Abtei lung II I
C-8192/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hir-
sig, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
X._______AG
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664,
6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Zwangsanschluss BVG, Kosten des vorinstanzlichen Ver-
fahrens.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8192/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 meldete die Ausgleichskasse
A._______ (im Folgenden: AK A._______) der Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) im An-
schluss an eine BVG-Anschlusskontrolle, dass die Y._______ (im
Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) die Anfrage
betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt
beantwortet habe. Dieser Betrieb sei vom 15. Januar 2005 bis 31.
Dezember 2006 bei der Pensionskasse B._______ (im Folgenden: PK
B._______) angeschlossen gewesen (act. 1). Mit Schreiben vom 10.
Juni 2008 drohte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter Hinweis
auf die massgebliche gesetzliche Bestimmung den Zwangsanschluss
an die Auffangeinrichtung an (act. 2).
B.
Am 26. September 2008 verfügte die Vorinstanz rückwirkend per 1. Ja-
nuar 2007 den Anschluss der Beschwerdeführerin an die Auffangein-
richtung (act. 3, Ziff. 1). Der Arbeitgeberin wurden die Kosten für die
Verfügung (Fr. 450.--) sowie die Gebühren für die Durchführung des
Zwangsanschlusses (Fr. 375.--) auferlegt (Ziff. 2). Weiter wurde jene
aufgefordert, der Vorinstanz alle beschäftigten Arbeitnehmer, die Ein-
trittsdaten sowie die Lohnverhältnisse innert Frist anzugeben (Ziff. 4).
C.
Nachdem die AK A._______ mit Fax-Schreiben vom 26. September
2008 der Vorinstanz die Lohndeklarationen 2005 und 2006 hatte zu-
kommen lassen (act. 4), erliess diese – hinsichtlich der Periode vom
1. Januar 2007 bis 30. September 2008 – am 31. Oktober 2008 eine
Beitragsrechnung (act. 5). Mit Schreiben vom 6. November 2008 wurde
der Beschwerdeführerin, welche in der Zwischenzeit von einer Kollek-
tiv- in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden war (...) und neu
unter X._______ AG (im Folgenden: ebenfalls Arbeitgeberin oder
Beschwerdeführerin) firmiert, mitgeteilt, dass der bisherige Vor-
sorgevertrag unter der neuen Firma weitergeführt werde (act. 8-11).
D. Am 7. November 2008 liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz
per Fax ein am 10. Juli 2008 datiertes Schreiben der PK B._______
zukommen. Darin wurde erwähnt, man habe die Zahlung erhalten und
bestätige den Wiederanschluss an die PK B._______ per 1. Januar
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2007. Auf diesem Schreiben findet sich auch der Vermerk, dass eine
Kopie dieses Schreibens an die Auffangeinrichtung gehe (act. 12). Mit
E-Mail vom 20. November 2008 bestätigte die PK B._______, dass sie
die Kündigung betreffend die Beschwerdeführerin per 31. Dezember
2006 zurückgezogen und den Betrieb per 1. Januar 2007 wieder
angeschlossen habe (act. 18).
E.
In der Folge erliess die Vorinstanz am 21. November 2008 eine weitere
Verfügung, mit welcher der Zwangsanschluss an die Auffangeinrich-
tung (Ziff. 1,3,4 des Dispositivs der Anschlussverfügung) rückwirkend
per 1. Januar 2007 aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführerin wur-
den Kosten von insgesamt Fr. 1'125.-- (Fr. 300.-- [Kosten für die Verfü-
gung vom 21. November 2008] + Fr. 450.-- [Kosten für die Verfügung
vom 26. September 2008] + Fr. 375.-- [Gebühren für die Durchführung
des Zwangsanschlusses]) auferlegt. Zur Begründung wurde hinsicht-
lich der Kostenauferlegung ausgeführt, es rechtfertige sich, der Be-
schwerdeführerin die Kosten des Zwanganschlussverfahrens sowie zu-
sätzliche Verwaltungskosten aufzuerlegen, da sie auf die Schreiben
vom 10. Juni und 26. September 2008 nicht reagiert habe (act. 19).
F.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 erhob die Arbeitgeberin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
21. November 2008 und beantragte deren Aufhebung. Zur Begründung
wurde zusammengefasst ausgeführt, man sei rückwirkend per 1. Janu-
ar 2007 von der PK B._______ wieder angeschlossen worden, nach-
dem alle offenen Beiträge beglichen worden seien. Dies sei mit Schrei-
ben vom 10. Juli 2008 bestätigt worden. Die Auffangeinrichtung vernei-
ne, dieses Schreiben jemals bekommen zu haben. Sowohl die Arbeit-
geberin als auch die PK B._______ hätten versucht, dem zuständigen
Sachbearbeiter von der Auffangeinrichtung zu erklären, dass eine
rechtzeitige Benachrichtigung erfolgt und die Sache damit klar sei. Die
Arbeitgeberin könne nichts dafür, dass die Auffangeinrichtung dieses
Schreiben verloren und nicht richtig gehandelt habe.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusam-
menfassend aus, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom
10. Juni 2008 aufgefordert worden, zu einem allfälligen
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Zwangsanschluss Stellung zu nehmen. Hierzu habe sie sich jedoch
nicht vernehmen lassen bzw. sei zu keinem Zeitpunkt ihren
Mitwirkungspflichten nachgekommen. So habe sie auch erst – nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist – am 7. November 2008 per Fax das
Bestätigungsschreiben der PK B._______ vom 10. Juli 2008 betreffend
Wiederanschluss eingereicht. Die Auffangeinrichtung habe somit –
entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – erstmals am 7.
November 2008 Kenntnis vom Wiederanschluss erhalten. Die
Beschwerdeführerin hätte die für das Zwangsanschlussverfahren
massgebliche Information bereits im Rahmen des bis 11. Juli 2008
gewährten rechtlichen Gehörs oder zumindest vor Erlass der
Verfügung beibringen können .
H.
Nachdem sich die Beschwerdführerin nicht mehr hatte vernehmen
lassen, wurde sie vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
1. Mai 2009 unter Fristansetzung aufgefordert, einen Kostenvorschuss
von Fr. 500.-- zu leisten; dieser wurde fristgerecht am 2. Juni 2009
bezahlt.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auf-
fangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge
öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 des Bundes-
gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den
Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. h
VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht
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gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 21. November 2008, welcher eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Än-
derung oder Aufhebung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52
VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Im vorliegenden Fall hob die Vorinstanz den am 26. September
2008 verfügten, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Zwangs-
anschluss mit Verfügung vom 21. November 2008 auf. Der Grund dafür
lag im Umstand, dass die Beschwerdführerin ab 1. Januar 2007 wieder
bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen worden war
(act. 18). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet
und gibt aufgrund der Akten auch zu keinen Beanstandungen Anlass
bzw. bedarf keiner weiteren Prüfung.
Die Vorinstanz verfügte am 21. November 2008 überdies, die für diese
Verfügung anfallenden Kosten (Fr. 300.--) seien von der Beschwerde-
führerin zu übernehmen. Gleichzeitig wurde dieser mitgeteilt, dass die
bereits früher in Rechnung gestellten Kosten in der Höhe von Fr. 450.--
resp. Fr. 375.-- (vgl. Bst. E. hiervor) ebenfalls zu Lasten der Beschwer-
deführerin gingen.
Somit ist im vorliegenden Fall streitig und zu prüfen, ob die Beschwer-
deführerin die Kosten von insgesamt Fr. 1'125.-- zu tragen hat.
1.3.1 Die Kostenfolge des Zwangsanschlusses wurde grundsätzlich
durch die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom
26. September 2008 geregelt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die
Vorinstanz mit ihrer Verfügung "betreffend Wiedererwägung des
Zwangsanschlusses Vertrag Q._______" vom 21. November 2008 die
Kostenfolge des Zwangsanschlusses materiell neu beurteilte und so-
dann die erste Verfügung im Kostenpunkt bestätigte, oder diesen (ur-
sprünglichen) Teil der Verfügung ohne Weiterungen bestehen liess. In
diesem Zusammenhang fragt sich auch, ob ein gleichlautender Sach-
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entscheid, der wiedererwägungsweise gefällt wird, beschwerdeweise
anfechtbar ist.
1.3.2 Wenn die Verwaltung in einem Wiedererwägungsverfahren die
Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit
der ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügung sowie erhebliche
Bedeutung der Berichtigung) prüft und anschliessend einen erneut ab-
lehnenden Sachentscheid fällt, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar
(BGE 116 V 62). Der erneute, ablehnende Sachentscheid kann jedoch
nur mit der Rüge angefochten werden, die Voraussetzungen für eine
Wiedererwägung seien zu Unrecht verneint worden (BGE 119 V 475;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 450, S. 164).
Wollte man den Prüfungsgegenstand über die Wiedererwägungsvor-
aussetzungen hinaus auf eine uneingeschränkte materielle Prüfung
des Streitgegenstandes ausdehnen, würde man durch den Erlass ei-
ner zweiten Verfügung betreffend die gleiche Rechtsfrage erneut den
Rechtsmittelweg eröffnen, was rechtsprechungsgemäss nicht zulässig
wäre (vgl. BGE 116 V 62).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwiesen, dass der Begriff der
Wiedererwägung zuweilen auch synonym zum Begriff des Widerrufs
verwendet oder unscharf davon abgegrenzt wird. Auch formell rechts-
kräftige und rechtsbeständige Verfügungen sind bei gegebenen Vor-
aussetzungen abänderbar, wobei die allgemeinen Regeln des Wider-
rufs sinngemäss auch auf negative Verfügungen anzuwenden sind
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 422 f., S. 155 f. mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei einem Widerruf sind das
Interesse an der richtigen Anwendung bzw. Durchsetzung des
objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit
bzw. des Vertrauenschutzes gegeneinander abzuwägen; dieses geht
jenem regelmässig dann vor, wenn durch die frühere Verfügung ein
subjektives Recht begründet oder von einer Bewilligung bereits
Gebrauch gemacht worden ist; die entsprechende Regel gilt jedoch
wiederum nicht absolut: Auch in einem solchen Fall ist in spezifischen
Situationen aufgrund einer eingehenden Interessenabwägung ein
Widerruf nicht ausgeschlossen (BGE 127 II 306 E. 7a S. 313 f.; 121 II
273 E. 1a S. 276; 119 Ia 305 E. 4c S. 310; vgl. hierzu auch ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 997 f.).
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Der Widerruf als materiellrechtliches Problem ist von der Frage des
Verfahrens, in dem fehlerhafte Verfügungen oder Entscheide überprüft
werden können, zu trennen. Im Verfahren stellt sich vor allem die Fra-
ge, in welchen Fällen die Behörde verpflichtet ist, ein Gesuch um Wie-
dererwägung zu behandeln. Unter Wiedererwägung ist das verfahrens-
mässige Zurückkommen auf eine Verfügung zu verstehen, unter Wi-
derruf hingegen ihr Ergebnis, nämlich die materielle Aufhebung oder
Änderung des in Widererwägung gezogenen Aktes (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 424., S. 156 mit Hinweis auf die Lehre).
1.3.3 Nachdem die Vorinstanz am 26. September 2008 bereits den
Zwangsanschluss und die daraus resultierenden Kosten verfügt hatte,
erbrachte die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen der Vor-
instanz definitiv erst am 7. November 2008 den Nachweis, dass sie
sich einer in das Register für berufliche Vorsorge eingetragenen Vor-
sorgeeinrichtung angeschlossen hatte. Die Auffangeinrichtung qualifi-
zierte daraufhin ihre ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung in
Bezug auf den Zwangsanschluss selbst als zweifellos unrichtig res-
pektive ihre Korrektur in diesem Punkt als von erheblicher Bedeutung,
kam verfahrensmässig auf ihre Verfügung vom 26. September 2008
zurück und hob den Zwangsanschluss im Interesse an der richtigen
Durchsetzung des objektiven Rechts mit vorliegend angefochtener
Verfügung vom 21. November 2008 auf (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Dagegen
befand sie, dass die Auferlegung der Kosten des Zwangsanschlussver-
fahrens richtig war und keiner Korrektur bedurfte. Sie bestätigte somit
ihre ursprüngliche Verfügung vom 26. September 2008 im Kosten-
punkt.
Unter diesen Umständen hatte sie – zumindest sinngemäss – das Vor-
liegen der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Zwangsan-
schlussverfügung im Kostenpunkt verneint. Dies zu Recht, wie sich
aus den folgenden Erwägungen ergibt.
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al-
tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetz-
lichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung
mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Al-
ters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) er-
zielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist
(Art. 5 Abs. 1 BVG). Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitge-
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ber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in
das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrich-
tung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Aus-
gleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeit-
geber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4
BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse
nicht nach, sich bei einer entsprechenden Pflicht einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die Ausgleichskasse den
Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2
BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen,
zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwirkend auf den Zeit-
punkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäf-
tigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die
Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm ver-
ursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
2.2 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach
dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt und findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Par-
teien (Art. 13 VwVG; BGE 110 V 52 E. 4a).
3.
3.1 Mit Mahnschreiben vom 28. Februar 2008 wurde die Beschwerde-
führerin von der AK A._______ aufgefordert, mitzuteilen, bei welcher
Vorsorgeeinrichtung sie ihr Personal versichert habe. Dabei wurde sie
darüber orientiert, dass ohne ihren Gegenbericht innert 60 Tagen eine
Meldung an die Vorinstanz erfolge (act. 1/2). Da sich die
Beschwerdeführerin hierzu nicht hatte vernehmen lassen, erfolgte
seitens der AK A._______ am 14. Mai 2008 die angedrohte Meldung
an die Vorinstanz (act. 1).
Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 drohte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin unter Hinweis auf die massgebliche gesetzliche Bestim-
mung den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung an. Die Be-
schwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich bis zum 11. Juli 2008 zur
Frage des Anschlusses zu äussern resp. den Nachweis über den er-
folgten Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu erbrin-
gen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin dahingehend orien-
tiert, dass ein Stillschweigen innert Frist als ausdrücklicher Verzicht
auf eine Stellungnahme sowie als vorbehaltlose Anerkennung von Ver-
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fügungskosten gelte. Erfolge der schriftliche Nachweis eines bereits
bestehenden Anschlusses verspätet, so dass ein von der Auffangein-
richtung verfügter Anschluss wiedererwogen werden müsse, entstün-
den Zusatzkosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 2).
Da die Beschwerdeführerin weder fristgerecht Akteneinsicht verlangt
noch sich sonstwie hatte vernehmen lassen, schloss die Vorinstanz die
Arbeitgeberin mit Verfügung vom 26. September 2008 rückwirkend per
1. Januar 2007 – unter Auflage von Kosten für die Verfügung von
Fr. 450.-- und für die Durchführung des Zwangsanschlussverfahrens
von Fr. 375.-- zwangsweise an (act. 3). Diese Verfügung blieb in der
Folge unangefochten.
3.2 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin
die ihr mit Schreiben vom 28. Februar 2008 gewährte Frist unbenutzt
verstreichen liess.
Die Situation im Zusammenhang mit dem Schreiben der Vorinstanz
vom 10. Juni 2008 präsentiert sich dagegen anders: Während die Ar-
beitgeberin beschwerdeweise ausführte, der Wiederanschluss sei der
Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2008, also vor Erlass der
Anschlussverfügung vom 26. September 2008, bestätigt worden,
stellte sich diese auf den Standpunkt, sie habe erstmals am 7. Novem-
ber 2008 Kenntnis von den neuen Tatsachen bzw. vom Wiederan-
schluss erlangt.
3.2.1 Die Beschwerdeführerin war zweifellos im Besitz des an sie ge-
richteten Schreibens vom 10. Juli 2008, worin die PK B._______ den
Wiederanschluss des Betriebs bestätigt und darauf hingewiesen hatte,
dass eine Kopie an die Stiftung Auffangeinrichtung gehe (act. 12). Un-
ter der Voraussetzung, dass die PK B._______ eine Kopie dieses
Schreibens vom 10. Juli 2008 damals tatsächlich der Beschwerdegeg-
nerin hätte zukommen lassen, wäre davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerin innerhalb der im Schreiben vom 10. Juni 2008 ge-
setzten Frist (11. Juli 2008) hätte vernehmen lassen.
3.2.2 Im Wissen um das Schreiben der PK B._______ vom 10. Juli
2008 und aufgrund des Umstandes, dass die im Schreiben der
Vorinstanz vom 10. Juni 2008 gesetzte Frist am 11. Juli 2008 – und
somit einen Tag nach Verfassen dieses Schriftstücks vom 10. Juli 2008
– abgelaufen war, hätte die Beschwerdeführerin nicht unbesehen
davon ausgehen bzw. darauf vertrauen dürfen, dass die Vorinstanz von
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der PK B._______ tatsächlich resp. rechtzeitig mit einer Kopie bedient
worden war. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie nach Ablauf der
Frist am 11. Juli 2008 und vor Erlass der Verfügung vom 26. Septem-
ber 2008 keine Bestätigung seitens der Vorinstanz erhalten hatte. Im
Rahmen der – der Beschwerdeführerin obliegenden – sachverhaltli-
chen Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen) wäre die Beschwerdeführerin unter den
gegebenen Umständen gehalten gewesen, durch Rücksprache mit der
Vorinstanz allfällige, sich aus den Umständen ergebende Unklarheiten
hinsichtlich des Sachverhalts bzw. des Anschlusses zu klären. So
wären auch der Erlass der Verfügung vom 26. September 2008 sowie
die damit im Zusammenhang stehenden Umtriebe verhindert worden.
Die Konsequenzen einer allfälligen Nachlässigkeit seitens der PK
B._______ hat die Beschwerdeführerin selbst zu tragen.
Dass das Verhalten der Bescherdeführerin als schuldhaft zu qualifizie-
ren ist, ergibt sich weiter auch aus dem Umstand, dass sie selbst nach
Erlass der Verfügung vom 26. September 2008 mindestens bis zum
Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung keinerlei Bestrebungen zur
Klärung der Situation unternommen hatte. Solche erfolgten erst im An-
schluss an die Beitragsrechnung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2008
hinsichtlich der Periode vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2008
(act. 5), den Kontokorrentauszug per 6. November 2008 (act. 6) sowie
das Schreiben der Vorinstanz vom 6. November 2008 betreffend Um-
wandlung der Kollektivgesellschaft in eine Aktiengesellschaft (act. 8)
mittels besagtem Fax vom 7. November 2008 (act. 12).
3.2.3 Hinzu kommt schliesslich, dass sich aufgrund der Chronologie
der bei der Vorinstanz eingegangenen und von dieser im vorliegenden
Verfahren eingereichten Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass
die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt und sie vor dem
7. November 2008 Kenntnis über den erfolgten Wiederanschluss
gehabt hatte.
Die Beschwerdeführerin vermag nichts Gegenteiliges zu beweisen. Da
sie aus dem Umstand, dass die PK B._______ die Vorinstanz über den
Wiederanschluss informiert haben soll, Rechte ableiten will, trägt sie
die Beweislast dafür, dass die Vorinstanz die entsprechenden Infor-
mationen auch effektiv erhalten hatte. Der Beweis dafür, dass die Vor-
instanz rechtzeitig über den Wiederanschluss bei der ehemaligen Vor-
sorgeeinrichtung orientiert worden war, misslingt der Beschwerdefüh-
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rerin jedoch. Auch aufgrund dieser Beweislosigkeit fällt der Entscheid
zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. zum Ganzen BGE 117
V 261 E. 3b; RKUV 2003 U 485 S. 259 Erw. 5).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass die Vorinstanz am 21. November 2008 zu Recht die Auf-
hebung den Zwangsanschluss rückwirkend per 1. Januar 2007 verfüg-
te. Zufolge des vorwerfbaren Verhaltens der Beschwerdeführerin resp.
Misslingens des Beweises betreffend die rechtzeitige und korrekte Ori-
entierung der Vorinstanz hat die Arbeitgeberin die Folgen des verspä-
teten Nachweises des Anschlusses bei der PK B._______ zu vertre-
ten. Die Auferlegung der Verfügungskosten von Fr. 450.-- (Verfügung
vom 26. September 2008) bzw. Fr. 300.-- (Wiedererwägungsverfügung
vom 21. November 2008) sowie der Zwangsanschlussgebühren von
Fr. 375.-- durch die Vorinstanz waren gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verord-
nung vom 28. August 1989 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) zulässig. Die in der angefochte-
nen Wiedererwägungsverfügung vom 21. November 2008 angeordnete
Kostenauflage erfolgte demnach zu Recht, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind
gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen. Sie werden im vorliegenden Fall auf
Fr. 500.-- festgelegt.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE e contrario). Der
Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist ge-
mäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der berufli-
chen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung haben ( BGE 126 V 49 E. 4), ebenfalls keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Roger Stalder
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: >
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