Abtei lung II I
C-8211/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
J._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Baumberger,
Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre (Wiedererwägungsgesuch).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende, ehemalige Asylbewerber J._______
(geb. _______, nachfolgend Beschwerdeführer) heiratete am 19. März
1998 in _______ eine hierzulande niedergelassene Landsfrau, worauf
er vom Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
der Ehefrau erhielt.
B.
Während seiner Anwesenheit hierzulande geriet der Beschwerdeführer
mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt. Am 28. Februar 1997 verurteilte
ihn das Bezirksamt Kulm wegen Entwendung eines Personenwagens
zum Gebrauch und weiterer Delikte gegen die Strassenverkehrsge-
setzgebung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Tagen sowie
einer Busse von Fr. 400.-. Mit Urteil des gleichen Gerichts vom 30. Ok-
tober 1997 musste er, wiederum wegen Verstössen gegen das
Strassenverkehrsgesetz, mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von
vierzehn Tagen und einer Busse von Fr. 100.- bestraft werden. Am
11. September 1998 erklärte das Bezirksamt Lenzburg den Beschwer-
deführer sodann des Fälschens von Ausweisen und des Führens eines
Personenwagens ohne Führerausweis schuldig, was eine unbedingte
Gefängnisstrafe von 21 Tagen und eine Busse von Fr. 500.- nach sich
zog. Schliesslich verurteilte ihn das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil
vom 12. Juli 2000 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu
einer Zuchthausstrafe von vier Jahren. Zudem wurde er für zehn Jahre
unbedingt des Landes verwiesen. Das Obergericht des Kantons Aar-
gau bestätigte dieses Urteil am 7. Mai 2001 in den wesentlichen Punk-
ten.
C.
Nach Verbüssung der Zuchthausstrafe wurde der Beschwerdeführer
am 5. Oktober 2001 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und glei-
chentags in den Kosovo ausgeschafft, wo er seither bei seinen Eltern
wohnt. Die Ehefrau blieb, wie die später geborenen gemeinsamen Kin-
der, in der Schweiz.
D.
Im Hinblick auf die Inkraftsetzung einer Teilrevision des allgemeinen
Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
Seite 2
(StGB, SR 311.0) mit der dabei vorgesehenen Aufhebung des Instituts
der gerichtlichen Landesverweisung (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Schlussbe-
stimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002, in BBl
2002 8315) verhängte die Vorinstanz auf Antrag des Kantons Aargau
am 8. Juni 2004 über den Beschwerdeführer eine Einreisesperre auf
unbestimmte Dauer. Sein Verhalten habe wegen qualifizierter Wider-
handlungen gegen das BetmG zu schweren Klagen und einer gerichtli-
chen Verurteilung Anlass gegeben, weshalb die Anwesenheit hierzu-
lande unerwünscht sei.
E.
Am 27. August 2004 legte der Beschwerdeführer dagegen beim Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein Rechtsmittel
ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Diese Beschwerde
wurde vom EJPD am 3. Januar 2005 abgewiesen.
F.
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 22. September 2007 wandte sich
der Rechtsvertreter an die Vorinstanz und ersuchte um Aufhebung der
gegen seinen Mandanten erlassenen Einreisesperre. Die familiäre Si-
tuation des Beschwerdeführers sei trotz der grossen geografischen
Entfernung stabil geblieben und die Ehe werde auch sechs Jahre nach
der Ausschaffung noch gelebt. Im Zeitpunkt der Verhängung der Ein-
reisesperre hätten die Eheleute J._______ zwei Kinder (geboren
_______ 2001 bzw. _______ 2003) gehabt. Mit der Geburt des
gemeinsamen Kindes E._______ im März 2006 sei die Familie weiter
gewachsen. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl während der Haft
als auch nach der Haftentlassung korrekt verhalten und bewährt, was
beinahe ein Jahrzehnt tadellosen Lebenswandel ergebe. Da seine per-
sönliche Entwicklung positiv verlaufen sei, müsse ein rechtserhebli-
ches Sicherheitsbedürfnis an einer unbefristeten Einreisesperre ver-
neint werden. Die Massnahme stelle heute keine sachlich gerechtfer-
tigte, den Umständen angepasste und angemessene Regelung mehr
dar.
G.
Nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde
lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
1. November 2007 ab. Als Begründung legte sie dar, aufgrund der dem
Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Straftaten müsse nach wie
vor von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgegangen wer-
Seite 3
den. Sein damaliges Verhalten zeuge von einer beträchtlichen krimi-
nellen Energie und es dokumentiere eine ausgesprochene Gering-
schätzung der hiesigen Rechtsordnung. Ob sich das dissoziale Verhal-
ten geändert habe und der Betroffene für die Allgemeinheit kein si-
cherheitspolizeiliches Risiko mehr darstelle, lasse sich nach sechs
Jahren in Freiheit noch nicht beurteilen, da eine solche Zeitspanne
hierfür viel zu kurz sei. Bei derart hohen Haftstrafen würden auf unbe-
stimmte Dauer verhängte Fernhaltemassnahmen praxisgemäss erst-
mals nach zwanzig Jahren auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft.
Ausnahmsweise könne dies bereits nach zehn Jahren geschehen. Der
Beschwerdeführer habe aus reiner Profitgier gehandelt und sich die
fremdenpolizeilichen Konsequenzen seines Verhaltens selber zuzu-
schreiben. Der Kanton Aargau wäre im Übrigen nicht bereit, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die vorgetragenen Gründe seien für
das vorliegende Wiedererwägungsverfahren daher nicht entscheidswe-
sentlich.
H.
Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2007 stellt der Beschwerdeführer
die Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das
Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Einreisesperre gut-
zuheissen. Hierzu lässt er vorbringen, zwar gegen das Betäubungsmit-
telgesetz verstossen zu haben, mit Blick auf den möglichen Strafrah-
men liege in casu jedoch ein nicht allzu schwerer Fall vor. Es gehe
nicht an, das Fortbestehen von Fernhaltegründen erst nach zehn oder
gar zwanzig Jahren erstmals zu überprüfen. Ebenso wenig dürfe dies-
bezüglich von einer starren Regel ausgegangen werden, vielmehr sei
auf die aktuellen Umstände abzustellen. Die Persönlichkeit des Be-
schwerdeführers habe sich seit dem Erlass der Einreisesperre nach-
weislich positiv verändert. Die ihm vorgeworfene Straftat, aus welcher
das BFM noch heute seine kriminelle Energie und das Gefährdungs-
potenzial ableite, liege beinahe zehn Jahre zurück. Er habe weder
während der hier ausgestandenen Haft noch danach in seinem Hei-
matland zu Klagen Anlass gegeben. Seit der Ausschaffung seien
sechs Jahre verstrichen. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer ein
ordentliches Leben geführt und es sei eine dauerhafte Festigung in
den persönlichen Verhältnissen eingetreten. Insbesondere gebe es
kein einziges Indiz dafür, dass er noch irgendwelche Kontakte zu Dro-
genhändlerkreisen unterhalte. Die Unerwünschtheit gemäss Art. 13
Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) könne daher
Seite 4
schlichtweg nicht mehr bejaht werden. Auch die familiäre Situation
habe sich drastisch verändert. Zu bedenken gelte es namentlich, dass
die Ehefrau im Jahr 2006 ein weiteres gemeinsames Kind zur Welt ge-
bracht und der Beschwerdeführer den Kontakt zur hiesigen Familie
stets aufrecht erhalten habe. Ebenfalls nicht berücksichtigt habe die
Vorinstanz, dass sich das Festhalten an der auf unbestimmte Dauer
verhängten Einreisesperre angesichts der aktuellen Familiensituation
als unverhältnismässig erweise. Unter den konkreten Begebenheiten
werde dem Beschwerdeführer der Kontakt zu seiner Familie mit be-
sagter Fernhaltemassnahme praktisch verunmöglicht. Der Ehefrau und
den drei kleinen Kindern sei es über die weite Distanz nicht möglich,
ein Familienleben zu pflegen, die Kinder würden faktisch ohne Vater
aufwachsen. Die über die Verweigerung des Aufenthalts hinausgehen-
de, als zusätzliches Erschwernis wirkende Einreisesperre halte im vor-
liegenden Fall demnach vor Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101.0) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht
stand.
I.
In der Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Ablehnung eines Wiedererwä-
gungsgesuches betreffend Einreisesperre eine Verfügung im erwähn-
ten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat.
Seite 5
Wiedererwägungsentscheide unterliegen grundsätzlich den gleichen
Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Verfügung (Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 67.109 E. 1d mit Hinweis). Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abwei-
chenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 1. No-
vember 2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006
vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe-
malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des An-
hangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet
wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1
AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2007 vom
14. Februar 2008 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem
Seite 6
Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustellen.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit
welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbe-
hörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurück-
zukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1828; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31
Rz. 26). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung
formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die
Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 BV sowie ins-
besondere aus Art. 66 VwVG ab, welcher die Möglichkeit der Revision
von Beschwerdeentscheiden vorsieht (VPB 67.109 E. 3a mit Hinwei-
sen). Dem Einzelnen steht ein Anspruch auf Wiedererwägung zu,
wenn sich die Verhältnisse seit Erlass der ursprünglichen Verfügung
erheblich verändert haben oder wenn Tatsachen und Beweismittel an-
geführt werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder
die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich un-
möglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung
darf indessen nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide
immer wieder in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen
(BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
2A.20/2004 vom 7. April 2004 E. 3.2; VPB 63.45 E. 3a in fine).
4.2 Bezogen auf den Verfahrensgegenstand ist primär zu prüfen, ob
die nach der Rechtskraft der Einreisesperre hinzugekommenen sach-
verhaltlichen Umstände es rechtfertigen, die auf unbestimmte Dauer
angeordnete Fernhaltemassnahme vorzeitig aufzuheben. In die hierbei
vorzunehmende Ermessensausübung hat vorweg der Grundsatz des
Gesetzesvorranges einzufliessen. Die Behörde darf das ihr zustehen-
de Ermessen nicht so ausfüllen, dass das Ergebnis im Widerspruch
zum geltenden Recht steht. Die Behörde ist ferner an die Kriterien ge-
bunden, die sich aus dem Sinn und Zweck der konkreten gesetzlichen
Ordnung ergeben. Schliesslich hat die Behörde allgemeine Grundsät-
ze des Verwaltungshandelns zu beachten, wie das Verbot von Willkür
und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glau-
ben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsak-
ten (zu letzterem vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, All-
Seite 7
gemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., Rz. 586 ff.).
5.
5.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat der Beschwerdeführer
gegen die über ihn am 8. Juni 2004 verhängte Einreisesperre eine Be-
schwerde eingereicht. Diese Beschwerde hat das EJPD mit Entscheid
vom 3. Januar 2005 abgewiesen, womit die Einreisesperre in formelle
Rechtskraft erwuchs.
5.2 Die erwähnte Fernhaltemassnahme stützt sich zur Hauptsache auf
ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Mai 2001, mit
welchem der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz – in Bestätigung des erstinstanzli-
chen Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. Juli 2000 – zu ei-
ner Zuchthausstrafe von vier Jahren sowie einer unbedingten Landes-
verweisung von zehn Jahren verurteilt worden war. Die Strafbehörden
erachteten es damals als erwiesen an, dass der Betroffene als selber
nicht drogenabhängiger, auf einer höheren Hierarchiestufe agierender
Dealer versucht hat, ein Drogengeschäft über vier Kilogramm Heroin
(Reinheitsgrad 23 %) abzuwickeln. Ganz generell sind ausländische
Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer
gefährden oder beeinträchtigen, während einer gewissen Zeit von der
Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbo-
tenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Auf-
grund der Zunahme solcher Straftaten ist zum Schutz der Allgemein-
heit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu ver-
deutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das BetmG mit
langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung
nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller
Rechtsbrecher weit möglich zu gewährleisten (vgl. dazu BGE 131 ll
352 E. 4.3.1 S. 359 f., BGE 125 ll 521 E. 4a S. 526 oder die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.8 und
C-88/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund sind die
Vorbringen des Rechtsvertreters einer Würdigung zu unterziehen.
6.
Die wiedererwägungsweise Aufhebung der Einreisesperre rechtfertigt
sich nach Auffassung des Parteivertreters allein schon wegen der po-
sitiven persönlichen Entwicklung und des Wohlverhaltens seines Man-
Seite 8
danten in den vergangenen Jahren. Wie ihm vom früheren Beschwer-
deverfahren her bekannt ist, bedeutet die fehlende Befristung der ver-
fügten Einreisesperre nicht, die Massnahme solle für den Rest des Le-
bens des Betroffenen gelten. Vielmehr will die verfügende Behörde da-
mit zum Ausdruck bringen, dass es ihr zurzeit nicht möglich ist, eine
zuverlässige Prognose darüber zu machen, wie lange ein relevantes
Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen ist.
Wenn sich eine von einer unbefristeten Einreisesperre betroffene aus-
ländische Person in der Folge während langer Zeit klaglos verhält, so
ist dies ein Argument, welches für den nachträglichen Wegfall des öf-
fentlichen Sicherheitsbedürfnisses und somit für eine nachträglich we-
sentlich veränderte Sachlage sprechen kann, wobei es jedoch auf die
gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen gilt (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.7
mit Hinweis).
6.1 Angesichts des massnahmebegründenden deliktischen Verhaltens
ist (wie angetönt) ein strenger Massstab anzuwenden, wenn es um die
Beurteilung des gegenwärtigen Gefährdungspotenzials geht. Zwar lie-
gen die Urteile des Bezirksgerichts Lenzburg und des Obergerichts
des Kantons Aargau bald acht bzw. sieben Jahre zurück, und seit der
letzten Strafhandlung sind nunmehr zehn Jahre verstrichen. Allerdings
werfen die fraglichen Urteile ein denkbar schlechtes Licht auf den Ver-
urteilten. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, es liege
kein allzu schwerer Fall vor, kann im vorliegenden Verfahren nicht
mehr gehört werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Vor allem aber gilt es
zu berücksichtigen, dass für die Berechnung der Dauer des klaglosen
Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt, sondern
auf das Datum der letzten Haftentlassung, die am 5. Oktober 2001 er-
folgte, abzustellen ist. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
seine Strafen verbüsst hat und ihm im Strafvollzug eine gute Führung
attestiert wurde, kann nicht leichthin gefolgert werden, die Gefahr ei-
ner erneuten Begehung von Betäubungsmitteldelikten der gleichen Art
bestehe nicht mehr. Mit Blick auf die von ihm verletzten Rechtsgüter
erweist sich denn die seit seiner letzten Haftentlassung abgelaufene
Bewährungszeit von sechseinhalb Jahren als zu kurz, als dass bereits
von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung ausgegangen wer-
den könnte (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Zudem ist
nicht bekannt, ob er im Kosovo einer geregelten Erwerbstätigkeit nach-
geht. Aus einem Führungszeugnis vom 6. Februar 2007 geht einzig
hervor, dass er in seiner Heimat strafrechtlich nicht negativ in Erschei-
Seite 9
nung getreten ist, was als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt werden
darf. Ansonsten wird in dieser Hinsicht nichts Substanzielles vorge-
bracht. Wohl steht es einer ausländischen Person jederzeit offen, ein
Wiedererwägungsgesuch zu stellen, einem solchen kann im Kontext
der hier eine vorrangige Bedeutung geniessenden öffentlichen Interes-
sen jedoch erst Aussicht auf Erfolg beschieden sein, wenn der Betrof-
fene das Land über einen längeren Zeitraum hinweg („pendant un laps
de temps significatif“) verlassen und den Tatbeweis für konstantes
Wohlverhalten erbracht hat (BGE 130 ll 493 E. 5 S. 504). Nach welcher
Dauer dies der Fall sein wird, mag zum heutigen Zeitpunkt offen blei-
ben, zumal die Periode des Wohlverhaltens bezogen auf die Lebenssi-
tuation des Beschwerdeführers offenkundig noch nicht ausreicht, um
von einer wesentlich veränderten Sachlage auszugehen.
6.2 Gegen die Fortdauer der Einreisesperre sprechen aus der Sicht
des Beschwerdeführers sodann die Familienverhältnisse, die sich
drastisch verändert hätten. Konkret verweist er auf das am 27. März
2006, nach der Rechtskraft der Einreisesperre geborene gemeinsame
Kind E._______. Dabei wird verkannt, dass die Belastungssituation für
die Familie – sie bestand damals aus der in der Schweiz niedergelas-
senen Ehefrau und den beiden Töchtern A._______ und B._______ –
schon im Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung der Einreise-
sperre geprüft worden war (vgl. den entsprechenden Entscheid des
EJPD vom 3. Januar 2005). Behördlicherseits ebenfalls nie in Abrede
gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer stets versucht hat, die Kon-
takte zur hiesigen Familie im Rahmen seiner Möglichkeiten aufrecht zu
erhalten. Im vorliegenden Kontext stellt die blosse Tatsache, dass der
Massnahmebelastete inzwischen ein drittes Mal Vater geworden ist,
deshalb keinen neuen Sachumstand dar, der zu einer anderen Beur-
teilung der Angelegenheit führen könnte.
6.3 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer, anders als im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren, nunmehr explizit auf Art. 8 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV. Solange eine unbedingte Landesverweisung be-
stand, verblieb für die Vorinstanz und das EJPD kaum Raum, sich mit
der Vereinbarkeit der auf unbestimmte Dauer verhängten Fernhalte-
massnahme mit den genannten Bestimmungen zu befassen (vgl. BGE
124 ll 289 E. 3a S. 291 f.). Trotzdem stellt der Wegfall der gerichtlichen
Landesverweisung auch unter besagtem Blickwinkel kein Sachver-
haltselement dar, das eine Anpassung der als Dauerverfügung konzi-
pierten Einreisesperre im Sinne der Ausführungen des Rechtsvertre-
Seite 10
ters nahelegen würde. Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dienen dem
Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens
und vermitteln im Ausländerrecht identische Ansprüche (BGE 129 ll
215 E. 4.2 S. 218 f.). Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Einschränkungen seines Familienlebems in den Schutzbe-
reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreifen sollten, wäre ein entsprechen-
der Eingriff gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig zu betrachten.
In vorliegendem Zusammenhang können allfällige Einschränkungen
des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers aufgrund
sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit diese auf das Fehlen
eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen
sind. Gleiches galt analog bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfah-
ren. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in
die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungsertei-
lung auch die bestehende Einreisesperre aufzuheben wäre (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4). Der frühe-
re Wohnkanton ist bis auf Weiteres nicht zu einer erneuten Aufent-
haltsregelung bereit (siehe die Stellungnahme des Migrationsamtes
Kanton Aargau vom 8. Oktober 2007). Solange die Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung nicht zur Diskussion steht, dürfte sich der Be-
schwerdeführer ohnehin nur besuchsweise in der Schweiz aufhalten.
Dabei ist zu beachten, dass er als kosovarischer Staatsangehöriger
der allgemeinen Visumspflicht untersteht (vgl. Art. 3 ff. der ehemaligen
Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von
Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS 1998 194] bzw. neu Art. 3
ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Vi-
sumverfahren [VEV, SR 142.20]) und somit selbst im Falle der wieder-
erwägungsweisen Aufhebung der Fernhaltemassnahme nicht bewilli-
gungsfrei in die Schweiz einreisen könnte. Zudem ist ihm die Einreise
in die Schweiz nicht generell verwehrt. Es steht ihm vielmehr die Mög-
lichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der
angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (vgl. Art. 13 Abs. 1
Satz 4 aANAG bzw. neu Art. 67 Abs. 4 AuG). Die Suspension wird aber
praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. Nicht
bewilligt würden Einreisen zum Zwecke der Familienzusammenführung
(siehe den Visumsantrag vom 4. Juli 2006, dem deswegen nicht statt-
gegeben wurde). Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer in der Lage wäre, die von ihm angeführten Be-
ziehungen zu hier lebenden nächsten Angehörigen auch auf andere
Seite 11
Weise als durch persönliche Besuche zu pflegen. Bezüglich der Inte-
ressen der Ehefrau und den drei Kindern wiederum lässt sich festhal-
ten, dass Besuchsreisen in den Kosovo wohl mit gewissen Kosten und
Aufwand verbunden, aber – wie bis anhin – grundsätzlich möglich sind.
Die Verhältnisse haben sich mithin auch im Kontext der Teilrevision
des StGB sowie der Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht in einer
Weise geändert, dass sich eine vorzeitige Aufhebung der Einreise-
sperre rechtfertigen liesse.
7.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers vom 22. September 2007 zu Recht abgewie-
sen (vgl. Art. 49 VwVG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich so-
mit als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt Kanton Aargau (Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Daniel Grimm
Versand:
Seite 13