Abtei lung II I
C-8221/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
M._______, Brasilien,
gesetzlich vertreten durch S._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8221/2007
Sachverhalt:
A.
Die im Jahr 1982 geborene Schweizer Staatsangehörige M._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist seit ihrer Geburt geistig
behindert und lebte zuletzt in der Stiftung D._______ in B._______. Mit
zwei Verfügungen vom 5. Juli 2000 (IV-Akt. 17 ff.) gewährte die IV-
Stelle des Kantons Bern ihr eine ausserordentliche ganze Invali-
denrente sowie eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten
Grades. Per Mitteilung vom 9. November 2006 (IV-Akt. 23 f.) bestätigte
die IV-Stelle des Kantons Bern den Anspruch auf diese Leistungen.
B.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 (IV-Akt. 2) teilte S._______, Mutter
und gesetzlicher Vormund der Beschwerdeführerin, der IV-Stelle des
Kantons Bern mit, dass sie mit ihrer Tochter für ein Jahr nach
Paraguay ziehen werde. Ihre Tochter sei da bei ihrem Vater viel ent-
spannter und weniger "angetrieben", und ihre psychosomatischen Be-
schwerden würden verschwinden, wie auch ihr Arzt, Dr. med.
S._______, in seinem Bericht vom 24. Mai 2007 (IV-Akt. 1) bestätige.
Sie ersuche deshalb um Weiterausrichtung der Versi-
cherungsleistungen.
C.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 (IV-Akt. 3) teilte die IV-Stelle des Kan-
tons Bern der Beschwerdeführerin mit, dass die ihr bis dahin gewährte
Invalidenrente weiter ausbezahlt werden könne. Für Leistungsauszah-
lungen ins Ausland sei jedoch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
zuständig, die sie auch genauer informieren könne.
D.
Am 19. Juli 2007 wandte sich die Beschwerdeführerin an die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IV-Akt. 4) und beantragte, ihr die Invaliden-
rente nach ihrem Umzug nach Südamerika im November 2007 weiter-
hin auszurichten.
E.
Mit Schreiben vom 29. August 2007 (IV-Akt. 6) teilte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland der Beschwerdeführerin mit, dass entgegen
der Information der IV-Stelle des Kantons Bern ausserordentliche Inva-
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lidenrenten und Hilflosenentschädigungen nur Schweizer Bürgern mit
Wohnsitz in der Schweiz gewährt werden könnten.
F.
Am 2. November 2007 verfügte die nunmehr zuständige IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) infolge des auf Novem-
ber 2007 angekündigten Wegzugs ins Ausland die Einstellung der bis
dahin gewährten ausserordentlichen Rente und der Hilflosenentschä-
digung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2007 (IV-Akt. 31).
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 18. November 2007 Beschwerde (Akt. 1) und beantragte sinnge-
mäss die Ausrichtung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädi-
gung über den 1. Dezember 2007 hinaus. Zur Begründung führte sie
aus, dass Menschen, die von Geburt an invalid sind und die gar nie
die Möglichkeit hatten, einem Verdienst nachzugehen, nicht benachtei-
ligt werden sollten. Nach Art. 23bis 1 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) würden Ein-
gliederungsmassnahmen im Ausland von der Versicherung erbracht,
wenn hierfür beachtliche Gründe bestünden, wie sie vorliegend von Dr.
med. S._______ bestätigt worden seien.
Aufgrund der ablehnenden Verfügung werde sie jedoch vorerst nur für
drei Monate nach Paraguay reisen und in der Schweiz angemeldet
bleiben, so dass ihr Anspruch auf die Versicherungsleistungen weiter
bestehe.
H.
Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2008 (Akt. 7) beantragte die IV-
Stelle die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 21. Mai 2008 überwies die Beschwerdeführerin dem Bundesver-
waltungsgericht eine Bestätigung der Einwohnergemeinde S._______
(Akt. 11), wonach sie sich am 10. März 2008 bei der Gemeindeverwal-
tung S._______ abgemeldet und ihren Wegzug nach Brasilien vermel-
det habe.
J.
Mit dem vom Bundesgericht von Amtes wegen angeforderten Schrei-
ben vom 23. Mai 2008 (Akt. 12) bestätigte die Einwohnergemeinde
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S._______, dass sie Kenntnis vom Wegzug von S._______ und
M._______ nach Brasilien hatte und nichts dagegen einzuwenden
habe. Die Abmeldung sei per 10. März 2008 erfolgt. An der Sitzung
vom 20. Mai 2008 sei die Zentralschulkommission darüber informiert
worden, dass S._______ ihre Stelle als Lehrerin endgültig gekündigt
habe, um in Brasilien zu bleiben.
K.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich bis heute nicht zu dieser Einga-
be.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen
im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG
liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Verfügung im
Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
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2.
Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde sinngemäss die
Ausrichtung der ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosen-
entschädigung über ihren Wegzug aus der Schweiz nach Südamerika
hinaus.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfah-
rens ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG an-
wendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und des IVV ist
auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewese-
nen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.
Laut Art. 36 Abs. 1 IVG hat Anspruch auf eine ordentliche Rente der
Invalidenversicherung, wer bei Eintritt der Invalidität während mindes-
tens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat. Ist die Mindestbeitrags-
dauer nicht erfüllt, war die Person aber während der gleichen Zeit ver-
sichert wie ihr Jahrgang, besteht nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbin-
dung mit Art. 42 AHVG Anspruch auf eine ausserordentliche Rente,
wenn die leistungsansprechende Person das schweizerische Bürger-
recht besitzt und in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-
halt im Sinne von Art. 13 ATSG hat.
Nach Art. 42 Abs. 1 IVG besitzen hilflose Versicherte, welche Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, Anspruch auf Hilf-
losenentschädigung.
Sowohl die Gewährung einer ausserordentlichen Invalidenrente als
auch einer Hilflosenentschädigung setzen somit voraus, dass die an-
sprechende Person in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt hat.
3.1 Nach Art. 13 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach
den Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezem-
ber 1907 (ZGB, SR 210). Nach Art. 25 Abs. 2 ZGB haben bevormunde-
te Personen ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde. Ge-
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mäss Art. 377 Abs. 1 ZGB kann ein Wechsel des Wohnsitzes nur mit
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde stattfinden.
3.2 Vorliegend hat die (bis dahin zuständige) Vormundschaftsbehörde
S._______ (Art. 27 des bernischen Gesetzes vom 28. Mai 1911 betref-
fend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG
ZGB], BSG 211.1) gemäss ihrem Schreiben vom 23. Mai 2008 dem
auf unabsehbare Zeit erfolgten Wegzug der Beschwerdeführerin nach
Brasilien zugestimmt. Die Abmeldung sei per 10. März 2008 vollzogen
worden.
Die Beschwerdeführerin hat auf die Aufforderung des Bundesverwal-
tungsgerichts, zu dieser Bestätigung der Vormundschaftsbehörde Stel-
lung zu nehmen, nicht reagiert. Namentlich legt sie nicht dar, dass sie
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor in der Schweiz
habe. Vielmehr hatte sie dem Gericht mit Schreiben vom 21. Mai 2008
eine Abmeldebestätigung der Gemeinde per 10. März 2008 zugestellt,
was ebenfalls ein Indiz darstellt, dass sie ihren Lebensmittelpunkt (mit
dem Einverständnis der zuständigen Behörden) nach Brasilien ver-
schoben hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Beschwerde, sie wolle nur vorübergehend, für drei Monate, nach Süd-
amerika reisen, erweist sich damit als Schutzbehauptung.
Es ist somit (e contrario) davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin zwischen dem 1. Dezember 2007 (Datum der Einstellung der Ver-
sicherungsleistungen) und dem 10. März 2008 in der Schweiz Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Am 10. März 2008 hat sie
schliesslich ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und nach Bra-
silien verlegt.
3.3 Aus welchem Grund die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der
Schweiz im März 2008 aufgegeben hat und nach Brasilien gezogen
ist, ist für die Ausrichtung einer ausserordentlichen Invalidenrente be-
ziehungsweise einer Hilflosenentschädigung nicht von Bedeutung. Wie
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig dargelegt hat, bezieht
sich der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 23bis Abs. 1 IVV
lediglich auf Eingliederungsmassnahmen und ist somit im vorliegen-
den Zusammenhang nicht einschlägig. Aus dem ärztlichen Attest von
Dr. med. S._______ vom 24. Mai 2007, wonach der Wegzug der Be-
schwerdeführerin zu ihrem Vater nach Paraguay (nicht: Brasilien)
einen gewissen positiven Einfluss auf deren Wohlbefinden haben
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könnte, lassen sich deshalb keine Schlüsse zu Gunsten der Beschwer-
deführerin ableiten.
3.4 Die Beschwerdeführerin erfüllte somit mit dem erforderlichen Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zwischen dem 1. De-
zember 2007 und März 2008 die Voraussetzung von Art. 39 Abs. 1 IVG
in Verbindung mit Art. 42 AHVG beziehungsweise von Art. 42 Abs. 1
IVG, wonach die ansprechende Person Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt in der Schweiz haben muss. Insoweit ist die vorliegende Be-
schwerde in dem Sinn gutzuheissen, dass die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist, damit diese ihrerseits die Akten zur Gewährung
der entsprechenden Versicherungsleistungen an die zuständige kanto-
nale Stelle überweist.
3.5 Am 10. März 2008 ist jedoch die Beschwerdeführerin nach Brasili-
en gezogen, so dass ab diesem Zeitpunkt die gesetzliche Vorausset-
zung von Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 AHVG bezie-
hungsweise von Art. 42 Abs. 1 IVG, die insofern keinen Spielraum für
eine anderweitige Auslegung belässt, nicht mehr erfüllt ist. Entspre-
chend besitzt die nunmehr in Brasilien wohnhafte Beschwerdeführerin
fortan keinen Anspruch mehr auf Ausrichtung der ausserordentlichen
Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung, so dass die vorliegen-
de Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
Schliesslich indiziert auch die der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2007
von der IV-Stelle des Kantons Bern erteilte falsche Auskunft hinsicht-
lich der Gewährung der Invalidenrente im Ausland keinen entspre-
chenden Anspruch auf Versicherungsleistungen, verlangt doch das
Vertrauensprinzip namentlich – was vorliegend aufgrund des Verwei-
ses an die zuständige IV-Stelle nicht der Fall ist – dass eine solche In-
formation vorbehaltlos erteilt worden ist (vgl. nur ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2006, Rz. 680 f. mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Ausgang des Verfah-
rens die (aufgrund des teilweisen Durchdringens ihrer Begehren ent-
sprechend ermässigten) Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), die auf Fr. 300.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet werden. Der Restbetrag von Fr. 100.- ist der Be-
schwerdeführerin auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstat-
ten. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
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VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung vom 2. November 2007 wird aufgehoben und die
Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die Akten zur Ge-
währung der gesetzlichen Versicherungsleistungen an die kantonale
zuständige Stelle überweist.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 300.- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Der Restbetrag von
Fr. 100.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gewährt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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