Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8236/2010
Urteil vom 18. April 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Einreisebewilligung.
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Sachverhalt:
A.
Die aus Vietnam stammende P._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin
bzw. Eingeladene) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in
Hanoi die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als
Zweck der beabsichtigten Reise gab sie im nachträglich ausgefüllten
Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums vom 9. August 2010 das
Studium der deutschen Sprache an. Die Reise- und die
Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthalts in der Schweiz würden
von ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Schwager (nachfolgend:
Beschwerdeführer) übernommen werden. Zuvor hatte die schweizerische
Vertretung die Visumerteilung mit der Begründung verweigert, es
bestünden berechtigte Zweifel an der bekundeten Absicht der
Gesuchstellerin, nach Ablauf des Visums die Schweiz wieder fristgerecht
zu verlassen.
B.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz – nachdem das
Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: kantonale Behörde) zu
weiteren Abklärungen aufgefordert worden war – mit Verfügung vom
1. November 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort
insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein
nach wie vor starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Zudem
oblägen ihr keinerlei besonderen beruflichen, familiären oder
gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche das Risiko einer
anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen lassen könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2010 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seiner
Schwägerin. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ihm
seien im Zusammenhang mit der Einladung seiner Schwägerin in die
Schweiz bereits diverse Ausgaben (Kosten für das Visumgesuch, die
Reiseversicherung sowie den 3-monatigen Sprachkurs) entstanden.
Zudem habe er sich gegenüber den zuständigen Behörden (amtlich
beglaubigt) verpflichtet, für den Lebensunterhalt seines Gastes
aufzukommen. Die Gesuchstellerin könne zudem nicht in der Schweiz
bleiben, da sie für ihre Eltern in Vietnam verantwortlich sei. Der Besuch
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einer Sprachschule solle ihre Chancen in ihrem Heimatland auf eine gute
Arbeitsstelle vergrössern.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2011 spricht sich die
Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die
Abweisung der Beschwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, das Risiko
einer nicht fristgerechten Ausreise müsse trotz der Zusicherungen des
Be-schwerdeführers als beträchtlich bezeichnet werden. Der geplante
Deutschkurs in der Schweiz entspreche im Übrigen keiner zwingenden
Notwendigkeit; die Gesuchstellerin könne auch in ihrem Heimatland einen
entsprechenden Kurs belegen.
E.
Mit eingeschriebenem Brief (Eingang: 2. März 2011) reichte der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene
Unterlagen in Kopie zu den Akten (u.a. die Beschwerde vom 4.
Dezember 2010, weitere bereits der Vorinstanz bzw. der kantonalen
Behörde zugesandte Schreiben, die Kursbestätigung der Alemania-
Deutschschule sowie die Versicherungsbestätigung über eine
Reiseversicherung für die Gesuchstellerin).
F.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 31. März 2011 an seinen
Anträgen und deren Begründung fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003,
teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
4.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
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Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.3. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. C SGK erwähnte Einreiseerfordernis der
ausreichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann
die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld,
Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in den
nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklärungen
und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhandensein
ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.
Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere Sicherheiten
in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7-11 VEV vor. Unter Verweis auf die
Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Belege sich
zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eignen
(vgl. ABl. C 326, S. 11).
5.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Vietnam zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht.
6.
6.1. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit
der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zur Prüfung des Kriteriums der
gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen,
sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin
oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und
Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten,
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dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2.1. Seit Vietnam im Jahr 1986 begann, sich wirtschaftlich zu öffnen
(sog. Doi Moi-Politik) erlebte das Land in den folgenden zwei Jahrzehnten
einen fulminanten wirtschaftlichen Aufschwung mit Wachstumsraten von
zumeist über 8%. Von der Wirtschafts- und Finanzkrise 2009 hat sich
Vietnam vergleichsweise schnell erholt. Wie bereits 2008 ist gegen Ende
2010 die Inflation stark angestiegen (auf ca. 12%), so dass für 2011 die
Inflationsbekämpfung im Vordergrund der Wirtschaftspolitik steht (Quelle:
Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes, ,
Reise und Sicherheit > Länder, Reise, Sicherheit > Vietnam > Wirtschaft,
Stand: März 2011, besucht im April 2011). Nebst der erfolgreichen
Wirtschaftspolitik der vietnamesischen Regierung in den letzten Jahren
spielen aber auch die Einkünfte der im Ausland arbeitenden
vietnamesischen Staatsangehörigen nach wie vor eine bedeutende Rolle
für die Entwicklung des Landes. Viele Vietnamesen wandern auf der
Suche nach einer Arbeitsmöglichkeit und einer Verbesserung ihres
persönlichen und familiären Einkommens aus. Ungefähr 3 Mio.
Vietnamesen leben im Ausland, weitere 450'000 Vietnamesen sind im
Ausland als Gelegenheitsarbeiter tätig (Quelle: Webseite der International
Organization for Migration [IOM], . int/jahia/Jahia/vietnam,
Overview, Stand: April 2010, besucht im April 2011).
6.2.2. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist von einem anhaltenden
Migrationsdruck vorab in Kreisen jüngerer, arbeitsfähiger Menschen
auszugehen. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss
dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven
Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen.
6.3. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer
Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
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fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine bald 19-jährige,
kinderlose und unverheiratete Frau. Gemäss den Akten leben in Vietnam
auch ihre Eltern sowie drei der insgesamt vier Geschwister. Der
Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe zwar darauf hin,
die Gesuchstellerin sei für ihre Eltern verantwortlich; diese seien auf sie
angewiesen, versäumt es aber, diese Ausführungen zu konkretisieren. Es
muss somit offen gelassen werden, wie sich die Verantwortung der
Gesuchstellerin gegenüber ihren Eltern äussert. Aufgrund der Tatsache,
dass die Gesuchstellerin eine dreimonatige Auslandabwesenheit plant,
kann jedenfalls nicht angenommen werden, ihre Präsenz vor Ort sei
zwingend. Auch der Umstand, dass noch zwei Schwestern der
Gesuchstellerin in derselben Stadt wie ihre Eltern leben, lässt darauf
schliessen, die Eltern seien auch während der Abwesenheit der
Gesuchstellerin nicht auf sich alleine gestellt.
7.2. Die Gesuchstellerin gibt im Antrag auf Erteilung eines Schengen-
Visums unter den Rubriken "derzeitige berufliche Tätigkeit" sowie
"Arbeitgeber" an, sie erledige zu Hause die Hausarbeit. An anderer Stelle
wird ausgeführt, sie sei Schülerin ohne Nachweis eines
Jahresabschlusses im Jahr 2009 (vgl. Schreiben der schweizerischen
Vertretung [Überlegungen zum Entscheid] vom 21. Juli 2010). Aufgrund
dieser Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich
in einer günstigen wirtschaftlichen Situation, die sie nachhaltig von einer
möglichen Emigration abhalten könnte.
Im Übrigen kann auch nicht abgeschätzt werden, wie sich die zukünftige
Situation der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland nach Absolvierung
eines Deutschkurses darstellen würde. Es versteht sich jedoch von
selbst, dass ein solcher Kurs nicht zwingend in der Schweiz absolviert
werden muss. Die schweizerische Vertretung erwähnt in diesem
Zusammenhang in ihrem Schreiben vom 21. Juli 2010 denn auch das
Goethe Institut in Vietnam, welches in den Städten Hanoi sowie Ho Chi
Minh City ausgezeichnete Deutschkurse anbietet (vgl. dazu ausführlich
http.// /ins/vn/ han/deindex.htm).
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7.3. Aufgrund obgenannter Ausführungen sind bei der Gesuchstellerin
keine eigentlichen Verpflichtungen oder Bindungen erkennbar, welche die
Eingeladene verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
Kommt hinzu, dass sie mit ihrer hierzulande lebenden Schwester und
deren Familie bereits über Bezugspersonen in der Schweiz verfügt.
8.
Gemäss diesen Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend
gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht,
abzulehnen.
9.
An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts,
dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr seiner Schwägerin
mehrmals zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in
Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht
fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die
Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten
des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage,
hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann – wie dies in casu mit der
Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 6. September 2010
geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken
(Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige
Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten,
nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch der
geltend gemachten Einwand, dass ihm im Zusammenhang mit der
Einladung seiner Schwägerin diverse Kosten entstanden seien, kann
nicht gehört werden, hätte doch dem Beschwerdeführer das Risiko eines
negativen Visumentscheids von Anfang an bewusst sein sollen.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
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11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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