B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8228/2010
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Frankreich,
vertreten durch Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Betriebliches Gesundheitsmanagement, Hochschulstrasse 6,
3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
C-8228/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene, in Frankreich wohnhafte Schweizer Bürger
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) absol-
vierte nach seiner erfolgreich abgeschlossenen Maschinenschlosserlehre
die Ausbildung zum Lokomotivführer. Nachdem er diesen Beruf während
Jahrzehnten – seit 1987 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger – ausge-
übt hatte, meldete er sich zufolge einer seit Januar 2009 bestehenden
Schlafapnoe am 3. August 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Basel-
Stadt (im Folgenden: IV-Stelle BS) zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden:
act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz] 1 bis 3). Nach Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung
des Leistungsanspruchs massgeblichen Unterlagen in medizinischer und
beruflich-erwerblicher Hinsicht (act. 5 bis 8, 10) wurde die Arbeitsvermitt-
lung abgeschlossen (act. 11). Nachdem die IV-Stelle BS Kenntnisse des
Dossiers des MedicalService der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB)
sowie weiterer relevanter Akten hatte (act. 12, 14 und 15) und die Rein-
tegration in den angestammten Beruf als Lokomotivführer misslungen war
(act. 13), erliess sie am 1. September 2010 einen Vorbescheid, mit wel-
chem sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden
auch: IV-Grad) von 33 % die Abweisung des Rentenanspruchs in Aus-
sicht stellte (act. 17). Dieser Entscheid wurde in der Folge von der IVSTA
mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 bestätigt (act. 18 bis 19).
B.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch B._______ und
C._______ von der Fachstelle Sozialversicherungen der SBB, beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. November 2010 Beschwerde
erheben und beantragen, die Verfügung vom 27. Oktober 2010 sei aufzu-
heben und die Angelegenheit sei zur Verfügung einer Viertelsrente ab
1. Februar 2010 an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. im Beschwerde-
verfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die von der IVSTA
erwähnten Verweistätigkeiten seien Arbeiten, die der Versicherte inte-
rimsweise ausgeführt habe. Diese seien aber wegen den gesundheitli-
chen Einschränkungen nicht alle zu 100 % wertschöpfend gewesen. Seit
Oktober 2009 sei der Versicherte in der Hauswartung tätig. Er habe Ein-
schränkungen bei bückenden und knienden Tätigkeiten und brauche
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vermehrte und längere Pausen. Daraus resultiere eine mindestens
20%ige Leistungseinschränkung. Für die Tätigkeit in der Güterwagenwä-
sche würden die gleichen körperlichen Belastungen anfallen. Zudem sei-
en in letzter Zeit neue gesundheitliche Beschwerden, welche den Versi-
cherten zusätzlich einschränkten, dazugekommen. Auch könne dieser in
den erwähnten Interimstätigkeiten nicht reintegriert werden, da es sich
dabei nicht um eine offizielle freie Stelle handle. Weiter entspreche der
herangezogene Lohn nicht dem effektiven Validenlohn; dieser sei im Fra-
gebogen Arbeitgeber richtigerweise mit Fr. 106'465.- angegeben worden.
Beim Invalideneinkommen seien Fr. 68'465.- eingesetzt worden. Dieser
Lohn entspreche einer 100%igen Arbeitsleistung, welche der Versicherte
wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden und körperlichen Ein-
schränkungen nicht vollumfänglich erwirtschaften könne; bei diesem be-
stehe mindestens eine 20%ige Leistungseinschränkung. Es sei vorgese-
hen, das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit
per Ende der zweijährigen Lohnanspruchsfrist per Ende Februar 2011
aufzulösen. Bei Heranziehen des Invalideneinkommens gemäss den
Lohnstrukturerhebungen (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4) würde sich
bei einer angenommenen 100%igen Restarbeitsfähigkeit und unter Be-
rücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von mindestens
10 % eine Erwerbseinbusse von Fr. 50'498.- resp. ein IV-Grad von 47 %
ergeben. Wenn der Einkommensvergleich mit dem von den SBB angege-
benen Invalidenlohn durchgeführt würde, ergäbe sich unter Berücksichti-
gung einer 20%igen Leistungseinschränkung ein IV-Grad von 48 %. Der
Einkommensvergleich mit dem Invalidenlohn der SBB falle jedoch dahin,
da der Versicherte nicht mehr reintegriert werden könne und deshalb kein
konkreter Invalidenlohn zur Verfügung stehe. Unter Berücksichtigung aller
Umstände und Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen auf die
Resterwerbsfähigkeit sei der Anspruch auf eine Viertelsrente ab
1. Februar 2010 ausgewiesen und geschuldet.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
Zur Begründung wurde auf die von der IV-Stelle BS am 4. Januar 2011
verfasste Stellungnahme verwiesen. Darin wurde zusammengefasst aus-
geführt, es liege eine klare medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung vor;
der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit voll ar-
beitsfähig. Das "Profil" habe sich nicht zuletzt aufgrund der vom Be-
schwerdeführer seit Februar 2009 SBB-intern ausgeübten Tätigkeiten, zu-
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letzt als Hausmeister, ergeben. Erst mit der Beschwerde werde nun gel-
tend gemacht, dass die ausgeübten Interimstätigkeiten wegen den ge-
sundheitlichen Einschränkungen "nicht 100 % wertschöpfend" gewesen
seien. Die geltend gemachten neuen gesundheitlichen Beschwerden
(Rücken und Knie) seien nicht aktenkundig und könnten aufgrund der
Massgeblichkeit des Verfügungszeitpunkts für die richterliche Entscheid-
findung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beschwerde-
führer könne trotz der Einwendungen der Arbeitgeberin betreffend die in-
terne Interimstätigkeit nach wie vor in einer geeigneten Verweisungstätig-
keit als voll arbeitsfähig betrachtet werden. An der Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit bestehe kein Zweifel, auch wenn in der angefochte-
nen Verfügung noch davon ausgegangen worden sei, dass der Be-
schwerdeführer im angestammten Betrieb optimal integriert sei. Leichte
körperliche Hilfsarbeiten fänden sich auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt auch für Arbeitnehmer fortgeschrittenen Alters. Bezüglich der Inva-
liditätsbemessung könne dem Einwand des Beschwerdeführers hinsicht-
lich des Validenlohnes von Fr. 106'316.- gefolgt werden. Auch beim Inva-
lideneinkommen sei eine Korrektur in der Weise vorzunehmen, dass nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2011 nunmehr
auf die LSE-Tabellenlöhne (2008, Tabelle TA1, betriebsübliche Wochen-
stundenzahl von 41.6, Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis
2009) abzustellen sei. Aufgrund des Berufsabschlusses des Beschwerde-
führers und seiner bisherigen beruflichen Stellung als Lokomotivführer sei
auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen. Für die Einschränkungen sei
ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren. Im Verhältnis zum Va-
lideneinkommen von Fr. 106'316.- stehe daher ein Invalideneinkommen
von Fr. 67'103.-, woraus sich ein rentenausschliessender IV-Grad von ge-
rundet 37 % ergebe.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 wurde der Beschwerdefüh-
rer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-
act. 6).
E.
In seiner Replik vom 17. Februar 2011 liess der Versicherte an seinen be-
schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten (B-act. 7).
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Seite 5
Zur Begründung liess er ergänzend geltend machen, es sei nicht nach-
vollziehbar, dass im Rahmen der Berechnung des Invalideneinkommens
das Anforderungsniveau 3 herangezogen worden sei. Der Versicherte
habe seit 1974 bis zum Auftreten seiner gesundheitlichen Beschwerden
immer als Lokomotivführer (Monopolberuf) gearbeitet. Er sei schon Jahr-
zehnte weg von seinem ursprünglich erlernten Beruf und daher sei das
Anforderungsniveau 4 und nicht 3 für die Berechnung hinzuzuziehen. Es
resultierte folglich ein IV-Grad von 47 %. Die neuen gesundheitlichen Be-
schwerden (Knie- und Rückenbeschwerden) seien bei dieser Berechnung
völlig unberücksichtigt geblieben.
F.
In ihrer Duplik vom 10. März 2011 beantragte die Vorinstanz weiterhin die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 9).
Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom
3. März 2011. Darin wurde zusammengefasst geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer verfüge über zwei abgeschlossene Berufsausbildungen.
Das Spektrum möglicher Verweistätigkeiten sei relativ breit. Dieses um-
fasse keineswegs nur bloss einfache und repetitive "Hilfsarbeiten", wie sie
dem Anforderungsniveau 4 für die LSE-Einkommen entsprächen. Insbe-
sondere gehörten auch anspruchsvollere, bspw. administrative bzw. Büro-
tätigkeiten dazu; zu solchen habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Ausbildung – auch wenn sie nicht spezifisch sei – und Berufserfahrung
leichteren Zugang. Der Rückgriff auf das Anforderungsniveau sei daher
vorliegend gerechtfertigt.
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 17. März 2011 schloss die Instrukti-
onsrichterin den Schriftenwechsel.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-8228/2010
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 [3. Satz] und
Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-
rung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversi-
cherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2010
(act. 18 und 19) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, er-
gibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er-
füllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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Seite 7
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Okto-
ber 2010 (act. 18 und 18), mit welcher der Rentenanspruchs des Versi-
cherten bei einem IV-Grad von 33 % abgewiesen worden ist. Streitig und
zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zu-
sammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechts-
genüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft und
wohnt in Frankreich, so dass vorliegend Schweizer Recht anwendbar ist.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nach den
neuen Normen zu prüfen (vgl. zur "pro rata temporis-Regel BGE 130 V
445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – so-
fern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht.
Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision geschaffenen Art. 29
Abs. 1 IVG sprechen für dessen grundsätzlich sofortige Anwendung auch
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Seite 8
in Fällen, wo die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw.
aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG beim Inkrafttreten am 1. Januar 2008 noch nicht
abgelaufen ist. Es kann offenbleiben, ob eine Übergangsordnung, die
nach der Dauer der Ende 2007 bereits zurückgelegten Wartezeit differen-
ziert, am besten den Anforderungen von Verfassung und Gesetz genügte.
Bei einer einheitlichen Regelung kann jedenfalls die Anmeldefrist an-
spruchswahrend maximal bis Ende Juni 2008 erstreckt werden. Das
Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 (5. IV-Revision und Intertemporalrecht), soweit es ei-
ne Anmeldefrist bis Ende 2008 vorsieht, ist gesetzeswidrig (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil des BGer 9C_562/2012 vom 18. Oktober
2012 E. 3.3 ff.).
Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwen-
dung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2010 in
Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher
entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens ei-
nes vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten-
anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet (act. 86 und 120), so dass die Voraussetzung
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der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invali-
denrente sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 geltenden als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung erfüllt ist.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
C-8228/2010
Seite 10
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1.
Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und
der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Recht-
sprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Ja-
nuar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
C-8228/2010
Seite 11
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
C-8228/2010
Seite 12
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2010 (act. 18
und 19) lagen der Vorinstanz resp. der IV-Stelle BS insbesondere die
nachfolgend zusammengefasst wiedergegebenen ärztlichen Dokumente
vor:
3.1 Dr. med. D._______ vom MedicalService der SBB führte am 7. März
2007 aus, die bereits vorgängig bestehende Adipositas habe sich seit der
letzten Untersuchung vom 28. Februar 2007 noch verstärkt. Zusätzlich
liege als Hauptproblem eine Coxarthrose vor. Eine Arbeit "auf dem Schul-
tergelenk" komme aufgrund der Probleme am Bewegungsapparat und
der allgemeinen Situation nicht in Frage (act. 12 S. 27).
Am 30. Oktober 2007 berichtete Dr. med. E._______ vom MedicalService
der SBB, dass Dr. med. F._______ die Einschätzung vom MedicalService
bestätigt habe; dieser habe vorgeschlagen, mit einer operativen Interven-
tion zuzuwarten. Der Versicherte selber habe mit Schreiben vom 22. Ok-
tober 2007 darüber orientiert, dass Ende Oktober der Eingriff doch vorge-
nommen würde (act. 12 S. 24; vgl. diesbezüglich auch act. 12 S. 21 bis
23).
Dr. med. G._______ erwähnte in seinem Bericht vom 12. August 2008, es
bestünden im Wesentlichen drei gesundheitliche Probleme: eine vorbe-
kannte, in etwa stabile Störung der Hörfähigkeit, ein Zustand nach Hüft-
operation rechts mit bislang günstigem Verlauf sowie ein massives Über-
gewicht (act. 12 S. 19 bis 20).
Am 22. Juni 2009 führte die Chefarztstellvertreterin Dr. med. H._______
vom MedicalService aus, anlässlich eines Telefongesprächs mit Dr. med.
J._______ hätten sich folgende Quintessenzen ergeben: der Versicherte
scheine gut auf die CPAP-Behandlung angesprochen zu haben. Dr. med.
J._______ sei aber nach wie vor etwas skeptisch bezüglich Reintegration
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als Lokomotivführer; eine Rückkehr in diese Tätigkeit schliesse er nicht
aus (act. 12 S. 13; vgl. hierzu auch act. 12 S. 3).
Im undatierten, bei der IV-Stelle BS am 27. August 2009 eingegangenen
Bericht des Pneumologen Dr. med. J._______ wurde mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit ein Schlafapnoesyndrom seit Februar 2009 er-
wähnt (act. 7; vgl. auch weitere Berichte dieses Arztes [act. 10 S. 7, 12
S. 14 und 15]).
Dr. med. H._______ berichtete am 6. November 2009, aufgrund der
durchgeführten spezialärztlichen Untersuchung sei ein Einsatz als Loko-
motivführer oder im Geleisefeld aufgrund des Hörvermögens weiterhin
denkbar (act. 12 S. 4 bis 8).
Dr. med. F._______ stellte in seinem Bericht vom 24. November 2009
dieselbe Diagnose. Er berichtete weiter von einem Diabetes des Typs II,
welcher keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Er attestierte
dem Beschwerdeführer ab Februar 2009 eine vollständige Arbeitsunfä-
higkeit als Lokomotivführer und hielt weiter dafür, andere berufliche Tätig-
keiten seien zumutbar (act. 10 S. 2 bis und mit 6).
Am 30. November 2009 stellte med. pract. I._______ vom Regionalen
Ärztlichen Dienst beider Basel (im Folgenden: RAD) nach Rücksprache
mit dem Eingliederungsmanager resp. der Eingliederungsmanagerin fest,
die versicherte Person scheine beim derzeitigen Arbeitgeber an einem
angepassten Arbeitsplatz in einem vollzeitlichen Pensum optimal einge-
gliedert. Aus Sicht des RAD sei derzeit kein weiteres Eingliederungspo-
tential vorhanden (act. 22 S. 3; vgl. auch act. 11).
3.2 Aufgrund des Berichts von Dr. med. F._______ vom 24. November
2009 und die spezialärztlichen Berichte des Pneumologen Dr. med.
J._______ sowie der Stellungnahmen des MedicalService der Arbeitge-
berin des Beschwerdeführers ist ohne weiteres nachvollziehbar und
rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner ange-
stammten Tätigkeit als Lokomotivführer seit Februar 2009 vollständig ar-
beitsunfähig ist.
3.3 Betreffend die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Verweistätig-
keiten vertrat die IV-Stelle BS in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2011
die Auffassung, es liege eine klare medizinische Zumutbarkeitsbeurtei-
lung vor; das "Profil" ergebe sich nicht zuletzt aufgrund der vom Be-
schwerdeführer seit Februar 2009 SBB-intern ausgeübten Tätigkeiten –
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zuletzt als Hausmeister. Dieser Beurteilung kann aus folgenden Gründen
nicht gefolgt werden:
3.3.1 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 2.6 hiervor), ist es Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin, sich darüber zu äussern, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist, wobei diese ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Per-
son ab welchem Zeitpunkt noch zugemutet werden können.
Zwar muss arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, dass eine versi-
cherte Person – etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechen-
der Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte
Arbeitsausfälle – an funktionellem Leistungsvermögen eingebüsst hat
(vgl. Urteil des BGer 8C_380/2009 vom 17. September 2009). Obwohl
folglich diesbezügliche Angaben einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitge-
bers grundsätzlich nicht ausser Acht zu lassen sind, ist gemäss höchst-
richterlicher Rechtsprechung jedoch eine fachärztliche Zumutbarkeitsbe-
urteilung unabdingbar. Insofern genügt die Beurteilung der Vorinstanz
bzw. der IV-Stelle BS, das "Profil" ergebe sich nicht zuletzt aufgrund der
vom Beschwerdeführer seit Februar 2009 SBB-intern ausgeübten Tätig-
keiten, den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein rechtsge-
nügliches Zumutbarkeitsprofil nicht. Daraus folgt auch, dass die be-
schwerdeweise von der SBB gemachten Angaben, wonach zufolge der
Einschränkungen bei bücken- und knienden Tätigkeiten und des längeren
Pausenbedarfs eine mindestens 20%ige Leistungseinschränkung resul-
tiert habe, nicht vorbehaltlos übernommen werden können. Im Übrigen
hat die Arbeitgeberin beschwerdeweise am 26. November 2010 darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in den erwähnten Interimstätig-
keiten nicht reintegriert werden könne, da es sich dabei nicht um eine of-
fizielle freie Stelle handle (B-act. 1 S. 2 und 3).
3.3.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz resp. der IV-Stelle BS liegt
keine klare medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung vor. Zwar vertrat
Dr. med. F._______ in seinem Bericht vom 24. November 2009 die Mei-
nung, dass für andere Berufstätigkeiten eine Zumutbarkeit ohne Ein-
schränkung der Leistungsfähigkeit gegeben sei. Diese rudimentär abge-
fasste Beurteilung genügt den Anforderungen an ein rechtsgenügliches
Zumutbarkeitsprofil jedoch nicht. Daran ändert nichts, dass sich Dr. med.
F._______ auf dem Zusatzblatt zur Frage, welche Arbeiten dem Be-
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schwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Ein-
schränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar sei-
en, geäussert hat. Dies insbesondere deshalb, weil er die Fragen nach
dem zeitlichen Rahmen der Zumutbarkeit in den einzelnen beruflichen
Aktivitäten nicht beantwortet und keine Prozentangaben zum entspre-
chenden Leistungsvermögen gemacht hatte. Unter diesen Umständen ist
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b) erstellt, dass der
Beschwerdeführer in sämtlichen, von Dr. med. F._______ mit "ja" beant-
worteten Aktivitäten ganztags eine volle Leistung erbringen könnte. Wei-
ter erwähnte Dr. med. F._______ die Notwendigkeit von unterstützenden
Hilfsmitteln, ohne diese weiter zu qualifizieren. Schliesslich kommt hinzu,
dass verlässliche und rechtsgenügliche Angaben zum Konzentrations-
und Anpassungsvermögen, zur Anpassungsfähigkeit sowie zur Belast-
barkeit nicht aktenkundig sind.
Auch aus der RAD-ärztlichen Stellungnahme von med. pract. I._______
vom 30. November 2009 ergibt sich kein rechtsgenügliches Leistungskal-
kül. Einerseits wurde darin nicht über die dem Beschwerdeführer noch
zumutbaren Verweisungstätigkeiten berichtet. Andererseits war auch die
Aussage, der Versicherte scheine beim derzeitigen Arbeitgeber an einem
angepassten Arbeitsplatz in einem vollzeitlichen Pensum optimal einge-
gliedert, mit einer gewissen, zu klärenden Unsicherheit behaftet.
4.
4.1 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die
Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht vollständig
resp. rechtsgenüglich festgestellt und gewürdigt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG
und Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur
weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen möglich, da sie in der
notwendigen Erhebung der bisher nicht rechtsgenüglich geklärten Frage
nach den dem Beschwerdeführer noch zumutbaren leidensadaptierten
Verweistätigkeiten resp. dessen Zumutbarkeitsprofil begründet liegt
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Im Rahmen der zusätzlich erforderli-
chen, ergänzenden medizinischen Abklärung sind sämtliche bisher ver-
fassten ärztlichen Berichte zu berücksichtigen. Berücksichtigung zu fin-
den haben auch die beschwerdeweise geltend gemachten Knie- und Rü-
ckenprobleme, zumal nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ob diese tatsäch-
lich erst nach dem massgeblichen Verfügungszeitpunkt eingetreten sind,
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beurteilte doch Dr. med. F._______ Kauern und Knien als nicht zumutbar
(vgl. act. 10 S. 6). Nach Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse hat die
Vorinstanz ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom
26. Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010). Weiter hat
sie erneut einen (bezifferten) Einkommensvergleich durchzuführen und
neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.2 Bereits im vorliegenden Verfahren ist festzuhalten, dass im Rahmen
der Bemessung der Invalidität von einem Valideneinkommen in der Höhe
von Fr. 106'316.- jährlich auszugehen ist, wie dies der Versicherte be-
schwerdeweise hat vorbringen lassen und litis pendente von der Vorin-
stanz resp. der IV-Stelle BS anerkannt worden war. Die Frage, ob der Be-
schwerdeführer bei den bis Ende Februar 2011 interimistisch ausgeübten
Tätigkeiten tatsächlich eine 20%ige Leistungseinschränkung aufgewiesen
hat und ob beim hypothetischen Invalideneinkommen das Anforderungs-
niveau 3 oder 4 der Tabelle TA1 zur Anwendung gelangt, kann weiter erst
nach Vorliegen der ergänzenden medizinischen Abklärungen eindeutig
festgelegt werden. Bereits im vorliegenden Urteil ist jedoch darauf hinzu-
weisen, dass mit Blick auf den mutmasslichen Beginn des Rentenan-
spruchs am 1. März 2010 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 2.2 hiervor) die LSE
2010 beizuziehen ist (vgl. hierzu BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003
IV Nr. 11 E. 3.1.1).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass die Beschwerde vom 26. November 2010 insoweit gutzu-
heissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2010
aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
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Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un-
ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht
der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Par-
teientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August
2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE
[Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchs-
tens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen min-
destens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 26. November 2010 wird insoweit gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2010 aufgehoben
wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Er-
lass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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