Abtei lung II I
C-8207/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8207/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchsteller) beantragte im Oktober 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen zweimona-
tigen Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester A._______ (im Folgen-
den: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in C._______ (AG). Die
Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz
zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an
die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau
bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 5. Dezem-
ber 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesi-
chert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus
der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturel-
len Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustel-
len sei. Bei ihm selbst seien weder zwingende berufliche Verpflichtun-
gen noch familiäre Verantwortlichkeiten vorhanden, die trotz der allge-
meinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2008 (Datum des Poststempels)
beantragt die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Be-
suchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt sie sinngemäss
vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausrei-
se des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert
wäre. Ihr Bruder sei auf Einladung ihres damaligen Schwagers hin vor
fünf Jahren schon einmal hier zu Besuch gewesen, und er habe die
Schweiz nach drei Monaten ordnungsgemäss verlassen. Auch ihr jün-
gerer Bruder sei zweimal hier gewesen und jeweils fristgerecht wieder
ausgereist. Dieser sei im Sommer 2008 verstorben; kurz bevor sie mit
ihrem Sohn zusammen einen Heimaturlaub angetreten habe. Da sie
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jetzt keine Zeit für Ferien in Thailand habe, habe sie ihren nunmehr
einzigen Bruder für drei Monate hierher eingeladen.
D.
In einer Vernehmlassung vom 11. März 2009 hält die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin habe
sich der Gesuchsteller nicht erst einmal, sondern zwischen 2001 und
2003 bereits dreimal bei verschiedenen Gastgebern in der Schweiz
aufgehalten. Er sei zwar jeweils fristgerecht wieder ausgereist, könne
daraus aber für das hängige Verfahren nichts Besonderes für sich ab-
leiten. Im Gegenteil: Die genannten häufigen Voraufenthalte, die lange
Dauer des aktuell geplanten Aufenthaltes und eine von der Beschwer-
deführerin im Jahre 2002 erwirkte Vorstrafe wegen Missachtung aus-
länderrechtlicher Vorschriften (Erleichtern der rechtswidrigen Einreise
und des rechtswidrigen Verweilens im Land; Strafbefehl der Bezirksan-
waltschaft Zürich vom 21. März 2002) berechtigten auch zu erhebli-
chen Zweifeln am deklarierten Aufenthaltszweck.
E.
Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
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der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Ge-
suchsteller der Visumspflicht.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei
sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
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7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
7.3 Zwar zeigte die wirtschaftliche Situation Thailands in den letzten
Jahren ein robustes Wachstum. Die internationale Finanzkrise hat seit
dem letzten Quartal 2008 jedoch auch auf die Wirtschaft Thailands
deutlich spürbare Auswirkungen. Hauptursache der Krise ist die Ex-
portabhängigkeit der thailändischen Wirtschaft bzw. das Wegbrechen
wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU, China). Überlagert wurde
der Ende vergangenen Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die po-
litische Konfrontation zwischen der damaligen Regierung und regie-
rungskritischen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Be-
setzung der internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem
massiven Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat auf
den wirtschaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und bereits am
13. Januar 2009 die erste Staffel eines umfangreichen Konjunkturpro-
gramms mit einem Volumen von umgerechnet rund 1,5 Mrd. Euro ver-
abschiedet. Dennoch ist unübersehbar, dass der Abwärtstrend bis auf
Weiteres anhalten wird. Angesichts der schwer einschätzbaren inter-
nationalen Risiken, insbesondere der Entwicklung der thailändischen
Exportmärkte, bleiben die Prognosen für das Jahr 2009 vorsichtig und
gehen von einem Wachstum des Bruttoinlandprodukts zwischen 0 und
2% aus. Eine Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der Einbruch im
Exportsektor dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote – sie
lag Ende 2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4% – auf 3,4 bis 4% füh-
ren (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des
deutschen Auswärtigen Amtes: , Länder,
Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft, Stand: Mai 2009, be-
sucht im November 2009).
Die aufgezeigten Verhältnisse sind Ursache einer anhaltenden
Migrationsbewegung vorab in Kreisen der erwerbsfähigen Be-
völkerung. Viele versuchen ins Ausland zu gelangen, um dort unter
günstigeren Bedingungen eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen
zu können. Der Entschluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss
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dort noch gefördert werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde
im Ausland aufhalten und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zu-
lassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-
stimmungen. Dabei wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu ver-
längern oder auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu
stellen.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 59-jährigen, ge-
schiedenen Mann und Vater zweier Kinder, die allerdings beide über
30 Jahre und damit längst erwachsen sind bzw. selbständig sein dürf-
ten. Ansonsten ist über seine persönliche Lebenssituation nichts be-
kannt. Der Gesuchsteller könnte in seinem Herkunftsgebiet zwar
durchaus gewisse familiäre Beziehungen haben. Eigentliche persönli-
che oder familiäre Verpflichtungen, welche die Prognose einer fristge-
rechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten, sind
aber keine erkennbar.
8.2 Gemäss soweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten soll
der Gesuchsteller selbständig erwerbstätig sein. In seinem Visumsan-
trag hatte er zwar keine berufliche Tätigkeit erwähnt, die Schweizeri-
sche Auslandvertretung in Bangkok stellte allerdings fest, dass er eine
Garküche auf dem Land betreibe. Gemäss den schriftlichen Auskünf-
ten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt des Kan-
tons Aargau soll es sich dabei um ein kleines Take-Away handeln. Wel-
ches Einkommen er mit dieser Tätigkeit erzielt, ist nicht bekannt. Die
vorhandenen Hinweise und der Umstand, dass nicht nur eine kurze,
sondern gleich eine mehrmonatige Ferienabwesenheit geplant wird
(der Gesuchsteller nannte 2 Monate, die Beschwerdeführerin erwähn-
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te gar 3 Monate), lassen jedenfalls nicht auf eine eigentliche berufliche
Verpflichtung des Gesuchstellers schliessen, die ihm eine gute wirt-
schaftliche Existenz vermitteln würde und die ihn wirksam davon ab-
halten könnte, sein Glück doch noch – wie viele seiner Landsleute –
im Ausland zu suchen.
8.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuch-
stellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller sich
zwischen August 2001 und April 2003 in kurzen Abständen während
insgesamt neun Monaten hier aufgehalten hat. Zum einen ist nicht er-
stellt, dass er sich damals privat in vergleichbaren Verhältnissen be-
fand, zum andern hat die Vorinstanz Zweifel an den Umständen dieser
Voraufenthalte geäussert, die offenbar schon damals aufgekommen
waren und dazu geführt hatten, dass ein viertes, im Jahre 2003 ge-
stelltes Visumsgesuch abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin äus-
serte sich zu entsprechenden Hinweisen der Vorinstanz trotz Einla-
dung zur Replik nicht. Unter diesen Umständen muss nicht abschlies-
send beurteilt werden, ob die gemäss Strafbefehl von der Beschwer-
deführerin begangene wiederholte Missachtung ausländerrechtlicher
Vorschriften (durch Vermittlung junger thailändischer Frauen zur Pros-
titution in einem schweizerischen Bordell) und die teilweise in den glei-
chen Zeitraum fallenden Anwesenheiten des Gesuchstellers in einem
sachlichen Zusammenhang stehen könnten, wovon die Vorinstanz
auszugehen scheint.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau mit den Akten AG [...].
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Andreas Trommer Denise Kaufmann
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