Abtei lung II I
C-8223/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
B._______
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Hügel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom
14. November 2007 (Rentenrevision).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8223/2007
Sachverhalt:
A.
Die in Kassel geborene und später nahe der Schweizer Grenze
wohnhafte, deutsche Staatsangehörige B._______ war von 1987 bis
1989 an einem Schweizer Schulheim als Erzieherin angestellt und ent-
richtete entsprechend Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 13. Dezember
1988 erlitt sie bei einem unverschuldeten Autounfall ein Schleuder-
trauma und war seither, von einem fehlgeschlagenen Arbeitsversuch
als Teilzeitkraft an einem Kindergarten abgesehen, nicht mehr berufs-
tätig. Mit Verfügung vom 24. Mai 1991 sprach die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland der Versicherten ab dem 1. Dezember 1989 eine
ganze Rente zu (act. 29). Ihr Anspruch auf eine ganze Rente wurde
mit Mitteilungen vom 20. Juni 1995, 22. April 1998 und 15. März 2002
bestätigt (act. 64, 75, 84). Am 14. Dezember 2006 teilte die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland der in der Zwischenzeit in ihre Heimatstadt
zurückgekehrten Versicherten mit, dass sie zur Durchführung der
Rentenrevision bei der Deutschen Rentenversicherung neue ärztliche
Unterlagen angefordert habe (act. 96). Mit Schreiben vom 5. Februar
2007 eröffnete die Beschwerdeführerin, unter Beilage eines Attestes
ihres Hausarztes Dr. N._______, dem von der Deutschen Rentenver-
sicherung mit der Untersuchung beauftragten Experten, dass sie noch
immer unter den Folgen des Verkehrsunfalls leide und eine erneute
ärztliche Untersuchung nicht indiziert erscheine (act. 100). Die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland wies die Versicherte mit Mitteilung
vom 16. April 2007 darauf hin, dass sie bei Prüfung der Anspruchs-
berechtigung mitzuwirken habe, andernfalls sie sich gezwungen sähe,
die Invalidenrente aufzuheben (act. 103). Mit Schreiben vom 26. April
2007 tat die Versicherte der IV-Stelle für Versicherte im Ausland kund,
dass sie sich vor weiteren intensiven Untersuchungen mit körperlichen
Eingriffen fürchte, könnte sie doch einen gesundheitlichen Schaden
davontragen, und bat darum, ihren Hausarzt mit der Begutachtung zu
beauftragen, sei dieser doch ein ausgewiesener Facharzt der All-
gemeinmedizin und mit ihrer Krankengeschichte bestens vertraut
(act. 104). Mit Mitteilung vom 4. September 2007 eröffnete die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland der Versicherten, dass sie ihre An-
frage sowie das medizinische Attest dem regionalen ärztlichen Dienst
unterbreitet habe, und dieser empfehle, sie beim beauftragten Fach-
arzt für Neurologie untersuchen zu lassen, weshalb sie an der Er-
stellung des geplanten Gutachtens festhalte (act. 111). Am 5. Oktober
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2007 stellte die Versicherte der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
eine Stellungnahme ihres Therapeuten K._______ zu, der sich ent-
nehmen lässt, dass die Halswirbelsäule sehr empfindlich sei, und eine
erneute Untersuchung zu einer Verschlimmerung der Schmerz-
symptomatik führen und die Beweglichkeit des Nackens weiter ein-
schränken könnte (act. 114). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
verfügte am 14. November 2007, unter Entzug der aufschiebenden
Wirkung einer allfälligen Beschwerde, die Zahlung der Invalidenrente
per 1. Januar 2008 einzustellen (act. 120). Sie sei nicht in der Lage zu
beurteilen, ob die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente noch
gegeben seien. Sobald sie die Möglichkeit habe, in die Unterlagen der
von ihr verlangten Untersuchung Einsicht zu nehmen, werde sie die
Angelegenheit erneut prüfen.
B.
Mit Eingabe vom 27. November 2007 an die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November
2007. Das Schreiben wurde von der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land am 29. November 2007 an das zuständige Bundesverwaltungs-
gericht übermittelt.
C.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 beantragte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde ab-
zuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Zur Be-
gründung führte sie aus, dass im Rahmen des Rentenrevisionsver-
fahrens die Beurteilung durch einen unabhängigen Arzt für Neurologie
und Psychiatrie vom regionalen ärztlichen Dienst als notwendig er-
achtet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge versucht,
dieser Begutachtung zu entgehen und eine Expertise durch ihren
Hausarzt durchzusetzen. Dabei handle es sich um einen Arzt für All-
gemeinmedizin, dessen Beurteilung aus zahlreichen Attesten bestens
bekannt sei. Im Übrigen habe sie die Beschwerdeführerin im Laufe des
Verfahrens mehrfach auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf die sich aus
der Verletzung dieser Pflicht ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen.
Die mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einstellung der
Rente sei somit zu Recht erfolgt.
D.
Mit Replik vom 31. März 2008 beantragte die Beschwerdeführerin, die
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Verfügung vom 14. November 2007 aufzuheben, den behandelnden
Arzt als Gutachter zu bestellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr
weiterhin die Invalidenrente auszurichten. In ihrer Begründung verwies
sie auf ihren schlechten Gesundheitszustand. Als Folge des Ver-
kehrsunfalls leide sie noch heute unter starken Schmerzen im
gesamten Wirbelsäulenbereich, Niedergeschlagenheit und permanen-
ten Kreislaufbeschwerden, welche mit ständigen Kopfschmerzen,
Konzentrationsmängel sowie einer extremen Lärmempfindlichkeit ein-
hergehen würden. Ihr sei deshalb weder die Wiederaufnahme ihres vor
dem Unfall ausgeübten Berufes als Erzieherin noch die Ausübung
einer anderen Tätigkeit möglich. Im Übrigen zweifle sie die Be-
rechtigung der Vorinstanz, die Leistungsverpflichtung im Revisionsver-
fahren überprüfen zu können, nicht an. Hingegen bestreite sie, dass
dieser Nachweis mittels Gutachtens eines bislang unbeteiligten Arztes
erfolgen müsse. Die Vorinstanz habe denn auch nie dargelegt, wes-
halb sie Zweifel an der Kompetenz und Korrektheit des Hausarztes
habe und wieso ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie die Be-
gutachtung vornehmen solle, zumal sie sich jahrelang mit den Attesten
ihres Hausarztes begnügt habe. Eine Untersuchung berge die Gefahr
einer erheblichen Verschlechterung ihrer Gesundheit. Demgegenüber
könne ihr Hausarzt, ohne sie zu gefährden, zu ihrem Krankheits-
zustand ausführlich Stellung nehmen.
E.
Mit Duplik vom 10. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen
und Ausführungen fest. Ergänzend brachte sie vor, dass angesichts
der Komplexität des medizinischen Sachverhalts und der Tatsache,
dass seit Jahren keine vertiefte Abklärung mehr stattgefunden habe,
gemäss dem regionalen ärztlichen Dienst eine fachärztliche Be-
urteilung notwendig sei. Sie könne sich deshalb nicht mit einem
nochmaligen Bericht des Hausarztes begnügen.
F.
Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss fristgerecht ein-
bezahlt.
G.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der
Revisionsentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom
14. November 2007. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht
(Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist sie be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG).
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte
März 2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt
sich neu zusammen aus Richter Hans Urech und Richter Claude
Morvant der Abteilung II und Richterin Franziska Schneider der Ab-
teilung III.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
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2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin oder der Grenz-
gänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung
der Anmeldung zuständig. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland erlassen.
Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des geltend gemachten
Gesundheitsschadens als Grenzgängerin im Tätigkeitsgebiet der IV-
Stelle Aarau gearbeitet hatte, wäre diese für die Entgegennahme und
Prüfung der Anmeldung zuständig gewesen. Die Verfügungen wurden
hingegen zu Recht von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland er-
lassen.
3.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681), ins-
besondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft
seit dem 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die ver-
schiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitglied-
staaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins-
besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben
die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen
dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenver-
sicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG
sowie der IVV.
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4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Einstellung der Auszahlung der
IV-Rente ab dem 1. Januar 2008 zurecht verfügt hat. Weil in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungs-
gerichte in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des an-
gefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 14. November 2007) ein-
getretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4
E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar,
nicht aber diejenigen der 5. IV-Revision. Im Folgenden werden deshalb
die bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) zitiert.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schwei-
zerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungs-
gericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG ent-
haltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den ent-
sprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen
Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten,
welche weiterhin nach der angestammten Methode des Einkommens-
vergleichs vorzunehmen ist (BGE 129 V 224 E. 4.3, 131 V 53 E. 5.1.2).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung er-
forderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
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5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf
eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und auf eine
Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter dieser
Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können,
sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;
BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
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nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung überein-
stimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem sind
die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unter-
lagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Be-
urteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Be-
schwerdefall dem Gericht.
6.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von
Invalidenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der ent-
sprechenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG auf-
genommen. Die zu altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft bis Ende 2002) ent-
wickelte Rechtsprechung ist daher grundsätzlich weiterhin anwendbar
(BGE 130 V 343 E. 3.5.4, in BGE 133 V 108 nicht publizierte E. 2
[Urteil EVG I 465/05 vom 6. November 2006]).
6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger
Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus-
wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund-
heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen
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keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil
BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5
S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112
V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
6.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sach-
verhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person er-
öffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens-
vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheent-
scheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
7.
Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs
forderte die Vorinstanz am 14. Dezember 2006 bei der Deutschen
Rentenversicherung neue ärztliche Unterlagen an. Die deutsche
Rentenversicherung beauftragte einen in Kassel, am Wohnort der Be-
schwerdeführerin, tätigen Arzt für Neurologie und Psychologie mit
ihrer Untersuchung sowie der Erstellung eines gutachterlichen Be-
richtes. Anstatt einen Untersuchungstermin zu vereinbaren, teilte die
Beschwerdeführerin dem beauftragten Mediziner unter Beilage eines
Attestes ihres Hausarztes mit, dass eine erneute ärztliche Unter-
suchung nicht indiziert erscheine. Auch tat sie gegenüber der Vor-
instanz unter Einreichung einer Stellungnahme ihres Therapeuten
kund, sie befürchte, dass die erneuten Untersuchungen sich negativ
auf ihre Gesundheit auswirken könnten, und bat deshalb, ihren Haus-
arzt, der mit ihrer Krankengeschichte bestens vertraut sei, mit der
Begutachtung zu beauftragen. Sie zweifle die Berechtigung der Vor-
instanz, die Leistungsverpflichtung im Revisionsverfahren überprüfen
zu können, nicht an. Dagegen bestreite sie, dass dieser Nachweis
mittels Gutachtens eines bislang unbeteiligten Arztes erfolgen müsse.
7.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Ver-
waltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialver-
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sicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für
das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialver-
sicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi-
zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c; BGE 125V 351 E. 3a).
7.2 Die zahlreichen, im Wesentlichen gleich lautenden medizinischen
Atteste vom Hausarzt Dr. N._______ aus den Jahren 1999 bis 2007,
denen sich neben einer Auflistung der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Gebrechen einzig entnehmen lässt, dass sie nicht
arbeitsfähig sei und aufgrund der langen Zeitspanne seit dem Unfall
mit keiner Besserung mehr zu rechnen sei, genügen den An-
forderungen an ein aussagekräftiges Gutachten im Sinne der voran-
gehenden Erwägung offensichtlich nicht. Auch liegt es auf der Hand,
dass Dr. N._______ nicht als Gutachter herangezogen werden sollte.
Abgesehen davon, dass dessen Auffassung bereits hinlänglich
bekannt ist, darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von Haus-
ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mit-
unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
351 E. 3b cc mit Hinweisen). Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin
aus dem Umstand, dass die Vorinstanz sich jahrelang mit den
Zeugnissen des Hausarztes begnügte und auf eine eingehendere
Prüfung des Rentenanspruchs verzichtete, keine Rechte ableiten.
Seite 11
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7.3 Dem Gutachten von Prof. Dr. med. H._______ von 6. Februar
1995 lässt sich entnehmen, dass im Gespräch mit der Beschwerde-
führerin eine starke Fixierung auf die Opferrolle auffalle. Die Be-
schwerden schienen praktisch zum Hauptthema geworden zu sein.
Auch leide sie offensichtlich unter dem Eindruck, dass ihr bezüglich
der hängigen Gerichtssache etwas vorenthalten werde (act. 57). Herr
Dr. med. S._______ hielt am 3. April 1998 fest, dass sich seines Er-
achtens bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall eine schwere
psychogene Fehlentwicklung mit regressiven, psychosomatischen,
phobischen und hypochondrischen Zügen eingestellt habe, welche
durch Einflüsse ärztlicher Behandlung sowie zahlreichen Unter-
suchungen, Begutachtungen und Gerichtsverfahren wesentlich ge-
nährt werde (act. 74). Es erstaunt folglich nicht, dass der regionale
ärztliche Dienst der Vorinstanz vorschlug, die Beschwerdeführerin im
Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens durch einen unabhängigen
Arzt für Neurologie und Psychiatrie beurteilen zu lassen (act. 92, 107).
Auch das Bundesverwaltungsgericht hält die Begutachtung durch
einen solchen Fachspezialisten für notwendig, zumal die körperlichen
Beschwerden der Beschwerdeführerin zumindest psychisch überlagert
zu sein scheinen und bisher noch keine gründliche psychiatrische
Beurteilung stattgefunden hat.
7.4 Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass das in Auftrag gegebene
Gutachten ihre Gesundheit erheblich gefährde. Gemäss der Stellung-
nahme ihres Therapeuten K._______ könnte eine erneute Unter-
suchung der empfindlichen Halswirbelsäule zu einer Verschlimmerung
der Schmerzsymptomatik führen und die Beweglichkeit des Nackens
weiter einschränken (act. 114). Anzumerken ist, dass die Ausbildung
bzw. fachliche Spezialisierung des genannten Therapeuten den ein-
gereichten Unterlagen nicht zu entnehmen ist, der Titel „Therapeut“
nicht geschützt ist und der eingereichten Stellungnahme daher kein
Beweiswert zugesprochen werden kann. Aus den Akten ergibt sich
ferner, dass die Beschwerdeführerin am 23. Februar 1994 nach
Durchführung einer Computer-Tomografie durch Dr. med. J._______
über Übelkeit und Benommenheit geklagt habe und sich habe hinlegen
müssen (act. 46). Für die Erstellung der geplanten Expertise ist die
Durchführung einer neurologischen sowie einer neuro-psycho-
logischen Exploration erforderlich (act. 96). Manipulative Eingriffe an
der Wirbelsäule, welche der Beschwerdeführerin aufgrund der lang-
jährigen Physiotherapie eigentlich nicht unbekannt sein sollten, dürften
somit nicht im Vordergrund stehen. Ebenfalls liegen keine Hinweise
Seite 12
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vor, welche den für die Erstellung des Gutachtens vorgesehenen
Facharzt als ungeeignet erscheinen liessen. Auch wenn die Begut-
achtung durch einen ihr unbekannten Experten für die Beschwerde-
führerin unangenehm und belastend sein könnte, so erscheint dem
Bundesverwaltungsgericht eine ernsthafte Gefährdung ihrer Gesund-
heit rational nicht nachvollziehbar. Die von der Vorinstanz geforderten
medizinischen Untersuchungen dürfen seines Erachtens deshalb der
Beschwerdeführerin zugemutet werden.
7.5 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle
Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Fest-
setzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28
Abs. 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die
Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte
Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die physischen
Leiden der Beschwerdeführerin scheinen gemäss Prof. Dr. med.
H._______ und Herrn Dr. med. S._______ psychisch überlagert zu
sein. Da die im bisherigen Verfahren noch keine eingehende
psychiatrische Begutachtung vorgenommen wurde, hält das Bundes-
verwaltungsgericht die Durchführung einer solchen zur Überprüfung
der Rentenberechtigung sowie allfälligen Anpassung der Behandlung
für notwendig (vgl. E. 7.3). Bei einer psycho-neurologischen Unter-
suchung besteht, entgegen den Befürchtungen der Beschwerde-
führerin, keine ernsthafte Gefährdung der Gesundheit, weshalb sie ihr
zugemutet werden kann (vgl. E. 7.4). Kommen die versicherte Person
oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts-
oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so
kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die
Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese
Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin-
weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43
Abs. 3 ATSG). Zur Verweigerung der Mitwirkung sieht Art. 73 IVV vor,
dass die IV-Stelle, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und
Darlegung der Säumnisfolgen, aufgrund der Akten beschliessen oder
die Abklärungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann,
sofern Versicherte schuldhaft eine ärztliche Untersuchung, eine Be-
gutachtung, das Erscheinen vor der IV-Stelle oder Auskünfte ver-
weigern. Diese Normen gelten gemäss konstanter Rechtsprechung
sinngemäss auch im Revisionsverfahren. Die Ausgleichskasse kann
die Ausrichtung der Versicherungsleistung einstellen, wenn sie die
Dokumente nicht erhält, deren Auflage sie innert einer bestimmten
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Frist unter Androhung des Leistungsentzuges verlangt hat (BGE 111 V
219 E. 1). Bevor die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. November 2007
die Einstellung der Zahlung der Invalidenrente per 1. Januar 2008 ver-
fügte, mahnte sie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die
Konsequenzen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht mit Schreiben
von 16. April 2007 (act. 103) und 4. September 2007 (act. 111) ab.
Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG
bzw. Art. 73 IVV wurde somit korrekt durchgeführt.
7.6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz be-
rechtigt war, die Zahlungen gegenüber der Beschwerdeführerin ein-
zustellen. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, wes-
halb sie abzuweisen ist.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000
Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Für das vor-
liegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr 400.- festzusetzen
und der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende
Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden, nach Eintritt der Rechtskraft, mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 150.63.789.256)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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