B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-822/2011
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Werner E. M. Rufi, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 9. Dezember
2010.
C-822/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am […] 1962 geborene, verheiratete und in
B._______/Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicher-
ter oder Beschwerdeführer) arbeitete von Juni 2000 bis September 2008
mit Grenzgängerstatus in der Schweiz als Leiter Controlling und entrichte-
te während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IV/7.2, 13.2).
A.b Am 14. Dezember 2008 stellte er bei der IV-Stelle C._______ Stadt
(nachfolgend IV-C._______) ein Gesuch um Bezug von Rentenleistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung (IV/1). Die Vorinstanz nahm in
der Folge verschiedene Dokumente medizinischer Natur und zur Er-
werbssituation zu den Akten (IV/4, 7-10, 12-20, 23, 27, 29, 31 f., 39, 43,
49-51, 55/57, 65 f.).
A.c Gestützt auf die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens von Dr.
D._______ vom 21. August 2009 (IV/23) und die Stellungnahme des Re-
gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. E._______, vom 8. September
2009 (Protokoll IV-C._______) ermittelte die IV-C._______ im Rahmen
eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 61% und teilte
dem Beschwerdeführer mit erstem Vorbescheid vom 22. September 2009
mit, er habe Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2009 (IV/26).
A.d Am 25. September 2009 erhob der Versicherte einen Einwand und
legte diesem eine Stellungnahme der Hausärztin vom 16. September
2009 bei, wonach er nicht mehr arbeitsfähig sei (IV/29 f.). Am 19. Oktober
2009 nahm Dr. D._______ ergänzend Stellung (IV/39). Am 17. November
2009 erhob auch die Pensionskasse des Versicherten, F._______, einen
Einwand (IV/42), weshalb Dr. G._______, Psychiater des RAD, am
2. Februar 2010 den Versicherten persönlich begutachtete. Gestützt auf
die Ergebnisse dieser Begutachtung ermittelte die IV-C._______ mit zwei-
tem Vorbescheid vom 3. September 2010 einen Invaliditätsgrad von 60%
ab 10. Mai 2009 bis 1. Februar 2010 und einen Invaliditätsgrad von 22%
ab 2. Februar 2010 (Datum der Begutachtung im RAD), weshalb er ab 1.
Juli 2009 bis 30. April 2010 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ha-
be (act. 70).
A.e Am 30. September 2010 erhob A._______ zum zweiten Mal einen
Einwand (IV/73.1) und verwies zur Begründung insbesondere auf den
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Seite 3
Entlassungsbericht der Klinik J._______ in K._______ vom 16. März
2010, wonach er sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für leichte
Verweistätigkeiten zwar theoretisch zu unter drei Stunden täglich arbeits-
fähig sei, zum Zeitpunkt der Entlassung der Patient jedoch bis auf weite-
res arbeitsunfähig sei (IV/73). Nach ergänzender Stellungnahme von Dr.
G._______, RAD, vom 12. Oktober 2010 (IV/77) wies die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfü-
gung vom 20. Oktober 2010 – direkt eröffnet an den Beschwerdeführer –
den Einwand des Versicherten zurück und hielt fest, er habe Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2009 bis 30. April 2010, gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 60% (IV/79).
A.f Am 9. Dezember 2010 eröffnete die IVSTA dieselbe Verfügung (datiert
auf den 9. Dezember 2010, versandt per Einschreiben) an den Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers (Beschwerdeakten act. 1 Beilage 2).
B.
B.a Am 31. Januar 2011 erhob A._______ Beschwerde gegen die Verfü-
gung vom 20. Oktober 2010 und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenren-
te ab 1. Juli 2009, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und (sinngemäss) die Zusprache einer unbefristeten Dreiviertelsren-
te ab 1. Juli 2009, subeventualiter die Zusprache einer angemessenen
Invalidenrente ab 1. Juli 2009. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um a) Anordnung eines gerichtlichen bidisziplinären Gutachtens in kar-
diologischer und psychiatrischer Hinsicht, unter Einräumung der Möglich-
keit, dem Gutachter konkrete Fragen stellen zu können, b) Einholung ei-
nes medizinischen Gesamtberichts bei der Hausärztin unter Einräumung
der Möglichkeit, der Gutachterin konkrete Fragen stellen zu können, c)
eventualiter die Einräumung der Möglichkeit, eine ergänzende Beschwer-
debegründung einreichen zu können, d) die Möglichkeit, im Rahmen des
doppelten Schriftenwechsels eine Replik einreichen zu können, e) die
Möglichkeit – je nach Verlauf des Gerichtsverfahrens -, Vergleichsver-
handlungen im Sinne von Art. 50 ATSG führen zu können.
B.b Am 15. Februar 2011 leistete der Beschwerdeführer aufforderungs-
gemäss einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- (act. 6).
B.c In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 beantragte die Vorinstanz –
unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-C._______ vom 3. Mai 2011
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Seite 4
– die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung.
B.d Mit Eingabe vom 28. Juli 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um
Fristerstreckung zur Einreichung der Replik und legte seiner Eingabe als
neues Beweismittel (v.a.) eine Stellungnahme von Dr. H._______, der Ex-
ternen Psychiatrischen Dienste I._______, vom 27. Juli 2011 bei (act. 17).
B.e Mit Replik vom 12. August 2011 hielt der Beschwerdeführer explizit
an seinen Anträgen fest und verwies zur Begründung insbesondere auf
die Beurteilung durch Dr. H._______ (act. 18).
B.f In ihrer Duplik vom 16. September 2011 beantragte die Vorinstanz –
unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-C._______ vom 9. Septem-
ber 2011 – die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung.
B.g Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2011 brachte das Bun-
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Duplik inkl. Stellung-
nahme der IV-C._______ zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel
ab.
B.h Am 18. Oktober 2012 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer rechtliches Gehör zur beabsichtigten Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz und gab ihm Gelegenheit, allenfalls seine Be-
schwerde zurückzuziehen (act. 28). Mit Stellungnahme vom 1. November
2012 hielt dieser an seinen Anträgen fest, reichte eine Kostennote zu den
Akten und ersuchte um Übernahme der Kosten für die Stellungnahme
von Dr. H._______, der Externen Psychiatrischen Dienste I._______,
vom 27. Juli 2011 (act. 29).
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
C-822/2011
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 22a Abs. 1 i.V.m. 52 VwVG und Art. 63
Abs. 4 VwVG).
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und
der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zu-
rückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe aus gesund-
heitlichen Gründen (September 2008) als Grenzgänger in CC._______
C-822/2011
Seite 6
(DD._______) erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der
Anmeldung, in B._______ in Deutschland, wo er heute noch lebt. Er
macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner
Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt ha-
ben soll. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle C._______ für die
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und die IVSTA für
den Erlass der angefochtenen Verfügung.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu
beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags-
parteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) und die Ver-
ordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rah-
men des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koor-
dinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
3.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstel-
lers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbind-
lich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat-
bestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstim-
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Seite 7
mung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten
und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im
Geltungsbereich des FZA nach schweizerischen Rechtsvorschriften resp.
des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bun-
desgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leis-
tungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substan-
ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan-
gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif-
ten Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen) Versicherungsfalles, spä-
testens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2010 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be-
reits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allen-
falls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab
dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IV-Revision und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
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Seite 8
Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt das neue Recht, da
sich der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2008 angemeldet hat und
der (allfällige) Versicherungsfall nach dem 1. Januar 2008 eingetreten ist,
zumal der Beschwerdeführer bis September 2008 zu 100% einer Er-
werbstätigkeit nachgegangen ist. Noch keine Anwendung findet vorlie-
gend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket
der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659]).
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran
hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der
von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4
IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden jedoch
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung
eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264
E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem
Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der
Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
3.5 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art.
7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Un-
terbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen war (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassungen). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-
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sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zü-
rich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E.
4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer
wieder bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010
vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - ar-
beitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der
Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der
versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder ste-
hend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob
sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage
C-822/2011
Seite 10
kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern
von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20
E. 2b). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti-
gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin-
nen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc
mit Hinweisen).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht (nur) eine Dreiviertelsrente zuge-
sprochen und diese bis 30. April 2010 befristet hat.
5.2 Den Akten sind übereinstimmend und vordergründig Herzbeschwer-
den (koronare 3-Gefässerkrankung und Hinterwandinfarkt mit durchge-
führter Herzkranzgefäss-Erweiterung [PTCA] und Stent-Implantation im
Juni 2006 mit später diagnostizierter Funktionsstörung des kardiovaskulä-
ren Systems) und psychische Beschwerden (unterschiedlicher Diagnose-
stellung mit teils diametral entgegenstehender Beurteilung der Arbeitsfä-
higkeit) zu entnehmen. Daneben ist in späteren Arztberichten zusätzlich
ein Nierenaufstau in der linken Niere und ein Nierenstein in der Harnröhre
diagnostiziert worden (IV/41.2 f.); die Hausärztin und die Klinik J._______
erwähnen zudem Beschwerden rheumatischer/orthopädischer Natur
(Einschränkungen an linker Schulter, Hals, Hüfte und Knien; IV/50.7, 55).
5.3 Von den umfangreichen medizinischen Unterlagen erweisen sich vor-
liegend für die Beurteilung der Herzbeschwerden und psychischen Er-
krankung folgende Arztberichte und ärztlichen Stellungnahmen als zent-
ral:
5.3.1 In Austrittsbericht der Klinik R._______ / Klinik S._______ der
L._______ Kliniken M._______ vom 7. August 2006 diagnostizierten die
Dres. N._______, O._______ und P._______ eine koronare 3-
Gefässerkrankung (I25.13), einen Zustand nach Hinterwandinfarkt am
23. Juni 2006 (I21.1), einen Zustand nach PTCA und Stent-Implantation
(Z95.5), arterielle Hypertonie (I10.90) und Hyperlipidämie (E78.2), mit fa-
C-822/2011
Seite 11
miliärer Disposition. Der Patient habe sich zur Anschlussheilbehandlung
(nach erfolgreicher Koronarangiografie am 23. Juni 2006) vom 5. bis
26. Juli 2006 in stationärer Behandlung in der Klinik aufgehalten. Die Re-
habilitation sei komplikationslos verlaufen, der Patient weise auch unter
Belastung keine pektanginösen Beschwerden auf, die Blutdruckwerte und
die Hypercholesterinämie seien unter Medikation ideal eingestellt, der Pa-
tient werde als arbeitsfähig entlassen, ein regelmässiges Herz-
Kreislauftraining werde empfohlen (IV/13.3 S. 8-10).
Mit Stellungnahme vom 28. April 2009 ergänzte Dr. Q._______ vom
Herzzentrum M._______, der Abschlussbericht der Rehabilitation [in der
Klinik R._______ / Klinik S._______] spreche von einem unkomplizierten
weiteren Verlauf seit der Behandlung im Herzzentrum. Über den weiteren
Verlauf [seit Austritt] könnten keine Angaben gemacht werden, da seither
kein Patientenkontakt mehr bestanden habe. Zumindest sei zum Zeit-
punkt der Entlassung des Patienten aus ihrem Herzzentrum im Juni 2006
kein Zustand feststellbar gewesen, der eine Berentung gerechtfertigt hät-
te (IV/20).
5.3.2 In ihrem Bericht vom 20. März 2009 nannte die Hausärztin des Be-
schwerdeführers, Dr. T._______, die Diagnosen chronische Koronare
Herzkrankheit nach Herzinfarkt, psychovegetative Erschöpfung, Burn-out-
Syndrom bei jahrelanger beruflicher Überlastung und massiver Stressbe-
lastung, depressive Reaktion inkl. Erschöpfung mit Müdigkeit und Kon-
zentrationsschwäche, und erklärte, der Beschwerdeführer sei nicht be-
lastbar im Berufsleben und könne nur mit Mühe seinen persönlichen All-
tag führen, er sei seit Juni 2008 bis heute 100% arbeitsunfähig (IV/12).
5.3.3 Dr. D._______, Psychiater & Psychotherapeut, nannte in seinem
Gutachten vom 21. August 2009 die Diagnosen Status nach mittelschwe-
rer oder schwerer depressiver Episode, aktuell leichtgradig (ICD-10
F32.1) sowie grosser Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit narzissti-
schen, sensitiven oder psychoneurotischen Anteilen (ICD-10 F60.8). Es
müsse angenommen werden, dass beim Beschwerdeführer zeitlebens
eine Persönlichkeitsproblematik vorliege. Kindsneurotische Störungen
seien von einer wohl ungünstigen Entwicklung mit subjektiv mangelnder
Unterstützung seiner Adoptiveltern, inkl. langjähriger Verheimlichung der
Adoption, und Hänseleien und Ablehnung in Schule und Dorf gefolgt wor-
den. Er habe kompensatorisch mit übermässiger Leistung Anerkennung
gesucht. Im Militärdienst sei er wegen primär neuropathischer und psy-
chopathischer Persönlichkeitsstruktur mit Sensitivität, geringer Frustrati-
C-822/2011
Seite 12
onstoleranz und gelegentlich mangelnder Affektabfuhrmöglichkeiten aus-
gemustert worden. Später habe er erfolgreich weiterführende Studien ab-
solviert, in seinen Arbeitsstellen übermässige Leistungen erbracht (Ar-
beitstage bis 15 Stunden, Ferienverzicht) und sich nicht um die Familie
kümmern können. Als er als Erwachsener im Jahre 2003 seine leibliche
Mutter kennengelernt habe, habe sich diese zurückweisend verhalten.
Sein Leben sei geprägt von Ablehnung, Zurückweisung und Unterdrü-
ckung, bis heute versuche der Beschwerdeführer seine Leistungen zu
beweisen, was zu einem Herzinfarkt im Jahre 2006 geführt habe, von
welchem er sich zwar gut erholt habe, jedoch 2008 in einen Erschöp-
fungszustand und eine depressive Entwicklung geraten sei. In der Unter-
suchung wirke der Beschwerdeführer zwanghaft, fühle sich rasch ange-
griffen und reagiere dann aggressiv und den Tränen nahe, erhole sich
hiervon aber rasch. Es scheine eine gravierende narzisstische Problema-
tik vorzuliegen, der Patient weise einen sehr geringen Selbstwert auf,
aber auch deutliche sensitive bis gar paranoide Züge (übermässige Emp-
findlichkeit auf vermeintliche Kränkungen), mit aggressiver und gereizter
Reaktion. In der Untersuchung zeigten sich objektiv nur wenige Anzei-
chen für die vergangene, mindestens mittelschwere depressive Episode,
aktuell könne eine allenfalls leichte depressive Störung angenommen
werden. Der Beschwerdeführer könne keine Tätigkeiten mit hoher Ver-
antwortung mehr ausführen, weil er aufgrund seiner besonderen Kogniti-
on rasch in eine Überlastung und einen depressiven Zustand gerate. Eine
Tätigkeit ohne Eigenverantwortung sei möglich, entspreche jedoch nicht
dem Ausbildungsprofil und Werdegang des Patienten, zudem sei auch
hier noch mit einer um 30% eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
Dieses Profil gelte seit Juni 2008. Er benötige dringend eine konsequente
psychotherapeutische Behandlung, zudem sollten sukzessive berufliche
Massnahmen durchgeführt werden, die Prognose sei aufgrund der Per-
sönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers ungewiss (IV/23).
Mit ergänzendem Bericht vom 19. Oktober 2009 führt Dr. D._______ un-
ter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Hausärztin vom 19. Septem-
ber 2009 aus, Dr. T._______ führe vor allem invaliditätsfremde Faktoren
an, die aus gutachterlicher Sicht nicht zu berücksichtigen seien. Zudem
hätten die von der Hausärztin genannten somatischen Beschwerden, er-
höhte Blutfettwerte, Beginn eines Diabetes, Nierensteine in der Harnröhre
und Nierenstau der linken Niere aus der Erfahrung des Gutachters her-
aus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Die Persönlich-
keitsproblematik mit erheblichen Anpassungsproblemen habe zwar eine
Einschränkung zur Folge, rechtfertige jedoch keine volle Arbeitsunfähig-
C-822/2011
Seite 13
keit. Er halte deshalb an seinen Schlussfolgerungen im Gutachten vom
21. August 2009 fest (IV/39).
5.3.4 In seinem „Nervenärztlichen Gutachten“ vom 5. Oktober 2009 hielt
Dr. U._______, Facharzt für Neurologie & Psychiatrie zuhanden der
Deutschen Rentenversicherung folgende Diagnosen fest: rezidivierende
depressive Störung, aktuell mittelschwer bis schwer mit polytopen psy-
chosomatischen Beschwerden (F33.2), Persönlichkeitsstörung mit
zwanghaften, ängstlich vermeidenden sowie abhängigen Merkmalen
(G60.9). Aus den eingereichten Unterlagen sowie der biografischen
Anamnese schäle sich eine Persönlichkeitsstörung mit schwerwiegender
Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens heraus, die
mehrere Bereiche der Persönlichkeit betreffe (Elemente der zwanghaften
Persönlichkeit mit Perfektionismus, Bedürfnis nach ständiger Kontrolle,
übermässiger Gewissenhaftigkeit, Pedanterie, Bedürfnis zu frühzeitigen
und unveränderbaren Vorausplanungen aller Aktivitäten, Elemente der
ängstlich vermeidenden Persönlichkeit mit andauerndem Gefühl von An-
spannung, Besorgtheit, Befangenheit und Unsicherheit, anhaltender
Sehnsucht nach Zuneigung, Überempfindlichkeit gegen Zurückweisung
und Kritik, eingeschränkter Lebensstil). Zudem finde sich das Bedürfnis
nach Gewissenheit und Unsicherheit als Element der abhängigen Per-
sönlichkeit (Unterordnung eigener Bedürfnisse, mangelnde Bereitschaft
zur Äusserung angemessener Ansprüche, Selbstwahrnehmung als hilflos
und schwach, ausgeprägte Angst vor Verlassen-Werden). Aktuell zeige
sich eine mittelgradige bis schwergradige depressive Episode mit An-
triebsminderung, Agitiertheit, Anhedonie, Schlafstörung, Libidoverlust,
Verlust des Selbstwertgefühls, Unsicherheit und somatischem Syndrom.
Aufgrund der Schwere des Syndroms sei der Patient nicht in der Lage,
berufliche Aktivitäten fortzuführen, aktuell sei er arbeitsunfähig. Da die
zunehmend schwere depressive Entwicklung des Patienten bisher nicht
ausreichend behandelt worden sei, müsse die Notwendigkeit und Indika-
tion einer medizinischen Rehabilitation gestellt werden. Möglicherweise
sei eine Besserung zu erreichen, auch wenn die Erwerbsfähigkeit erheb-
lich bedroht und die Schwere der zugrunde liegenden Persönlichkeitsstö-
rung prognostisch eher ungünstig sei (IV/65).
5.3.5 In seinem Untersuchungsbericht vom 16. Februar 2010 hielt Dr.
G._______ des medizinischen Dienstes aufgrund einer persönlichen Be-
gutachtung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2010 und einer Beur-
teilung der Vorakten fest, aufgrund der erhobenen objektiven Befunde /
des Psychostatus gemäss den Prinzipien der Arbeitsgemeinschaft für Me-
C-822/2011
Seite 14
thodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) liege bei der versi-
cherten Person zur Zeit keine Störung gemäss ICD-10 Kapitel V (psychi-
sche und Verhaltensstörungen) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
vor. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine depressive Epi-
sode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), mit/bei geringer Restsym-
ptomatik (reduziertes Selbstwertgefühl) mit/bei narzisstischen Persönlich-
keitszügen (ICD-10 Z73.1) festzuhalten. Im aktuellen Querschnitt bestün-
den neben einem reduzierten Selbstwertgefühl keine weiteren objekti-
vierbaren depressiven Symptome, der Versicherte erfülle daher zum ge-
genwärtigen Zeitpunkt nicht die Kriterien für eine depressive Episode;
auch nehme der Versicherte aktuell keine antidepressiv wirksame Medi-
kation ein. Es könne auch keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert
werden. Der Versicherte beschreibe insgesamt kein deutlich von kulturell
erwarteten und akzeptierten Vorgaben abweichendes Verhaltensmuster,
er zeige sich im Gegenteil als leistungsbereit, lernwillig und flexibel, wor-
auf auch die Angaben im Curriculum vitae hinwiesen. Die vorhandenen
auffälligen Persönlichkeitszüge wiesen einen narzisstischen Charakter
auf (Tendenz zur Erwähnung der eigenen Leistungen und gleichzeitigen
Bagatellisierung, was für einen Kompensationsmechanismus respektive
für einen reflektierten Umgang mit den eigenen Leistungen spreche. Der
Versicherte könne insgesamt trotz Widrigkeiten im Leben eine angemes-
sene und über Jahrzehnte erfolgreiche berufliche Entwicklung vorweisen.
Auch im privaten Bereich bestehe eine belastbare eheliche Beziehung,
die Kinder besuchten weiterführende Schulen, die familiäre Beziehung
werde als liebevoll beschrieben. Er sei introspektionsfähig und reflektiere
nüchtern an der Realität orientiert seine Situation. Eine typisch narziss-
tisch erhöhte, realitätsfremde Einschätzung seiner Situation mit überwer-
tigen Ideen sei beim Versicherten nicht feststellbar gewesen. Die notwen-
digen zwischenmenschlichen Fähigkeiten seien vorhanden, die zugrund-
liegende leistungsorientierte Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen
Zügen (Z73.1) entspreche jedoch nicht einer Persönlichkeitsstörung (F6)
im Sinne der ICD-10, eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne da-
her nicht angenommen werden. Vorliegend bedachte invaliditätsfremde
Gründe seien nicht zu berücksichtigen, jedoch von therapeutischer Rele-
vanz (IV/49).
5.3.6 In ihrem Entlassungsbericht vom 16. März 2010 halten die Dres.
V._______, W._______ und X._______ des Reha-Zentrums Klinik
J._______ in K._______ die Diagnosen zwanghafte Persönlichkeit F60.5,
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode F33.2,
einen Zustand nach Hinterwand-Infarkt mit Stentimplantation am
C-822/2011
Seite 15
23.6.2006 I21.1, somatoforme autonome Funktionsstörung des kardio-
vaskulären Systems F45.30 sowie arterielle Hypertonie I10.90 fest. Der
Patient sei zu Beginn des stationären Aufenthaltes in der Klinik vom
9. Februar bis 9. März 2010 extrem ängstlich, verunsichert und psychisch
labil gewesen. Er leide an immer wieder andrängenden zwanghaften Ge-
danken, mathematische Formeln und Gebilde betreffend, welche die
Funktion der Kontrolle für überflutende Affekte zu haben schienen. Zudem
sei der starke Drang zu korrektem Verhalten feststellbar, was bei der Ar-
beit des therapeutischen Personals wiederholt zu Missverständnissen
und vermutlichen Kränkungen geführt habe; jedoch sei bis zum Schluss
eine Ängstlichkeit und ein Misstrauen bestehen geblieben. In den Einzel-
sitzungen habe der Patient jegliche Wahrnehmung blitzschnell in mathe-
matische Beziehungen und Formeln umgesetzt. Dies scheine ihm ge-
wünschten Halt und Sicherheit zu geben, erfordere jedoch übermässig
Energie und lasse ihn schnell ermüden. In somatischer Hinsicht seien ei-
ne Einzelkrankengymnastik zur Behandlung der Schulter sowie Massa-
gen mit Wärmeanwendung für den Rücken und Nacken-/Schulterbereich
durchgeführt worden. Der medizinische Verlauf der Rehabilitation sei un-
kompliziert verlaufen, durchgängig seien jedoch unter jedwedem psychi-
schem Stress oder bei Zeitdruck Beschwerden mit Druck über dem Her-
zen und im Brustbeinbereich feststellbar gewesen. Die den Patienten ex-
trem belastende geistige Aktivität mit ständigem Umsetzen von gesehe-
nen Formen jeder Art in mathematische Berechnungen wie auch die
massiven Schlafstörungen seien mit der neuroleptischen Medikation mit
Seroquel behandelt worden. Obwohl mit der Behandlung keine wesentli-
che Veränderung der zwanghaften Persönlichkeit und den damit verbun-
denen innerpsychischen Strukturen möglich gewesen sei, sei es doch ge-
lungen, den Patienten während des Aufenthaltes psychisch deutlich zu
entlasten. Es sei ihm zunehmend gelungen, aus seiner bis dahin beste-
henden Isolierung herauszutreten und wieder etwas mehr Freude am Le-
ben zu empfinden. Er habe über seine erhöhte Leistungsbereitschaft und
deren unmittelbaren Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand re-
flektieren können. Die unter zeitlichem oder psychischem Druck auftre-
tenden Herzbeschwerden hätten nicht verbessert werden können. Ver-
bessert hätten sich die Blutdruckwerte (unter medikamentöser Behand-
lung), die Beweglichkeit der linken Schulter und Beschwerden durch eine
Nephrolithiasis. Aus arbeitsmedizinischer Sicht bestehe ein eingeschränk-
tes Leistungsvermögen von unter drei Stunden arbeitstäglich wegen fol-
gender dauerhafter Funktionsstörungen: fehlende Ausdauerfähigkeit,
deutliche Steigerung des formalen Gedankengangs mit bizarren Inhalten
unter geringster Belastung, was regelhaft in einer völligen psychischen
C-822/2011
Seite 16
und physischen Erschöpfung münde, mit deutlichen Konzentrationsstö-
rungen und eingeschränkter Verhaltensflexibilität mit Kontaktstörungen in
der Folge. Für Verweisungstätigkeiten ergäben sich folgende weitere Ein-
schränkungen: bei Zustand nach Hinterwand-Infarkt könnten nur leichte
Tätigkeiten überwiegend im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen un-
ter drei Stunden arbeitstäglich verrichtet werden, wobei jeglicher Zeit-
druck zu vermeiden wäre. Die Entlassung sei als arbeitsunfähig erfolgt,
deren Dauer sei nicht abschätzbar. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung
sei derzeit nicht davon auszugehen, dass sich die Symptomatik in abseh-
barer Zeit deutlich verbessere, zumal auch die Psychotherapie noch kei-
ne Wirkung zeige und sicherlich einen Zeitraum von mehreren Jahren in
Anspruch nehmen werde. Die Fortführung der ambulanten tiefenpsycho-
logisch orientierten Psychotherapie werde dringend empfohlen (IV/55).
5.3.7 In seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2010 führte Dr.
G._______ vom RAD aus, seine Untersuchung des Versicherten habe
entgegen anderslautender Aussagen drei Stunden gedauert, wie üblich
ohne körperliche Untersuchung. Die Begutachtung habe entgegen an-
derslautender Aussage in einer freundlichen und kooperativen Atmosphä-
re stattgefunden, eine Angst des Versicherten sei nicht objektivierbar ge-
wesen. Bezüglich der nach dem 2. Februar 2010 eingegangenen Arztbe-
richte habe er ausführlich in der elektronischen Akte OSIV Stellung ge-
nommen. Dem Schreiben der Hausärztin [vom 14. September 2010,
act. 71] seien keine neuen Aspekte aus medizinischer Sicht zu entneh-
men. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch-theoretisch
kaum begründbar, da keine absolute motorische intellektuelle und/oder
emotionale Invalidität des Versicherten angenommen werden könne
(IV/77).
5.3.8 Am 14. Juli 2011 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers
Dr. H._______, stv. Chefarzt der Externen Psychiatrischen Dienste,
I._______, um eine Stellungnahme zu den Ausführungen von
Dr. G._______ des RAD. In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2011 hielt
Dr. H._______ gestützt auf die ihm vorgelegten Akten (Gutachten
Dr. D._______ inkl. ergänzende Stellungnahme, Untersuchungsbericht
von Dr. G._______ inkl. Stellungnahme vom 6.4.2010, Entlassungsbe-
richt des Reha-Zentrums Klinik J._______ in K._______ sowie Berichte
der L._______ Kliniken M._______ aus dem Jahre 2006) fest, im Wesent-
lichen spielten vier Aspekte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine
Rolle: die Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften,
ängstlichen und abhängigen Zügen (zentral: stark beeinträchtigtes
C-822/2011
Seite 17
Selbstwertgefühl, kompensatorisch entwickelte Leistungsbereitschaft mit
Hang zur Überbelastung und körperlichen Kompensationen), eine de-
pressive Verstimmung als Folge von Kränkungen und Erschöpfungszu-
ständen, die eingeschränkte körperliche und psychische Belastbarkeit im
Anschluss an den Herzinfarkt, Wechselwirkung zwischen den drei be-
schriebenen Störungen (Überschreiten der eigenen Leistungsgrenzen mit
Depressionen oder Herzinfarkt als Folge). Die Beurteilung von Dr.
G._______ erscheinen auf den ersten Blick einleuchtend, dieser habe
aber in seinem Untersuchungsbericht die wesentlichen Probleme des
Versicherten gar nicht erwähnt. Die dysfunktionalen Verhaltensmuster
des Versicherten könnten durchaus als Persönlichkeitsstörung diagnosti-
ziert werden; die Kriterien gemäss [den explizit zitierten] diagnostischen
Leitlinien seien erfüllt. Diagnostisch liege eine kombinierte Persönlich-
keitsstörung mit narzisstischen, zwanghaften, ängstlichen und abhängi-
gen Zügen vor (ICD-10 F61.0). Narzisstische Anteile würden sichtbar im
stark verminderten Selbstwertgefühl, das mit ausserordentlichen Leistun-
gen kompensiert werden müsse auf Kosten von Gesundheit und Familie.
Dazu gehöre auch das Gefühl vom ständigen Ungenügen und einem
Druck ausgesetzt zu sein. Die zwanghaften Anteile würden sichtbar in der
perfektionistischen Arbeitsweise oder im Drang, Alltagsereignisse in ma-
thematische Formeln zu übersetzen, in der unverhältnismässigen Leis-
tungsbezogenheit und der Vernachlässigung von Vergnügen und zwi-
schenmenschlichen Beziehungen. Ängstliche und abhängige Züge mani-
festierten sich in andauernden Gefühlen von Anspannung und Besorgt-
heit, einer Unterordnung von eigenen Bedürfnissen unter andere Perso-
nen und mangelnder Bereitschaft zu Äusserungen angemessener An-
sprüche gegenüber anderen Personen, wie z.B. die Übernahme von
Schulden von Mitarbeitern entgegen dem Gerichtsurteil. Auch in seiner
Stellungnahme vom 16. April 2010 gehe Dr. G._______ nicht auf die zent-
ralen Aspekte der Problematik ein. Mit seiner Beurteilung der Arbeitsfä-
higkeit weiche Dr. G._______ diametral von den Einschätzungen von Dr.
D._______, der Klinik J._______ und Dr. U._______, ab. Es fehle eine
vertiefte Auseinandersetzung mit dem Schicksal des Versicherten und
seiner Krankheitsentwicklung; die wesentlichen Aspekte zur Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit fehlten bzw. seien einseitig dargestellt (Verhaltensde-
fizite, Interaktion dieser Defizite). Ohne den Versicherten selber unter-
sucht zu haben, könne er jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit ma-
chen (act. 17 Beilage 4).
5.4 Die von der IVSTA und der IV-C._______ gestützt auf die Stellung-
nahmen von Dr. G._______ festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit des Be-
C-822/2011
Seite 18
schwerdeführers lässt sich aus den nachfolgend genannten Gründen
nicht stützen.
5.4.1 Die Beurteilung von Dr. G._______ berücksichtigt die aktenkundige
Vorgeschichte des Beschwerdeführers im Sinne einer verlaufsmässigen
Entwicklung der psychischen Erkrankung nicht. Dieser war gemäss zwei-
er Arztberichte von Dr. EE._______ oder Dr. FF._______ (Name nicht le-
serlich) vom 29. September 1986 und 7. November 1988 bereits im jun-
gen Erwachsenenalter wegen einer diagnostizierten sekundär neuroti-
schen Entwicklung bei primär neuropathischer und psychopathischer
Persönlichkeit in wiederholter fachärztlicher Behandlung. In den Ausfüh-
rungen des beurteilenden Arztes werden ähnliche Beschwerden genannt,
wie sie auch den Jahre später erstellten Gutachten zu entnehmen sind:
neuropathische und psychopathische Persönlichkeitsstruktur, die (auf-
grund Sensitivität) durch geringe Frustrationstoleranz und gelegentlich
mangelnde Affektabfuhrmöglichkeiten charakterisiert sei. Auch psycho-
somatische Beschwerden träten auf; so reagiere der Patient auf psychi-
sche Belastungen mit körperlichen Beschwerden, insbesondere gelegent-
lich auch mit Erbrechen. Es bestehe auch eine ausgeprägte Aggressi-
onshemmung, die sich in Ängsten vor Gewaltanwendung äussere. Auch
auf Kränkungen reagiere er mit Rückzug und Verdrängung. Der Patient
sei deshalb nicht wehrdienstfähig und eine Ausmusterung sei zu empfeh-
len (IV/23.10).
5.4.2 Dr. G._______ erachtet die vom deutschen Gutachter Dr.
U._______ am 5. Oktober 2009 aufgrund einer „eingehenden Untersu-
chung“ festgestellte Diagnose Status nach mittelschwerer oder schwerer
depressiver Episode, aktuell leichtgradig (ICD-10 F32.1) sowie grosser
Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, sensitiven oder
psychoneurotischen Anteilen (ICD-10 F60.8) und die darauf basierend
ermittelte aktuelle Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.3.4) als unzutreffend. Da-
mit setzt er sich aber in Widerspruch zur Stellungnahme von Dr.
E._______ vom selben RAD, der sowohl am 8. September 2009 als auch
am 13. November 2009 ausführte, auf das Gutachten von Dr. D._______
könne abgestützt werden. Der Versicherte sei gemäss Dr. D._______ aus
psychiatrischer Sicht in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 70% arbeits-
fähig. In somatischer Hinsicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Ebenfalls
könne auf die sehr ausführliche Stellungnahme des Gutachters vom 19.
Oktober 2009 verwiesen werden; dieser schliesse sich der RAD vollum-
fänglich an. Es seien im Rahmen der Schadenminderungspflicht adäqua-
te, regelmässige psychiatrisch/psychotherapeutische Massnahmen
C-822/2011
Seite 19
durchzuführen (Protokoll IV-C._______ S. 4 f.). Mit dieser abweichenden
Beurteilung innerhalb des RAD hat sich Dr. G._______ nicht explizit aus-
einander gesetzt, was seine Einschätzung als zusätzlich mangelhaft er-
scheinen lässt.
5.4.3 Wie der Beschwerdeführer und auch der Dr. H._______ in seiner
Stellungnahme vom 27. Juli 2011 zutreffend darauf hinweisen, nimmt Dr.
G._______ nicht fundiert Stellung zu den abweichenden Ergebnissen der
Beurteilung durch die Gutachter Dr. D._______, Dr. U._______ und die
Dres. V._______, W._______ und X._______ des Reha-Zentrums Klinik
J._______ in K._______. Alle drei Berichte basieren auf eingehender Un-
tersuchung des Beschwerdeführers, der Würdigung der Vorakten und
schlüssiger Diskussion der eigenen Feststellungen und gelangen über-
einstimmend zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine Persön-
lichkeitsstörung in Verbindung mit depressiven Zügen vorliege. Einigkeit
besteht in der Beurteilung, dass der Beschwerdeführer in seiner bisheri-
gen Tätigkeit aufgrund der Belastung nicht mehr arbeitsfähig sei. Abwei-
chungen bestehen jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Ver-
weistätigkeiten: Erachtete Dr. D._______ den Beschwerdeführer im Au-
gust 2009 noch zu 70% als arbeitsfähig, hielt Dr. U._______ im Oktober
2009 fest, der Patient sei aktuell arbeitsunfähig. Letztere Einschätzung
teilten die Ärzte im Klinikum J._______ im März 2010. Ungeachtet dieser
voneinander abweichenden Einschätzungen ist zugunsten des Be-
schwerdeführers darauf hinzuweisen, dass insbesondere der Austrittsbe-
richt des Klinikums J._______ auf einer intensiven Behandlung des Be-
schwerdeführers in somatischer wie psychiatrischer Hinsicht während ei-
nes stationären Aufenthalts von einem Monat basiert, der selbstredend
weitergehend Einblick in die Krankengeschichte und die Persönlichkeit
des Beschwerdeführers gibt als dies eine dreistündige Begutachtung bei
Dr. G._______ zu tun vermochte. Dr. G._______ ist zudem vorzuwerfen,
mit ergänzenden Stellungnahmen vom 6. April 2010 (Protokoll IV-
C._______ S. 7 f.) und 12. Oktober 2010 (IV/77) sich nicht eingehend mit
den abweichenden klinischen Befunden und der Vorgeschichte ausei-
nandergesetzt und letztlich einzig auf die eigenen Feststellungen abge-
stellt zu haben. In der Stellungnahme vom 6. April 2010 wird bspw. aus-
gesagt, das Gutachten sei unvollständig, ohne dass detailliert aufgezeigt
würde, worin diese Unvollständigkeit bestehe. Daran anschliessend wird
die Diagnose der mittelschweren bis schweren depressiven Störung mit
blossem Hinweis auf die Befunderhebung auf S. 15 des Gutachtens und
ohne weitere Begründung verworfen (S. 7). Die (sinngemässe) Mangel-
haftigkeit des Gutachtens hinsichtlich der diagnostizierten Persönlich-
C-822/2011
Seite 20
keitsstörung wird schliesslich (einzig) mit der Begründung, die Codierung
sei nicht zutreffend, die diagnostizierte Erkrankung hätte mit dem Code
F61.0 erfasst werden müssen, aufgezeigt. Dies mag zwar zutreffen, zu-
mal der Code-Gruppe G Krankheiten des Nervensystems zugeordnet
sind; jedoch sind allein damit die gutachterlichen Feststellungen zur Per-
sönlichkeitsstörung nicht ohne jegliche Aussagekraft.
5.4.4 In Übereinstimmung mit den Aussagen von Dr. H._______ in seiner
Stellungnahme vom 17. Juli 2011 gelangt das Gericht zudem zum
Schluss, dass die Begutachtung von Dr. G._______ zentrale Aspekte der
Erkrankung nicht berücksichtigt. In einer kurzen Schilderung der Befund-
aufnahme und unter Hinweis auf die Prinzipien der Arbeitsgemeinschaft
für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP), welche je-
doch nicht weiter erläutert werden, werden einzelne Aspekte als vorhan-
den, fehlend oder im Ansatz gegeben erwähnt, ohne dass – mit einzelnen
Ausnahmen – auf die Krankengeschichte, die gestellten Fragen, die Re-
aktionen des Beschwerdeführers eingehend Bezug genommen würde
(IV/49). Die Befunderhebung erscheint effektiv mehr als „ein Zählen von
Symptomen als um die Erfassung der wesentlichen Aspekte [Auseinan-
dersetzung mit dem Schicksal des Versicherten und seiner Krankheits-
entwicklung]“ (vgl. act. 17 Beilage 4 S. 6) und ist in Berücksichtigung der
übrigen, umfangreichen medizinischen Akten als ungenügend zu werten.
5.4.5 Zutreffend ist auch die Kritik des Beschwerdeführers dahingehend,
dass Dr. G._______ – der sein Gutachten mit der Einschätzung schliesst,
aktuell liege aus psychiatrischer psychotherapeutischer Sicht keine rele-
vante psychiatrische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
vor – in seinem Gutachten nicht aufzeigt, ob diese Beurteilung auch re-
trospektiv ihre Gültigkeit habe oder ob von einer aktuellen Besserung des
Gesundheitszustandes auszugehen sei. Die IV-C._______ und mit ihr die
IVSTA haben im Vorbescheid festgehalten, der Beschwerdeführer sei
(sinngemäss) seit Mai 2008 ununterbrochen in seiner bisherigen Tätigkeit
vollumfänglich, in einer Verweistätigkeit jedoch zu 70% arbeitsfähig, seit
der Untersuchung durch den RAD im Februar 2010 gelte jedoch eine hö-
here Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (IV/81 S. 10). Damit haben sie per
Februar 2010 auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geschlossen,
welche weder explizit begründet wurde noch (aus medizinischer Sicht)
den Akten entnommen werden kann. Insofern erweist sich die arbeitsme-
dizinische Würdigung der Krankengeschichte ebenfalls als mangelhaft.
C-822/2011
Seite 21
5.4.6 In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer und auch die be-
gutachtenden Psychiater/Psychotherapeuten wiederholt auf die Interde-
pendenz zwischen Belastungssituation in psychischer Hinsicht und Herz-
beschwerden mit Drucksituation im Brustbereich (und gemäss Beschwer-
deführer) Ausstrahlung in die oberen Glieder hingewiesen, das Klinikum
J._______ in seinem Bericht auf einen Herzinfarkt nach Überbelastung
und hohem Stress sowie eine vorbestehende psychosomatische Störung
mit direkter Auswirkung auf Herz und sämtliche Organe hingewiesen
(IV/55. S. 7) haben, erweist sich eine interdisziplinäre Würdigung der ge-
äusserten Beschwerden hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit als notwendig. Eine solche – fachübergreifende – Prüfung ist im
vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt, weshalb sich die Beurteilung durch
die IV-Stellen auch diesbezüglich als mangelhaft erweist.
5.4.7 Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Hausärztin bereits
mit Stellungnahme vom 15. Juli 2009 auf rheumatische/orthopädische
Beschwerden hingewiesen hat („schmerzhafte Bewegungseinschränkung
der linken Schulter und der Hand, Schmerzen beidseits Hüft- und Kniege-
lenke“; IV/50 S. 7). Dr. U._______ hielt in seinem Gutachten ebenfalls ein
„chronisches Schmerzsyndrom der HWS-BWS-LWS-Schulter- Hüfte-
Kniegelenke“ fest (IV/50 S. 8). Das Klinikum J._______ wiederum verwies
in seinem Entlassungsbericht im Rahmen der Befunderhebung auf
„Schmerzen und Bewegungseinschränkung der linken Schulter“ hin und
nannte im Befund „Schultergürtel und linke paravertebrale BWS- und
LWS-Muskulatur deutlich verspannt und druckschmerzhaft; linkes Schul-
tergelenk: sämtliche Armbewegungen sind schmerzhaft. Vorheben des
Armes nur bis 70°, Halten nur für einige Sekunden möglich […]“. Dieses
Beschwerdebild wurde denn auch mit Physiotherapie/Einzel-
krankengymnastik manuell und mit unterstützendem balneo-
physikalischem Programm (Massagen mit Wärmeanwendung therapiert
(IV/55 S. 6 und 10). Eine explizite und abschliessende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rheumatisch/orthopädischer
Sicht fehlt jedoch.
6.
6.1 Im Ergebnis erweist sich die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfä-
higkeit des Beschwerdeführers durch die IVSTA und die IV-C._______ als
mangelhaft und kann das Gericht nicht mit dem Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit die vorinstanzliche Würdigung, die von weite-
ren fachärztlichen Beurteilungen in der Sache abweicht, bestätigen. Die
Sache ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu weiteren
C-822/2011
Seite 22
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat im
Sinne der Ausführungen in E. 5.4 eine polydisziplinäre Begutachtung zu
veranlassen, die unter Berücksichtigung des Verlaufs der Erkrankungen
eine interdisziplinäre, schlüssige Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfä-
higkeit des Beschwerdeführers aufzeigt, gestützt hierauf eine Neubeurtei-
lung vorzunehmen und über den Rentenanspruch neu zu befinden.
6.2 Zumal vorliegend bisher keine interdisziplinäre Beurteilung der ge-
sundheitlichen Beschwerden erfolgt und die Sache auch zur erstmaligen
Berücksichtigung der geltend gemachten Beschwerden in rheumatologi-
scher/orthopädischer Hinsicht zurückzuweisen ist, erweist sich die Anord-
nung eines gerichtlichen Gutachtens als nicht zwingend (vgl. BGE 137 V
201 E. 4.4.1.4). Der entsprechende Verfahrensantrag und die damit zu-
sammenhängenden Anträge auf Einräumung der Möglichkeit zum Stellen
von Fragen an die Gutachter und auf Einholung eines (ganzheitlichen)
Berichts bei der Hausärztin sind deshalb abzuweisen.
6.3 Festzuhalten ist, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein
Anspruch auf Berücksichtigung eines bestimmten Gutachters besteht.
Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 210 festgehalten, dass die IV-
Stellen die zu beauftragende Gutachterstellen frei auswählen (E. 2.4.1;
vgl. auch Urteil I 371/05 vom 1. September 2005 E. 4.2), unter Vorbehalt
der Nennung von Ausstandsgründen (E. 3.4.1). Es bleibt der Vorinstanz
jedoch unbenommen, die erforderlichen polydisziplinären Untersuchun-
gen durch die vom Beschwerdeführer bezeichneten Dres. Y._______,
Facharzt Kardiologie, Z._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, sowie AA._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, durchführen zu lassen. Jedoch sind die interdisziplinären
Untersuchungen diesfalls durch einen Gutachter der Fachrichtung Rheu-
matologie/Orthopädie zu ergänzen. Nicht notwendig erachtet das Gericht
aufgrund der aktuellen Aktenlage den zusätzlichen Beizug eines Urolo-
gen, zumal die geltend gemachten Nierenbeschwerden/Nierenstein in der
Harnröhre – von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung gewürdigt –
als nicht die Arbeitsfähigkeit einschränkend zu erachten sind.
6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch nicht weiter zu prüfen,
ob die Vorinstanz im Rahmen des Einkommensvergleichs das Invaliden-
einkommen korrekt ermittelt hat (vgl. Replik S. 7 f.).
C-822/2011
Seite 23
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Beschwer-
de als begründet erweist und daher insoweit gutzuheissen ist, als die Sa-
che zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung und Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten
ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs.
2 VwVG).
8.2
8.2.1 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt die Parteient-
schädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und
Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das
einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem
notwendigen Zeitaufwand des Vertreters, wobei ein anwaltlicher Stun-
denansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.- geltend gemacht werden kann
(Art. 10 VGKE).
8.2.2 Der Rechtsvertreter hat eine Honorarnote eingereicht (act. 29), in
welcher er einen Zeitaufwand von insgesamt 34.54 Std. à Fr. 280.-/h,
Auslagen über Fr. 344.55 sowie Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 801.25
geltend macht.
8.2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 VGKE umfasst die Parteientschädigung die
Kosten der Vertretung (Art. 9, 10 und 11 VGKE) sowie allfällige weitere
Auslagen der Partei (Art. 13 VGKE), unter Berücksichtigung des Verfah-
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rensausgangs, der Kostennote (Art. 14 Abs. 1 VGKE), des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens. Die Parteient-
schädigung stellt also "Ersatz der Parteikosten" dar, welche massgeblich
vom tatsächlichen und notwendigen Vertretungsaufwand bestimmt wird.
Die Bedeutung der Streitsache ist aber ohnehin weniger gut messbar als
die Schwierigkeit des Prozesses auf der Grundlage des tatsächlichen Ar-
beitsaufwandes. Dem letztgenannten Bemessungskriterium kommt denn
auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu. Bei der Frage nach dem not-
wendigen Vertretungsaufwand dürfen die Gerichte auch in Betracht zie-
hen, dass der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxi-
me beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit der Rechtsvertre-
tenden erleichtert wird. Diese Arbeit soll nur insoweit berücksichtigt wer-
den, als sich die Anwältin/der Anwalt bei der Erfüllung ihrer Aufgabe in ei-
nem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie
überflüssiger Schritte. Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte,
sondern nur der notwendige Aufwand (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2 und 4.3 mit Hinweisen; zum
Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7077/2010 vom
11. Januar 2013 E. 8.3.1).
8.2.4 Ausgehend vom mittelgrossen Umfang der Akten, der nicht beson-
ders komplexen Sach- und Rechtslage und des vom Vertreter des Be-
schwerdeführers spezifisch für das Beschwerdeverfahren betriebenen ak-
tenkundigen Aufwandes (insbesondere der je zehnseitigen Beschwerde
und Replik, der vierseitigen Stellungnahme zur Duplik und der Organisa-
tion einer Privatbegutachtung) erachtet das Bundesverwaltungsgericht
einen Anwaltsaufwand von gut 20 Stunden als angemessen und notwen-
dig. Nicht als für das Beschwerdeverfahren notwendig zu erachten sind
insbesondere jeglicher Aufwand im Zusammenhang mit Kommunikatio-
nen mit der IVSTA und der IV-Stelle BB._______ (Devolutiveffekt, vgl.
Art. 54 VwVG), der nach Beauftragung von Dr. H._______ am 14. Juli
2011 geltend gemachte Aufwand betreffend Oberbegutachtung sowie
teilweise der geltend gemachte Aufwand betreffend Akten- und Rechts-
studium für Anfragen und Eingaben betreffend Fristerstreckungsgesuche,
Verfahrensstand und Dringlichkeit der Streitsache.
Der Anwaltsaufwand ist vorliegend – angesichts der nicht besonders
komplexen Sach- und Rechtslage – zu einem Stundenansatz von
Fr. 250.- zu entschädigen (vgl. für viele Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-3302/2010 vom 21. Januar 2013 E. 7.2. m.w.H.). Für im Ausland
C-822/2011
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wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässi-
gen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, ist keine Mehrwertsteuer ge-
schuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1
MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE [vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-7742/2009 vom 9. August 2012]).
Die zu entschädigenden Vertretungskosten (einschliesslich Auslagen, oh-
ne Mehrwertsteuer) sind daher auf Fr. 5'350.- festzusetzen (rund 20
Stunden zu Fr. 250.- plus Auslagen in der Höhe von Fr. 344.55).
8.3
8.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der Kosten für die
Stellungnahme von Dr. H._______ der Externen Psychiatrischen Dienste
I._______, vom 27. Juli 2011.
8.3.2 Schon als allgemeiner Prozessrechtsgrundsatz gilt, dass Abklä-
rungskosten, welche im Beschwerdeverfahren entstanden sind, dann
dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn dieser die entspre-
chenden Abklärungen bereits im Verwaltungsverfahren hätte vornehmen
müssen bzw. wenn die versicherte Person ein Gutachten einreicht, auf
welches sich der Rechtsmittelentscheid abstützt (vgl. UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 12 zu Art. 45 m.w.H.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6999/2008 vom 18. Januar 2010 E. 9.2.1
m.w.H.). Art. 45 Abs. 1 ATSG legt – diesem Grundsatz folgend – fest,
dass unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme der Kosten ei-
ner Massnahme auch erfolgt, wenn diese nicht durch den Verwaltungs-
träger angeordnet wurde, für die Beurteilung des Anspruchs aber uner-
lässlich ist. In der Praxis wird dabei nicht verlangt, dass mit der Mass-
nahme neue, von der bisherigen Resultaten abweichende Ergebnisse
gewonnen werden; vielmehr reicht es aus, wenn die so gewonnenen Er-
gebnisse für die Abklärung "verwendbar" sind (vgl. UELI KIESER, a.a.O.,
Rz. 13 f. zu Art. 45 m.w.H.). Vorliegend war die Stellungnahme von Dr.
H._______ für die Beurteilung der Streitsache im Sinne dieser Praxis
"verwendbar" (vgl. oben namentlich E. 5.3.8, 5.4.3 f.), weshalb die – mit
Rechnung der Kantonalen Psychiatrischen Dienste vom 31. August 2011
ausgewiesenen – Kosten für diese Stellungnahme in der Höhe von
Fr. 2'640.- als Teil der Parteientschädigung von der Vorinstanz zu tragen
sind.
C-822/2011
Seite 26
8.4 Die gesamte der Vorinstanz aufzuerlegende Parteientschädigung be-
läuft sich somit auf Fr. 7'990.- (Fr. 5'350 plus Fr. 2'640.-).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die an-
gefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer
Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu ver-
füge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird eine Parteientschädigung von Fr. 7'990.- zulasten der Vorinstanz
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-822/2011
Seite 27
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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