Abtei lung II I
C-8200/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 7 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch X._______
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Rentengesuch, Verfügung vom 11. November 2008
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8200/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 11. November 2008
festgestellt hat, dass Herr A._______ (Beschwerdeführer) keinen An-
spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 (ein-
gegangen am 22. Dezember 2008) Beschwerde gegen die Verfügung
vom 11. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht erhob. Er be-
antragte, es sei die Verfügung vom 11. November 2008 aufzuheben,
die angebotenen Beweise einzuholen und ihm eine Invalidenrente ab
Antragstellung im gesetzlichen Ausmass zu gewähren,
dass der von der Vorinstanz zur Beurteilung des Gesundheitszustan-
des des Beschwerdeführers beauftragte IV-Stellenarzt Dr. med.
B._______, Facharzt für Innere Medizin, in seinem Bericht vom 2. Mai
2009 festhielt, dass bei der Durchsicht der Akten der Eindruck eines
vorzeitig gealterten Mannes entstehe, was sich in der mehrfachen Er-
wähnung eines hirnorganischen Psychosyndroms niederschlage. Die-
se Diagnose sei bisher nicht spezialärztlich bestätigt und damit auch
nicht erhärtet worden. Der nun im Rahmen des Rekurses eingesandte
Bericht der MRI-Untersuchung des Gehirns vom 5. Juli 2008 gebe je-
doch Hinweise in diese Richtung. Angesichts der gegensätzlichen Be-
urteilung durch Dr. med. C._______ und Dr. C._______ schlage er zur
Klärung eine eingehende neurologische und neuropsychologische Un-
tersuchung des Versicherten vor. Dabei seien die Fragen zu beantwor-
ten, ob wesentliche neuropsychologische Defizite bestünden, ob die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten dadurch eingeschränkt sei und wenn
ja, in welchem Masse und für welche Tätigkeit,
dass die Vorinstanz – gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med.
B._______ – mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 beantragt hat, die
Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme
an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. Mai 2009 den
Schriftenwechsel abgeschlossen hat.
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Das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetz über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl.
auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Be-
schwerdegrund nennt,
dass die angefochtene Verfügung vom 11. November 2008 nach über-
einstimmender Auffassung der Parteien auf einer mangelhaften Ermitt-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zu-
sätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbeson-
dere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz
abzuweichen,
dass der Beschwerdeführer die Zusprechung einer ganzen Rente
durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt hat,
dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61
Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderliche Begut-
achtung anzuordnen und in der Sache neu zu verfügen,
dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden
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Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz ei-
ne Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zuzusprechen sei (Art. 64 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.321.2]),
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands pauschal auf CHF 800.- festzusetzen
und diese von der Vorinstanz zu leisten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 11. November 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung, an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 800.-
zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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