Abtei lung III
C-822/2006
{T 0/2}
Urteil vom 21. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Trommer;
Gerichtsschreiberin Haake.
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Simmen
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 6. Juni 2006 beantragte der in Indien lebende chinesische Staats-
bürger tibetischer Ethnie A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei
der schweizerischen Vertretung in Neu Delhi (Indien) ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei einer im Kanton Uri lebenden
Freundin (Gastgeberin). Dieses Gesuch wurde dem Bundesamt für Migra-
tion zum Entscheid überwiesen.
B. Nachdem das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri bei der Gast-
geberin weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies das Bundesamt für Migra-
tion (nachfolgend Vorinstanz) das Gesuch mit Verfügung vom 3. August
2006 ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf-
grund der allgemeinen Lage im Ursprungsland sowie aufgrund fehlender
familiärer, beruflicher oder gesellschaftlicher Verpflichtungen die fristge-
rechte Wiederausreise nicht gesichert erscheine.
C. Mit Eingabe vom 30. August 2006 erhob der Rechtsvertreter namens sei-
nes Mandanten Beschwerde beim damals zuständigen Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragt die Aufhebung der
Verfügung vom 3. August 2006 sowie die Erteilung der Einreisebewilligung
an seinen Mandanten. Als Begründung brachte er im Wesentlichen vor,
dass die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse nur oberflächlich
berücksichtigt habe.
D. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2006 wurde der Beschwer-
deführer vom EJPD aufgefordert, bis zum 4. Oktober 2006 einen Kosten-
vorschuss zu entrichten, woraufhin der Rechtsvertreter am 4. Oktober
2006 um unentgeltliche Rechtspflege für seinen Mandanten ersuchte und
gleichzeitig beantragte, als unentgeltlicher Rechtsbeistand benannt zu
werden. Am 9. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer vom EJPD
mitgeteilt, dass über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
E. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
F. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 20. No-
vember 2006 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Diese Frist
liess er ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
3Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden.
Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend
Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG,
SR 142.20] und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998
[VEA, SR 142.211]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben
oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Aus-
länderinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
2.1 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen
über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16
Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch
einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher
für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28).
Im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ist daher der Spielraum für
das behördliche Ermessen umfangreicher als beispielsweise bei der Ver-
längerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten
Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein
Bleiberecht vertraut und insofern einen gewissen Schutz geniesst, kann im
Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende
öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dabei sind vor allem die
geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie das Verhältnis zwischen
schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung des Landes zu
4berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 1 ANAG). Jedenfalls gebieten die
Ordnungs- und Steuerungsfunktionen der Visumbestimmungen, über jeden
Einzelfall unter Einhaltung einer möglichst vollständigen Interessenabwä-
gung zu entscheiden.
2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere
müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen
möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3. Der Beschwerdeführer benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in
die Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vorin-
stanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung,
die fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz erscheine nicht hinrei-
chend gesichert.
4. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederaus-
reise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu las-
sen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Aus-
länderinnen und Ausländern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von
vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessen-
lage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.1 Bezüglich der Beurteilung der allgemeinen Situation im Herkunftsland geht
aus der Begründung der Verfügung der Vorinstanz nicht hervor, auf
welches Land sich ihre Analyse bezieht. Die Nationalität des Beschwerde-
führers wird in den Akten mit "Tibet (Volksrepublik China)" angegeben, die
Bezeichnung "Tibet" findet sich in der Verfügung (Adresse, Betreff).
Andererseits lebt und arbeitet der Beschwerdeführer in Indien. Aufgrund
dieser Tatsache muss bei der Prognose bezüglich der fristgerechten Wie-
derausreise aus der Schweiz die allgemeine Lage in Indien näher betrach-
tet werden:
Indien gehört zu denjenigen Ländern, in denen breite Bevölkerungsschich-
ten unter schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen leben.
Trotz des anhaltenden Wirtschaftswachstums ist das Land geprägt von
weit verbreiteter Armut und einer hohen Analphabetenrate. Etwa ein Vier-
tel der über eine Milliarde Menschen lebt unter der Armutsgrenze und
muss mit weniger als einem US-Dollar täglich auskommen. Knapp 80% der
Gesamtbevölkerung leben von bis zu zwei US-Dollar pro Tag (Quelle:
, besucht am 9. Mai 2007). Die wirtschaftliche
Lage der im indischen Exil lebenden Tibetergemeinschaft ist schwer
einzuschätzen. Gemäss Angaben der tibetischen Exilregierung lebt etwa
ein Fünftel der Tibeter an oder unter der Armutsgrenze. Dabei hätten die
Landsleute, die in landwirtschaftlichen Kooperativen und "Settlements" in
Südindien lebten, mit besonders grossen wirtschaftlichen Problemen zu
kämpfen. Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass die Lage der
5Tibeter in Indien sich nicht wesentlich von der allgemeinen Situation in
Indien unterscheidet. Aufgrund dieser Situation ist ganz allgemein der
Anteil jener entsprechend hoch, die versuchen, Indien zu verlassen, um
sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzu-
bauen. Zu den Zielen der Emigration gehören auch die Staaten Westeuro-
pas. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss beson-
ders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein
minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde)
verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven
fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
4.2 Angesichts der schwierigen Situation im Herkunftsland des Beschwerde-
führers ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Ge-
suchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Pro-
gnose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt
muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine
besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer
bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhal-
ten, als hoch eingeschätzt werden.
4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 27 Jahre alten, ledigen
Mann. Aus den Akten ergibt sich, dass er lange Zeit in einem buddhisti-
schen Kloster in Südindien gelebt und die tibetische Sprache und buddhi-
stische Philosophie studiert hat. Seit 2004 arbeitet er als Redakteur (edi-
tor) beim M._______ Center in Delhi/Indien; sein Verdienst beträgt 7'500
Rupien pro Monat. Gemäss Angaben des Arbeitgebers und des
Beschwerdeführers ist letzterer gegenüber dem Zentrum die Verpflichtung
eingegangen, dort mindestens fünf Jahre zu arbeiten. Sein Arbeitgeber ist
bereit, ihm drei Monate Urlaub zu gewähren. Seine Familie lebt ebenfalls
in Indien.
Dem Beschwerdeführer obliegen demnach in Indien keine besonderen
familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche ihn
nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten. Zu erkennen ist einzig
eine moralischen Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber, nicht weniger
als fünf Jahre dort zu arbeiten. Diese Verpflichtung wird allerdings durch
die Tatsache in Frage gestellt, dass der Arbeitgeber offenbar ohne weite-
res bereit ist, einen dreimonatigen Urlaub zu gewähren.
Zwar gehört der Beschwerdeführer aufgrund des gemäss Eingabe vom 4.
Oktober 2006 "für indische Verhältnisse" ordentlichen Einkommens (Rs
7'500/Monat, umgerechnet etwas mehr als SFR 220.--, Stand 10. Mai
2007) nicht zu derjenigen Gruppe von Einreisewilligen, von der das
höchste Risiko der Verletzung fremdenrechtlicher Auflagen ausgeht. Trotz-
6dem ist angesichts des grossen Wohlstandsgefälles zwischen Indien und
der Schweiz sowie den von Emigrationswilligen in Westeuropa erhofften
Verdienstmöglichkeiten vorliegend das von der Vorinstanz vertretene
öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Ausländer-
politik (Art. 4 ANAG, vgl. BGE 122 II 1 E. 3a S. 6) höher zu gewichten, als
die privaten Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz seine
Ferien verbringen zu können.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gesichert erscheint. Dabei
handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine
Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Gesuchstellers im Falle
seiner Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative
Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, wor-
auf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus
diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzu-
weisen.
6. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2006 stellte der Rechtsvertreter namens
seines Mandanten den Antrag, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Zudem sei er, der Rechtsvertreter, zu dessen
unentgeltlichem Rechtsbeistand zu ernennen.
6.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzen-
der oder der Instruktionsrichter nach Einreichung einer Beschwerde eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, wird der
Partei zudem ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
6.1.1 Neben der Bedürftigkeit der beschwerdeführenden Person wird für die
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege vorausgesetzt, dass das Verfah-
ren zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches nicht aussichtslos er-
scheint. Als aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht-
lich geringer sind als die Verlustgefahren. Ob im Einzelfall genügende Er-
folgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeit-
punkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt
wurde (vgl. dazu z.B. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Betrachtet man den Einreiseantrag des Beschwerdeführers sowie die An-
gaben in der Beschwerdeschrift, so ergibt eine summarische Prüfung, dass
der Beschwerdeführer von seinem Alter und den persönlichen Umständen
her zur Kerngruppe Emigrationswilliger gehört. Elemente, welche ihn ein-
deutig von dieser Gruppe abheben würden, sind keine ersichtlich. Aus die-
sem Grund und wegen des grossen Ermessens, das der Vorinstanz im Be-
reich der Visumserteilung zukommt, müssen die Erfolgsaussichten seines
Begehrens zum Zeitpunkt des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege
als im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aussichtslos beur-
teilt werden.
76.1.2 Was die beantragte Rechtsverbeiständung anbelangt, so ist darauf hinzu-
weisen, dass, selbst wenn die Begehren nicht als aussichtslos zu beurtei-
len wären, diesem Antrag nicht stattgegeben werden könnte. Gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung hat eine bedürftige Person dann An-
spruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwer-
wiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und recht-
licher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsver-
treters erforderlich machen (vgl. BGE 130 I 180, E. 2.2. S. 182). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Interessen des
Beschwerdeführers liegen einzig darin, für einen Ferienaufenthalt in die
Schweiz zu kommen. Weitere Gründe bringen weder er noch die
Gastgeberin vor. Die Verweigerung der Einreise kann deshalb keinesfalls
als schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers
beurteilt werden. Dies insbesondere, weil sich die Verweigerung der Ein-
reisebewilligung nur auf das aktuelle Gesuch bezieht. Dem Beschwerde-
führer bleibt es somit unbenommen, erneut einen Einreiseantrag zu
stellen, der bei veränderter Ausgangslage unter Umständen zum Erfolg
führen könnte. Im Übrigen weist dieser Fall keine Schwierigkeiten recht-
licher oder tatsächlicher Natur auf. Namentlich sind die fehlenden
Sprachkenntnisse kein Hindernis. Der Beschwerdeführer hat Kenntnisse
der englischen Sprache und könnte sich allenfalls von der Gastgeberin
helfen lassen, welche bereits früher im Verfahren mitgewirkt hat.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und
Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]). Angesichts der besonderen Umstände erscheint es jedoch ge-
rechtfertigt, ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG in Verbin-
dung mit Art. 6 Bst. b VGKE die Verfahrenskosten ausnahmsweise zu er-
lassen.
(Dispositiv s. folgende Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben), Akten Ref-Nr. ______ retour
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
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