Abtei lung II I
C-8170/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
G._______, Italien,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinrich Gunz,
Obere Weinhalde 6, 6060 Kriens
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15,
Vorinstanz.
Beiträge/Verzugszinsen/Rückerstattung; Einspracheent-
scheid der Ausgleichskasse des Kantons Luzern vom
19. September 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8170/2008
Nach Einsicht
in die Verfügung (Einspracheentscheid) der Ausgleichskasse Luzern
(Vorinstanz) vom 19. September 2008, worin sie die Einsprache von
G._______ vom 12. März 2008 abwies und ihre auf den 25. Februar
2008 datierten sechs Beitragsverfügungen für die Jahre 2003 – 2008,
drei Verzugszinsverfügungen und eine Rückerstattungsverfügung für
2003 bestätigte mit der Begründung, die Versicherte habe laut Ein-
wohnerkontrolle der Stadt Luzern ihren Wohnsitz gemäss Anmeldung
vom 2. April 2001 in der Schweiz, habe diesen auch während ihres
Studiums in Italien, wo sie sich aufhalte, beibehalten, und sei
demzufolge in der AHV/IV als Nichterwerbstätige beitragspflichtig (act.
Verwaltungsgericht 19),
in die von G._______ (Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre
Mutter, E._______, gegen diesen Einspracheentscheid beim Ver-
waltungsgericht des Kantons Luzern erhobene Verwaltungsgerichts-
beschwerde vom 19. Oktober 2008 mit dem Antrag, der Einsprach-
entscheid und alle damit bestätigten Beitragsverfügungen, Verzugs-
zinsverfügungen und die Rückerstattungsverfügungen seien unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz aufzuheben,
mit der Begründung, ihr Wohnsitz befinde sich Italien, wo sie ihr
Studium absolviere und auch den Mittelpunkt ihrer beruflichen und
persönlichen Aktivitäten habe (act. Verwaltungsgericht 1),
in das vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ergangene Urteil
vom 6. November 2008, wonach dieses auf die Verwaltungsgerichts-
beschwerde nicht eintrat und die Akten, gestützt auf einen Meinungs-
austausch mit dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Oktober 2008
und 4. November 2008, zuständigkeitshalber dem Bundesver-
waltungsgericht zur weiteren Behandlung überwies, welche bei
letzterem am 19. Dezember 2008 eingingen (act. 1),
in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Januar 2009 (act. 3),
mit welcher sie beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die
Beitragsverfügungen 2003 – 2008 vom 25. Februar 2008 seien aufzu-
heben, dies mit der Begründung, die Einwohnerdienste der Stadt
Luzern hätten inzwischen am 29. Februar 2008 den Wohnsitz der Be-
schwerdeführerin rückwirkend auf den 2. April 2001 auf Abmeldung
der Mutter hin – welche geltend gemacht habe, die Anmeldung sei
irrtümlicherweise erfolgt – aufgehoben; ferner beantragte die Vor-
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instanz, auf eine Verlegung der Kosten zu ihren Lasten sei zu ver -
zichten, da ihr ein bedeutender administrativer Aufwand entstanden
sei,
in die Replik der Beschwerdeführerin vom 2. März 2009 (act. 5),
wonach sie an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer
Beschwerde vom 19. Oktober 2008 festhielt und ergänzend geltend
machte, ihr sei durch dieses Verfahren ein unverhältnismässig grosser
Aufwand erwachsen, weshalb sie eine Parteientschädigung von
mindestens Fr. 800.- als angemessen betrachte,
in die Duplik der Vorinstanz vom 15. Mai 2009 (act. 9), wonach sie an
ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung
vom 30. Januar 2009 festhielt und ergänzend geltend machte, sie habe
sich bei der Erhebung der Beiträge auf eine Anmeldung der Ein-
wohnerkontrolle und die Steuerveranlagung gestützt, wogegen es die
Mutter der Beschwerdeführerin unter Missachtung ihrer Melde- und
Mitwirkungspflichten versäumt habe, die Abmeldung der Beschwerde-
führerin rechtzeitig vorzunehmen, was der Vorinstanz nicht angelastet
werden dürfe,
in die Triplik der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2009 (act. 11),
wonach sie an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer
Beschwerde vom 19. Oktober 2008 erneut festhielt und im Kosten-
punkt präzisierend beantragte, es seien ihr keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen und eine angemessene Parteientschädigung nach ge-
richtlichem Ermessen zuzusprechen, dies mit der ergänzenden Be-
gründung, der Beschwerdeführerin seien insoweit unverhältnismässig
hohe Kosten entstanden, als sie seit dem 19. September 2008 den
Rechtsvertreter mit der Instruktion und Abfassung der Rechtsschriften
beigezogen habe, im Übrigen wäre es an der Vorinstanz im Rahmen
ihrer Untersuchungspflicht gelegen, die Wohnsitzfrage mit der Ein-
wohnerkontrolle der Stadt Luzern zu klären, nachdem die Be-
schwerdeführerin in ihrer Einsprache auf deren Kontakte mit der Ein-
wohnerkontrolle hingewiesen habe,
in die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2009
(act. 12), wonach ein Doppel der Triplik der Beschwerdeführerin der
Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel
abgeschlossen wurde.
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In Erwägung
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus Art.
31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist, sowie aus Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) ergibt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf sie einzu-
treten ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2009
beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei ihr vorliegend an-
gefochtener Einspracheentscheid vom 19. September 2008 und die mit
diesem bestätigten Beitragsverfügungen 2003 – 2008 vom 25. Februar
2008 aufzuheben,
dass sich die Beschwerdeführerin sinngemäss dem Antrag der Vor-
instanz anschloss,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) nichterwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Voll-
endung des 20. Altersjahrs in der AHV/IV beitragspflichtig sind und
eine Versicherungspflicht gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG gegeben
ist, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben,
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG der Wohnsitz einer Person sich
nach den Artikeln 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bestimmt, und nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 1 ZGB ein Wohnsitz in
der Schweiz nur vorliegt, wenn zwei Merkmale erfüllt sind: ein
objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die
Absicht dauernden Verbleibs (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1 und BGE 127
V 237 E. 1, je mit Hinweisen), wobei namentlich bei Personen, die
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sich lediglich zu Studienzwecken im Ausland aufhalten, eine wider-
legbare Vermutung besteht, wonach am Ort des Aufenthaltes kein
Wohnsitz begründet wird, was indessen eine Wohnsitzbegründung am
Studienort nicht ausschliesst (Urteil BGer H 140/02 vom 19. November
2002 E. 3.1) und eine Wohnsitzverlegung an den Studienort zu be-
jahen ist, wenn zu diesem eine enge Beziehung besteht und Be-
ziehungen zum bisherigen Wohnsitz stark gelockert sind, was bei
einem geplanten mehrjährigen Studium der Fall sein kann (Urteil BGer
2P.222/2006 und 2A.524/2006 vom 21. Februar 2007 E. 4.1 und 4.2.1),
dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bei den
Einwohnerdiensten der Stadt Luzern am 29. Februar 2008 rückwirkend
per 2. April 2001 abgemeldet wurde, in M._______, Italien, wohnt, wo
sie ihr mehrjähriges Studium absolviert und beabsichtigt, dort ins-
künftig zu bleiben (vgl. act. Vorinstanz 39 und 40; act. Verwaltungs-
gericht, Belege Beschwerdeführerin 20, 22-30),
dass unter diesen Umständen bei der nicht erwerbstätigen Be-
schwerdeführerin mangels Wohnsitz in der Schweiz eine Ver-
sicherungspflicht und Beitragspflicht in der AHV/IV zu verneinen ist,
dass somit für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, von
den eingangs erwähnten Anträgen der Parteien abzuweichen, wonach
der angefochtene Einspracheentscheid und damit die Beitrags-, Ver-
zugszins- und Rückerstattungsverfügungen für die Jahre 2003 – 2008
aufzuheben sind,
dass daher die Beschwerde, insoweit die Beschwerdeführerin die
Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids der Vorinstanz
vom 19. September 2008 beantragt, gutzuheissen ist,
dass nachfolgend über den unter den Parteien strittigen Kostenpunkt
zu befinden verbleibt,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und
demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 61 Bst. g ATSG),
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dass der vorliegend durch einen Anwalt vertretenen Beschwerde-
führerin verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind,
dass die Vorinstanz einwendet, diese Kosten seien insofern nicht not -
wendig gewesen, als bei korrekter Abmeldung durch die Beschwerde-
führerin die Vorinstanz die bestrittenen AHV/IV-Beiträge nicht erhoben
hätte, wodurch das vorliegende Beschwerdeverfahren hätte vermieden
werden können,
dass Parteikosten dann als notwendig erachtet werden, wenn sie zur
sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsver-
teidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2, ebenso BGE
98 Ib 506 E. 3),
dass der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verwaltungsver-
fahren zu Recht der Vorwurf entgegen gehalten werden kann, sie sei
ihren Mitwirkungs- und Meldepflichten von Art. 28 und 31 ATSG inso-
weit nicht nachgekommen, als sie die Abmeldung bei den Einwohner-
diensten der Stadt Luzern wesentlich früher hätte vornehmen und der
Vorinstanz mitteilen müssen, zumal ihre Wohnsitzverlegung nach
Italien – wie sich aus den von ihr beschwerdeweise vorgelegten
Unterlagen ergibt – zumindest seit Februar 2004 (vgl. Identitätsaus-
weis act. Verwaltungsgericht, Beleg Beschwerdeführerin 20) feststand
und sie damit klare Verhältnisse hinsichtlich ihrer Versicherungspflicht
in der AHV/IV hätte schaffen können, so dass es gar nicht erst zu
einem Rechtsstreit gekommen wäre,
dass andererseits die Vorinstanz im Einspracheverfahren ihren Ab-
klärungspflichten gemäss Art. 43 ATSG insoweit nicht nachgekommen
ist, als sie die Beschwerdeführerin, wie diese zu Recht rügt (vgl. Triplik
S. 4 N. 10 9), hätte mündlich anhören und ihre vorgebrachten Be-
weismittel für einen Wohnsitz in Italien hätte prüfen müssen, wodurch
der Rechtsstreit spätestens in diesem Verfahrensstadium hätte bei-
gelegt werden können, ohne ihn ins Rechtspflegeverfahren zu ver-
lagern,
dass somit einerseits der obsiegenden Beschwerdeführerin ein Teil der
entstandenen Parteikosten selber zuzuschreiben ist, weshalb sie in-
soweit nicht als notwendig gelten, und andererseits der unterliegenden
Vorinstanz die Parteikosten nicht vollumfänglich auferlegt werden
können,
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dass sich in Würdigung aller Umstände bei der Bemessung der
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zulasten der Vor-
instanz eine Zurückhaltung rechtfertigt, indem diese in Anwendung von
Art. 9 und 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) und ausgehend vom geltend gemachten Aufwand des
Rechtsvertreters (S. 4 oben) von 8 Stunden bei einem Stundenansatz
von Fr. 200.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE) und Auslagen von Fr. 134.- , somit
Fr. 1'734.-, zur Hälfte gekürzt und auf Fr. 867.- festgelegt wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz vom 19. September 2008 (Einspracheentscheid) wird
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 867.- einschliesslich Mehr-
wertsteuer, zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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