B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8198/2010
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Bosnien Herzegowina,
Zustelladresse: Frau B._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
C-8198/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nachdem die 1963 geborene, in der Schweiz wohnhaft und als Köchin
erwerbstätig gewesene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) am 19. September 2005 an die IV-Stelle für Versicher-
te im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) gelangt war, wurde
ihr am 1. November 2005 mitgeteilt, die Anmeldung sei beim zuständigen
heimatlichen Versicherungsträger einzureichen (Akten [im Folgenden:
act.] der IVSTA 7; vgl. auch act. 8 bis 10). Daraufhin übermittelte die Ver-
sicherte der IVSTA verschiedene Dokumente (Eingangsdaten: 24. No-
vember 2005 und 23. Januar, 29. März sowie 12. Mai 2006; act. 11 bis
21).
B.
In der Folge ging das vom 6. Juli 2009 datierende Anmeldeformular der
Versicherten am 17. September 2009 bei der IVSTA ein (act. 23 bis 24).
Nach Vorliegen der Fragebögen vom 12. Januar 2010 (act. 29 und 31)
sowie in Kenntnis zahlreicher ausländischer medizinischer Akten (act. 33
bis 84) gab Dr. med. C._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone
(im Folgenden: RAD) am 21. Mai 2010 eine Stellungnahme und eine Ein-
schätzung der Invalidität der Versicherten im Haushalt ab (act. 87). Nach-
dem Dr. med. C._______ weitere Dokumente aus dem Ausland (act. 88
bis 94) gewürdigt hatte, nahm sie am 28. Juni 2010 erneut Stellung
(act. 95). Daraufhin stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid
vom 19. Juli 2010 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht
(act. 96). Hiergegen brachte die Versicherte – unter Beilage weiterer me-
dizinischer Akten (act. 97 bis 112) am 7. bzw. 8. August 2010 ihre Ein-
wände vor (act. 113 bis 115). Nach erneuter Konsultation des RAD und
dessen von Dr. med. C._______ am 6. Oktober 2010 verfassten Beurtei-
lung (act. 118) erliess die IVSTA am 21. Oktober 2010 eine dem Vorbe-
scheid vom 19. Juli 2010 im Ergebnis entsprechende Verfügung
(act. 119).
C.
Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 15. November 2010 (Postaufgabe: 22. November 2010) unter
Beilage weiterer medizinischer Akten Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 21. Oktober 2010 und die Rückweisung
der Sache zur neuen Entscheidung (act. im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: B-act.] 1 und 3).
C-8198/2010
Seite 3
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, aus den fachärztli-
chen Befunden sei ersichtlich, dass die IVSTA den Behinderungsgrad
nicht vollständig und präzise festgestellt habe. Sie habe aufgrund ihrer
Invalidität auch in Anwendung der bosnischen Vorschriften mit Wirkung
ab dem 24. Februar 2009 Anspruch auf eine IV-Rente. Ihr Gesundheits-
zustand sei sehr schlecht, weshalb sie nicht in der Lage sei, auf dem Ar-
beitsmarkt – nicht einmal während zwei Stunden täglich – irgendwelche
leichtere Arbeiten auszuführen. Sollte die bosnisch-herzegowinische Be-
hörde das Gutachten vom 31. März 2010 nicht zugestellt haben, habe die
Vorinstanz dieses anzufordern. Sie sei willens, sich in der Schweiz unter-
suchen zu lassen, könne aber wegen der Krankheit und des schlechten
Gesundheitszustandes nicht zu einer Untersuchung kommen. Sie benöti-
ge einen ständigen Begleiter und denke oft an Selbstmord.
D.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 forderte die Instruktionsrichterin die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die massgebliche gesetzliche Be-
stimmung auf, dem Bundesverwaltungsgericht ein Zustellungsdomizil in
der Schweiz bekannt zu geben (B-act. 2); dieser Aufforderung wurde mit
Schreiben vom 12. Januar 2011 nachgekommen (B-act. 4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 8).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, gemäss ständiger
Rechtsprechung bestehe keine Bindung der IV an die Beurteilung aus-
ländischer Versicherungsträger. Der medizinische Sachverhalt sei auf-
grund neu vorliegender ärztlicher Unterlagen wiederholt dem RAD unter-
breitet worden. Diesbezüglich werde auf den Bericht vom 27. April 2011
(act. 122) verwiesen. Die beurteilende Ärztin sei zur Schlussfolgerung ge-
langt, dass aus den beschwerdeweise eingereichten medizinischen Akten
keine neuen objektiven Sachverhaltselemente hervorgingen, die eine ab-
weichende Beurteilung gegenüber den bisherigen Befunden im Rahmen
des Abklärungsverfahrens (act. 87 und 95) zu begründen vermöchten.
Weder die physischen noch die psychischen Leiden schränkten die Versi-
cherte in Haushaltstätigkeiten in einem rentenbegründenden Ausmass
ein. Aufgrund der nachvollziehbaren medizinischen Dokumentation habe
sich die beurteilende RAD-Ärztin ein umfassendes und präzises Bild der
Beschwerden der Versicherten bilden können, weshalb von weiteren Un-
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Seite 4
tersuchungen abzusehen und zur Beurteilung auf die bestehenden Akten
abzustellen sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten (B-act. 9 und 10); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-
act. 11).
G.
Im Rahmen der Replik vom 6. Juni 2011 (Postaufgabe: 9. Juni 2011)
reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinischen Dokumente ein,
konkretisierte ihr beschwerdeweise gestelltes Rechtsbegehren und führte
ergänzend aus, aus den beiliegenden neueren medizinischen Befunden
sei klar ersichtlich, dass ihr Gesundheitszustand sehr schlecht sei und sie
für die Verrichtung ihrer physiologischen Bedürfnisse sowie für die per-
sönliche Hygiene fremde Hilfe benötige (B-act. 12 und 13).
H.
In ihrer Duplik vom 1. September 2011 hielt die Vorinstanz an den ver-
nehmlassungsweise gestellten Anträgen fest und brachte ergänzend vor,
die mit der Replik eingereichten medizinischen Unterlagen seien erneut
dem RAD zur Prüfung unterbreitet worden. Die beurteilende RAD-Ärztin
sei im Bericht vom 25. August 2011 (act. 124) zur Erkenntnis gelangt,
dass sich aus den Arztberichten weder bezüglich der physischen noch
der psychischen Leiden neue Erkenntnisse ergäben, welche nicht bereits
berücksichtigt und gewürdigt worden seien.
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. September 2011 schloss die In-
struktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 16).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adres-
satin der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2010 (act. 119) ist
die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (vgl. Bst. F. hiervor), er-
gibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er-
füllt sind. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.4.2
hiernach).
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Seite 6
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Ok-
tober 2010 (act. 119), mit welcher das Rentenbegehren der Beschwerde-
führerin abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist der Rentenan-
spruch der Versicherten und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt
hat.
1.4.2 Sollte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 6. Juni 2011
(Postaufgabe: 9. Juni 2011) zusätzlich die Ausrichtung einer Hilflosenent-
schädigung beantragt haben, ist darauf mangels Vorliegens eines Anfech-
tungsobjektes nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 und 125 V
413 E. 1a). Darüber hinaus ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass aus
dem vorliegend anwendbaren zwischenstaatlichen Abkommen vom
8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden auch: Sozialversicherungsabkommen;
(vgl. zum Ganzen E. 2.1 hiernach) kein Anspruch auf den Export von Hilf-
losenentschädigungen abgeleitet werden kann (vgl. hierzu BGE 132 V
423 E. 9.5 sowie Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwend-
baren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien Herzegowina neue Ab-
kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdefüh-
rerin als bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige findet demnach
weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkom-
men vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
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Seite 7
gerichts [im Folgenden: BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 und C-
5070/2011 vom 13. Januar 2012, auf welche das Bundesgericht [im Fol-
genden: BGer] mit Urteilen 9C_329/2011 vom 27. September 2011 und
9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 nicht eintrat). Nach Art. 2 dieses Abkom-
mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten
und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend
keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt
sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweize-
rischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf
Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In
Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat
resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen
begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung,
dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wur-
de, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bun-
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Seite 8
desamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-
Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 21. Oktober 2010 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus-
ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent-
standener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens ei-
nes vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten-
anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet (act. 86 und 120), so dass die Voraussetzung
der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invali-
denrente sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 geltenden als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung erfüllt ist.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
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Seite 9
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IV-Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi-
cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis-
tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres
Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei-
nem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c
in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fach-
ärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich
anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Wie
jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine di-
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Seite 10
agnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch
keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren-
gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewäl-
tigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in
den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person als-
dann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen
Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet
sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht
die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwe-
re, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Fakto-
ren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger,
chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in
allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be-
einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy-
chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsge-
winn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchge-
führten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedli-
chem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher-
ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich
die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmswei-
se – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu
verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1, 136 V 279 E. 3.2.1, 131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.3). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise gelten-
de Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend
(SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die
rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissenschaftlich un-
haltbaren Annahmen (Entscheid des BGer vom 20. Dezember 2011,
9C_776/2010, E. 2.3 bis 2.5). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es
geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be-
schwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen
sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 137
V 64 E. 4.3, 136 V 279 E. 3.2.3).
Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom
medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche
äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sin-
ne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbeg-
riff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invali-
disierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Er-
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Seite 11
werbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Stö-
rungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Weg-
fall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechti-
gen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit
der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine
bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je
stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in
den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto
ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von
Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a). Nur wenn und
soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst-
ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhän-
gig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver-
schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken
(SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwir-
kungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störun-
gen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weni-
ger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen
Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem
1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und
der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007:
BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c).
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Seite 12
2.7 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan-
spruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person min-
destens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung). Da es sich bei Art. 29 Abs. 4 IVG um eine Anspruchsvoraus-
setzung handelt, kann ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nur
entstehen, wenn sie während eines Jahres durchschnittlich zu mindes-
tens 50% arbeitsunfähig war und nach Ablauf des Wartejahres ein Invali-
ditätsgrad von mindestens 50% bestanden hat (BGE 121 V 264 E. 5 und
6).
2.8 Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unterla-
gen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Per-
son arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
C-8198/2010
Seite 13
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05
vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterli-
che Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der me-
dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des-
halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des be-
richtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausge-
setzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des
BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. No-
vember 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E.
3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
Beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beeinträchti-
gungen ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, die somatischen und psy-
chischen Befunde isoliert abzuklären. Vielmehr ist eine interdisziplinäre
Untersuchung durchzuführen (vgl. Urteile des BGer 8C_168/2008 vom
11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit
Hinweisen).
C-8198/2010
Seite 14
3.
Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom
21. Oktober 2010 in erster Linie auf die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med.
C._______ vom 21. Mai 2010 (act. 87), 28. Juni 2010 (act. 95) und 6. Ok-
tober 2010 (act. 118). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass die während des Beschwerdeverfahrens verfassten Stellungnahmen
von Dr. med. C._______ vom 27. April 2011 (act. 122) und 25. August
2011 (act. 124) sowie die zahlreichen Arztberichte aus dem Ausland vor-
liegend ebenfalls Berücksichtigung finden können, obwohl diese nach
dem massgeblichen Verfügungszeitpunkt (21. Oktober 2010) verfasst
wurden, weil sie sich auf die Situation vor Verfügungserlass beziehen
(vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2, BGE 116 V 80 E. 6b; Urteile des BGer
8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5 und 9C_116/2010 vom 20. April
2010 E. 3.2.2).
3.1 Dr. med. C._______ erwähnte in Kenntnis zahlreicher medizinischer
Arztberichte aus dem Ausland in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2010
als Hauptdiagnose sowohl ein cervico-brachiales als auch ein lumbales
Syndrom (ICD-10: M54.2 und M54.5) und attestierte der Beschwerdefüh-
rerin keine Arbeitsunfähigkeit. Sie war weiter der Ansicht, aus somati-
scher Sicht bestehe ein degeneratives Leiden. Seit zwei Jahren leide die
Versicherte unter cervicalen und lumbalen Beschwerden. Es lägen keine
neurologischen Defizite vor. Laut den klinischen Untersuchungen sei die
Mobilität der Wirbelsäule erhalten geblieben. Die Behinderungen im
Haushalt seien nicht signifikant. Dasselbe gelte für die Beeinträchtigung
im kardiologischen Bereich. In psychischer Hinsicht handle es sich bei
der Versicherten um ein depressives Geschehen, welches keinen invali-
disierenden Charakter aufweise; eher handle es sich um einen reaktiven
Zustand in einer schwierigen familiären Situation. Schliesslich schätzte
Dr. med. C._______ die Invalidität im Bereich Haushalt auf 4.8 %
(act. 87).
Nach Einsicht in weitere ausländische Dokumente (act. 88 bis 94) vertrat
Dr. med. C._______ in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2010 die An-
sicht, ihre frühere Beurteilung vom 21. Mai 2010 sei nicht abzuändern, die
Behinderungen bei der Ausübung von Haushaltsarbeiten seien nicht be-
deutsam (act. 95).
Im Vorbescheidverfahren resp. in Kenntnis weiterer Arztberichte aus der
Heimat der Versicherten (act. 97 bis 112) war Dr. med. C._______ am
C-8198/2010
Seite 15
6. Oktober 2010 gleicher Auffassung wie bereits in den früheren Beurtei-
lungen vom 21. Mai und 28. Juni 2010 (act. 118).
3.2
3.2.1 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass
sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen. Zwar kann RAD-Stellungnahmen – auch wenn den entsprechen-
den Ärzten die an sich zwingende fachärztliche Ausbildung fehlt – unter
gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise Gewicht zukommen resp.
könnten diese als beweiskräftig qualifiziert werden (vgl. hierzu bspw. Ur-
teil des BVGer C-2862 vom 7. Mai 2012 E. 3.3.2. mit Hinweis). Da vorlie-
gend weder in somatischer noch in psychisch-psychiatrischer Hinsicht ei-
ne rechtsgenügliche Expertise aktenkundig ist und darüber hinaus nicht
eruierbar ist, über welche fachärztliche Qualifikation Dr. med. C._______
verfügt (vgl. ), kann auf deren Beurteilungen nicht vor-
behaltlos abgestellt werden. Mit anderen Worten kann auf den Beizug
entsprechend ausgebildeter Fachärzte und/oder Fachärztinnen nicht ver-
zichtet werden.
3.2.2 Demnach kann die Frage, ob, und wenn ja, für wie lange und in
welchem Ausmass die Beschwerdeführerin wegen ihrer somatischen und
psychisch-psychiatrischen Beeinträchtigungen arbeits- resp. erwerbsun-
fähig gewesen war resp. ist, nicht rechtsgenüglich beantwortet werden.
Es ist demnach auch nicht erstellt, ab wann allenfalls die einjährige ge-
setzliche Wartezeit eröffnet werden konnte resp. die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden während eines Jahres oh-
ne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeits-
unfähig und nach Ablauf dieses Jahres mindestens zu 50 % invalid ge-
wesen war resp. ist (vgl. zum Ganzen insb. E. 2.7 hiervor). Hinzu kommt,
dass weitere medizinische Abklärungen insbesondere auch aus den
nachfolgenden Gründen unabdingbar sind.
3.2.3 Nach dem vorstehend Dargelegten fehlen im vorliegenden Fall
rechtsgenügliche, fachärztliche Feststellungen zum Beginn und Ausmass
der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin. Obwohl eine oder meh-
rere Diagnosen für sich alleine genommen keinen Schluss auf eine ge-
sundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulassen
C-8198/2010
Seite 16
(vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen) sowie retrospektive Beurteilun-
gen der Arbeitsfähigkeit schwierig sind und entsprechende Begutachtun-
gen deshalb erhöhten Ansprüchen genügen sollten (vgl. Urteil des EVG I
200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5), kann nicht im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45
S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) gesagt
werden, dass von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und
schlüssig begründeten Beurteilung keine verwertbaren
entscheidrelevanten Erkenntnisse zum Beginn und Grad der Arbeitsunfä-
higkeit der Beschwerdeführerin zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen Urteil
des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen).
3.3 Bei der Beschwerdeführerin wurden sowohl aus psychisch-psychia-
trischer als auch aus somatischer Sicht zahlreiche Diagnosen gestellt:
3.3.1 So wurden gemäss den zahlreich vorhandenen ärztlichen Unterla-
gen in psychisch-psychiatrischer Hinsicht eine schwere depressive Epi-
sode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), eine rezidivierende
depressive Störung (ICD-10: F33), eine rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: 33.1), eine rezidivie-
rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychoti-
sche Symptome (ICD-33.2), vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsri-
tuale; ICD-10: 42.1), Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpas-
sungsstörungen (ICD-10: F43), eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10: 43.1), eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), eine soma-
toforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F45.9), eine Neurose,
Kontaktanlässe mit Bezug auf bestimmte psychosoziale Umstände (ICD-
10: Z64) sowie eine nicht näher bezeichnete organische psychische Stö-
rung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder
einer körperlichen Krankheit (ICD-10: F06.9) diagnostiziert (act. 76, 78,
80, 88, 89, 99, 102, 104, 109, 111 und 112).
3.3.2 In somatischer Hinsicht wurde unter anderem die Diagnosen eines
cervico-brachialen und lumbalen Schmerzsyndroms (ICD-10: M 54.2
[Zervikalneuralgie] und 54.5 [Kreuzschmerz]; act. 13, 48, 52, 65, 87, 95
und 118), einer Hernia hiatalis oesophagei (act. 89 und 92), einer Spon-
dylarthrose (act. 15, 34, 35, 37, 39, 40, 46, 49, 52, 57, 62, 63, 66 und 89),
einer Angina pectoris (act. 68, 77 und 83), einer Kardiomyopathia
(act. 77, 83 und 89), einer Herzinsuffizienz (act. 82), einer Radiculopathia
(act. 81), eines Bluthochdrucks (act. 68), einer chronischen Gastritis
(act. 55 und 63), einer hypotrophio musculorum extremitatis seperioris
C-8198/2010
Seite 17
(act. 49 und 53) sowie einer chronische Polyarthritis (act. 15, 34, 35, 37,
39, 40 und 46) gestellt.
3.3.3 Da nach dem Dargelegten im vorliegenden Fall zahlreiche physi-
sche und psychische Beeinträchtigungen zusammenwirken, lässt sich ei-
ne isolierte Betrachtung der somatischen und psychischen Befunde nicht
rechtfertigen. Mit anderen Worten ist aufgrund dieser Sachlage ein inter-
disziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. hierzu Urteil des
BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2. mit Hinweisen; vgl.
auch E. 2.7 letzter Absatz hiervor). In den genannten Umständen liegt ei-
ne unvollständige Sachverhaltsabklärung resp. wurde im vorliegend zu
beurteilenden Rentenverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren
Abklärung ist unter diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen
Erhebung der bisher vollständig ungeklärten Fragen – dem Zusammen-
wirken der vorhandenen psychischen und physischen Leiden der Be-
schwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit – begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Weiter
ist Folgendes zu beachten:
4.
4.1 Zwar übermittelte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Frage-
bögen für die im Haushalt tätigen Versicherten (act. 29) bzw. für die versi-
cherte Person (act. 31). Auf letzterem gab die Versicherte auf die Frage
nach der näheren Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit "nur Haushalt;
keine Arbeit" an. Ohne weitere Abklärungen resp. ohne die Beschwerde-
führerin explizit zu fragen, ob sie bei voller Gesundheit auch nach ihrer
Ausreise in ihre Heimat weiterhin ausserhäuslich erwerbstätig wäre, ging
die Vorinstanz von einem Statuswechsel aus und bemass die Invalidität
der Versicherten nach der Methode des Betätigungsvergleichs. Insbe-
sondere mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor ih-
rer Ausreise in ihre Heimat in der Schweiz als Küchenhilfe und Alleinkö-
chin gearbeitet (act. 6; vgl. auch act. 18, wo von qualifizierter Arbeitskraft
die Rede ist) und beschwerdeweise geltend gemacht hatte, aufgrund ih-
res schlechten Gesundheitszustandes resp. Behinderungsgrades sei sie
nicht in der Lage, auf dem Arbeitsmarkt während auch nur zwei Stunden
täglich irgendwelche leichtere Tätigkeiten auszuüben, sind auch hinsicht-
lich des Status weitere Abklärungen unumgänglich. Hinweise darauf,
C-8198/2010
Seite 18
dass die Invalidität allenfalls nach der sogenannten allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs oder der gemischten Methode zu bemessen
wäre, ergeben sich auch aus der bei der Versicherten vorliegenden wirt-
schaftlichen und familiären Situation, ist doch der Ehemann der Be-
schwerdeführerin ebenfalls ohne Arbeit. Schliesslich ist in diesem Zu-
sammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz beim
Restaurant D._______ zwar einen Fragebogen Arbeitgeber verlangt hatte
(act. 27), sich dieser jedoch nicht in den Akten befindet. Somit ergeben
sich auch mit Blick auf diesen Umstand keine Hinweise auf den Status
bzw. einen Wechsel desselben.
4.2 Nach Vorliegen der Ergebnisse der zusätzlich erforderlichen Begut-
achtung – im Rahmen welcher sämtliche bisher verfassten ärztlichen Be-
richte zu berücksichtigen sind – hat die Vorinstanz – falls erforderlich –
einen (bezifferten) Einkommensvergleich durchzuführen und ergänzende
Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die
Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26 Mai 2003 und
9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass die Beschwerde vom 15. November 2010 insoweit gutzu-
heissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2010
aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
C-8198/2010
Seite 19
6.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz
ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 15. November 2010 wird insoweit gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2010 aufgehoben
wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Er-
lass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- wird dieser nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 20
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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