Abtei lung III
C-820/2006
{T 0/2}
Urteil vom 21. März 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf; Richter Bernard Vaudan; Richte-
rin Ruth Beutler; Gerichtsschreiber Daniel Brand
H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf G._______, Kuba
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Am 20. Juni 2006 beantragten G._______ sowie E._______ bei der
Schweizerbotschaft in Havanna je die Erteilung eines Einreisevisums für
die Dauer von drei Monaten. Als Hauptzweck der beabsichtigten Reise ga-
ben sie an, den im Kanton Zürich wohnhaften Schweizerbürger H._______
(Beschwerdeführer), den sie als einen Freund bezeichneten, besuchen zu
wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Ver-
tretung die Gesuche zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
Dabei verwies jene nicht nur auf die schwierige wirtschaftliche Lage in
Kuba, sondern auch auf die fehlenden Bindungen der Gesuchstellerinnen
zum Heimatland, welche die fristgerechte Wiederausreise in Frage stellten.
B. Nachdem weitere Abklärungen seitens der kantonalen Migrationsbehörde
vorgenommen worden waren, wies die Vorinstanz mit Verfügungen vom
18. August 2006 die Einreisegesuche mit der Begründung ab, die Gesuch-
stellerinnen stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungs-
druck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen
Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Lands-
leute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung
sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der
bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zu-
kunft aufzubauen. Den Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwin-
gende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die
gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C. Mit Eingabe vom 29. August 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Poli-
zeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Erteilung der ge-
wünschten Besuchervisa. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor,
er sei anlässlich seiner Reisen nach Kuba in den Jahren 2005 und 2006
von seinen kubanischen Bekannten herzlich empfangen und betreut wor-
den. Für diese Gastfreundschaft möchte er sich revanchieren und den Ge-
suchstellerinnen die Möglichkeit geben, während einer begrenzten Zeit die
Schweiz und deren Kultur näher kennen zu lernen. Für eine fristgerechte
Wiederausreise spreche nicht nur das (bereits fortgeschrittene) Alter der
Eingeladenen, sondern ebenso die Tatsache, dass ihre Familien im Hei-
matland lebten und sie dort einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgin-
gen.
Auf die weiteren Vorbringen wird – soweit entscheiderheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
D. Am 30. August 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Ga-
rantieerklärung sowie weitere Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Ver-
fahren zu den Akten.
E. Am 6. September 2006 zog der Rekurrent die Beschwerde betreffend
E._______ zurück, worauf das diesbezügliche Verfahren vor dem EJPD
3seinen Abschluss fand (vgl. Abschreibungsentscheid vom 12. Oktober
2006, Rek. A8-0670227).
F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Be-
schwerde aus. Der Gesuchstellerin würden in Kuba keine besonderen Ver-
pflichtungen obliegen, sei sie doch geschieden und ihr Sohn bereits voll-
jährig. Zudem bestünden bezüglich der Erwerbstätigkeit der Eingeladenen
widersprüchliche Angaben.
G. Trotz gewährtem Replikrecht liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr
vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33
und Art. 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreise
(Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und
Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommis-
sionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechts-
mittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
3. Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Gastgeber und Garant) ge-
mäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerde legiti-
miert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten (Art. 49 ff. VwVG).
4. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslände-
rinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und
4Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behörd-
lichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilli-
gung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung
einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitser-
laubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwe-
senheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber vi-
sumspflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehend er-
wähnten Visumsbestimmungen).
5. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 14. Ja-
nuar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän-
dern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Auslände-
rin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht
erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz
reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch,
da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1
- 5 VEA).
6.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2 Die aktuelle Lage in Kuba ist – neben den noch immer bestehenden Ein-
schränkungen politischer Freiheitsrechte durch das kommunistische Re-
gime – insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten Krieges anhal-
tende, schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeichnet. Eines der
Hauptprobleme der kubanischen Volkswirtschaft sind die ungenügenden
Leistungsanreize für die arbeitende Bevölkerung. Sie wird überwiegend in
der sog. "moneda nacional", der nicht konvertiblen Landeswährung, be-
zahlt (Durchschnittseinkommen umgerechnet ca. 14 Euro), mit der der Le-
bensunterhalt nur zum kleineren Teil bestritten werden kann. Viele, auch
elementare Produkte und Dienstleistungen sind nur für den "peso converti-
ble" (CUC) erhältlich – zu Preisen, die oft den europäischen entsprechen
oder sogar noch höher liegen. Der Lebensstandard einer kubanischen Fa-
milie wird heute weitgehend durch den Zugang zu konvertibler Währung
(rund 40% der Bevölkerung erhalten Überweisungen ihrer im Ausland le-
benden Verwandten) und andere Einkommensquellen bestimmt (Quelle:
, Stand 5. März 2007).
Die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse widerspiegeln sich in ei-
5ner anhaltend hohen Emigrationsrate. Jährlich versuchen Tausende von
kubanischen Staatsangehörigen, das Land zu verlassen (vgl. etwa Neue
Zürcher Zeitung vom 18. Januar 2006: "Immer mehr Kubaner suchen die
Freiheit"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Le-
bensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begün-
stigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entspre-
chend ein minimales Beziehungsnetz besteht.
Eine Rolle bei der Risikoanalyse spielt aber auch der Aspekt, dass ku-
banische Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland auf-
gehalten haben, gemäss dortigem Recht nicht mehr in ihr Heimatland zu-
rückkehren können. Diese Regelung lädt Migrationswillige geradezu ein,
die Verpflichtung zur Wiederausreise zu missachten oder soweit hinauszu-
zögern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat
nicht mehr durchgesetzt werden kann. Solche Umstände sind beim
Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beur-
teilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel kei-
ne gesicherten Erkenntnisse vorliegen.
6.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 5 ausgeführt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem
Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der
Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer mög-
lichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
6.4 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine geschiedene, 52-jährige
Frau und Mutter eines bereits volljährigen Sohnes, welche anlässlich ihrer
Gesuchseinreichung keine Angaben zu einer allfälligen Erwerbstätigkeit
machen konnte und sich selber als arbeitslos ("sin oficio") bezeichnete
(vgl. Ziff. 8 des persönlichen Einreisegesuches vom 20. Juni 2006). Dem-
gegenüber wies der Rekurrent auf entsprechende Frage gegenüber der
kantonalen Migrationsbehörde darauf hin, die Gesuchstellerin sei in einem
Hotel in Havanna angestellt (vgl. den vom Beschwerdeführer am 25. Juli
2006 ausgefüllten Fragebogen), reichte jedoch im Verlaufe des Verfahrens
keine Belege nach, die die angeblichen beruflichen Bindungen der Einge-
ladenen in Kuba zweifelsfrei nachgewiesen hätten. Abgesehen davon
spricht bereits der Umstand, dass diese ungeachtet der (vom Gastgeber)
behaupteten Erwerbstätigkeit die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von
drei Monaten voll ausschöpfen möchte, gegen das Bestehen besonderer
beruflicher oder familiärer Verpflichtungen im Heimatland, die sie ernsthaft
von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche
Lage in Kuba, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten der Gesuch-
6stellerin zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbetracht feststell-
barer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozialer Absicherung und des
Lohnniveaus könnte selbst eine Arbeitsstelle im Heimatland nicht verläss-
lich vom Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren, ebenso wenig
zurückbleibende Familienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszu-
wandern gar von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem
Ausland wirtschaftlich besser unterstützen zu können. Vor diesem Hinter-
grund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend
Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht
ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schwei-
zerische Vertretung in Havanna, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen
und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Ausländerin gut ver-
traut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen
kann, Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verwei-
gerte formlos die Einreisebewilligung.
6.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wieder-
ausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen
nicht gesichert. Zwar liess sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie reichte aber aus, um die Erteilung eines Ein-
reisevisums – auf das, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht
– abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwer-
deführer für die Rückreise seines Gastes garantiert hätte, denn eine sol-
che Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw.
rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 57.24). Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise spre-
chenden Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde. Die Gast-
geber in der Schweiz, deren Staatsangehörigkeit im Übrigen keine Rolle
spielt, haben darauf keinen Einfluss. Wie bereits mehrfach betont, ist bei
der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf das Umfeld bzw.
die (persönlichen) Verhältnisse der eingeladenen Personen – und nicht der
Gastgeber – abzustellen.
7. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestim-
mungen entsprechend gewichtete und der Eingeladenen die Einreise ver-
weigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt,
und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und
zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Ko-
sten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung
von Art. 1, Art. 2 sowie Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 600.-- festzusetzen. Diesen Betrag
hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG bereits als
Vorschuss geleistet. Die Verfahrenskosten sind damit gedeckt.
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 9. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 237 393 zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
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