B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 10.01.2017 (8C_551/2016)
Abteilung III
C-818/2013
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, TR-X._______
vertreten durch Halil Sütlü,
Schützenhausstrasse 60, 8424 Embrach,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Rentenrevision, Verfügung vom 15. Januar 2013.
C-818/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren
am 21. Juni 1964, türkische Staatsangehörige, domiziliert in X._______
(Türkei), wohnte von Juni 1978 bis 16. Juli 2008 in der Schweiz (Akten der
IV-Stelle Aargau [AG-act.] 51, 54). Zuletzt arbeitete sie bis 23. Februar
1994 als Lageristin (AG-act. 5) und leistete während insgesamt 180 Mona-
ten Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AG-act. 34 p. 3).
B.
B.a Am 28. Januar 1999 (AG-act. 1) stellte die Versicherte ein Gesuch um
Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente aufgrund voller Arbeits-
unfähigkeit seit dem 9. Dezember 1997 (AG-act. 1 S. 5, AG-act. 3). Der be-
handelnde Hausarzt, Dr. B._______, Innere Medizin, attestierte am 24.
März 1999 seit 1992 progrediente chronische Rückenbeschwerden ohne
eindeutig pathologisches Substrat, eine depressive Entwicklungsstörung
mit Schlafstörungen und äusserte den Verdacht auf Vorliegen einer Fibro-
myalgie (AG-act. 13). Auch die von ihm konsiliarisch beigezogene Rehabi-
litationsklinik C._______ ging in ihrem Bericht vom 9. Februar 1998 von
einem somatoformen Geschehen bzw. einer beginnenden Fibromyalgie
aus (AG-act. 2 S. 2 f.). Der IV-Stellenarzt Dr. D._______ führte in seiner
Stellungnahme vom 27. April 1999 aus, die Versicherte sei fremdsprachig,
sozial und finanziell eingeengt. Man könne den Hausarzt betreffend die
verbleibende Arbeitsunfähigkeit anfragen. Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100%
sei medizinisch angemessen, voraussichtlich für dauernd (AG-act. 24).
B.b Die damals zuständige IV-Stelle Aargau sah von weitergehenden Ab-
klärungen ab (AG-act. 24) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom
17. September 1999 (AG-act. 36) aufgrund eines Invaliditätsgrads von
100% eine ganze Invalidenrente ab Dezember 1998, inkl. Zusatzrente für
die Ehegattin und zwei Kinderrenten, zu.
C.
Zwei amtliche Rentenrevisionen wurden per 4. Dezember 2002 (AG-
act. 39) bzw. 14. Dezember 2007 (AG-act. 49), jeweils auf der Grundlage
eines ärztlichen Verlaufsberichts (AG-act. 38, 47), ohne Änderungen abge-
schlossen.
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Seite 3
D.
D.a Nach dem Wegzug der Versicherten in die Türkei (Juli 2008) leitete die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz) im
Juni 2011 (Akten der Vorinstanz [IV-act.] 13) eine dritte amtliche Rentenre-
vision ein.
D.b Die Versicherte brachte in der Folge ärztliche Atteste zu den Akten, die
eine lumbale Diskopathie mit Radikulopathie (IV-act. 19-21, 24), Bluthoch-
druck (IV-act. 22, 23) und eine Hypercholesterinämie (IV-act. 23) bestätig-
ten. Dr. E._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle erachtete in
seiner Stellungnahme vom 17. November 2011 den Nachweis der Besse-
rung eines chronischen Rückenschmerzes mit Depression nach langem
Rentenbezug als aussichtslos; der Zustand sei stationär und eine Begut-
achtung in der Schweiz aussichtslos (IV-act. 27).
D.c Im Mai 2012 liess die Vorinstanz die Versicherte bei der F._______ AG
in Y._______ polydisziplinär begutachten. Die Versicherte brachte zur gut-
achterlichen Untersuchung türkische Arztberichte bei, die eine Spinalka-
nalstenose, eine lumbale Diskushernie (IV-act. 33 S. 2; 35 f.; 38), eine Ra-
dikulopathie (IV-act. 34 f.) sowie Hypertonie (IV-act. 33 S. 1; 37) attestieren.
Das Gesamtgutachten vom 18. Juni 2012 wurde von den Dres. G._______
(Geschäftsführer), H._______ (medizinische Verantwortung), I._______
(Orthopädie und Traumatologie), Prof. J._______U. Bürgi (Innere Medizin),
K._______ (Konsiliararzt, Psychiatrie) sowie L._______ (Konsiliarärztin,
Neurologie) verfasst und umfasst die Fachbereiche Orthopädie/Traumato-
logie, Psychiatrie und Neurologie (IV-act. 39). Die Gutachter diagnostizier-
ten als die Arbeitsfähigkeit beeinflussend ein chronisches lumbospondylo-
genes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit kongenitaler lumbosa-
craler Assimilationsstörung mit Teillumbalisation S1 und anamnestisch Ra-
dikulopathie, rumpfmuskulärem Globaldefizit als Folge einer Langzeitde-
konditionierung sowie Fehl- und Überbelastung der Lendenwirbelsäule
durch Übergewicht. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit nannten die Gutachter eine Hypertonie, eine Adipositas (BMI 39),
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie Varicosis
beider Unterschenkel (S. 14). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstö-
rung wurde diagnostiziert, aber entsprechend der geltenden Rechtspraxis
als bezüglich der Arbeitsfähigkeit auswirkungslos betrachtet (S. 13 f.). Die
in vorhergehenden Verfahren noch beschriebene, therapierefraktäre De-
pression habe hingegen gar nicht mehr festgestellt werden können (S. 15).
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Seite 4
Die Gutachter sahen die Versicherte als in rückenadaptierten, wechselbe-
lastenden, leichten und nur gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten, im
freien Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen, ohne Zwangs-
haltungen, repetitive Rumpf-Bewegungsanforderungen sowie Heben, Tra-
gen und Bewegen von Lasten über 15 kg als vollschichtig arbeitsfähig
(S. 15). In psychiatrischer Sicht sei volle Arbeitsfähigkeit gegeben, seit
2008. Aus neurologischer Sicht sei die Versicherte für alle altersassoziier-
ten leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten uneingeschränkt
belastbar. In ihrer früheren Tätigkeit als Lageristin erachteten sie sie hin-
gegen als vollständig arbeitsunfähig. Dies gründe im Wesentlichen aus
dem Lebensalter und der orthopädischen Konstitution der Versicherten.
Dieser Zustand bestehe auch rückblickend seit 2007, setze jedoch eine
genügend gute Blutdruckeinstellung sowie langfristige engmaschige Blut-
druckkontrollen voraus (S. 17). Die Haushaltführung entspreche dem vor-
beschriebenen Zumutbarkeitsprofil und könne zugemutet werden.
D.d Dr. E._______ des medizinischen Dienstes bestätigte in seiner Stel-
lungnahme vom 30. Juli 2012 die aufgeführten Diagnosen und schloss sich
der Beurteilung der amtlichen Gutachter an. Es seien keine pathologischen
Befunde in der Begutachtung feststellbar, welche eine erneute Rentenzu-
sprache im Jahre 2007 rechtfertigten. Die Wirbelsäule sei statisch minder
belastbar. Leichte bis gelegentlich mittelschwere und rückenadaptierte Tä-
tigkeiten seien aber zu jedem Zeitpunkt orthopädisch zumutbar gewesen.
Psychiatrisch liege eine wesentliche Besserung gegenüber den Vorbefun-
den vor, mit deutlicher Selbstlimitierung. Er hielt fest, die von den Gutach-
tern festgehaltene Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten gelte ab Gutach-
tensdatum (IV-act. 43).
D.e Die Vorinstanz orientierte die Versicherte – nach Vornahme eines Ein-
kommensvergleichs am 23. August 2012 (IV-act. 46) – mit Vorbescheid
vom 12. September 2012 (IV-act. 47) über ihre Absicht, bei einem festge-
stellten Invaliditätsgrad von nurmehr 35% die Rentenzahlungen einzustel-
len.
D.f Die Versicherte wandte mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 dagegen ein,
dass ihr eine Rente aufgrund der Rückenschmerzen und nicht aufgrund
der Depression zugesprochen worden sei (IV-act. 49). Gleichzeitig gab sie
einen Arztbericht vom 14. September 2012 betreffend ihr Rückenleiden zu
den Akten (IV-act. 52 S. 3).
C-818/2013
Seite 5
D.g Dr. E._______ des medizinischen Dienstes sah am 2. Dezember 2012
in diesen neuen Unterlagen keinen Anlass, seine Beurteilung anzupassen;
es werde keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt (IV-act. 56).
D.h Am 15. Januar 2013 (IV-act. 58) verfügte die Vorinstanz die Einstel-
lung der Rentenberechtigung ab März 2013, da sich der Gesundheitszu-
stand der Versicherten verbessert habe.
E.
E.a Gegen die Renteneinstellung liess die Versicherte, vertreten durch
Halil Sütlü, am 11. Februar 2013 (Datum Postaufgabe: 12. Februar 2013,
Beschwerdeakten [act.] 1) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht er-
heben. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Weiteraus-
richtung einer ganzen Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und Weiterausrichtung der Rente während des Beschwerdeverfahrens. Sie
rügte, es sei keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten, wes-
halb eine Rentenrevision nicht zulässig sei. Auch sei ihr eine Rentenrevi-
sion, nachdem sie seit 1997 nicht mehr arbeite und mittlerweile 49 Jahre
alt sei, nicht mehr zuzumuten bzw. diese sei unverhältnismässig.
E.b In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2013 beantragte die Vorinstanz
die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
(act. 5).
E.c Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ab (act. 6).
E.d Am 8. Mai 2013 nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin am Sitz
des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in die Verfahrensakten (act. 8).
E.e Am 24. Mai 2013 (act. 9 f.) zeigte der Vertreter die Niederlegung seines
Mandants an und ergänzte, dass sich das Rückenleiden der Beschwerde-
führerin ausweislich der aktenkundigen Unterlagen verschlimmert habe
und nun zusätzlich der Bluthochdruck überwacht werden müsse. Obwohl
im Wegfall der Diagnose Depression eine wesentliche Verbesserung ge-
sehen werde, habe diese Diagnose bei der ursprünglichen Verrentung
nicht vorgelegen; eine relativ kurze Behandlung mit Antidepressiva habe
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Seite 6
einer allfälligen somatoformen Schmerzstörung gegolten. Sollte die Diag-
nose einer Depression gestellt worden sein, könne dieser, mangels spezi-
alärztlicher Bestätigung, nicht gefolgt werden.
E.f Die Vorinstanz beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2013
(act. 16) die Abweisung der Beschwerde. Sie habe den gesundheitlichen
Zustand sorgfältig erhoben; demnach sei die Beschwerdeführerin in ihrem
letzten Beruf voll arbeitsunfähig, in einer angepassten Verweistätigkeit hät-
ten jedoch nie Einschränkungen bestanden. Der nun durchgeführte Ein-
kommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 35% ergeben, weshalb
die Rente zu Recht aufgehoben worden sei.
E.g Mit Replik vom 17. September 2013 (act. 19) hält die Beschwerdefüh-
rerin, neu wiederum vertreten durch Halil Sütlü, an ihren Anträgen fest. Sie
stellt fest, die Vorinstanz gehe von einem unveränderten Zustand aus, wes-
halb eine Revision nicht möglich sei. Die behauptete therapierefraktäre De-
pression könne bereits seit 2007 nicht mehr nachgewiesen werden, ohne
dass dies in der Revision 2007 berücksichtigt worden sei. Der amtliche
Gutachter sehe darin nun eine Besserung, gehe aber gleichzeitig davon
aus, dass die Beschwerdeführerin nie in rentenbegründendem Ausmass
eingeschränkt gewesen sei. Schliesslich stellt sie nochmals fest, es sei gar
nie eine Depression diagnostiziert worden.
Die festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stehe gemäss
dem amtlichen Gutachten unter dem Vorbehalt einer guten Einstellung des
Blutdrucks und einer Gewichtsreduktion um 40kg. Ob diese Bedingungen
erfüllt seien, sei nicht festgestellt worden.
E.h Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 1. Oktober 2013 (act. 21) an
ihren Anträgen fest. Die Gutachter hätten eine auf das Jahr 2007 zurück-
reichende Verbesserung festgestellt.
E.i Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 14. Oktober
2013 (act. 22).
E.j Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Parteien darauf hin, dass das Bundesgericht seine Praxis be-
züglich psychosomatischer Leiden mit Grundsatzurteil 9C_492/2014 vom
3. Juni 2015 geändert habe und lud die Parteien zu einer weiteren Stel-
lungnahme ein (act. 29).
C-818/2013
Seite 7
E.k Der Vertreter der Beschwerdeführerin machte am 30. September 2015
geltend, die damalige Berentung der Beschwerdeführerin sei im Wissen
um die beiden damals als IV-irrelevant geltenden Diagnosen (somatoforme
Schmerzstörung, Fibromyalgie) erfolgt. Beide nicht objektivierbaren Diag-
nosen seien nun aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts
zu berücksichtigen, auch die objektivierbare Rückenproblematik sowie das
Alter, der Bildungsgrad und die 17-jährige Berufsabstinenz der Beschwer-
deführerin (act. 33).
E.l Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 6. Juni 2013 einen Kosten-
vorschuss von CHF 450.- sowie die Vergütung für erstellte Aktenkopien in
Höhe von Fr. 25.- (act. 11). Der Zahlungseingang konnte am 19. Juni 2013
(act. 14) verbucht werden.
E.m In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2015 (act. 34) führte die
Vorinstanz aus, sie habe den Sachverhalt im Hinblick auf die psychosoma-
tischen Leiden noch einmal dem medizinischen Dienst unterbreitet. Die IV-
ärztliche Stellungnahme vom 18. November 2015 (Beilage 1) bestätige,
dass das Gutachten den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisver-
fahren im Sinne der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspre-
che. Es bleibe bei der arbeitsmedizinische Einschätzung, wonach die Be-
schwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit gänzlich arbeitsun-
fähig sei, in einer leichteren Verweistätigkeit keine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit bestehe und insgesamt ein Invaliditätsgrad von 35% vor-
liege, weshalb die Aufhebung der Rente zu Recht erfolgt sei.
E.n Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 (act. 35) sandte das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin ein Doppel der Stel-
lungnahme der Vorinstanz vom 30. November 2015 inkl. Beilage zu und
bot ihr Gelegenheit, bis zum 25. Januar 2016 Schlussbemerkungen und
entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin äus-
serte sich in der Folge nicht mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das sozialversichungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG,
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Seite 8
des VwVG, sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch
Art. 3 lit. dbis VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen,
sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG).
1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und am vo-
rinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe
von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von
30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge-
mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). Bei kostenpflichtigen Verfahren ist zudem ein
Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz) für die Verfügung von
Leistungen der Invalidenversicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV,
SR 831.201]). Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei domiziliert. Die an-
gefochtene Verfügung vom 15. Januar 2013 wurde also zu Recht von der
Vorinstanz erlassen.
2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent-
scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können
(Art. 33 lit. d VGG, explizit auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es
liegt auch kein Sachverhalt vor, der hiervon ausgenommen ist. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demzufolge zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig.
2.3 Als Adressat ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse; sie hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als
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Seite 9
Partei teilgenommen. Ihre Beschwerde wurde zudem form- und fristge-
recht eingereicht, weshalb auf sie eingetreten werden kann.
3.
3.1 Am 1. Mai 1969 unterzeichneten die Schweiz und die Republik Türkei
das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über sozi-
ale Sicherheit (Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.763.1, in
Kraft getreten am 1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969).
3.2 Angehörige der jeweiligen Staaten sind den Angehörigen des Partner-
staates in Rechten und Pflichten betreffend die angeführten Sozialversi-
cherungen, darunter die Invalidenversicherung (Art. 1 Ziff. 1 Bst. B lit. b So-
zialversicherungsabkommen), gleichgestellt, insoweit nicht das Abkom-
men selbst eine Differenzierung vorsieht (Art. 2 Abs. 1 Sozialversiche-
rungsabkommen).
3.3 Als Abweichung von diesem Gleichbehandlungsgebot sieht das Sozi-
alversicherungsabkommen vor, dass schweizerische IV-Renten türkischen
Staatsangehörigen nach deren endgültigem Verlassen der Schweiz nur
ausgerichtet werden, wenn diese mindestens zur Hälfte invalid sind (Art. 10
Abs. 2 Sozialversicherungsabkommen).
3.4 Zur Anwendung kommt das Recht desjenigen Vertragsstaates, in des-
sen Gebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (Art. 4 Abs. 1 Sozialver-
sicherungsabkommen). Das Abkommen sieht lediglich für den Fall der Zu-
sammenrechnung von Beitragszeiten eine parallele Anwendung der Ge-
setzgebung beider Vertragsstaaten vor (Art. 10 Abs. 3 und 4 Sozialversi-
cherungsabkommen).
3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Vertragsstaats
und beansprucht Leistungen aus der Invalidenversicherung. Persönliche
und sachliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens sind damit er-
stellt.
3.5.2 Sowohl die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2013 wie auch
der zugrundeliegende Sachverhalt fallen in die Geltungszeit des Sozialver-
sicherungsabkommens. Seine zeitliche Anwendbarkeit steht deshalb aus-
ser Frage.
C-818/2013
Seite 10
3.5.3 Strittig ist die Berechtigung auf eine Rente der Schweizer Invaliden-
versicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in
der Schweiz (Sachv. A). Es ist nach dem Sozialversicherungsabkommen,
im Rahmen der konventionsrechtlichen Schranken, ausschliesslich
Schweizer Recht anwendbar.
4.
4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und
in Kraft standen.
Vorliegend ist eine Rentenaufhebung vom 15. Januar 2013 – nach letztma-
liger Überprüfung am 14. Dezember 2007 (vgl. Sachverhalt B) – strittig,
weshalb auf das IVG und die IVV in ihrer Fassung gemäss 4. IV-Revision
(AS 2003 3837), 5. IV-Revision (AS 2007 5129 und AS 2007 5155) und in
ihrer Fassung der 6. IV-Revision massgebend sind (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November
2011 [AS 2011 5679]). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) anwendbar.
4.2 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und
holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu-
chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und
feststellen muss (u.v. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Inva-
lidenversicherung, 2010, §21, m.w.H.).
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden, ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
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Seite 11
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
4.4 Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt nach unterschiedlichen
Methoden, in Abhängigkeit davon, ob ein Versicherter als erwerbstätig ein-
zustufen ist.
4.4.1 Bei einem als erwerbstätig einzustufenden Versicherten wird das Er-
werbseinkommen, das dieser nach Eintritt der Invalidität und nach Durch-
führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt,
das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG).
4.4.2 Im Falle nicht als erwerbstätig einzustufender Versicherter, insbeson-
dere bei im Haushalt tätigen Personen, wird für die Bemessung der Invali-
dität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im bisheri-
gen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode des Betätigungs-
vergleichs, Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt täti-
gen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätig-
keit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künst-
lerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
4.4.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil als erwerbstätig einzustufen sind,
wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode festgelegt.
Waren sie daneben auch in anderen Aufgabenbereichen tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen Methode festgelegt. In
diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit
in anderen Aufgabenbereichen festzulegen und die jeweilig berechneten
Invaliditätsgrade gewichtet zu mitteln (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3
IVG).
4.5 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die kumulativ (Art. 28
Abs. 1 IVG):
– ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können;
– während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) waren; und
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Seite 12
– nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind.
Vorliegend ist einschränkend das anwendbare Sozialversicherungsabkom-
men zu beachten, wonach Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 50%
nicht exportierbar seien (E. 3.3).
4.6 Die spätere Revision einer gesprochenen Rente kann auf Begehren
des Rentenempfängers oder von Amtes wegen erfolgen (Art. 17 Abs. 1
ATSG).
4.6.1 Eine Anpassung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfahren setzt
eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus.
4.6.1.1 Zeitlicher Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist der Sachverhalt im
Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht
(BGE 130 V 71 E. 3.2.3; wenn keine Verfügung verlangt wurde, ist auch
eine einfache Mitteilung über die Nicht-Anpassung des Invaliditätsgrads
nach amtlicher Revision zu beachten, Urteil BGer vom 14. August 2009
9C_46/2009 E. 3.1).
4.6.1.2 Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das
heisst hinsichtlich des resultierenden Invaliditätsgrad geeignet sein, Aus-
wirkungen auf die Rente zu zeitigen. Diese Änderung kann den Gesund-
heitszustand, erwerbliche Auswirkungen oder auch die anwendbare Me-
thode betreffen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Unter revisionsrechtlicher Per-
spektive ist allerdings die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts unerheblich (BGE
112 V 371 E. 2b m.w.H.; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung
[SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.6.1.3 Ist eine erhebliche Veränderung gegeben, wird die Rente an-
schliessend nicht nur in Bezug auf diese, sondern in rechtlicher und tat-
sächlicher Hinsicht allseitig geprüft (BGE 117 V 198 E. 4b).
4.6.2 Eine amtliche Revision wird eingeleitet, wenn Tatsachen bekannt o-
der Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des
Invaliditätsgrads als möglich erscheinen lassen. Sie kann aber auch bereits
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Seite 13
mit der vorhergehenden Entscheidung, im Hinblick auf eine mögliche er-
hebliche Änderung, auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen
werden (Art. 87 Abs. 1 IVV).
4.6.3 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussicht-
lich längere Zeit andauern wird, spätestens aber wenn sie drei Monate ge-
dauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
Die Rente wird diesfalls, bei laufendem Rentenbezug, ab dem zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monat angepasst (Art. 88bis Abs. 2
lit. a; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
2014, Art. 30-31 N 110).
4.7 Vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente muss sich
die Verwaltung vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wieder-
gewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend
tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ganz ausnahms-
weise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Be-
lastungsfähigkeit etc.) und/oder die Durchführung von Eingliederungs-
massnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des BGer
9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Dabei sind die gesetzlich
im Rahmen der 6. IV-Revision normierten Kriterien eines Rentenbezugs
während mindestens 15 Jahren oder eines Lebensalters von über 55 Jah-
ren analog anzuwenden (Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 16. April 2011
E. 3.3 und 3.4).
5.
5.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden
(Art. 49 Abs. 1 VwVG).
5.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V
158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt
nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das
Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der
C-818/2013
Seite 14
Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12).
5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V
360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.).
5.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür-
digen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
5.4.1 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün-
det sind (BGE 125 V 351 E. 3.a).
5.4.2 Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der me-
dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die
Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis-
ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu-
mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des BGer
9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1 in fine; Urteil I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl.
auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der
E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
C-818/2013
Seite 15
5.4.3 Das Bundesgericht hat zudem Richtlinien zur Würdigung bestimmter
Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (vgl. BGE 125 V
352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-
richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
nissen gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zuzuerkennen – solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 353 E. 3.b.bb, m.w.H.).
Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten hingegen mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3.b.cc, Urteil des BGer I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 m.w.H.). Sie sind aber auch nicht von vornherein un-
beachtlich (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
5.5 Während das Bundesgericht bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund-
lage früher auf eine Vermutung der Überwindbarkeit abstellte, welche sich
schwergewichtig mit der Komorbidität der psychischen Erkrankung um-
stossen lasse, soll die beweisrechtliche Würdigung nun in zwei Stufen er-
folgen (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): in einer ersten Stufe soll der funktionelle
Schweregrad der Beschwerden bestimmt werden; dazu sind insbesondere
die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der Behandlungs- und
Eingliederungserfolg (oder aber die Behandlungsresistenz) und Komorbi-
ditäten zu bestimmen. Im Gegensatz zur früheren Praxis des Bundesge-
richts werden hier aber auch mobilisierbare Ressourcen zur Beschwerde-
kompensation, in Form der Persönlichkeitsstruktur und des sozialen Kon-
texts, berücksichtigt (BGE 141 V 281 E. 4.3.2, 4.3.3). In einem zweiten
Schritt ist dann eine Konsistenzprüfung durchzuführen. Wesentlich ist da-
bei zu berücksichtigen, ob die geltend gemachte Einschränkung gleich-
mässig in allen vergleichbaren Lebensbereichen auftritt und in welchem
Ausmass Behandlungsoptionen wahrgenommen bzw. vernachlässigt wer-
den, ob also ein entsprechender Leidensdruck manifest wird (BGE 141 V
281 E. 4.4.1, 4.4.2).
5.6 Führen die vorgenommenen Abklärungen bei umfassender, sorgfälti-
ger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem fest-
C-818/2013
Seite 16
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, muss nicht weiter untersucht wer-
den. Der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise stellt diesfalls keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (antizipierte Beweis-
würdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b).
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich zwischen Vergleichszeitpunkt (vorlie-
gend ist – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin – auf den Zeit-
punkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. September 1999 ab-
zustellen, zumal die Vorinstanz die späteren Revisionen einzig auf einen
Aktenbericht [AG-act. 38] oder eine Kurzbeurteilung [AG-act. 47] des je-
weiligen Hausarztes abstützte und keine eingehenden Abklärungen vor-
nahm) und dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine wesentliche
Verbesserung der Gesundheitssituation ergeben hat, wovon die Vorinstanz
ausgeht.
6.1 Vorliegend wurde die Rente der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 ge-
stützt auf die Stellungnahmen des Hausarztes Dr. B._______ vom 24. März
1999 (AG-act. 13) und die Beurteilung durch den IV-Stellenarzt Dr.
D._______ vom 27. April 1999 (AG-act. 24) zugesprochen. Dr. B._______
hielt in seinem Bericht die Diagnosen chronische Rückenbeschwerden
ohne eindeutig pathologisches Substrat, Fibromyalgie?, depressive Ent-
wicklungsstörung mit Schlafstörungen fest und berief sich auf die Berichte
der Klinik C._______. Dem Verlaufsbericht der Rehabilitationsklinik
C._______ ist am 9. Februar 1998 zu entnehmen, dass die Patientin neben
ihrer Rückenschmerzen auch Schlafstörungen angebe. Dies zusammen
mit den Rückenschmerzen und den diffusen Druckdolenzen, die symmet-
risch ausgebildet seien, liessen die Diagnose einer beginnenden Fibromy-
algie stellen. Deren Behandlung sei bekanntlich sehr schwierig. Der Pati-
entin werde Saroten retard (Indikation: endogene Depressionen, Depres-
sionen in der Geriatrie, reaktive Depressionen, neurotische Depressionen,
depressive Symptomatik bei Psychosen aus der Gruppe der schizophre-
nen Reaktionsformen [in Kombination mit einem Neuroleptikum] sowie
Stimmungsschwankungen bei somatischen Krankheiten [vgl. Schweizeri-
sches Arzneimittelkompendium, . ch/mpro/
mnr/2062/html/de, besucht am 5. April 2016] verschrieben (AG-act. 2 Seite
2). Am 2. April 1998 ist dem Verlaufsbericht derselben Klinik zu entnehmen,
dass eine Skelettszintigraphie veranlasst worden sei, um einen möglichen
entzündlichen Prozess nicht zu übersehen (AG-act. 2 Seite 3). Im weiteren
Eintrag vom 21. April 1998 ist festgehalten, dass der Szintigraphiebefund
C-818/2013
Seite 17
völlig negativ sei. Aufgrund der Klinik sowie der negativen Untersuchungs-
befunde könne höchstwahrscheinlich von einem somatoformen Gesche-
hen ausgegangen werden (AG-act. 2 Seite 4). Übereinstimmend kamen
sowohl der Hausarzt wie auch die Rehabilitationsklinik zur Überzeugung,
dass eine Erkrankung aus dem Formenkreis der somatoformen Schmerz-
störungen (vgl. bei Fibromyalgie Urteil des Bundesgerichts I 815/06 vom
12. April 2007 E. 4.2) vorliege. Dr. B._______ hielt – wie oben erwähnt –
zudem eine depressive Entwicklungsstörung fest.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der spätere Hausarzt Dr.
M._______ in seinem Bericht vom 26. Februar 2007 ausführte, es habe
sich keine Änderungen der Diagnose ergeben, die Beschwerdeführerin sei
nicht arbeitsfähig teils wegen einer therapierefraktären Depression und
multiplen Rückenbeschwerden trotz Analgetika (AG-act. 47).
6.2 In der aktuell angefochtenen Verfügung hob die Vorinstanz die Rente
der Beschwerdeführerin mit der Begründung auf, der Gesundheitszustand
habe sich seit dem 18. Juni 2012 verbessert. Eine Depression habe aktuell
nicht mehr festgestellt werden können, die somatoforme Schmerzstörung
sei nicht invalidisierend und die orthopädischen Einschränkungen führten
zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 35%.
6.3 Die Beschwerdeführerin stellt die damalige akute Ausprägung der de-
pressiven Entwicklungsstörung in ihren Eingaben in Abrede. Aus der Tat-
sache, dass die akute depressive Störung in der vorliegend zu beurteilen-
den Rentenrevision nicht mehr habe festgestellt werden können, dürfe des-
halb nicht der Schluss gezogen werden, es liege eine rentenrelevante Ver-
besserung des Gesundheitszustandes vor. Weiter macht die Beschwerde-
führerin in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2013 geltend, die Rückenproblematik
habe sich verschlimmert (act. 10 p. 2) und die Fibromyalgie und die soma-
toforme Schmerzstörung hätten ebenfalls Auswirkungen auf ihre Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit.
6.4
6.4.1 Zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustands und der Arbeits-
fähigkeit hat die Vorinstanz ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt
(Sachv. D.c). Die Beschwerdeführerin stellt indirekt den Beweiswert des
amtlichen Gutachtens in Frage. Es ist daher zu prüfen, ob dieses den An-
forderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 5.4) genügt.
C-818/2013
Seite 18
6.4.2 Das Gutachten enthält einen Hauptteil von 23 Seiten inkl. persönliche
Befragung und klinische Untersuchung im Fachgebiet Orthopädie/Trauma-
tologie sowie separate psychiatrische und neurologische Teilgutachten (IV-
act. 39 S. 24, 33). Es basiert auf den Vorakten sowie persönlichen Unter-
suchungen am 14. und 16. Mai 2012.
6.4.3 Der Hauptteil enthält nach einer kurzen Einleitung eine Zusammen-
fassung der relevanten Vorakten sowie zusätzlich von der Beschwerdefüh-
rerin beigebrachter Atteste. Es folgen anamnestische Angaben, das ortho-
pädische Teilgutachten sowie eine Zusammenfassung der psychiatrischen
und neurologischen Teilgutachten, bevor die Gesamtdiagnostik in eine
ausführliche versicherungsmedizinische Beurteilung überführt, mit Belas-
tungsprofil, Würdigung im Hinblick auf die Vorakten und Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit. Abschliessend wird nochmals der Fragenkatalog, zumeist
mit Verweis auf den Haupttext, beantwortet.
6.4.4 An aktuellen Leiden beschreibt die Beschwerdeführerin den Gutach-
tern gegenüber seit 15 Jahren andauernde, "enorme" Rückenbeschwer-
den und dadurch bedingte Schlafstörungen, Schmerzen oder aber Taub-
heit in den Beinen und Kopfschmerzen. Es wird nicht geltend gemacht, es
seien Leiden unberücksichtigt geblieben.
6.4.4.1 In der orthopädischen Untersuchung vom 14. Mai 2012 stellt der
Teilgutachter extreme Adipositas, mässigen thoracolumbalen und deutli-
chen lumbosacralen Federungsschmerz sowie Palpationsschmerz in den
Interspinalräumen L5/S1 und L4/L5 fest. Er attestiert eine Rumpfmuskula-
tur mit globalem Defizit, so dass ein aktives Anheben des Oberkörpers bei
fixiertem Becken weder aus Bauch- noch aus Rückenlage möglich sei.
Über beiden Unterschenkeln diagnostiziert er eine mittel-, teils grosskalib-
rige Varicosis. Anhand der aktenkundigen MRI-Aufnahmen aus dem Jahre
2009 attestiert er eine Zunahme des lumbosacralen Winkels bei Über-
gangscharakter L5 sowie eine Verdickung der Bandscheibe L4/L5, die den
Duralsack berührt.
6.4.4.2 Der psychiatrische Teilgutachter diagnostiziert nach seinem Unter-
such vom 14. Mai 2012 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, er-
wähnt aber auch eine deutliche Diskrepanz zwischen den beklagten Be-
schwerden und sehr lebhaften Bewegungsabläufen. Hier zeigten sich Hin-
weise auf eine nicht unerhebliche Selbstlimitierung. Die Beschwerdeführe-
C-818/2013
Seite 19
rin verfüge über gute Ressourcen in der Beziehungsfähigkeit und Kontakt-
gestaltung, im Antrieb, in der Abwehrorganisation und Selbstwertregula-
tion.
6.4.4.3 Der neurologische Teilgutachter bestätigt nach seinem Untersuch
vom 16. Mai 2012 die bekannte Adipositas und die subjektive Angabe lum-
baler sowie unbestimmter glutealer Schmerzen. Aus den Unterlagen be-
kannte Radikulopathien könnten hingegen nicht bestätigt werden.
6.4.4.4 Als aktuelle, die Arbeitsfähigkeit beschlagende Diagnosen, nennt
das Gesamtgutachten ein chronisches lumbospondylogenes und lum-
bovertebrales Schmerzsyndrom mit kongenitaler lumbosacraler Assimilati-
onsstörung mit Teillumbalisation S1 und anamnestisch Radikulopathie,
rumpfmuskulärem Globaldefizit als Folge einer Langzeitdekonditionierung
sowie Fehl- und Überbelastung der Lendenwirbelsäule durch Übergewicht.
Als nicht die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend werden Hypertonie, Adiposi-
tas (BMI 39 kg/m2), Varicosis beider Unterschenkel sowie die anhaltende
somatoforme Schmerzstörung bezeichnet.
6.4.5 Die genannten Leiden der Beschwerdeführerin wurden sämtlich in
den jeweiligen Teilgutachten der Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie
berücksichtigt. Die klinischen Untersuchungen und Beobachtungen in den
einzelnen Teilen erscheinen umfassend und schlüssig. Die Zusammen-
hänge und medizinischen Schlussfolgerungen der Teilgutachten wie auch
der Gesamtdiskussion erscheinen ausführlich und begründet. Es sind ins-
besondere keine medizinischen Widersprüche oder unbegründete Abwei-
chungen von Vordiagnosen bzw. Auslassungen erkennbar.
6.5 Das Gutachten spricht sich schliesslich über die Arbeitsfähigkeit im an-
gestammten Beruf und einer Verweistätigkeit aus. Demnach sei die Be-
schwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit langer Zeit vollstän-
dig arbeitsunfähig; in einer rückenadaptierten, wechselbelastenden und
leichten bzw. gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ohne Zwangshaltun-
gen, repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf und Tragen, He-
ben und Bewegen von Lasten über 15 kg sei sie hingegen, unter Voraus-
setzung engmaschiger Kontrolle der labilen Hypertonie, vollschichtig ar-
beitsfähig. Durch eine Gewichtsreduktion und Rekonditionierung der
Rumpfmuskulatur könne diese Restarbeitsfähigkeit gar verbessert werden.
C-818/2013
Seite 20
6.6 Das amtlich erstellte Gutachten vom 18. Juni 2012 erfüllt die Beweis-
anforderungen an ein Gutachten (E. 5.4.1) und wurde von Fachärzten er-
stellt (E. 5.4.2); schliesslich sind auch keine Indizien für eine ausnahms-
weise Unzuverlässigkeit ersichtlich (E. 5.4.3).
Bezüglich pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde-
bildern ohne nachweisbare organische Grundlage ist das Gutachten zwar
nach alter Praxis (eingeleitet mit BGE 131 V 49) erstellt worden. Nach al-
tem Verfahrensstandard erstellte Gutachten verlieren aber nicht per se ih-
ren Beweiswert, sondern sind im Einzelfall zu prüfen (BGE 141 V 281 E. 8).
Dr. N._______, Psychiater und Psychotherapeut des medizinischen Diens-
tes der Vorinstanz – hat vorliegend mit seiner ergänzenden Stellungnahme
vom 18. November 2015 (act. 34 Beilage 1) – unter Auflistung der einzel-
nen Standardindikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 ff. E. 4.1.3 – aus-
drücklich bestätigt, dass das Gutachten den Anforderungen an ein struktu-
riertes Beweisverfahren im Sinne der neuen bundesgerichtlichen Recht-
sprechung entspreche. Die vorliegenden funktionellen Einschränkungen
seien auch nach den neuen Standardindikatoren nicht invalidisierend: Es
erfolge keine Einnahme von psychotropen Substanzen, sondern von Ent-
zündungshemmern und Kortikoiden. Trotz hohem Schmerzempfinden
könnten die Gutachter weder eine Hernie noch eine radikuläre lumbale
Ausstrahlung feststellen. Die vormals diagnostizierte Sensibilitätsstörung
L5/S1 werde nicht bestätigt. Es liege keine Persönlichkeitsstörung vor,
auch keine psychiatrische Komorbidität. Die Beschwerdeführerin sei nicht
in psychiatrischer Behandlung. Der familiäre Kontext sei gegeben und po-
sitiv, es finde kein sozialer Rückzug statt (gegebener familiärer Rahmen,
bestehender Kontakt mit den beiden Töchtern, Freude über deren Schul-
und Ausbildungserfolge, Mithilfe im Haushalt, Austausch mit dem Ehe-
mann, aufrecht erhaltenes Interesse am Tagesgeschehen, zahlreiche so-
ziale Kontakte). Es bestehe eine Diskrepanz zwischen lebhaftem Erschei-
nungsbild/Bewegungen in der Untersuchung und den angegebenen Kla-
gen bzw. der Intensität derselben. Es habe eine eingehende Begutachtung
und Prüfung der Elemente durch die Gutachter stattgefunden. Aufgrund
dieser eingehenden Stellungnahme, die sich auf das ausführliche Gutach-
ten der F._______ AG stützt, kann der noch unter alter Praxis erstellte psy-
chiatrische Teil auch unter der neueren, geänderten Praxis als beweiskräf-
tig angesehen werden (E. 5.5). Dem Gutachten kommt also auch diesbe-
züglich volle Beweiskraft zu.
C-818/2013
Seite 21
6.7
6.7.1 Die Gutachter halten fest, dass keine depressive Symptomatik mehr
feststellbar sei, ebenso wenig die vom Hausarzt noch erwähnte therapie-
refraktäre Depression. Aufgrund der Aktenlage (vgl. E. 6.1) kann nicht be-
stätigt werden, dass die im Jahr 1999 festgestellte depressive Entwick-
lungsstörung zu Unrecht diagnostiziert worden sei, wie die Beschwerde-
führerin geltend macht. Die Vorakten der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Aargau enthalten mehrere hausärztliche Stellungnahmen und ei-
nen Verlaufsbericht der Rehaklinik C._______, aus denen die Gründe für
die Rentengewährung am 17. September 1999 zu entnehmen sind: Im Vor-
dergrund standen dabei eine beginnende Fibromyalgie (Arztbericht Dr.
B._______ vom 24. März 1999 [AG 13] und Verlaufsbericht der Rehaklinik
C._______, Eintrag vom 9. Februar 1998 [AG 2]), chronische Rückenbe-
schwerden ohne eindeutiges pathologisches Substrat (AG 13) und eine
depressive Grundstimmung (AG 12 f.). Zur letzteren Diagnose führte der
Hausarzt in seinem Überweisungsschreiben vom 20. Januar 1998 an die
Klinik C._______ an, er habe eine Therapie mit Seropram (einem Antide-
pressivum zur Behandlung von Depressionen/Zwangsstörungen und Pa-
nikstörungen [vgl. Arzneimittelkompendium, https://compen-
/prod/seropram-filmtabl-20-mg/de, besucht am 21. Juni 2016]) ein-
geleitet. In seinem gut ein Jahr später verfassten Bericht an die IV-Stelle
des Kantons Aargau vom 24. März 1999 (AG 13) beurteilte der Hausarzt
die Patientin als zu 100% arbeitsunfähig, diagnostizierte unter anderem
eine depressive Entwicklungsstörung mit Schlafstörungen, führte aus, die
Patientin klage über Schmerzen „überall im Rücken“, alles an ihr „sei
schlapp“, die Patientin sei bei der Arbeit überfordert gewesen, 1997 sei sie
wegen eines Magenulkus in Behandlung gewesen, in diesem Jahr habe
sich die Situation wegen der Arbeitslosigkeit von Ehemann und Patientin
zugespitzt, eine Welt „sei zusammengebrochen“, sie habe keine Aussich-
ten mehr, auch die Behandlung mit Antidepressiva habe nichts gebracht.
Obwohl er im Beiblatt ergänzte, er glaube nicht, dass eine psychiatrische
Behandlung viel bringe, befürwortete er im Arztbericht selber den Beginn /
die Fortsetzung („mehr“) psychotherapeutischer Beratungen. Aufgrund die-
ser Beurteilungen und dem Hinweis auf eine Therapieresistenz der medi-
kamentösen Behandlung ist von einer im Jahre 1999 nicht leicht wiegen-
den Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis auszugehen. Der spä-
tere Hausarzt, Dr. M._______, der anfangs 2006 die Nachfolge von Dr.
B._______ übernommen hatte, berichtete in seiner Stellungnahme vom
26. Februar 2007, dass die Versicherte wegen einer therapierefraktären
Depression und multiplen Rückenbeschwerden trotz Analgetika nicht ar-
beitsfähig sei. Die Diagnosen hätten sich seit dem ausführlichen Bericht
C-818/2013
Seite 22
von Dr. B._______ vom März 1999 nicht geändert. Er erachte die Patientin
weiterhin als arbeitsunfähig.
6.7.2 Wie oben erwähnt ist – im Gegensatz dazu – dem psychiatrischen
Teilgutachten vom 18. Mai 2012 (IV 39 S. 24) zu entnehmen, dass bei der
Versicherten keine massgeblichen, insbesondere auch hemmenden de-
pressiven Phänomene vorliegen würden, sie sei gedanklich nicht gefangen
in Schmerzwahrnehmung, depressiven Gefühlen, Ängsten oder negativen
Kognitionen. Aus psychiatrischer Sicht zeige sich eine nicht unerhebliche
Selbstlimitierung. Bestätigt werden könne die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung, da das Schmerzsyndrom nicht durch kör-
perliche Symptome vollumfänglich erklärt werden könne und die Schmerz-
problematik in enger Verknüpfung mit dem kränkend und traumatisierend
erlebten Arbeitsplatzverlust in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre entstan-
den sei. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erwachse indes daraus
nicht. Es liege zwar ein mehrjähriger chronifizierter Verlauf mit unveränder-
ter Symptomatik vor, allerdings seien die übrigen Kriterien gemäss Förster
nicht hinreichend erfüllt. Eine komorbide psychische Störung oder eine
chronische körperliche Begleiterkrankung mit sozialmedizinischer Rele-
vanz liege nicht vor. Aus psychiatrischer Optik könne keine die Arbeitsfä-
higkeit einschränkende Gesundheitsstörung diagnostiziert werden. Eine in
der Vergangenheit diskutierte depressive Symptomatik bestehe nicht
mehr. Die von Dr. M._______ festgehaltene Diagnose einer therapierefrak-
tären Depression lasse sich nicht mehr bestätigen. Insoweit sei eine we-
sentliche Verbesserung gegenüber den beschriebenen Vorbefunden fest-
zustellen. Diese Einschätzung gelte aus psychiatrischer Sicht spätestens
seit der Rückkehr in die Türkei im Jahre 2008, jedenfalls seien seither keine
wesentlichen psychischen Störungen mehr dokumentiert.
6.7.3 Damit kann die zuvor diagnostizierte depressive Störung aus heuti-
ger Sicht nicht mehr bestätigt werden. Die damals diagnostizierte begin-
nende Fibromyalgie wurde im Gutachten der F._______ AG vom 18. Juni
2012 ebenfalls nicht mehr diagnostiziert. Das somatoforme Geschehen ist
aus heutiger Sicht – wie Gutachter und medizinischer Dienst zutreffend
ausführen – überwindbar. Auch die von gewissen behandelnden Ärzten
aus somatischer Sicht beschriebene Radikulopathie konnte in der Begut-
achtung nicht bestätigt werden. Damit kann insgesamt von einer relevan-
ten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
ausgegangen werden.
C-818/2013
Seite 23
6.8 Nach dem amtlichen Gutachten brachte die Beschwerdeführerin ein
weiteres Attest von Dr. O._______ vom 14. September 2012 zu den Akten
(IV-act. 50 S. 3; Übersetzung: IV-act. 52 S. 3), wonach es 'ungünstig' sei,
wenn sie längere Zeit stehe oder sitze bzw. für schwere Arbeiten eingesetzt
werde. Der Bericht entspricht mit seiner Würdigung weitgehend den gut-
achterlich spezifizierten Arbeitseinschränkungen und stellt dessen Er-
kenntnisse nicht in Frage. Ein von der Beschwerdeführerin ursprünglich in
Aussicht gestelltes Privatgutachten (act. 1 p. 5) wurde nicht eingereicht.
6.9
6.9.1 Dem amtlichen Gutachten kommt nach dem Gesagten volle Beweis-
kraft zu. Die Vorinstanz und ihr medizinischer Dienst durften sich vorbe-
haltlos darauf abstützen.
6.9.2 Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten habe die Ar-
beitsfähigkeit nur unter noch nicht erfüllten Bedingungen attestiert, kann
dem nicht gefolgt werden. Wohl setzten die Gutachter eine Einstellung der
Blutdruckmedikation und eine engmaschige Kontrolle voraus, doch ist die-
ser Umstand nicht geeignet, eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit zu
indizieren, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schadenminde-
rungsprinzips zu einer entsprechenden Behandlung angehalten werden
kann. Die weiteren Anmerkungen der Gutachter, Gewichtsreduktion und
Rekonditionierung der Rumpfmuskulatur, sind auf eine Stabilisierung und
Verbesserung des bestehenden Arbeitsfähigkeit gerichtet und der Be-
schwerdeführerin ebenfalls im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht
zuzumuten.
6.10 Im Zeitpunkt der Rentenrevision war die Beschwerdeführerin rund 49
Jahre alt und bezog während 14 Jahren und eineinhalb Monaten eine
Rente. Nach bundesgerichtlicher Praxis war die Frage der Eingliederung
deshalb nicht zu prüfen und die Beschwerdeführerin konnte auf den Weg
der Selbsteingliederung verwiesen werden (E. 4.7).
7.
Die Vorinstanz hat den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nach der
allgemeinen Methode bestimmt, was nach Aktenlage nicht zu beanstanden
ist. Die Beschwerdeführerin hat nach der Geburt des ersten Kindes weiter
gearbeitet und ist aus gesundheitlichen Gründen seit Februar 1994 nicht
mehr erwerbstätig (E. 4.4.1). Auf die heutige Arbeit im Haushalt ist deshalb
im Einkommensvergleich nicht abzustellen. Die Festlegung des Validen-
C-818/2013
Seite 24
lohns wie auch des Invalidenlohns, bei einem Leidensabzug von 20%, er-
folgte regelgerecht. Die Feststellung eines Invaliditätsgrads von 35% ist
deshalb nicht zu beanstanden und die Rentenberechtigung aufgrund des
Unterschreitens der Minimalgrenze von 50% (E. 4.5) abzusprechen.
8.
Die Vorinstanz hat vorliegend die Rentenrevision korrekt eingeleitet, ist in
Erfüllung der Untersuchungsmaxime zu einem rechtsgenüglichen Ergebnis
gelangt und hat zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen zur wei-
teren Gewährung einer Invalidenrente nicht mehr erfüllt sind. Die Rügen
der Beschwerdeführerin dringen nicht durch, weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen und die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2013 zu bestä-
tigen ist.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 450.– (Kosten für das
Beschwerdeverfahren, unter besonderer Berücksichtigung des Gesuchs-
verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde [Art. 2 Abs.
1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) fest-
zusetzen; zusätzlich geschuldet sind Fr. 25.– für Gerichtskopien (s. Bst.
E.d). Die geschuldeten Fr. 475.– werden dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe entnommen.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-818/2013
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden Verfahrenskosten von CHF 450.- und Kopierkosten von Fr. 25.-
erhoben und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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