Abtei lung II I
C-8229/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
J._______,
vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler,
Haus zum Anker, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreiseverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8229/2008
Sachverhalt:
A.
Der serbische Staatsangehörige J._______ (geb. [...], nachfolgend:
Beschwerdeführer) reiste anfangs 1999, mit einem verfälschten
kroatischen Reisepass, erstmals in die Schweiz ein. Am 15. Januar
1999 verurteilte ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich deswegen zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen, unter Anrechnung von zwei
Tagen Polizeihaft. Nach erfolgter Rückschaffung in sein Heimatland
wurde er mit einer dreijährigen Einreisesperre belegt. Im Oktober 1999
gelangte der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz und stellte ein
Asylgesuch. Während des Asylverfahrens heiratete er am 16. Februar
2001 die in Luzern geborene, ursprünglich aus Bosnien und Herze-
gowina stammende V._______, die ebenfalls die schweizerische
Staatsangehörigkeit besitzt. Im Rahmen des Familiennachzugs erteilte
ihm der Kanton Zürich in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, die
letztmals bis zum 15. Februar 2004 verlängert wurde. Aus der Ehe gin-
gen die Kinder A._______ (geb. [...]), S._______ (geb. [...]), Y._______
(geb. [...]) und Z._______(geb. [...]) hervor.
B.
Weil man den Beschwerdeführer verdächtigte, im internationalen Dro-
genhandel mitzuwirken, wurde er am 12. September 2003 in Amster-
dam verhaftet. Am 1. April 2004 verhängte das Kollegialgericht Ams-
terdam über ihn wegen Betäubungsmitteldelikten eine Gefängnisstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten sowie eine Geldstrafe von
EUR 7'500.-. Nach Verbüssung dieser Strafe wurde er am 11. Juli 2005
an die Schweizer Behörden ausgeliefert. Mit Urteil vom 25. Oktober
2006 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer der
mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) schuldig und ver-
urteilte ihn – als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Urteil des Kollegialge-
richts Amsterdam – zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren.
Am 16. September 2008 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus
dem Strafvollzug entlassen und gleichentags nach Belgrad ausge-
schafft, wo er sich inzwischen mit seiner Familie niedergelassen hat.
C.
Im Hinblick auf die Prüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnah-
men teilte das BFM dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2008 mit,
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dass erwogen werde, über ihn ein unbefristetes Einreiseverbot zu ver-
hängen, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Davon
machte sein Parteivertreter mit Schreiben vom 3. November 2008 Ge-
brauch.
D.
Am 18. November 2008 verfügte die Vorinstanz über den Beschwerde-
führer ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren und entzog ei-
ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begrün-
dung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 25. Oktober 2006 aus, angesichts der Schwere der über eine län-
gere Zeit hinweg begangenen Straftaten und der betroffenen Rechts-
güter überwiege das Interesse an einer Fernhaltemassnahme die gel-
tend gemachten privaten Interessen an künftigen ungehinderten Ein-
reisen in die Schweiz.
E.
Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und ein Einreiseverbot von höchstens fünf Jahren aus-
zusprechen. Hierzu lässt er im Wesentlichen vorbringen, Ehefrau und
Kinder hätten den Schweizer Pass und unterlägen keinem Einreisever-
bot. Seine Gattin sei in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen.
Auch wenn sie daneben noch einen serbischen Pass besitze, könne
die Wohnsitznahme in Belgrad nur eine vorübergehende sein. Die
meisten ihrer Angehörigen wohnten hierzulande, wohin sie in einigen
Jahren zurückzukehren gedenke. Die Justizvollzugsbehörden des Kan-
tons Zürich seien davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer
aus der Verhaftung und den Bestrafungen in Amsterdam und Zürich
die Lehren gezogen habe und sich in Zukunft regelkonform verhalten
werde. Im Übrigen sei er nur einmal verhaftet worden, er habe also
nicht während laufendem Strafverfahren oder nach bereits erfolgter
Verurteilung erneut delinquiert. Die Prognosen für das künftige Verhal-
ten in der Gesellschaft erwiesen sich daher als günstig. Aufgrund der
Interessenabwägung zwischen den engen familiären Beziehungen der
Familie Jevric zur Schweiz einerseits und den zu berücksichtigenden
Sicherheitsinteressen andererseits, sei zwar ein Einreiseverbot zu ver-
hängen, dieses aber auf maximal fünf Jahre zu beschränken.
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Der Rechtsmitteleingabe war ein Exemplar der Verfügung des Justiz-
vollzugs des Kantons Zürich vom 29. Juli 2008 betreffend bedingter
Entlassung beigelegt.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar
2009 auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 26. März 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und deren Begründung fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behör-
de als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hin-
weisen).
3.
3.1 Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundes-
gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des
Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfah-
ren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf
Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contra-
rio; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Die vorliegende Streitsa-
che untersteht somit grundsätzlich dem neuen Recht, sofern dessen
Anwendung nicht zur echten Rückwirkung führt. Eine solche ist nur
ausnahmsweise und gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage zulässig, die in der intertemporalen Regel des Art. 126 AuG
jedoch nicht erblickt werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
2A.242/2001 vom 26. Oktober 2001 E. 3b mit Hinweisen).
3.2 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates
ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. An-
hang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67
AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und
Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen
an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsüberein-
kommen [SDÜ], ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) und
Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die
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polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grund-
sätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff.
SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Aus-
schreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund ei-
ner vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die
Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verwei-
gert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13. Ap-
ril 2006, S. 1–32]).
4.
4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Es kann nach Art. 67
Abs. 1 AuG vom BFM über ausländische Personen verfügt werden, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfe-
kosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind (Bst. c)
oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ge-
nommen werden mussten (Bst. d). Das Einreiseverbot wird befristet
oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist der ausländi-
schen Person die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn wichtige
Gründe es rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorübergehend auf-
gehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG).
4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot
keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnah-
me zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG
bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter.
Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts-
ordnung und der Rechtgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch
RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: RAINER J. SCHWEIZER
[Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1,
Basel 2008, Teil B Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt
nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein
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Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge-
setz fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können
als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (zum Ganzen vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1684/2008 vom 28. Oktober 2008 E.
4.1 – 4.3). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten
führten denn schon nach altem Recht regelmässig zur Anordnung ei-
ner Einreisesperre (siehe beispielsweise Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1401/2008 vom 20. August 2008 E. 5.2, C-8211/2007
vom 16. Mai 2008 E. 5.2 oder C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.8).
Hat eine Person im Ausland Straftaten begangen, so kann aus präven-
tiven Gründen eine Fernhaltemassnahme ausgesprochen werden, so-
fern ein Bezug zur Schweiz besteht (vgl. BBl 2002 3813; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6528/2008 vom 14. Mai 2009 E. 5.2).
5.
5.1 Laut den Urteilen des Kollegialgerichts Amsterdam vom 1. April
2004 und des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2006 hat sich
der selber nicht drogenabhängige Beschwerdeführer in zwei zeitlich
getrennten Phasen (2001 bzw. 2003) wiederholt am Handel mit
grossen Mengen von Betäubungsmitteln beteiligt, was Freiheitsstrafen
von insgesamt siebeneinhalb Jahren nach sich zog. Aus fremdenpoli-
zeilicher Sicht negativ ins Gewicht fällt vor allem, dass er Heroin und
Kokain in einem Umfang umsetzte (30 Kilogramm bzw. 5,3 Kilogramm,
bei jeweils unbekanntem Reinheitsgrad), der die Grenze zum schwe-
ren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG bei weitem über-
schritt (siehe dazu BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144 f.). Kommt hinzu,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem letztgenannten Strafurteil im
Drogenhandel auf eher oberer Hierarchiestufe anzusiedeln ist und er
seine deliktische Tätigkeit wie einen Beruf ausübte. Dementsprechend
erachtete das Bezirksgericht Zürich sein Verschulden als schwer.
5.2 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die
Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während ei-
ner gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weite-
ren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entge-
gengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum
Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Ver-
waltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen ge-
gen das BetmG mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet
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werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist da-
bei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern
auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewähr-
leisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f., BGE 125 ll 521 E. 4a S.
526 oder die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1401/2008 vom
20. August 2008 E. 5.2, C-8211/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.2,
C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.8 und C-88/2006 vom 13. Juni
2007 E. 5.3). Der erforderliche Bezug zur Schweiz ist auch mit Blick
auf das Urteil des Kollegialgerichts Amsterdam vom 1. April 2004 of-
fenkundig vorhanden, gilt der Handel mit harten Drogen doch sowohl
nach niederländischem als auch nach schweizerischem Recht als eine
sehr gravierende Straftat (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts
2C_858/2008 vom 24. April 2009 E. 5.1 oder Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6528/2008 vom 14. Mai 2009 E. 6.4). Die Vorausset-
zungen für eine Fernhaltemassnahme gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG sind somit zweifelsohne erfüllt, was auch der Parteivertreter nicht
in Abrede stellt.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen
2006, S. 127 f.).
6.1 Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang er-
scheint in erster Linie der mit den Urteilen des Kollegialgerichts Ams-
terdam und des Bezirksgerichts Zürich geahndete Handel mit Heroin
und Kokain. Das diesbezügliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers
wiegt aus präventivpolizeilicher Sicht schwer, war er doch aus rein fi-
nanziellen Motiven bereit, auf diese Weise die Gesundheit einer Viel-
zahl von Menschen erheblichen gesundheitlichen Gefahren auszuset-
zen. Ein denkbar schlechtes Licht auf ihn wirft ebenfalls, dass er sich
durch seine Stellung als Ehemann und Vater von (damals) zwei Kin-
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dern nicht von seinem strafbaren Verhalten hat abhalten lassen. Vor
diesem Hintergrund musste er wie angetönt (siehe E. 5.2 hiervor) ge-
nerell damit rechnen, aus spezifisch ausländerrechtlicher Sicht über
Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung betrachtet zu werden.
6.2 Was den Hinweis auf die Verfügung des Justizvollzugs des Kan-
tons Zürich vom 29. Juli 2008 betreffend bedingter Entlassung anbe-
langt, so lässt sich damit die Angemessenheit des Einreiseverbots in
seiner zeitlichen Dauer nicht ernsthaft in Frage stellen. Zum einen war
das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug der vorerwähn-
ten Verfügung zufolge keineswegs klaglos, zum anderen äusserte sich
die Strafvollzugsbehörde des Kantons Zürich zu den Prognosen weit
vorsichtiger und zurückhaltender als dies der Parteivertreter in der Be-
schwerdeschrift vom 22. Dezember 2008 wiederzugeben versucht. Zu
bedenken gilt es ferner, dass für die Berechnung der Dauer des klaglo-
sen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzu-
stellen ist. Von vorrangiger Bedeutung ist stattdessen, wie lange sich
eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft
in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2). Die Entlas-
sung aus dem Strafvollzug erfolgte vorliegend erst am 16. September
2008. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsgüter
erweist sich die seit seiner Haftentlassung abgelaufene Bewährungs-
zeit mithin als viel zu kurz, als dass schon in unmittelbarer oder mittel-
barer Zukunft von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung aus-
gegangen werden könnte (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504).
Aus den dargelegten Gründen erscheint die Anwendung eines stren-
gen Massstabs gerechtfertigt und zum heutigen Zeitpunkt ein öffentli-
ches Interesse an einer langjährigen (und nicht, wie beantragt, maxi-
mal fünfjährigen) Fernhaltemassnahme gerechtfertigt.
6.3 Schliesslich verweist der Rechtsvertreter auf die engen familiären
Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz sowie auf die Situa-
tion von dessen Ehefrau und den mittlerweile vier gemeinsamen Kin-
dern.
In vorliegendem Zusammenhang können allfällige Einschränkungen
des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers aufgrund
sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit jene auf das Fehlen
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eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen
sind (siehe Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1401/2008 vom
20. August 2008 E. 6.5, C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 7.4 oder
C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.4). Die Erteilung von Aufenthalts-
bewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wo-
bei im Falle einer Bewilligungserteilung auch das bestehende Einreise-
verbot aufzuheben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008
vom 27. März 2009 E. 3.2). Der Beschwerdeführer scheint sich be-
wusst, dass die Schweizer Migrationsbehörden sich wegen seiner De-
linquenz bis auf Weiteres nicht zu einer Anwesenheitsregelung bereit
erklären werden. Er hat sich deshalb mit seiner Familie in Belgrad nie-
dergelassen. Ehefrau und Kinder möchten allerdings in einigen Jahren
bzw. laut Replik möglichst bald wieder in der Schweiz Wohnsitz neh-
men. Nach Darstellung des Rechtsvertreters werden die vier Kinder ih-
ren Schulabschluss mit Sicherheit in der Schweiz absolvieren. Ange-
sichts seiner Ehe und der daraus resultierenden verwandtschaftlichen
Beziehungen zu hier lebenden Personen dürfte der Beschwerdeführer
– auch im Hinblick auf eine allfällige spätere Rückkehr seiner Familie
in die Schweiz – tatsächlich ein beträchtliches Interesse daran haben,
diese persönlichen Beziehungen weiter zu pflegen. Zudem ist grund-
sätzlich verständlich, wenn er seine Familie bei deren Reisen in die
Schweiz begleiten möchte. Von daher stellt sich die Frage, ob die über
die Verweigerung des Aufenthalts hinausgehende, durch das langjähri-
ge Einreiseverbot zusätzlich erwirkte Erschwernis vor Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) standhält.
6.4 Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen nicht darin, dass
dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsauf-
enthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg
untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus
wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Sus-
pension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art.
Art. 67 Abs. 4 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für
eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (zum Ganzen siehe Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-1401/2008 vom 20. August 2008 E.
6.5, C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 7.4 oder C-1331/2006 vom
9. April 2008 E. 4.1.4). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den
geltend gemachten privaten Interessen der nächsten Angehörigen
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Rechnung getragen werden. Ob in diesem, in erster Linie administrati-
ven Erschwernis bereits ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das
Familienleben begründet ist, kann offen bleiben. Selbst wenn von ei-
nem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK
relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre eine Störung des Fami-
lienlebens in Anbetracht der aktuellen Situation geringfügig. Ein Ein-
griff in eine geschützte Rechtsposition wäre unter den konkreten Be-
gebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK im Übrigen ohnehin als
zulässig zu betrachten.
6.5 Bei dieser Sachlage erweist sich das zehnjährige Einreiseverbot
unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen
von Betäubungsmitteldelinquenz als verhältnismässig und angemes-
sen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 13. Januar 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [... retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. ZH [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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