Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-820/2009
Urteil vom 9. März 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien K._______,
vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Einreiseverbot.
C-820/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1980 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der
Elfenbeinküste. Nach ihrer Eheschliessung am 31. Dezember 1999 in
Grand-Bassam (Côte d'Ivoire) mit einem (1964 geborenen) Schweizer
ursprünglich ebenfalls ivorischer Herkunft reiste sie am 22. Mai 2001 in
die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihr am
14. Juni 2001 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem
Ehemann erteilt, welche letztmals mit Gültigkeit bis zum 21. Mai 2004
verlängert wurde.
B.
Am 2. Oktober 2003 wurde die Beschwerdeführerin am Flughafen Zürich-
Kloten unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr von 2'479.7 Gramm
Kokaingemisch (Reinheitsgrad 92%, entsprechend somit circa 2'280
Gramm reinem Kokainhydrochlorid) von Ghana in die Schweiz verhaftet.
Am 9. März 2004 trat sie den vorzeitigen Strafvollzug an. Das
Bezirksgericht Bülach sprach sie mit Urteil vom 1. Juni 2004 der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG;
SR 812.121) schuldig (Art. 19 Ziff. 1 al. 3 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2
Bst. a BetmG) und verurteilte sie zu einer Zuchthausstrafe von 2 ¾
Jahren, wovon 244 Tage durch Polizeiverhaft, Untersuchungshaft und
vorzeitigen Strafantritt am Urteilstag erstanden waren. Dieses Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2004 wurde
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Prüfung
von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt.
D.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 wies das Migrationsamt des
Kantons Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte die Frist zum Verlassen des
Kantonsgebiets auf den Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug
fest. Dagegen setzte sie sich erfolglos beim Regierungsrat des Kantons
Zürich (Beschluss vom 1. März 2006) und beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich (Entscheid vom 23. August 2006) zur Wehr. Mit Urteil
vom 26. Februar 2007 im Verfahren 2A.582/2006 wies in letzter Instanz
das Bundesgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid des
kantonalen Verwaltungsgerichts ab.
C-820/2009
Seite 3
E.
In der Zwischenzeit war die Beschwerdeführerin nach Verbüssung von
zwei Dritteln der Strafe am 29. Juli 2005 aus dem Strafvollzug bedingt
entlassen worden, wobei ihr diesbezüglich eine Probezeit von zwei
Jahren auferlegt worden war.
Ausserdem war am 19. Mai 2006 B._______, der gemeinsame Sohn der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, zur Welt gekommen.
F.
Am 3. Mai 2007 verfügte das BFM die Ausdehnung der kantonalen
Wegweisung auf die ganze Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein
und wies die Beschwerdeführerin an, dieses Gebiet bis zum 15. Juni
2007 zu verlassen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
wurde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung entzogen.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe
vom 7. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an
(Beschwerdeverfahren C-3927/2007). Das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Juni
2007 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
G.
Mit Gesuch vom 29. August 2007 machte die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der Verweigerung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in Strassburg ein (zur Zeit noch pendentes)
Verfahren anhängig.
H.
Am 29. November 2007 wurde die Beschwerdeführerin in ihr
Herkunftsland ausgeschafft, wobei sie von ihrem Sohn begleitet wurde.
Nach einem Aufenthalt bei der Beschwerdeführerin und dem
gemeinsamen Sohn in der Elfenbeinküste kehrte der Ehemann im April
2008 mit diesem zusammen in die Schweiz zurück. Seither lebt
B._______ bei seinem Vater.
I.
Im Zuge der Rückreise der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland
wurde das beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachte
C-820/2009
Seite 4
Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 26. August 2008 infolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
J.
Aufgrund des geschilderten Sachverhalts (vgl. Bst. B) verfügte das BFM
am 17. Januar 2008 gegenüber der Beschwerdeführerin ein
Einreiseverbot von unbestimmter Dauer. Zur Begründung führte es unter
Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20; seit dem 1. Januar 2011: Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; zur
damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, die von ihr begangenen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz stellten einen
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde gleichzeitig gestützt
auf Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die aufschiebende Wirkung
entzogen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin in der Folge
nicht eröffnet.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 erliess das BFM gegenüber der
Beschwerdeführerin – gestützt wiederum auf (den damaligen) Art. 67
Abs. 1 Bst. a AuG und wiederum unter Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde – ein neuerliches Einreiseverbot unbestimmter
Dauer.
K.
Mit Strafurteil vom 12. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin durch
das Bezirksgericht Zürich wegen rechtswidrigen Verweilens in der
Schweiz (Aufenthalt nach Ablauf der ihr zur Ausreise gesetzten Frist [vgl.
Bst. F]) zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à je Fr. 20.- verurteilt
(wobei der bedingte Vollzug nicht gewährt wurde). Gleichzeitig wurde die
Probezeit betreffend die bedingte Entlassung (vgl. Bst. E) von zwei auf
drei Jahre verlängert.
L.
Am 7. Februar 2009 hat die Beschwerdeführerin gegen das
vorinstanzliche Einreiseverbot beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung, eventualiter
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung führt
C-820/2009
Seite 5
sie aus, aufgrund ihrer hierzulande lebenden Familienangehörigen
(Ehemann und Sohn mit Schweizer Bürgerrecht) habe sie besonders
enge Beziehungen zur Schweiz. Die verhängte Fernhaltemassnahme
greife in ihr Recht auf Familienleben bzw. auf Wiedervereinigung mit ihrer
Familie in der Schweiz innert einer bestimmten Frist ein. Das zeitlich nicht
beschränkte Einreiseverbot erweise sich als unverhältnismässig. Die
Wiedervereinigung mit ihrer Familie hierzulande müsse der
Beschwerdeführerin nach einer bestimmten Zeit möglich und dieser
Zeitpunkt voraussehbar sein.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2009 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, die der Fernhaltemassnahme
zugrundeliegende Straftat werde von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten. Ihr strafrechtliches Verschulden wiege schwer, was sich an der
ausgefällten Strafe zeige. Angesichts insbesondere des Umstands, dass
es sich um Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz handle, hätten
ihre persönlichen Interessen an ungehinderten bzw. unkontrollierten
Einreisen in die Schweiz gegenüber dem öffentlichen
Fernhaltungsinteresse zurückzutreten. In Bezug auf die Dauer der
verhängten Fernhaltemassnahme führt sie aus, sie sei grundsätzlich
bereit, dereinst ein Gesuch um Aufhebung zu prüfen; angesichts der
Schwere der Verurteilung könne eine solche jedoch frühestens zehn
Jahre nach Erlass in Betracht fallen. Jedoch sei sie aufgrund der
Umstände bereit, mehrmals pro Jahr Suspensionsgesuche wohlwollend
zu prüfen, sofern die Mutter-Kind-Beziehung gefestigt sei und gelebt
werde.
N.
Mit Replik vom 4. Mai 2009 lässt die Beschwerdeführerin nochmals die
– aus ihrer Sicht – Unverhältnismässigkeit der Fernhaltemassnahme
hinsichtlich ihrer Dauer betonen und auf die Einmaligkeit ihres
deliktischen Verhaltens hinweisen. Sie sei nach Verbüssung eines Teils
der Strafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden, was auf eine
gute Prognose hinsichtlich einer allfälligen Rückfallgefahr schliessen
lasse. Seit ihrer Entlassung habe sie sich denn auch nichts mehr
zuschulden kommen lassen. Hinsichtlich der Beziehung zu ihrem Sohn
weist sie darauf hin, dass er vor ihrer Ausschaffung hauptsächlich von ihr
betreut worden sei und sie namentlich deshalb auf seiner Ausreise
gemeinsam mit ihr bestanden habe, weil sie der Auffassung gewesen sei,
eine Trennung würde dem Kindeswohl widersprechen. Aufgrund der
C-820/2009
Seite 6
prekären Bedingungen sei der Sohn jedoch bereits fünf Monate nach
seiner Ausreise vom Vater – trotz nach wie vor ungeklärter rechtlicher
Verhältnisse – wieder in die Schweiz zurückgebracht worden. Seither
pflege sie ihre Beziehung zu ihrem Sohn jedoch im Rahmen des
Möglichen (insbesondere mittels täglicher Telefongespräche). Nichts
spreche unter diesen Umständen gegen ein gefestigte und im Rahmen
des Möglichen gelebte Mutter-Kind-Beziehung.
O.
Einem Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Aufhebung
des Einreiseverbots zum Zwecke eines Besuchs bei ihrem Ehemann und
ihrem Sohn entsprach das BFM mit Suspensionsverfügung vom
6. Oktober 2009.
P.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 hat die Beschwerdeführerin die
gerichtliche Befragung ihres Ehemannes beantragt.
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das
BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im
erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen
hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
C-820/2009
Seite 7
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die (mit einem Hinweis auf
Art. 67 Abs. 1 AuG minimal begründete) vorinstanzliche Verfügung ist
somit einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 135 II
369 E. 3.3 S. 374).
3.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als Beweismassnahme
beantragten gerichtlichen Befragung ihres Ehemannes ist Folgendes
festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien
angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den
rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der
Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer
Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 mit Hinweis).
C-820/2009
Seite 8
Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der
beantragten Befragung des Ehemannes kann daher in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen
werden.
4.
4.1. Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I
des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle
Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun
auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e
contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die – wie vorliegend – noch
unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern,
liegt eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips – grundsätzlich
zulässig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/ St.Gallen 2010, Rz. 337 ff.).
4.2. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1
Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen
[SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2
und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im
Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer
Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM
verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das
Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für
C-820/2009
Seite 9
das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
C-820/2009
Seite 10
5.
5.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der
altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011
trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine
neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010
5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter
Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst.
a – c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht innert der angesetzten Frist nachgekommen
ist (Bst. b). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
worden sind (Bst. c). Hinsichtlich der Dauer der Fernhaltemassnahme
hält Art. 67 Abs. 3 AuG fest, dass das Einreiseverbot für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt wird, jedoch auch für eine längere Dauer
verfügt werden kann, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Schliesslich
kann die verfügende Behörde nach Art. 67 Abs. 5 AuG aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder
vorübergehend aufheben.
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine), weswegen sich für die
Beschwerdeführerin im Ergebnis nichts ändert (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2482/2009 vom 28. Januar 2011 E. 6.2).
5.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre stellt das Einreiseverbot
keine Sanktion dar (eine solche erweist sich definitions- bzw.
naturgemäss als eine Reaktion – im Sinne zumindest auch einer
Ahndung – auf vergangenes Fehlverhalten); sie bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002
3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
C-820/2009
Seite 11
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft,
a.a.O., 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA
WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht
des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit
Hinweisen). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft somit an das
Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist daher
gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende
Prognose zu fällen, wobei naturgemäss auf die Vergangenheit abgestellt
werden muss, mithin in erster Linie auf das vergangene Verhalten der
betroffenen Person. Ein vergangenes deliktisches Verhalten ist sodann
geeignet, einen Hinweis auf eine Gefährdung in der Zukunft zu liefern
(vgl. auch CATERINA NÄGELI/NIK SCHOCH, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 22.177, sowie zum Ganzen kritisch: PAUL-LUKAS
GOOD/PATRICK SUTTER, Einreiseverbot als Sanktion für vergangenes
Verhalten oder Mittel zur Gefahrenabwehr?, Sicherheit & Recht 3/2010,
S. 199 ff.). Aus diesem Grund verknüpft Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die
Verhängung einer solchen Massnahme unter anderem mit einem (bereits
erfolgten) Verstoss gegen die fraglichen Polizeigüter. Art. 80 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert lediglich, wie der
Begriff des "Verstosses" nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu verstehen ist;
so hält er fest, dass (unter anderem) eine Missachtung gesetzlicher
Vorschriften und behördlicher Verfügungen dazu zählt (Bst. a).
Ausschlaggebend für den Erlass eines Einreiseverbots ist mithin jedoch
nicht der Umstand, dass jemand in der Vergangenheit straffällig
geworden ist; in Fällen von vergangenem deliktischem Verhalten wird
eine solche Massnahme verhängt, wenn aufgrund dessen vom Risiko
einer künftigen Gefährdung ausgegangen werden muss (vgl. zum
Ganzen – auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7549/2008
und C-7550/2008 vom 23. August 2010 insb. E. 3.2 und 4.1 mit
Hinweisen).
Das Bundesgericht hatte in einem Verfahren betreffend
Bewilligungswiderruf in grundlegender Weise festgehalten, eine
"längerfristige Freiheitsstrafe" (welche nach Art. 62 Bst. b erster Satzteil
AuG einen Widerrufsgrund darstellt) liege vor, wenn gegen eine Person
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgefällt worden sei (vgl.
BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). A fortiori kann im Zusammenhang mit
C-820/2009
Seite 12
der Verhängung einer Fernhaltemassnahme an diese Rechtsprechung
angeknüpft bzw. eine solche Freiheitsstrafe im Rahmen der zu stellenden
Prognose gewürdigt werden.
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind ohne weiteres
als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
qualifizieren und können daher – wie bereits unter der Geltung des ANAG
bzw. der alten Fassung des AuG – die Anordnung von (zum Teil langen)
Fernhaltemassnahmen nach sich ziehen (vgl. dazu die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-20/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 5 f.,
C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 6 f. und C-6199/2008 vom
24. August 2009 E. 5.1 ff. und 6.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf
die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch
BVGE 2008/24 E. 4.3 sowie zum Ganzen auch BGE 131 II 352 E. 4.3.1
S. 359 f. und BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.).
In Konstellationen, in welchen kein sogenannter Vertragsausländer
betroffen ist, erweist sich auch die Berücksichtigung generalpräventiver
Aspekte als zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_542/2009 vom
15. Dezember 2009 E. 3.2 mit Hinweisen [betreffend ebenfalls einen
Bewilligungswiderruf – wiederum a fortiori] sowie das erwähnte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7549/2008 und C-7550/2008 E. 7.1).
6.
Am 2. Oktober 2003 führte die Beschwerdeführerin eine Menge von
2'479.7 Gramm Kokaingemisch (bei einem Reinheitsgrad von 92%,
entsprechend 2'280 Gramm reinem Kokainhydrochlorid) von Ghana in die
Schweiz ein, wofür sie als Entgelt einen Betrag in der Höhe von
Fr. 2'000.- erhalten sollte. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde sie wegen
Verstosses gegen Art. 19 Ziff. 1 al. 3 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2
Bst. a BetmG zu einer Zuchthausstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt. Dabei
ist das Gericht sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt vollumfänglich
den Anträgen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gefolgt (vgl.
Anklageschrift vom 9. März 2004). Bereits am 9. März 2004 hat sie
vorzeitig den Strafvollzug angetreten und in der Folge auch das Strafurteil
nicht angefochten.
Eine solche Handlung stellt nach dem Dargelegten (vgl. E. 5.2) selbstredend einen Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG dar. Die
Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots nach dieser Bestimmung erweisen sich
C-820/2009
Seite 13
demnach ohne weiteres als erfüllt, was im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede
gestellt wird.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).
7.1. Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht an der
Fernhaltung als solche klarerweise ein erhebliches öffentliches Interesse.
Als ebenso offenkundig erweist sich, dass von der Beschwerdeführerin
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgeht, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme von einer
fünf Jahre überschreitenden Dauer zulässt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG). Die
Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Tat eine kriminelle Energie
beträchtlichen Ausmasses an den Tag gelegt; die Schwere ihres
deliktischen Verhaltens und ihres Verschuldens erweist sich als erheblich.
Mit der Einfuhr jener (ihr immerhin grob bekannten) erheblichen Menge
an Drogen hat sie die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von
Menschen in Kauf genommen, was ihre Tat als Verbrechen qualifiziert.
Ihr war auch bekannt, dass sie „Drogen transportieren würde und dass
Drogen etwas Schlechtes sind“ (vgl. die Anklageschrift vom 9. März 2004,
S. 2). Sie selber war nicht von Suchtmitteln abhängig, so dass ihr
Handeln nicht im Zusammenhang mit sogenannter
Beschaffungskriminalität gesehen werden kann; es lagen ihm rein
finanzielle Motive zugrunde. Die Beschwerdeführerin hat damit aus
ausschliesslich gewinnorientierten, egoistischen Beweggründen die
physische Integrität bzw. Leib und Leben – mithin besonders
schützenswerte Rechtsgüter (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. und
BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.) – einer Vielzahl von Menschen
gefährdet bzw. verletzt. Dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zum
Tatzeitpunkt womöglich als nicht besonders komfortabel dargestellt
C-820/2009
Seite 14
haben mögen, vermag ihr Verschulden nicht als geringer erscheinen zu
lassen.
Die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei (insbesondere in Anbetracht der fehlenden Begründung des
Strafurteils) nicht zulässig, einzig aus der Höhe der ausgefällten Strafe auf ein (schweres) Verschulden
ihrerseits zu schliessen (Replik S. 1). Das Verschulden stellt im Rahmen der von der Strafgerichtsbarkeit
vorzunehmenden Strafzumessung seit jeher den massgeblichen Parameter für die Höhe einer
auszufällenden Strafe dar (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Selbstredend ist es daher (auch bei einem unbegründet
gebliebenen Urteil) zulässig, umgekehrt aus der Höhe der verhängten Strafe Rückschlüsse auf die
Schwere des Verschuldens der verurteilten Person zu ziehen. Genau so ist im Verfahren betreffend die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das Bundesgericht (wie die kantonalen Instanzen vor ihm)
verfahren, als es festgehalten hat, die verhängte Strafe bringe das Verschulden der Beschwerdeführerin
klar zum Ausdruck (vgl. das Urteil 2A.582/2006 vom 26. Februar 2007 E. 3.4).
Die Versuche des Parteivertreters, die Schwere des deliktischen Verhaltens der Beschwerdeführerin zu
relativieren, indem er die Einmaligkeit dieses Ereignisses hervorhebt, erweisen sich als unbehelflich.
Aufgrund der im Betäubungsmittelbereich verübten Straftat und insbesondere der massiven Gefährdung
womöglich unzähliger Personen musste sie damit rechnen, über viele Jahre hinweg als Risikofaktor für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung eingestuft zu werden (vgl. in diesem Sinne – auf der Grundlage anderer
Straftaten – BGE 130 II 493 E. 5 S. 504).
Ein Einreiseverbot wird auf unbestimmte Dauer verhängt, wenn zu diesem Zeitpunkt keine zuverlässige
Prognose darüber abgegeben werden kann, wie lange seitens der betroffenen Person ein Risiko für die
öffentliche Sicherheit bestehen wird. Verhält sie sich während längerer Zeit klaglos, so stellt dies (im
Rahmen der zu berücksichtigenden gesamten Umstände des Einzelfalls) ein Argument dafür dar, dass das
öffentliche, die Fernhaltemassnahme rechtfertigende Sicherheitsbedürfnis nachträglich weggefallen ist. Für
die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist dabei nicht auf den Begehungs- oder den
Urteilszeitpunkt abzustellen, sondern darauf, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer
Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Zwar
trifft zu, dass die Beschwerdeführerin Ende Juli 2005 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde.
Jedoch scheint sie sich erst seit ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat im November 2007 in
strafrechtlicher Hinsicht – soweit ersichtlich – bewährt zu haben. So ist im Januar 2009 eine weitere
Verurteilung – zu einer (unbedingten) Geldstrafe – hinzugekommen. Aufgrund ihres Aufenthalts in der
Schweiz trotz bestehender Pflicht zur Ausreise (von Mitte Juni bis Ende November 2007) wurde sie wegen
rechtswidrigen Verweilens im Land (vgl. Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 4 AuG;
heute: Rechtswidriger Aufenthalt nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG) verurteilt. Das zugrundeliegende
Verhalten mag zwar als nicht besonders schwerwiegend sowie angesichts der familiären Umstände in
einem gewissen Mass nachvollziehbar erscheinen. Doch stellt dies nichtsdestotrotz einen Hinweis darauf
dar, dass sie auch nach ihrer Haftentlassung bzw. Wegweisung aus der Schweiz nicht bereit und willens
war, sich an die hiesigen Konventionen und Gesetzesnormen zu halten. Gerade angesichts ihrer familiären
C-820/2009
Seite 15
Verhältnisse hätte die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Haftentlassung alles Interesse daran haben
müssen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Angesichts der Schwere der ursprünglichen Straftat im
Betäubungsmittelbereich, der auf dem Spiel stehenden höchsten Rechtsgüter einer Vielzahl von Personen,
sowie des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Haftentlassung nicht klaglos
verhalten hat, erweist sich die seither vergangene Bewährungszeit als zu kurz, als dass in unmittelbarer
oder mittelbarer Zukunft von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung ausgegangen werden könnte
(vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504).
Damit erscheint die Anwendung eines strengen Massstabs als angezeigt und zum heutigen Zeitpunkt ein
öffentliches Interesse an einer nicht von vornherein befristeten Fernhaltemassnahme als gerechtfertigt.
7.2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Rechts auf
Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK insbesondere
aufgrund der fehlenden Befristung bzw. a priori Unbeschränktheit in
zeitlicher Hinsicht der verhängten Fernhaltemassnahme geltend.
Zunächst ist hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des Privat-
bzw. Familienlebens der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Zusammenhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein
können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in
der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit
weiteren Hinweisen). Die Erteilung und Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der
Kantone. Der Beschwerdeführerin wurde die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung durch die zuständigen kantonalen Behörden
verweigert und dieser Entscheid in letzter Instanz vom Bundesgericht
bestätigt (vgl. bereits erwähntes Urteil 2A.582/2006). Die Pflege
regelmässiger persönlicher Kontakte zu Ehemann und Kind scheitert
daher bereits an ihrem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Somit
stellt sich in vorliegenden Verfahren nurmehr die Frage, ob die über die
Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das
Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK
(und Art. 13 Abs. 1 BV) standhält.
Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit nur zu
Besuchszwecken in der Schweiz aufhalten dürfte. Eine Aufhebung des Einreiseverbots führte demnach
lediglich dazu, dass sie den allgemeinen, für Staatsangehörige der Elfenbeinküste geltenden
Einreisebestimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstünde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] mit Verweis auf die
C-820/2009
Seite 16
Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, welche im Anhang I eine Liste von
Drittländern enthält – darunter die Elfenbeinküste – deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen). Sie könnte somit
ohnehin nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen
zudem nicht darin, dass der Beschwerdeführerin während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei
ihren Familienangehörigen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihr vielmehr die
Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der
angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird
praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. zum Ganzen wiederum Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4509/2009 vom 7. Januar 2010). Mit der Bewilligung einer Suspension des
Einreiseverbots (vgl. Suspensionsverfügung vom 6. Oktober 2009) hat die Vorinstanz sodann ihre
Bereitschaft, die Kontaktpflege der Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen in der Schweiz zu
ermöglichen, bereits unter Beweis gestellt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe
vom 10. Dezember 2010) hat sie selber seither nicht mehr um weitere Suspensionen der
Fernhaltemassnahme ersucht.
Im vorliegenden Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der gemeinsame Sohn der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns am 19. Mai 2006 zur Welt kam, die Zeugung also im August
2005 erfolgt sein musste. Die Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
seitens der kantonalen Migrationsbehörde war am 25. Oktober 2004 erfolgt. Das Kind wurde somit in
Kenntnis der bzw. im Bewusstsein um die Unsicherheit des ausländerrechtlichen Status der
Beschwerdeführerin und die sich in der Folge möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten hinsichtlich der
künftigen Kontaktpflege gezeugt (weswegen das Bundesgericht diesem Umstand kein erhebliches Gewicht
beimass, vgl. das Urteil 2A.582/2006 E. 3.8).
Den geltend gemachten privaten Interessen der Beschwerdeführerin
kann jedenfalls im dargelegten Umfang und Rahmen Rechnung getragen
werden. Ob in diesem, in erster Linie administrativen Erschwernis bereits
ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Familienleben begründet ist,
kann offen bleiben.
Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV
und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein
solcher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2
EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. In neueren Urteilen des
Bundesgerichts (in Verfahren betreffend jeweils das Anwesenheitsrecht)
werden bei der im Rahmen von Art. 8 EMRK vorzunehmenden
Interessenabwägung und den diesbezüglich einzubeziehenden
Gesichtspunkten explizit ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Interessen
vorbehalten (BGE 135 I 143 E. 4 insb. E. 4.1 in fine und 4.4 S. 150 ff.,
BGE 135 I 153 E. 2.2.4 S. 158 sowie BGE 136 I 285 E. 5.3 S. 289).
C-820/2009
Seite 17
Zweifellos erreicht das deliktische Verhalten der Beschwerdeführerin
auch unter diesem Blickwinkel die erforderliche Schwere, welche (gar)
einen Eingriff in das Privat- und Familienleben als gerechtfertigt
erscheinen liesse. Im von der Beschwerdeführerin angeführten EGMR-
Urteil Nr. 42034/04 vom 22. Mai 2008, Emre c. Schweiz, schliesslich ging
es um eine altrechtliche Ausweisung (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a ANAG),
mithin – anders als bei der vorliegenden Fernhaltemassnahme – um eine
Entfernungsmassnahme. Die zugrundeliegende Konstellation erweist sich
als mit der vorliegenden ohnehin nicht vergleichbar: zum einen verwies
der EGMR im angeführten Urteil auf die relative Schwere der verübten
Delikte (wovon vorliegend – wie dargelegt – keine Rede sein kann); zum
anderen hob er – unter Betonung der zum damaligen Zeitpunkt "rein
spekulativen" Möglichkeit, eine vorübergehende Aufhebung jener
Massnahme zu erwirken – ihren "definitiven Charakter" hervor (vgl.
Ziff. 72 ff. und 84 ff. sowie insbesondere Ziff. 86 des erwähnten Urteils).
Demgegenüber ist die Vorinstanz in casu sehr wohl bereit, dem Wunsch
der Beschwerdeführerin nach Kontaktpflege so weit wie möglich
nachzukommen, und hat sie diese – wie bereits erwähnt – mit der
Gewährung einer ersuchten Suspension bereits unter Beweis gestellt.
Aus dem Verweis auf das erwähnte EGMR-Urteil vermag die
Beschwerdeführerin daher im vorliegenden Zusammenhang für sich
nichts abzuleiten.
7.3. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die auf
unbestimmte Dauer verhängte Fernhaltemassnahme auch zum
gegenwärtigen Zeitpunkt eine unter Berücksichtigung der gängigen
Praxis in vergleichbaren Fällen verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstellt. Die fehlende Befristung bedeutet schliesslich nicht, dass die
Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch
auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im
Allgemeinen etwa nach zehn Jahren nach Verbüssung der letzten
Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine
zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches
Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich in casu zum jetzigen
Zeitpunkt nicht abgeben. Von der Beschwerdeführerin ist zu verlangen,
sich vorerst weiterhin während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
C-820/2009
Seite 18
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die auf
Fr. 1'000.- festzusetzenden Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung ist nicht stattzugeben: Bereits zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung war angesichts der Delinquenz im
Betäubungsmittelbereich sowie der Höhe der ausgefällten Strafe vor dem
Hintergrund der gängigen Praxis in solchen Fällen absehbar, dass die
Fernhaltemassnahme als solche sowie in Bezug auf ihre Dauer als
rechtmässig, verhältnismässig und angemessen beurteilt würde. Die
Beschwerdebegehren erwiesen sich damit zum Vornherein als
aussichtslos (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten Ref-Nr. […] retour)
C-820/2009
Seite 19
– das Bundesamt für Justiz, Vertretung der Schweiz vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem CAT, zur
Kenntnis (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand: