B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8206/2015
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA,
Konsularische Direktion KD – Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...], Bürger von Basel und Lupfig/AG) heira-
tete im Juli 2013 eine brasilianische Staatsangehörige und lebt, nachdem
er sich sein Pensionskassenguthaben von CHF 330'667.- auszahlen liess,
seit Februar 2014 in Brasilien (Immatrikulation am 29. Oktober 2014).
B.
Am 2. Juni 2015 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizer Vertre-
tung in Rio de Janeiro und ersuchte gestützt auf das Bundesgesetz vom
21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehö-
rige im Ausland (BSDA, AS 1973 1976) um Ausrichtung periodischer Un-
terstützungsleistungen (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: EDA act.] 3).
Im gesuchsbegleitenden Bericht vom 21. Mai 2015 (EDA act. 2) führte der
Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er seit Oktober 2014 von seiner
Frau getrennt lebe. Sein Grundstück mit halbfertigem Haus werde von ihr
besetzt. Auch habe er seit Oktober 2014 keinen Zugriff mehr auf sein Geld
(ca. CHF 176'000.-). Das Auto könne er nicht verkaufen, weil die Papiere
auf den Namen seiner Frau ausgestellt seien. Dank eines Kredites eines
Schweizer Freundes und der Unterstützung seines Bruders in der Schweiz
habe er sich bis jetzt „über Wasser halten“ können.
C.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2015, welche aufgrund von Unzulänglichkeiten
der lokalen Post erst am 5. November 2015 an den Adressaten zugestellt
werden konnte, hiess die Konsularische Direktion des EDA (KD) das Ge-
such des Beschwerdeführers insofern gut, als dass ihm für den Zeitraum
vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 eine Unterstützung von monatlich
BRL (Brasilianischer Real) 2'325.- zugesprochen wurde. In den Erwägun-
gen wurde jedoch ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer
praxisgemäss die Voraussetzungen für eine Unterstützung im Ausland
nicht erfüllen würde (u.a. kein mehrjähriger Aufenthalt, keine gute Integra-
tion, keine Bestreitung des Lebensunterhaltes mit Erwerbstätigkeit, kein
Zusammenleben mit einer Person des Aufenthaltsstaates). Um ihm aber
die Möglichkeit zu geben, sein Vermögen zurück zu erhalten, erklärte sich
die Vorinstanz im Sinne einer Ausnahme bereit, ihn während maximal
sechs Monaten zu unterstützen. Danach sei einzig die Prüfung der Über-
nahme von Heimreisekosten möglich.
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D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. November 2015 (Eingang beim Schwei-
zerischen Generalkonsulat in Rio de Janeiro am 30. November 2015) be-
antragt der Beschwerdeführer die Weiterführung der monatlichen Unter-
stützung über den 31. Dezember 2015 hinaus. Zur Begründung bean-
standet er einerseits, dass der BRL gegenüber dem CHF seit dem 1. Juli
2015 um mehr als 15 Prozent an Wert eingebüsst habe. Andererseits wird
geltend gemacht, dass er mehrere Bedingungen erfülle, um im Ausland
unterstützt zu werden. So habe er am 7. Oktober 2015 ein Restaurant er-
öffnet. Ferner erklärt er sich bereit, die Leistungen sobald wie möglich zu-
rückzuzahlen. Bei einer Rückkehr in die Schweiz würde es den Staat ein
Vielfaches kosten.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Replik vom 10. März 2016 hält der Beschwerdeführer an seinem
Antrag und dessen Begründung fest. Dabei bringt er im Wesentlichen vor,
dass sein Aufenthalt in Brasilien mittlerweile über zwei Jahre dauere und
er immer noch offiziell verheiratet sei. Sobald er über sein Geld verfügen
könne, brauche er keine Unterstützung mehr. Ohne Unterstützung würde
er sein Grundstück, das Haus und das Kapital verlieren.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. den ausführlichen Bericht vom 29. Feb-
ruar 2016 über die Ereignisse vor und nach der Übersiedlung nach Brasi-
lien) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD
betreffend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
nach Art. 14 Abs. 1 BSDA bzw. Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
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Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September
2014 (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1)
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf die Bestimmungen
des bis zum 31. Oktober 2015 geltenden BSDA und der Verordnung vom
4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsan-
gehörige im Ausland (VSDA, AS 2009 5861). Mit dem Inkrafttreten des
ASG und der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im
Ausland vom 7. Oktober 2015 (Auslandschweizerverordnung, V-ASG;
SR 195.11) wurden das BSDA und die VSDA aufgehoben.
3.2 Gemäss Art. 67 ASG werden nach bisherigem Recht gewährte Leistun-
gen des Bundes auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichtet. Eine
spezielle übergangsrechtliche Bestimmung über das anwendbare Recht
bei einem hängigen Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen
Rechts enthält das ASG hingegen nicht. Auf der Grundlage allgemeiner
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übergangsrechtlicher Grundsätze ist bei einem Sachverhalt, der über den
Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hinaus andauert, in der Re-
gel das neue Recht anwendbar, sofern nicht ein Verstoss gegen das Rück-
wirkungsverbot vorliegt (vgl. Urteil des BVGer C-804/2010 vom 1. Septem-
ber 2010 E. 3.2 m.H.).
3.3 In casu geht es um Unterstützungsleistungen vom 1. Juli 2015 bis
31. Dezember 2015, also auch für einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten
des neuen Rechts (1. November 2015). Ferner erwächst dem Beschwer-
deführer durch die Anwendung des neuen Rechts kein Nachteil, da die im
vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen des ASG und der V-ASG
inhaltlich mit den entsprechenden Bestimmungen des BSDA und der VSDA
identisch sind. Somit ist das neue Recht anzuwenden. Dabei kann auch
auf die zum alten Recht entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen wer-
den (vgl. Urteil des BVGer C-6819/2009 vom 14. März 2011 E. 3).
4.
4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind
nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz
keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen
sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern
nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hin-
reichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite
oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Aus-
landschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit
wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staats-
angehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).
4.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver-
hältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer
Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die
Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen ge-
währt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Anspruch auf wiederkehrende
Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die an-
rechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis
auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund
der gesamten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG),
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Seite 6
was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon
seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich
selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger
familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz
nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich, ob die ent-
sprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger
wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Diese Kriterien werden in den ab 1. Januar
2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerin-
nen und Auslandschweizer (nachfolgend: Richtlinien) konkretisiert (vgl.
> Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistun-
gen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > rechtliche Grundlagen >
Richtlinien). Erscheint der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt,
kann dem oder der Bedürftigen die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt
werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Rück-
kehrkosten übernimmt (vgl. Art. 30 ASG).
4.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen,
in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person
ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 19 Abs. 1
Bst. a und Art. 21 f. V-ASG sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berech-
nung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemei-
nen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien
der KD).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt die bei der Berechnung des Budgets an-
gewendeten allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze an sich nicht in
Frage. Die Differenz des Fehlbetrages zwischen seinem Budget vom
2. Juni 2015 (EDA act. 3) und demjenigen der Vorinstanz vom 27. Juli 2015
ergibt sich hauptsächlich aus den Positionen Haushaltsgeld, Taschengeld,
Kleider/Wäsche/Schuhe und Gebühren für Radio/TV/Internet. Obwohl vom
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht bestritten, gilt es
diesbezüglich festzuhalten, dass sowohl das von der Vorinstanz festge-
setzte Haushaltsgeld pro 2015 von monatlich BRL 660.- als auch die Aus-
gaben für die anderen Positionen gemäss Ziff. 2.2.1 ff. der Richtlinien im
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Budget vom 27. Juli 2015 korrekt festgesetzt wurden. Unbedeutend und für
die Berechnung des Fehlbetrages kaum relevant ist die von ihm geltend
gemachte Änderung des Wechselkurses. Einerseits werden die Unterstüt-
zungsleistungen immer in der lokalen Währung ausbezahlt. Andererseits
ist für den dem Budget zugrunde gelegten Wechselkurs der Zeitpunkt der
Budgeterstellung und der Verfügung massgebend. Dass sich der Kurs im
Verlaufe der Zeit – zugunsten oder zulasten des Betroffenen – etwas ver-
ändert, ist hinzunehmen (vgl. Urteil des BVGer C-5871/2014 vom 6. Okto-
ber 2015 E. 4.2). Eine Korrektur wäre nur bei massiven Veränderungen
angezeigt, was vorliegend nicht der Fall ist. So erhielt man am 27. Juli 2015
für einen Franken BRL 3.49 und am 20. November 2015 BRL 3.6 (vgl.
www.wä). Was die Entwertung des BRL infolge der Teu-
erung anbelangt, so gilt in gleicher Weise, dass teuerungsbedingte Anpas-
sungen bei der Ausrichtung von Unterstützungsleistungen nur ausnahms-
weise in weniger als einem Jahr vorgenommen werden (vgl. Urteil des
BVGer C-2636/2011 vom 9. Januar 2014 E. 5.2.2). In casu betrug die In-
flationsrate in Brasilien – im Vergleich zum selben Monat des Vorjahres –
im Juli 2015 9.56% und im November 2015 10.48%. Der Unterschied im
fraglichen Zeitraum betrug somit nicht einmal ein Prozent. Im Übrigen ist
die Inflationsrate im März 2016 wieder auf 9.39% gesunken (vgl.
flationsrate-in-brasilien/).
5.2 In der Hauptsache beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm nur
für sechs Monate (bis Ende 2015) Unterstützungsleistungen zugesprochen
wurden. Diesbezüglich verkennt er, wie von der Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung zutreffend ausgeführt, dass er die Voraussetzungen für die
Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Aufenthaltsstaat gar nicht erfüllt.
Die Ausrichtung erfolgte ohnehin nur ausnahmsweise, worauf er in der an-
gefochtenen Verfügung explizit hingewiesen worden war.
5.2.1 Der Beschwerdeführer hält sich nur etwas mehr als zwei Jahre in
Brasilien auf. Erforderlich ist ein mehrjähriger Aufenthalt (vgl. Art. 19 Abs.
1 Bst. c Ziff. 1 V-ASG). Praxisgemäss werden Unterstützungsleistungen
vor Ort denn auch erst gewährt, wenn der Aufenthalt mehr als fünf Jahre
beträgt (vgl. Ziff. 1.2.4 der Richtlinien). Ebenfalls von einer Leistung vor Ort
geht man aus, wenn die betreffende Person den Lebensunterhalt im Auf-
enthaltsstaat bisher ganz oder teilweise durch eine Erwerbstätigkeit finan-
ziert hat (vgl. Ziff. 1.2.4 der Richtlinien), was beim Beschwerdeführer nicht
der Fall ist. Seit Oktober 2015 führt er zwar einen Restaurationsbetrieb.
Von einer guten bzw. wirtschaftlichen Integration kann jedoch keine Rede
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sein, da dieser Betrieb gemäss seinen eigenen Angaben nicht gewinnbrin-
gend ist. Mit grosser Wahrscheinlichkeit ist daher in absehbarer Zeit nicht
mit seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit zu rechnen (vgl. Art. 19 Abs. 1
Bst. c Ziff. 2 V-ASG). Schliesslich hat der Beschwerdeführer seit der Tren-
nung von seiner Ehefrau auch keine engen familiären Bande oder sonsti-
gen persönlichen Beziehungen mehr in Brasilien (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c
Ziff. 3 V-ASG). Aufgrund des von ihm ausführlich geschilderten Streites mit
seiner Ehefrau ist davon auszugehen, dass die Ehe nicht mehr zu retten
ist bzw. die Ehegatten nicht mehr zusammenkommen.
5.2.2 Die heikle Lage, in der sich der Beschwerdeführer in Brasilien befin-
det (keinen Zugriff auf sein Geld und sein Grundstück), und seine in diesem
Zusammenhang geäusserte Befürchtung, Grundstück, Haus und Kapital
zu verlieren, wenn er nicht weiterhin unterstützt würde, vermag nichts da-
ran zu ändern, dass keine massgeblichen Gründe ersichtlich sind, welche
die Ausrichtung wiederkehrender Leistungen in Brasilien gestützt auf das
ASG rechtfertigen würden. Gegebenenfalls ist es ihm zuzumuten, die in
Brasilien hängigen Zivilstreitigkeiten von der Schweiz aus zu führen, zumal
er diesbezüglich in Brasilien anwaltlich vertreten ist.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer zu Recht nur für eine begrenzte Zeitdauer Unterstützungsleistungen
gewährte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht
(vgl. Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des Schweizerischen
Generalkonsulats in Rio de Janeiro)
– das Schweizerische Generalkonsulat in Rio de Janeiro mit der Bitte,
dem Beschwerdeführer das Original des Urteils gegen Empfangs-
bestätigung zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend
ans Bundesverwaltungsgericht zu senden
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: