Abtei lung II I
C-8188/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
S._______, Kanada,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8188/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (...)1924 geborene, verheiratete, kanadische Staatsangehörige
S._______ lebt in Kanada. Sie war in den Jahren 1950 bis 1954 (mit
Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig und hat in dieser Zeit
Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung
entrichtet (act. 3 ff.). Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 und beigelegten
undatiertem Antragsformular (act. 3 bis 5 und 10) hat S._______ bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) einen
Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente gestellt. Die SAK hat das
Anmeldeformular zwecks Bestätigung der darin enthaltenen
persönlichen Angaben am 2. August 2007 der dafür zuständigen
kanadischen Behörde übermittelt (act. 11).
B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 (act. 30 ff.) hat die SAK S._______
mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine ordentliche Altersrente zugesprochen.
C.
Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2008 hat S._______ mit Schreiben
vom 22. Juli 2008 Einsprache bei der SAK erhoben. Sie beantragte die
Ausrichtung der Altersrente rückwirkend ab Mai 1985 und machte
geltend, sie habe sich bereits damals angemeldet und verwies
diesbezüglich auf ihr Schreiben vom 29. Mai 1985 respektive auf die
darauf folgende Antwort der SAK vom 12. August 1985 (act. 34).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2008 (act. 36 f.) hat die
SAK die Einsprache von S._______ mit der Begründung abgewiesen,
sie habe den Rentenantrag erst im Juli 2007 gestellt. Da der Anspruch
auf ausstehende Leistungen nach fünf Jahren erlösche, sei die Rente
nur noch für die Zeit ab Juli 2002 auszuzahlen.
E.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 hat S._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben. Sie hielt an ihrem Antrag und der Begründung im
Einspracheverfahren fest.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 9. März 2009 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde. Da die Beschwerdeführerin das Anmeldeformu-
lar erst im Juli 2007 eingereicht habe, könne die Rente nur für die Zeit
ab Juli 2002 zugesprochen werden. Eine frühere Anmeldung zum Ren-
tenbezug – wie sie die Beschwerdeführerin behaupte – sei weder ak-
tenkundig noch werde eine solche von ihr nachgewiesen.
G.
Mit Replik vom 7. April 2009, welche der SAK am 20. April 2009 zur
Kenntnis zugestellt wurde, hielt die Beschwerdeführerin an ihren be-
reits gemachten Ausführungen fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
Es ist unbestritten und zutreffend, dass die Beschwerdeführerin die
Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Altersrente er-
füllt. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist vorlie-
gend lediglich, seit wann ihr dieser Anspruch zusteht.
Zunächst sind die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache we-
sentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzustellen.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist kanadische Staatsangehörige und lebt
in Kanada. Die Schweiz hat mit Kanada am 24. Februar 1994 ein Ab-
kommen über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen;
SR 0.831.109.232.1) abgeschlossen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Ab-
kommens sind die kanadischen Staatsangehörigen den schweizeri-
schen Staatsangehörigen in ihren Rechten und Pflichten aus der
schweizerischen Gesetzgebung gleichgestellt. Dies gilt gemäss Art. 2
Abs. 1 lit. a des Abkommens auch hinsichtlich der Ansprüche, die sich
aus dem AHVG ableiten. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann
ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinter-
lassenenversicherung besteht, bestimmt sich somit allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente
haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein vol-
les Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange-
rechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
2.3 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt
fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und
fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag
geschuldet war (Art. 46 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1
ATSG).
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Gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG sowie der aktuellen Gerichtspraxis wird
für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen auf die Anmeldung zum
Leistungsbezug abgestellt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar
2008 i.S. F. [9C_582/2007] E. 3.2). Massgebend ist der Zeitpunkt der
Postübergabe oder die Einreichung beim Versicherungsträger.
2.4 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, sie habe be-
reits mit Schreiben vom 29. Mai 1985 um Ausrichtung einer schweize-
rischen Altersrente ersucht und schliesslich im September 1985 das
ihr mit Schreiben vom 12. August 1985 zugesandte Anmeldeformular
der SAK zurückgeschickt. Als Beweis für diese Tatsache verweist die
Beschwerdeführerin auf eine mit der Beschwerde eingereichte Fotoko-
pie dieser Anmeldung. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend,
die SAK habe ihr nach Erhalt der Anmeldung mitgeteilt, alle Dokumen-
te müssten durch die Botschaft in Ottawa beglaubigt werden. Dies sei
jedoch aufgrund der Entfernung ihres Wohnortes von Ottawa nicht
möglich gewesen, weshalb sie sich darauf bei der SAK nicht mehr ge-
meldet habe. Von der SAK habe sie darauf auch keine Mitteilung mehr
erhalten. Insbesondere sei ihr nie mitgeteilt worden, sie müsse sich in-
nert einer bestimmten Frist melden, um den Anspruch geltend zu ma-
chen. Jahre später habe sie sich entschlossen, den Anspruch im Kon-
sulat in Toronto geltend zu machen.
2.5 Die SAK macht hingegen geltend, die Beschwerdeführerin habe
das Anmeldeformular erst mit Schreiben vom 25. Juli 2007 übermittelt,
worauf sie jenes umgehend der kanadischen Verbindungsstelle zur
Beglaubigung unterbreitet habe. Anschliessend sei die Verfügung über
die Zusprechung der Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2008 sowie einer
Nachzahlung der Rente für die vergangenen fünf Jahre erlassen wor-
den. Ferner führt die SAK aus, die Beschwerdeführerin habe zwar in
ihrem Schreiben vom 25. Juli 2007 darauf hingewiesen, dass sie sich
bewusst sei, dass das Formular schon über zehn Jahre alt sei, auf
eine frühere Anmeldung habe sie jedoch nicht hingewiesen. Beim von
der Beschwerdeführerin erwähnten Antwortschreiben der SAK vom
12. August 1985 handle es sich lediglich um eine allgemeine Auskunft
über einen allfälligen Beginn des Rentenanspruchs unter Beilage der
erforderlichen Anmeldeformulare. Erst am 6. Januar 1996 habe sich
die Beschwerdeführerin schliesslich wieder an die SAK gewandt und
erneut um Zustellung des Anmeldeformulars ersucht. Aus der Be-
schwerde gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin über zehn Jahre
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mit dem Ausfüllen und Zurücksenden des Formulares zugewartet
habe. Das Anfordern des Formulares und das Einholen von Aus-
künften könne nicht als rechtsgenügliche Anmeldung betrachtet wer-
den. In Bezug auf das im Beschwerdeverfahren eingereichte Anmelde-
formular, welches mit "September 1985" datiert sei und im Übrigen
dem im Juli 2007 eingereichten Formular entspreche, vermute sie, das
Datum sei nachträglich angebracht worden. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass die Anmeldung
zu einem früheren Zeitpunkt als Juli 2007 rechtsgenüglich vorgenom-
men worden sei.
2.6 Es ist unbestritten und es geht aus den Akten hervor, dass die Be-
schwerdeführerin im Juli 2007 ihre Anmeldung zum Bezug einer Al-
tersrente eingereicht hat. Der SAK ist zuzustimmen, dass das Schrei-
ben des Ehepaares S._______ vom 29. Mai 1985 lediglich als Anfrage
und Bestellung von Unterlagen und nicht als Anmeldung zum
Leistungsbezug zu gelten hat. Dies war dem Antwortschreiben deutlich
zu entnehmen und offensichtlich auch der Beschwerdeführerin be-
wusst, sonst hätte sie nicht im Jahr 1996 erneut um Zustellung eines
Anmeldeformulars ersucht. Ein rechtsgenüglicher Nachweis für eine
früher erfolgte Anmeldung liegt somit nicht vor, weshalb aufgrund der
Akten von einer Anmeldung im Juli 2007 auszugehen ist. Die SAK hat
somit zu Recht festgestellt, dass Nachzahlungen der Rente nur für die
letzten fünf Jahre vor der Anmeldung, somit ab Juli 2002, erfolgen kön-
nen.
Die Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss
Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG
abzuweisen.
3.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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