-
hörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
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der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
3.7 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklä-
rungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein
(Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den
IV-Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59
Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sach-
entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
In den interdisziplinär zusammengesetzten RAD sind insbesondere die
Fachdisziplinen Innere oder Allgemeine Medizin, Orthopädie, Rheuma-
tologie, Pädiatrie und Psychiatrie vertreten (Art. 48 IVV).
4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist zunächst die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.1 Den medizinischen Akten lässt sich Folgendes entnehmen:
4.1.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 13. Februar 2002 einen
Herzinfarkt und wurde in der Folge im Kantonsspital H._______
behandelt (insbes. PCTA [Erweiterung der Herzkranzgefässe], IV-
Akt. 22 f.). Nach einem weiteren Herzinfarkt am 28. Juli 2002 war er
bis am 5. August 2002 im Kantonsspital H._______ hospitalisiert
(Austrittsbericht vom 8. August 2002, IV-Akt. 23). Diagnostiziert wurde
u.a. eine hypertensive und koronare 3-Gefässerkrankung. Am
12. Dezember 2002 wurde eine ICD-Implantation (Implantierbarer
Cardioverter-Defibrillator) vorgenommen (IV-Akt. 24). Der Patient habe
am 17. Dezember 2002 in einem guten Allgemeinzustand nach Hause
entlassen werden können (Austrittsbericht Kantonsspital H._______
vom 17. Dezember 2002, IV-Akt. 25). Bei den Kontrolluntersuchungen
im August und September 2005 wurde u.a. die Diagnose einer
koronaren Dreigefässerkrankung bestätigt und eine mittelschwer
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eingeschränkte Pumpfunktion festgestellt (IV-Akt. 26 f.). Bei
Maximalbelastung trete die typische Angina pectoris auf (IV-Akt. 27).
4.1.2 Vom 8. bis 22. Juni 2007 stand der Beschwerdeführer bei
seinem Hausarzt (in Österreich) wegen eines Erysipels in Behandlung
(Bestätigung von Dr. F._______ vom 20. November 2008, Akt. 69).
4.1.3 Gemäss Entlassungsbericht der medizinischen Abteilung des
G._______ Krankenhauses vom 11. Juli 2007 betreffend stationärem
Aufenthalt vom 5. bis 12. Juli 2007 wurde beim Patienten ein
Generatorwechsel und eine Sondenrevision – als geplanter Eingriff –
vorgenommen (IV-Akt. 67). Zusätzlich zu den cardiologischen
Diagnosen wurde u.a. eine Adipositas und Verdacht auf depressive
Verstimmung diagnostiziert. Die Compliance des Patienten scheine
deutlich eingeschränkt zu sein. Dem Patienten sei dringend empfohlen
worden, regelmässige Kontrollen in der Spezialambulanz durchführen
zu lassen.
Am 19. September 2007 wurde in der chirurgischen Abteilung des
G._______ Krankenhauses eine Varizenoperation durchgeführt
(Entlassungsbericht vom 30. November 2007 betreffend Behandlung
vom 19. bis 20. September 2007; IV-Akt. 68).
4.1.4 Nach einem ischämischen Insult (ICD-10 I63.3: Hirninfarkt durch
Thrombose zerebraler Arterien) am 3. Oktober 2007 erfolgte ein
stationärer Aufenthalt zur Neurorehabilitation im I._______ vom
9. November bis 6. Dezember 2007 (Bericht vom 5. Dezember 2007;
IV-Akt. 30). Der neurologische Status beim Eintritt ergab weitgehend
unauffällige Befunde. Eingeschränkt waren insbesondere die
Oberflächen- und die Tiefensensibilität links (obere und untere
Extremitäten). Konzentration und Aufmerksamkeit seien etwas
herabgesetzt, die Merkfähigkeit diskret eingeschränkt. Im psychischen
Bereich wurden keine Beeinträchtigungen festgestellt. Der Epikrise
lässt sich entnehmen, dass der Patient aufgrund der guten Ergebnisse
bei den neuropsychologischen Untersuchungen nur einmalig am
kognitiven Training teilgenommen habe. Ziel des multidisziplinären
Therapieprogramms sei die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit
gewesen, insbesondere die Verbesserung der Funktion der linken
oberen Extremität, der Hemihypästhesie und der Ausdauer. Beim
Austritt seien Fingerfunktionen und Koordination verbessert gewesen.
Bei verringertem Arbeitstempo sei das Bedienen einer Computer-
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tastatur wieder möglich. Das Tragen von kleinen Lasten sei möglich,
ein geringes Kraftdefizit bestehe noch. Die Defizite in der Oberflächen-
und Tiefensensibilität bestünden nach wie vor. Das Arbeitstempo sei
noch deutlich verringert. Es sei empfohlen worden, die Therapien in
der Tagesklinik fortzusetzen, bis die Berufsfähigkeit wiedererlangt
worden sei.
4.1.5 Dr. D._______ diagnostizierte in seinem Kurzbericht vom
9. Oktober 2008 an Dr. F._______ (IV-Akt. 50) eine
Innenohrschwerhörigkeit links. Subjektiv bestehe eine
Hörverschlechterung seit dem Insult im Jahr 2007.
4.1.6 Dr. E._______ führte im Kurzbericht vom 13. Oktober 2008 an
Dr. F._______ aus, neben dem neurologischen Defizit (nach dem
medialen Insult) seien die Risikofaktoren relativ stabilisiert. Seines
Erachtens bestehe jedoch ein deutlich depressives Syndrom, welches
das organische Psychosyndrom im Rahmen der Grunderkrankung ver-
stärke (IV-Akt. 51).
Gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom
19. Mai 2009 steht der Beschwerdeführer seit Oktober 2008 in
Behandlung bei Dr. F._______ (Akt. 12). Diagnostisch bestehe ein
Zustand nach Myokardinfarkt im Jahr 2002 bzw. ein Zustand nach
cerebralem Insult mit deutlichem sensomotorischem Residualzustand
(Hemisymptomatik rechts) sowie Störung der Feinmotorik und
ausgeprägter Hypästhesie. Weiter wird ein Chronisches Fatigue
Syndrom, bei bestehendem organischem Psychosyndrom, mit
Einschränkung der Merkfähigkeit, Konzentration und der psychischen
Dauerbelastbarkeit diagnostiziert. Ferner bestehe eine „typische
Begleitdepression“, welche einer antidepressiven Langzeitmedikation
bedürfe. Die Arbeitsfähigkeit sei „weit über 50 %“ eingeschränkt. Eine
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in seinem „angestandenen“
Beruf sei aus nervenärztlicher Sicht nicht mehr zu erwarten.
4.1.7 Die IVSTA legte das Dossier im Verlaufe des Verfahrens mehr-
mals ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor. Nach Ein-
schätzung von Dr. C._______ wäre dem Beschwerdeführer die
Ausübung der Tätigkeit als Tontechniker weiterhin möglich und
zumutbar. In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2009 (IV-Akt. 85)
hielt er deshalb an seinen früheren Beurteilungen (vom 17. November
2008 [IV-Akt. 54] und vom 12. September 2008 [IV-Akt. 34]) fest,
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wonach seit dem 3. September 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 15 %
bestehe. Die Remission nach dem cerebrovaskulären Ereignis vom
3. Oktober 2007 sei gut gewesen. Es bestünden noch eine Störung der
Tiefensensibilität und leichte neurologische Defizite (IV-Akt. 34). Die
Innenohrschwerhörigkeit und die – angesichts der Medikation wohl
leichte – Depression hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit (IV-Akt. 54).
4.1.8 Dr. med. J._______, ebenfalls vom medizinischen Dienst der IV-
Stelle, erachtete den Beschwerdeführer – im Unterschied zu
Dr. C._______ – aufgrund der kardialen Vorgeschichte, der nach wie
vor bestehenden verminderten Belastbarkeit und der Gehörsein-
schränkung in der bisherigen Tätigkeit als Tontechniker seit
19. September 2007 als nicht mehr arbeitsfähig. In seiner ersten
Stellungnahme vom 23. März 2009 (IV-Akt. 87) führte Dr. J._______
zudem aus, es sei nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit bereits ab
2002 in einem gewissen Masse eingeschränkt gewesen sei. Diese Ein-
schränkung (aus kardialen Gründen) habe aber höchstens 20 %
betragen. In seiner zweiten Stellungnahme vom 21. Juni 2009 (IV-
Akt. 92) hielt er ergänzend fest, leider fehlten regelmässige Kontroll-
berichte bezüglich der kardialen Problematik. Aufgrund der Spital-
berichte aus den Jahren 2002 und 2005 sei es jedoch durchaus
nachvollziehbar, wenn der Versicherte seine Tätigkeit als Tontechniker
aus gesundheitlichen Gründen auf 60 % reduziert habe. Daher könne
eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (als Tontechniker) seit 2002 akzep-
tiert werden. In einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne Stress,
körperlich leichte Arbeiten) habe jedoch keine Einschränkung
bestanden. Vom 19. September 2007 (Varizenoperation und anschlies-
sender Schlaganfall am 3. Oktober) bis am 6. Dezember 2007 (Ende
des Rehabilitationsaufenthaltes) sei der Versicherte auch in einer
angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Für die Zeit
nach dem Rehabilitationsaufenthalt stimme er der Einschätzung von
Dr. C._______ zu, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine Ein-
schränkung von 15 % vorliege (IV-Akt. 87). Zum Bericht von
Dr. E._______ (vom 19. Mai 2009) führte Dr. J._______ am 21. Juni
2009 sinngemäss aus, der behandelnde Arzt habe lediglich eine
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als
Tontechniker vorgenommen, weshalb kein Widerspruch bestehe.
Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit von über 20 % in einer
angepassten Tätigkeit seien nicht ersichtlich. Auf entsprechende
Nachfrage der Verwaltung präzisierte Dr. E._______ am 12. Juli 2009,
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hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2007 in
einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Differenz zur Einschätzung
von Dr. C._______. Er habe lediglich festgehalten, dass die Arbeitsun-
fähigkeit höchstens 20 % betrage (IV-Akt. 94).
4.2 Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. dazu E. 3.6
hiervor). Die Stellungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschrei-
bung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten;
die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die Ärzte und Ärztinnen
des RAD müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen
und formellen Anforderungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich
überprüfbar (zum Ganzen: Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
[publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen, Urteil BGer
9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2). Geht es im Wesentlichen
um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts,
kann der RAD auf die Vornahme eigener Untersuchungen (vgl. Art. 49
Abs. 2 IVV) verzichten (soeben zitiertes Urteil 9C_323/2009 E. 4.3.1).
4.2.1 Ob die Berichte des medizinischen Dienstes der IV-Stelle in
beweisrechtlicher Hinsicht den RAD-Berichten gleichzustellen sind,
kann vorliegend offen bleiben. Denn auf einen Aktenbericht kann nur
abgestellt werden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese
Daten unbestritten sind (vgl. Urteil BGer 8C_653/2009 vom
28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November
2007 E. 3.1.1). Wie sich auch aus der Stellungnahme von
Dr. J._______ ergibt, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht
erfüllt. Insbesondere fehlen medizinische Unterlagen zum Verlauf der
kardialen Störung, weshalb eine zuverlässige (rückwirkende) Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit kaum möglich erscheint. Es ist nicht
auszuschliessen, dass die divergierenden Einschätzungen der beiden
IV-Stellenärzte (hinsichtlich Beginn und Umfang der Beeinträchtigung
in der bisherigen Tätigkeit als Tontechniker) vorwiegend aufgrund einer
Interpretation von unvollständigen Vorakten entstanden sind.
4.2.2 Die Untersuchungspflicht der Verwaltung bezieht sich auch auf
den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und dauert so lange,
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bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer 8C_831/2008
vom 29. Mai 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
Soweit ersichtlich hat die IVSTA lediglich diejenigen medizinischen
Unterlagen eingeholt, welche sich im Besitz des Beschwerdeführers
befanden (vgl. IV-Akt. 16 ff.). Bei den behandelnden Ärzten (in
Österreich und der Schweiz) wurden jedoch keine Verlaufsberichte
und allfällige weitere Unterlagen angefordert. Daher hätte sich der IV-
Stellenarzt nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, es fehlten
leider regelmässige Kontrollberichte bezüglich der kardialen Proble-
matik. Vielmehr hätte er die Verwaltung darauf hinweisen müssen,
dass die medizinischen Akten unvollständig und daher zu ergänzen
sind.
4.2.3 Unvollständig dokumentiert ist aber auch der Verlauf nach dem
erlittenen Insult, weshalb unklar ist, ob sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit dem Rehabilitationsaufenthalt im
I._______ verschlechtert hat, oder ob es sich um unterschiedliche
Beurteilungen verschiedener medizinischer Fachpersonen handelt
(z.B. war gemäss Bericht des I._______ das Gehör im November 2007
beidseits intakt [IV-Akt. 30 S. 2], bei der IV-Anmeldung im Januar 2008
machte der Beschwerdeführer aber bereits eine Beeinträchtigung des
Gehörs geltend [IV-Akt. 2] und im Oktober 2008 wurde eine
Innenohrschwerhörigkeit links diagnostiziert [IV-Akt. 50]).
4.2.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beeinträch-
tigung aus psychiatrischer Sicht betrifft, erlauben die vorliegenden
medizinischen Berichte keine rechtskonforme Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit. Entgegen den Ausführungen von Dr. J._______ kann
dem Bericht von Dr. E._______ nicht entnommen werden, dass sich
seine Arbeitsunfähigkeitsschätzung lediglich auf die bisherige Tätigkeit
bezieht. Der Bericht von Dr. E._______ vom 19. Mai 2009 genügt
indessen den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht.
Die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheits-
schadens setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte
Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikations-
system voraus. Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit
kann indessen nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt
werden. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten
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Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten
Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit
auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft
tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht
als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei-
bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V
49 E. 1.2). Bei pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen
Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (wozu
auch das Chronic Fatigue Syndrom gehört) geht die Rechtsprechung
zudem von der Vermutung aus, dass trotz des Leidens eine Erwerbs-
tätigkeit ausgeübt werden könne (siehe BGE 9C_510/2009 vom
30. August 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Dr. E._______ diagnostiziert – ohne auf ein anerkanntes Klassifi-
kationssystem Bezug zu nehmen – ein „chronisches Fatigue Syndrom,
bei bestehenden organischen Psychosyndrom“ und eine „typische
Begleitdepression,“ die einer antidepressiven Langzeitmedikation
bedürfe. Inwiefern sich die psychischen Störungen in qualitativer und
quantitativer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, wird nicht
nachvollziehbar dargelegt. Da bereits im Juli 2007 – mithin vor dem
Hirninfarkt – im Entlassungsbericht des G._______ Krankenhauses
der Verdacht auf eine depressive Verstimmung geäussert wurde (vgl.
IV-Akt. 67), kommt auch der Anforderung, eine medizinische Expertise
müsse in Kenntnis der Vorakten erstellt werden, wesentliche Bedeu-
tung zu.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt in medizi-
nischer Hinsicht ungenügend abgeklärt ist. Die Sache ist daher an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese zunächst bei den behandeln-
den Ärzten einen Verlaufsbericht einhole und anschliessend – unter
Beizug des RAD – entscheide, ob und gegebenenfalls welche medizi -
nische Begutachtung erforderlich ist (vgl. Art. 57 Abs. 3 IVG, siehe
auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung
[KSVI] Rz. 2036 ff. und Rz. 2075 ff.). Dabei wird sie zu beachten
haben, dass (Verlaufs-)Berichte der behandelnden (Spezial-)Ärztinnen
und Ärzte – im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs-/
Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits –
nicht als medizinische Administrativgutachten gelten können. Dies
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heisst nicht, dass die IV-Stelle in jedem Fall ein internes versiche-
rungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen
hätte. Der Verzicht auf Beweisweiterungen und das alleinige Abstellen
auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (der unter-
schiedlichen Fachrichtungen) sind jedoch nur zulässig, wenn diese ein
stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben
(Urteil BGer I 828/06 vom 5. September 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.4 Ergänzend ist schliesslich festzuhalten, dass der Fragebogen für
Arbeitgebende (IV-Akt. 18) nur unvollständig ausgefüllt wurde.
Insbesondere fehlen darin Angaben zu der vor April 2003 ausgeübten
Tätigkeit bzw. zu den Gründen, weshalb der Beschwerdeführer ab
1. April 2003 nur in einem Teilzeitpensum von 60 % beschäftigt war. Es
lässt sich daher nicht überprüfen, ob die replikweise vorgebrachte
Behauptung zutrifft, dass er aufgrund der Herzinfarkte nicht nur sein
Pensum reduzieren, sondern auch die leitende Funktion aufgeben
musste. Da sich dies auf die Höhe des Valideneinkommens auswirken
kann, muss der Sachverhalt auch diesbezüglich ergänzt werden.
4.5 Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne
der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Dem obsiegenden Beschwerdeführer wird der
geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückerstattet. Der unterlegenen Vorinstanz werden in
Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG gemäss der bisherigen Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts keine Kosten auferlegt.
5.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von
der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh-
rende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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