Abtei lung III
C-823/2006
{T 0/2}
Urteil vom 26. Februar 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler; Richter Trommer; Richter Vuille;
Gerichtsschreiberin Kradolfer.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf Y._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die thailändische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend Gesuch-
stellerin) beantragte am 29. Juni 2006 bei der schweizerischen Botschaft
in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Ferienaufenthalt bei
X._______ in A._______ (mittlerweile B._______). Die Auslandvertretung
überwies das Gesuch dem Bundesamt für Migration zum Entscheid.
B. Nachdem das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Abtei-
lung Ausländerfragen, beim Gastgeber und dessen damaliger Wohnsitzge-
meinde ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte das Bundesamt für
Migration (nachfolgend Vorinstanz) das Einreisegesuch mit Verfügung vom
23. August 2006 ab. Dies mit der Begründung, die fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt erscheine angesichts der poli-
tischen und sozioökonomischen Lage im Heimatland der Gesuchstellerin
sowie aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht gesichert.
C. Mit Beschwerde vom 30. August 2006 beantragt X._______ (nachfolgend
Beschwerdeführer) sinngemäss, die verweigernde Verfügung sei auf-
zuheben und der Gesuchstellerin sei die Einreise für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt zu bewilligen. Zur Begründung bringt er im Wesent-
lichen vor, dass die angefochtene Verfügung auf reinen Vermutungen ba-
siere und dass seine Person und sein Hintergrund nicht berücksichtig wor-
den seien.
D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006 die
Abweisung der Beschwerde. Der beliebige Zeitpunkt der Einreise mit der
beabsichtigten Aufenthaltsdauer von drei Monaten zeigten auf, dass in
persönlicher, familiärer und beruflicher Hinsicht keine engeren Bindungen
an das Heimatland bestünden, die besondere Gewähr für eine fristge-
rechte Wiederausreise bieten könnten.
E. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, sich bis zum
22. November 2006 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Diese
Frist liess er ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art.
33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, sowie gegen Beschlüsse
gemäss Art. 34 VGG.
Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend
Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufent-
3halt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR
142.20]) und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 (VEA,
142.211). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2. Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber aufgrund von Art. 48 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben
oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Aus-
länderinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen
über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16
Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch ei-
nen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch /
Thomas Geiser / Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis Bd. 8, Basel 2002, Rz. 5.28).
Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere
müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen
möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
4. Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die
Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Ertei-
lung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht hinreichend gesichert.
5. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürge-
rinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch
4oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von
vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Inter-
essenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.1 Die Wirtschaft Thailands hat sich zwar nach der Asienkrise von 1997 über-
raschend schnell erholt und verzeichnet seit 2002 wieder Wachstumswerte
mit einem Plus von 6,1% im Jahr 2004, 4,5% im Jahre 2005 und einer Pro-
gnose von 3,2 – 4 % für das Jahr 2006. Gründe für die nunmehrige Ver-
langsamung sind vor allem die gestiegenen Ölpreise, aber auch Naturkata-
strophen wie der Tsunami und die Dürren des ersten Halbjahres 2005 so-
wie die politische Krise und der Rückgang der Investitionen (Quelle:
, Stand Oktober 2006, besucht am 13. Februar
2007). Die Wirtschaftspolitik zielt auf eine Stimulierung der Binnenwirt-
schaft durch kreditfinanzierte Ausgabenprogramme zugunsten der länd-
lichen Bevölkerung bei gleichzeitiger Steigerung der internationalen Wett-
bewerbsfähigkeit ab. Die Regierungspolitik unterstützt aktiv den Struktur-
wandel weg von der Landwirtschaft und hin zu Veredelungsindustrien,
technologieintensiven Bereichen und Dienstleistungen. Diese ermuti-
genden Entwicklungen der letzten Jahre können aber nicht über die Tatsa-
che hinwegtäuschen, dass (vor allem in landwirtschaftlich geprägten Teilen
des Landes) nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichswei-
se schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen
sind. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, in die Städte,
aber auch ausser Landes nach Europa oder an andere Orte zu gelangen,
an denen sie sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Exi-
stenz sichern möchten. Besonders stark zeigt sich dieser Trend erfah-
rungsgemäss dort, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freun-
den bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizei-
lichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrecht-
licher Bestimmungen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Vi-
sumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beur-
teilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel kei-
ne gesicherten Erkenntnisse vorliegen.
5.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Ge-
suchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Pro-
gnose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt
muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine
besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer
bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhal-
ten, als hoch eingeschätzt werden.
Dazu führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung lediglich aus,
dass aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nichts hervorgehe, das
5auf zwingende berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen
im Ursprungsland schliessen lasse. Nur solche Verpflichtungen könnten
gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten und das
Risiko, welches sich aus der allgemeinen Situation im Heimatland ergebe,
als entsprechend gering erscheinen lassen.
5.2.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 21-jährige, ledige Frau.
Über ihren familiären Hintergrund ist lediglich bekannt, dass ihre Eltern ei-
nen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Aus diesen spärlichen In-
formationen werden keine besonderen Verpflichtungen erkennbar, die
nachhaltig von einer allfälligen Emigration abhalten könnten. Ebenso ver-
hält es sich mit ihrer beruflichen Situation. Gemäss den Angaben der
schweizerischen Vertretung in Bangkok ist die Gesuchstellerin erwerbslos,
gemäss ihren eigenen Angaben arbeitet sie auf dem elterlichen Betrieb
mit. Konkrete Angaben zur finanziellen Situation sind den Akten nicht zu
entnehmen. Aufgrund der allgemeinen Erfahrungen ist jedoch davon aus-
zugehen, dass sich durch die Tätigkeit in der Landwirtschaft kein nennens-
wertes Einkommen erwirtschaften lässt. Dies gilt umso mehr, als der Nord-
osten des Landes, zu dem die Provinz Buriram gehört, aus der die Ge-
suchstellerin stammt, zu den ärmsten Regionen Thailands gehört (vgl. The
World Bank, Thailand Economic Monitor, November 2006 unter
, S. 20 f.). Somit muss die wirtschaftliche Situation der
Gesuchstellerin nicht nur in Bezug auf das Einkommensgefälle Westeuro-
pa – Thailand sondern auch innerhalb Thailands als schlecht beurteilt wer-
den. Auch aus der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin lässt sich
somit nichts ableiten, was diese nachhaltig von einer allfälligen Emigration
abhalten könnte.
5.2.2 Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin haben sich im Jahre 2005
in Thailand durch einen Bekannten des Beschwerdeführers kennen ge-
lernt. Seither hätten sie sich mehrmals getroffen und in telefonischem Kon-
takt gestanden. Nachdem die Gesuchstellerin dem Beschwerdeführer
Thailand gezeigt habe, möchte er ihr im Gegenzug die Schweiz zeigen.
Sowohl der Beschwerdeführer (als Gastgeber und Garant) als auch die
Gesuchstellerin haben Erklärungen abgegeben, wonach die Gesuchstelle-
rin die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde.
Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich für die erfahrene
Gastfreundschaft erkenntlich zeigen möchte. Dieser Wunsch kann jedoch
nichts an der oben ausgeführten Risikoanalyse ändern. Ebenso wenig kön-
nen die Versicherungen des Beschwerdeführers, dass die Auflagen bezüg-
lich der Wiederausreise eingehalten werden würden, daran etwas ändern,
da es sich lediglich um Absichtserklärungen handelt, die sich gegenüber
dem Beschwerdeführer nicht durchsetzen lassen. Im Übrigen liegt das Ver-
halten eines Gastes naturgemäss nicht oder nur beschränkt im Einflussbe-
reich des Gastgebers (vgl. dazu den Entscheid des Eidgenössischen Ju-
stiz- und Polizeidepartementes [EJPD] publiziert in der Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden, VPB 57.24). Aus diesen Gründen muss die Beurtei-
lung, ob die Wiederausreise gesichert erscheint, aufgrund der allgemeinen
6Lage im Herkunftsland und der persönlichen Situation der Gesuchstellerin
erfolgen.
6. In der Beschwerdeschrift beanstandet der Beschwerdeführer, dass seine
Wünsche und seine Situation nicht berücksichtigt worden seien. Das Ein-
holen von Auskünften bei der Wohngemeinde sei eine Farce, wenn diese
Informationen nicht berücksichtigt würden. Zudem sei nicht berücksichtigt
worden, dass er bereits einmal ohne Probleme eine Person aus der glei-
chen Region Thailands eingeladen hatte.
Dem ist zu entgegnen, dass die Auskünfte, welche bei der Wohngemeinde
über den Beschwerdeführer eingeholt worden sind, einzig seine finanzielle
Situation betrafen. Dies, um beurteilen zu können, ob er die erforderliche
Garantie über Fr. 20'000.-- leisten könne. Diese Auskünfte führten zur Be-
urteilung, dass aus finanzieller Sicht dem Besuch der Gesuchstellerin
nichts entgegen stehe, womit Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA erfüllt war. Dies än-
dert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Risiko, dass die Gesuchstel-
lerin nicht fristgerecht wieder aus der Schweiz ausreist (vgl. Art. 1 Abs. 2
Bst. c VEA) als hoch eingestuft werden muss (vgl. oben Ziffer 5). Nur wenn
alle Voraussetzungen von Art. 1 VEA kumulativ erfüllt sind, kann ein Visum
erteilt werden.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe bereits einmal einen
Gast aus der gleichen Region Thailands beherbergt, der fristgerecht wie-
der ausgereist sei, so kann dieser Hinweis im vorliegenden Verfahren nicht
berücksichtigt werden, da der Sachverhalt eines jeden Gesuches individu-
ell beurteilt werden muss.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gesichert erscheint. Dabei
handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Pro-
gnose betreffend das zukünftige Verhalten der Gesuchstellerin im Falle ih-
rer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Pro-
gnose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf
wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus die-
sen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr) werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 12. September 2006 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz, mit den Akten Ref-Nr. 2 239 622 (eingeschrieben)
- dem Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Abteilung
Ausländerfragen, mit Akten (Referenz CH/cia)
- der Schweizerischen Botschaft in Bangkok zur Kenntnisnahme (via Bun-
desamt für Migration)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand am: