B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-817/2018
Ur t e i l vom 11 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Österreich),
vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Neuanmeldung),
Verfügung vom 5. Januar 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder
IVSTA) mit Verfügung vom 5. Januar 2018 das Leistungsbegehren von
A._______ mit der Begründung abwies, es liege keine ausreichende,
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor (vgl. IV-
act. 139),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Andreas Oberbichler, gegen diese Verfügung mit Ein-
gabe vom 6. Februar 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend
machte, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, da ein Ver-
dacht auf Vorliegen einer erheblichen Persönlichkeits- und Somatisie-
rungsstörung bestehe und dennoch kein entsprechendes Gutachten ein-
geholt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin überdies die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Andreas
Oberbichler beantragte,
dass die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
mit Eingabe vom 10. April 2018 (BVGer-act. 5) zurückzog,
dass der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 (BVGer-act. 6) einver-
langte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 18. Mai 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (vgl. BVGer-act. 8),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. August 2018 (BVGer-
act. 12) unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______, Lei-
ter des psychiatrischen Dienstes, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, vom 18. Juli 2018 und auf den Rapport OAIE/médecins vom 27. Au-
gust 2018 die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung im
Sinne der erwähnten Stellungnahme beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
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dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass aus dem Rapport OAIE/médecins vom 27. August 2018 hervorgeht,
dass die einzige Diagnose, die mit Sicherheit gestellt werden könne, eine
somatoforme Schmerzstörung sei, und dass die übrigen erwähnten Diag-
nosen nicht hätten ausgeschlossen werden können,
dass gestützt auf die ärztlichen Berichte ferner keine Prüfung der gemäss
BGE 141 V 281 geforderten Standardindikatoren möglich sei und im Übri-
gen die versicherungsmedizinische Argumentationskette Lücken aufweise,
indem namentlich der psychiatrische Status als „katastrophal“ bezeichnet,
aber zum Schluss eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde,
dass dem Rapport OAIE/médecins vom 27. August 2018 als Schlussfolge-
rung zu entnehmen ist, dass eine psychiatrische Expertise unter Berück-
sichtigung der Standardindikatoren einzuholen und die Beschwerdeführe-
rin neuropsychologischen Tests zu unterziehen sei,
dass gemäss BGE 141 V 281 sämtliche psychischen Erkrankungen einem
strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen und die funktionellen Folgen
sämtlicher psychischer Befunde anhand des strukturierten Beweisverfah-
rens gesamthaft zu beurteilen sind,
dass gemäss Gutachten des Instituts C._______ vom 3. Mai 2017 (IV-
act. 114) in psychiatrischer Hinsicht ein Verdacht auf Vorliegen von diver-
sen psychischen Störungen bestehe, jedoch vieles unklar bleibe und die
Unklarheiten am ehesten in einer stationären Beobachtungsphase zu klä-
ren seien,
dass auch Dr. med. D._______ in seinen Berichten vom 1. August 2016
(IV-act. 77) und vom 5. September 2017 (IV-act. 133) deutliche kognitive
Beeinträchtigungen mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsproblemen
sowie des Öfteren auftretende Wortfindungsstörungen feststellte,
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dass den Akten demzufolge zu entnehmen ist, dass der Sachverhalt durch
die IVSTA – in Übereinstimmung mit den Ausführungen von
Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie – unge-
nügend abgeklärt worden ist und keine abschliessende Beurteilung zu-
lässt, zumal sogar die Gutachter darauf hingewiesen haben, es bleibe vie-
les unklar und überdies auch Fragen zu Ressourcen und Funktionsein-
schränkungen offengeblieben sind,
dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1
VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist, verbunden mit
der Anweisung, den Sachverhalt mittels Durchführung der erforderlichen
medizinischen Abklärungen, das heisst Einholung eines polydisziplinären
Gutachtens in der Schweiz, zu ergänzen und anschliessend unter Berück-
sichtigung der rechtsprechungsgemässen Standardindikatoren in der Sa-
che neu zu verfügen,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der von der Beschwerdeführerin ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes
Konto zurückzuerstatten ist,
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche durch Rechtsanwalt
Dr. Andreas Oberbichler vertreten ist, zu Lasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen
und gebotenen Aufwands auf Fr. 2‘800.- festzusetzen ist (Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 5. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur ergänzen-
den medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur anschlies-
senden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2‘800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Vernehmlassung der IVSTA vom 27. August 2018 inkl. Beilagen und
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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