B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8224/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, (Serbien),
vertreten durch lic. iur. Y._______, Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 15. Dezember 2015.
C-8224/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (…) 1944, ser-
bischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Serbien, arbeitete in den Jah-
ren 1973 und 1974 je neun Monate in der Schweiz und entrichtete dabei
während 18 Monaten Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [doc.] 77 S. 2, doc.
87 S. 3, doc. 88 S. 2). Vom 1. September 1977 bis zum 18. Oktober 2002
arbeitete er in seiner Heimat Serbien als Geleisarbeiter (doc. 17 S. 3, 6).
Anschliessend arbeitete er nicht mehr. Seit dem 19. Oktober 2002 bezieht
er in Serbien eine Invalidenrente (doc. 22).
B.
Im Oktober 2006, laut eigenen Angaben im Jahr 2002, stellte er über den
serbischen Versicherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Invaliden-
rente (doc. 22). Im Austrittsbericht von Dr. B._______ vom 24. Juli 2006
wurde ein Status nach einem Herzinfarkt, eine chronisch obstruktive Lun-
genkrankheit und eine chronisch obstruktive Bronchitis festgestellt (doc.
21). Am 2. Oktober 2007 sandte der serbische Versicherungsträger der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) eine umfang-
reiche medizinische Dokumentation zu (doc. 23). In ihrer Stellungnahme
vom 7. November 2007 (doc. 28) hielt die RAD-Ärztin als Hauptdiagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch obstruktive Lun-
generkrankung (COPD), eine koronare Herzkrankheit sowie eine terminale
Niereninsuffizienz fest, als Nebendiagnosen, ebenfalls mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie einen
Status nach Nephrectomie links bei Nierentumor. Um eine definitive Beur-
teilung abgeben zu können, benötige sie weitere medizinische Unterlagen.
Trotz mehrfachen Anfragen seitens der Vorinstanz und des Vertreters des
Beschwerdeführers waren die notwendigen medizinischen Unterlagen vom
serbischen Versicherungsträger in der Folge nicht erhältlich.
C.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 an die Schweizerische Ausgleichskasse
(SAK) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit dem 1. Dezem-
ber 2009 die Voraussetzungen für eine Altersrente der AHV erfülle. Am 19.
Januar 2012 verfügte die SAK am 19. Januar 2012 eine einmalige Abfin-
dung in der Höhe von Fr. 6‘641.- anstelle einer Altersrente (doc. 89).
D.
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Seite 3
D.a Mit Schreiben vom 7. März 2012 an die Vorinstanz erbat der Beschwer-
deführer einen möglichst raschen Vorbescheid im IV-Verfahren (doc. 91).
D.b Mit Schreiben vom 14. März 2012 führte die Vorinstanz aus, mit der
rechtskräftigen Verfügung vom 19. Januar 2012 sei anstelle einer Alters-
rente eine einmalige Abfindung zugesprochen worden. Danach könnten
gegenüber der Schweizerischen AHV/IV keine Ansprüche mehr geltend
gemacht werden (doc. 92).
D.c Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 bat der Beschwerdeführer unter Bei-
lage seines Schreibens vom 7. März 2012 um Mitteilung, wann mit dem
Vorbescheid zu rechnen sei (doc. 93).
D.d Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 führte die Vorinstanz aus, dass der
Beschwerdeführer keine Rechte mehr beanspruchen könne, nachdem ihm
die AHV-Beiträge zurückvergütet worden seien (doc. 94).
D.e Nach einem weiteren Schriftenwechsel bestätigte die Vorinstanz in ih-
rer angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2015 unter Hinweis auf
das Sozialversicherungsabkommen sowie auf Art. 6 RV-AHV, dass die Ver-
fügung der SAK vom 19. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Leis-
tungen aus der AHV/IV könnten nicht mehr beansprucht werden und ein
offizieller Abschluss des IV-Verfahrens erübrige sich hiernach (doc. 101).
E.
Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2015 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) be-
antragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 15. Dezember 2015 sei
aufzuheben und das IV-Verfahren sei offiziell abzuschliessen oder die Sa-
che sei erneut abzuklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führte er aus, er habe am 1. Februar 2002 ein Gesuch um
Ausrichtung einer IV-Rente eingereicht. Er habe mehrfach einen Vorbe-
scheid verlangt, jedoch nie erhalten. Er habe der SAK mehrfach mitgeteilt,
dass parallel dazu noch ein IV-Verfahren laufe. Da das Gesuch um Aus-
richtung einer IV-Rente im Jahr 2002 eingereicht worden sei, sei der An-
spruch mit der Verfügung vom 19. Januar 2012 noch nicht erloschen. Zu-
dem sei kein Vorbescheid erfolgt; allein deshalb müsste die Verfügung auf-
gehoben werden.
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Seite 4
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 einverlangte Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- ist am 15. Januar 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingetroffen (B-act. 2, 4).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung (B-act. 6).
Sie führte zunächst aus, dass vorliegend eine Feststellungsverfügung er-
lassen worden sei, weshalb ein vorangehender Vorbescheid nicht vorge-
sehen sei. Das rechtliche Gehör sei durch den wiederholten Schriftverkehr
gewährt worden.
Weiter führte die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 6 RV-AHV und Art 7. lit.
a des Abkommens aus, mit der einmaligen Abfindung könnten keine An-
sprüche mehr gegenüber der Schweizerischen AHV-IV mehr geltend ge-
macht werden. Mit der einmaligen Abfindung verhalte es sich identisch wie
mit der Rückvergütung von AHV-Beiträgen. Laut Bundesgerichtsurteil I
509/2003 vom 23. Oktober 2003, E. 4.1, bildeten die Beiträge und die Bei-
tragszeiten die Grundlage für die ordentliche Invalidenrente. Durch die Ab-
findung verliere der Versicherte seine Beitragszeiten. Da die Verfügung
vom 19. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Weiterbearbei-
tung des Leistungsgesuchs zurecht abgewiesen worden.
Zuletzt wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie trotz wiederholter Schrei-
ben die notwendigen medizinischen Unterlagen beim serbischen Versiche-
rungsträger nicht habe erhältlich machen können.
H.
In der Replik vom 13. April 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde fest (B-act. 8).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2016 sandte das Bundesverwal-
tungsgericht der Vorinstanz eine Kopie der Replik vom 13. April 2016 zur
Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 9).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 (B-act. 10) forderte das
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Bundesverwaltungsgericht den Vertreter des Beschwerdeführers auf, in-
nert Frist zu erklären, weshalb er (nach Versand seines Schreibens vom 7.
März 2012) die Vorinstanz erst nach über drei Jahren um Fortsetzung des
IV-Verfahrens ersucht habe.
K.
Mit Schreiben vom 20. September 2017 (B-act. 11) führte der Vertreter des
Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine diversen Schreiben an die Vo-
rinstanz u.a. aus, er sei der Auffassung, es sei in casu nicht so wichtig,
dass sich der Beschwerdeführer in der Periode vom 7. März 2012 bis zum
24. Juni 2015 nicht an die Vorinstanz gewandt habe. Im Übrigen hielt er an
seiner Beschwerde fest.
L.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (Sozialversicherungsabkommen;
SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis).
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Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Ju-
goslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik
Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den
Beschwerdeführer als serbischen Staatsangehörigen findet demnach wei-
terhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen
vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20.
Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsange-
hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art.
1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, so-
weit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Best-
immungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des IVG, der IVV (SR
832.201), des ATSG sowie der ATSV (SR 830.11).
2.
2.1 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend nach Auffassung sowohl der Vo-
rinstanz als auch des Beschwerdeführers die Verfügung vom 15. Dezem-
ber 2015 (doc. 101), in welcher die Vorinstanz festhält, dass mit der rechts-
kräftigen Abfindungsverfügung der SAK vom 19. Januar 2012 (doc. 89) alle
Rechte des Beschwerdeführers gegenüber der schweizerischen AHV/IV
erloschen seien. Zu prüfen ist jedoch, ob nicht bereits das bezüglich einen
Anspruch auf eine Invalidenrente gleich lautende Schreiben vom 14. März
2012 eine Verfügung darstellt, die im Bestreitungsfall mit Beschwerde vor
Bundesverwaltungsgericht hätte angefochten werden müssen.
2.2 Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen und mit voller Kogni-
tion, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist (vgl. Art. 7 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1; Urteil des BVGer B-
2848/2013 vom 27. August 2014 E. 1).
2.3 In den Akten befindet sich das Schreiben vom 14. März 2012 an den
Beschwerdeführer (doc. 92), in welchem die Vorinstanz (bereits) ausge-
führt hatte, mit der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Januar 2012 sei an-
stelle einer Altersrente eine einmalige Abfindung zugesprochen worden.
Danach könnten gegenüber der schweizerischen AHV/IV keine Ansprüche
mehr geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich faktisch um eine Ver-
fügung (vgl. E. 3.2 f.), in der die Vorinstanz ihre Leistungspflicht im Bereich
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der Invalidenversicherung verneinte. Den Akten ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer auf dieses Schreiben nicht reagiert hat.
2.4 Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 hat das Bundesver-
waltungsgericht vom Vertreter des Beschwerdeführers eine Erklärung ver-
langt, warum er erst drei Jahre nach Versand seines Schreibens vom 7.
März 2012 die Vorinstanz um Fortsetzung des IV-Verfahrens ersucht habe.
Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm dazu nicht Stellung, hat aller-
dings auch nicht bestritten, das Schreiben der Vorinstanz vom 14. März
2012 auf seine Anfrage vom 7. März 2012 je erhalten zu haben. Vielmehr
führte er aus, er sei der Auffassung, dass es in casu nicht wichtig sei, dass
sich der Beschwerdeführer in der Periode vom 7. März 2012 bis 24. Juni
2015 nicht an die Vorinstanz gewandt habe.
3.
3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leis-
tungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen
die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung
zu erlassen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG können Leistungen, Forderun-
gen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, in einem
formlosen Verfahren erledigt werden. Gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG kann
die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen.
3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 145 zu einem an einen Versicher-
ten gerichteten Schreiben eines Unfallversicherers, in welchem die Leis-
tungspflicht abgelehnt wurde und welches weder eine Rechtsmittelbeleh-
rung enthielt noch als Verfügung gekennzeichnet wurde, festgehalten, der
Brief habe nicht als formelle Verfügung zu gelten, sondern sei dem formlo-
sen Verfahren zuzuordnen (E. 3.3).
Im genannten Urteil hat das Bundegericht in Erwägung 5.2 festgehalten,
ein achteinhalb Monaten nach dem als formlos qualifizierten Schreiben ge-
stelltes Gesuch um Erlass einer formellen Verfügung sei als nicht rechts-
missbräuchlich zu betrachten und habe den Versicherer verpflichtet, die
verlangte Verfügung zu erlassen. Weiter hat es ausgeführt:
„Es ginge nun allerdings zu weit anzunehmen, die versicherte Person
könne in dieser Konstellation ohne jede zeitliche Beschränkung auf dem
Erlass einer Verfügung bestehen. Ebenso wie sich die Umschreibung der
Rechtsfolgen der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung an einer Abwä-
gung zu orientieren hat, welche einerseits dem Rechtsschutzinteresse der
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betroffenen Person und andererseits dem Gebot der Rechtssicherheit
Rechnung trägt, wobei der Grundsatz von Treu und Glauben als Richt-
schnur dient (…), rechtfertigt es sich auch im hier zu beurteilenden Kontext
nicht, den Interessen der versicherten Person uneingeschränkt den Vor-
rang einzuräumen. Vielmehr ist ihre Befugnis, einen formell korrekten Ent-
scheid des Versicherers zu verlangen, insbesondere mit Blick auf das Ge-
bot der Rechtssicherheit sowie den Verfassungsgrundsatz von Treu und
Glauben (…), zeitlich zu beschränken. Die vom kantonalen Gericht heran-
gezogene und als massgeblich betrachtete Aussage im Urteil U 62/06 vom
7. September 2006, E. 6 (…), ist deshalb insofern zu präzisieren, als die
versicherte Person einen unzulässigerweise im formlosen Verfahren erlas-
senen Entscheid des Unfallversicherers, den Fall abzuschliessen, nicht
zeitlich unbeschränkt in Frage stellen kann, sondern nur innerhalb einer
Frist, deren Dauer nachfolgend zu definieren ist. Unterbleibt eine fristge-
rechte Intervention, entfaltet der im formlosen Verfahren ergangene Ent-
scheid in gleicher Weise Rechtswirkungen, wie wenn er im durch Art. 51
Abs. 1 ATSG umschriebenen Rahmen erlassen worden wäre.“
Anschliessend hat das Bundesgericht festgehalten, in Anbetracht der ei-
nander gegenüberstehenden Interessen sowie unter Berücksichtigung des
Verfassungsgrundsatzes von Treu und Glauben erscheine es für den Re-
gelfall gerechtfertigt, von der betroffenen Person zu erwarten, dass sie in-
nerhalb eines Jahres seit der unzulässigerweise im formlosen Verfahren
erfolgten Mitteilung des Fallabschlusses an den Unfallversicherer gelange,
wenn sich dieser seither nicht mehr gemeldet habe (E. 5.3). Weiter hat es
ausgeführt, aus dem Schreiben des Unfallversicherers gehe eindeutig her-
vor, dass er es ablehne, die beantragten Leistungen zu erbringen. Von wei-
teren Abklärungen sei nicht die Rede gewesen. Den anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnern (Hinterbliebene des Versicherten; Anm. des Gerichts)
seien nach dem Gesagten gehalten gewesen, innerhalb eines Jahres seit
Zugang des Schreibens zu reagieren und ihr Nichteinverständnis zu be-
kunden. Die erst am 14. Juni 2005, nach Ablauf von mehr als drei Jahren,
erfolgte Intervention habe somit keine Verpflichtung des Unfallversicherers
mehr auszulösen vermocht, in Verfügungsform die streitigen Ansprüche zu
entscheiden. Vielmehr habe der im formlosen Verfahren ergangene Ent-
scheid vom 8. Mai 2002 inzwischen Rechtswirksamkeit erlangt, wie wenn
er im durch Art. 51 Abs. 1 ATSG umschriebenen Rahmen erlasse worden
wäre (E. 5.4).
3.3 Die Sachlage erweist sich vorliegend als vergleichbar. Das Schreiben
der Vorinstanz vom 14. März 2012 (doc. 92) verneint eine Leistungspflicht;
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es enthält ebenfalls weder eine Rechtsmittelbelehrung, noch wird es als
Verfügung gekennzeichnet. Somit handelt es sich nicht um eine formelle
Verfügung, sondern dieses ist dem formlosen Verfahren zuzuordnen.
Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben vom 14. März 2012 ebenfalls in ein-
deutiger Weise ausgedrückt, dass sie keine Leistungen erbringe, und von
weiteren Abklärungen war nicht die Rede. Auch hier erfolgte die Interven-
tion erst mehr als drei Jahre später, am 24. Juni 2015. Deshalb ist festzu-
stellen, dass das Schreiben der Vorinstanz bzw. der im formlosen Verfah-
ren ergangene Entscheid vom 14. März 2012 inzwischen Rechtswirksam-
keit erlangt hat, wie wenn er im durch Art. 51 Abs. 1 ATSG umschriebenen
Rahmen erlassen worden wäre. Eine mangelhafte Eröffnung des Schrei-
bens vom 14. März 2012 wurde auf Nachfrage nicht geltend gemacht. Es
liegen damit keine konkreten Gründe vor, den vorliegenden Fall anders zu
beurteilen.
3.4 Die Vorinstanz hat damit in der angefochtenen Verfügung vom 15. De-
zember 2015 in unzulässiger Weise (d.h. in Verletzung des Grundsatzes
ne bis in idem) über eine materiell rechtskräftige Abweisung eines Leis-
tungsanspruchs erneut verfügt. Die angefochtene Verfügung erweist sich
in ihren Auswirkungen als schwerwiegend und offensichtlich mangelhaft,
sodass sie als nichtig zu betrachten ist (zur Nichtigkeit von Verfügungen
vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_280/2010 vom
16. September 2010 E. 3.1, 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3,
mit weiteren Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/ULIRCH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 16 m.
H.; Urteil des BVGer C-5671/2012 vom 24. Juni 2014 E. 4.3). Eine nichtige
Verfügung hat grundsätzlich keinerlei rechtliche Relevanz – so, als wäre
sie nie erlassen worden. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes we-
gen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht wer-
den. Aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung
auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein,
weshalb auf eine entsprechende Beschwerde nicht einzutreten ist. Jedoch
ist die Nichtigkeit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im Dispositiv
festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E.
4.3; Urteile des BVGer A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3 und C-
5671/2012 vom 24. Juni 2014 E. 4.3).
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 15. De-
zember 2015 nichtig ist und die Verweigerung von IV-Leistungen mit
Schreiben der Vorinstanz vom 14. März 2012 rechtsgültig in Rechtskraft
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erwachsen ist. Auf die Beschwerde vom 17. Dezember 2015 gegen die
Verfügung vom 15. Dezember 2015 ist mangels Anfechtungsobjekt nicht
einzutreten.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz in der
Entscheidformel die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden
Partei. Eine Partei unterliegt, wenn ihren Begehren aus formellen oder ma-
teriellen Gründen nicht entsprochen wird (MARCEL MAILLARD, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, N.14 zu Art. 63
Abs. 1; vgl. auch BGE 123 V 156 E. 3c). Demnach wird vorliegend der
Beschwerdeführer kostenpflichtig. Vorliegend werden die Verfahrenskos-
ten gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 400.- festgelegt. Sie werden aus dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in derselben Höhe entnommen.
4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings
steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Par-
teientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 15. Dezember 2015 nichtig
ist.
2.
Auf die Beschwerde vom 17. Dezember 2015 wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt und sind vom Be-
schwerdeführer zu tragen. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe entnommen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: