Abtei lung II I
C-8238/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Richard Lanz,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8238/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer (1948 bzw. 1951 geborene Ehegatten ma-
zedonischer Nationalität) seit Ende 1996 respektive Mitte 1997 mit
einer Aufenthaltsbewilligung vorerst im Kanton Wallis, später im Kan-
ton Zürich lebten,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit einer Verfügung vom
8. Januar 2007 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen
verweigerte und die Beschwerdeführer aus dem Kantonsgebiet weg-
wies,
dass der Regierungsrat des Kantons Zürich einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 13. August 2008 abwies,
dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die
kantonale Wegweisung mit Verfügung vom 19. November 2008 auf das
ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus-
dehnte,
dass sie bei gleicher Gelegenheit einer allfälligen Beschwerde vor-
sorglich die aufschiebende Wirkung entzog,
dass die Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung mit
Eingaben vom 19. Dezember 2008 und 5. Januar 2009 Rechtsmittel
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben,
dass sie in der Hauptsache den Antrag stellten, der Entscheid darüber,
ob sie die Schweiz verlassen müssten, sei bis zum Abschluss eines
laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens, den Be-
schwerdeführer 1 betreffend, auszusetzen und sie seien zu diesem
Zweck vorläufig aufzunehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den (wiederholt gestellten) ver-
fahrensleitenden Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ablehnte (Zwischenverfügungen vom 30. Dezember
2008 und 13. Januar 2009), worauf die Beschwerdeführer die Schweiz
am 21. März 2009 verliessen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
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dass am 1. Januar 2008 das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in
Kraft trat, auf Verfahren, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten
des AuG eingeleitet wurden, jedoch das alte materielle Recht an-
wendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3),
dass das Verfahren selbst sich nach dem neuen Recht richtet (Art. 126
Abs. 2 AuG, wobei altrechtlich begründete Zuständigkeiten bestehen
bleiben [vgl. BGE 130 V 90 E. 3.2 S. 93]),
dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung der kantonalen
Wegweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
unterliegen (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG; vgl. auch
Art. 2 Abs. 4 VwVG),
dass die Beschwerdeführer zwar die Schweiz inzwischen verlassen
haben und die angefochtene Verfügung auf diese Weise durch
Konsumption dahingefallen ist, die Ausreise aber durch die sofortige
Wirksamkeit der Massnahme erzwungen wurde, weshalb den Be-
schwerdeführern die Schutzwürdigkeit ihres Rechtsschutzanliegens
nicht abgesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-3083/2008 vom 9. September 2008, E. 2.3 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführer in diesem Sinne zur Beschwerde legi-
timiert sind und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 48 und 50 VwVG),
dass – wie erwähnt – die vorliegende Streitsache auf der Grundlage
des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Rechts zu be-
urteilen ist, demnach das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und die
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) zur
Anwendung gelangen,
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dass gemäss dieser gesetzlichen Regelung die kantonale Behörde
ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer Wegweisung aus dem
Kanton verbindet (Art. 12 Abs. 3 ANAG),
dass das BFM die kantonale Wegweisung auf das Gebiet der ganzen
Schweiz ausdehnen kann und dies in der Regel auch tut (Art. 12 Abs.
3 ANAG, Art. 17 Abs. 2 ANAV),
dass von der Regelfolge der Ausdehnung nur abgewichen wird, wenn
dem Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben
werden soll, sich um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu be-
mühen (Art. 17 Abs. 2 ANAV), wobei die Hängigkeit eines entspre-
chenden Verfahrens und die Bereitschaft des zuständigen Kantons zur
vorläufigen Tolerierung des Antragstellers auf seinem Kantonsgebiet
vorauszusetzen ist,
dass die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsbegehren die Aus-
dehnung als solche nicht in Frage stellen und sich auch sonst aus den
Akten nichts ergibt, was geeignet wäre, einen ausnahmsweisen Ver-
zicht auf die Massnahme zu rechtfertigen,
dass die Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung auf das
ganze Gebiet der Schweiz somit zu bestätigen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Weg-
weisung bestehen (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und die Vorinstanz
deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme
hätte verfügen müssen,
dass die Beschwerdeführer unter Berufung auf ein im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung in der Schweiz noch hängiges sozialver-
sicherungsrechtliches Verfahren auf Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges schliessen,
dass gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar sein kann, wenn er für den Ausländer eine konkrete Ge-
fährdung darstellt,
dass besagte Schutznorm aber nicht die Verhältnisse im Gastland,
sondern diejenigen im Zielstaat zum Gegenstand hat (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-591/2006 vom 21. September 2009 E.
6.2 mit weiteren Hinweisen),
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dass bei dieser Rechtslage das von den Beschwerdeführern geltend
gemachte Interesse an einer vorübergehenden Regelung ihrer An-
wesenheit im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme nicht unter das
Vollzugshindernis von Art. 14 Abs. 4 ANAG subsumiert werden kann,
dass andere Vollzugshindernisse weder geltend gemacht wurden noch
ersichtlich sind,
dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist
(Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführer abzuweisen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83
Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR
173.110]).
Dispositiv S. 6
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- die Migrationsbehörde des Kt. Zürich (Beilage: Akten ZH [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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