Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-817/2011
Urteil vom 22. März 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmine Baselice,
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentengesuch.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in
Erwägung,
dass der 1964 geborenen A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) mit Verfügung der IV-Stelle Zürich (im Folgenden:
IV-Stelle ZH) vom 5. Mai 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % mit
Wirkung ab 1. April 1995 eine ordentliche einfache Invalidenrente samt
Kinderrenten zugesprochen wurde,
dass diese Rente nach durchgeführter Revision im Rahmen der
Mitteilung vom 3. Oktober 2001 bestätigt wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Juli 2003 nach B._______ ausreiste,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) die von der IV-Stelle ZH im Oktober 2004 eingeleitete
Rentenrevision von Amtes wegen durchführte,
dass die Vorinstanz am 18. April 2007 (resp. 15. April 2008) die
Rentenaufhebung per 1. Juni 2007 verfügte,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass bei der Vorinstanz am 24. Februar 2010 eine neue Anmeldung
(Berufliche Integration/Rente) einging,
dass die Vorinstanz nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am
22. Dezember 2010 eine weitere Verfügung erliess, mit welcher der
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde,
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.
Carmine Baselice, diese Verfügung mit Eingabe vom 1. Februar 2011
beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
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(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), sodass das Gericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2011
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2010
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen liess,
dass insbesondere gerügt wurde, die Vorinstanz habe die angefochtene
Verfügung mangelhaft begründet und damit das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2011 – da im
Beschwerdeverfahren eine Heilung des Mangels der ungenügenden
Begründung als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen sei –
die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung an die IVSTA
beantragte,
dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher
sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltenden Sach- und
Rechtslage anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene
Verfügung vom 22. Dezember 2010 mangelhaft begründet wurde und
dieser Mangel im Beschwerdeverfahren nicht heilbar ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung
(Art. 61 Abs. 1 VwVG), im Rahmen des Erlasses der neuen Verfügung
der Begründungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) als wesentlicher Bestandteil
des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eigenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) nachzukommen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels
einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass vorliegend – unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in
Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen
– eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE
resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes
vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) gerechtfertigt ist,
dass unter diesen Umständen das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. März 2011 geht in
Kopie zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3.
Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2010 wird aufgehoben
und die Sache wird mit der Anweisung an die Vorinstanz
zurückgewiesen, im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung der ihr
obliegenden gesetzlichen Begründungspflicht nachzukommen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine
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Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zu Lasten der Vorinstanz
zugesprochen.
6.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung des Rechts auf
unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Vernehmlassung vom 9. März 2011)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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