Abtei lung II I
C-8240/2008/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Franziskus Ott,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Revision, Verfügung vom
28. November 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8240/2008
Sachverhalt:
A.
Der am _______1965 geborene Schweizer Staatsangehörige
B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat gemäss den Vorak-
ten (IV-Akten, act. 31 und 98) während 13 Jahren in der Schweiz
gearbeitet und dabei Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV) geleistet. Am 9. Dezember 1999 reichte er
ein Gesuch um Gewährung von Leistungen der schweizerischen Inva-
lidenversicherung (IV) ein (IV-Akten, act. 1). Er machte geltend, er
leide an verschiedenen Beschwerden, insbesondere unter schweren
Rückenschmerzen.
B.
Mit Verfügung vom 8. September 2000 (IV-Akten, act. 20) sprach ihm
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( im Fol-
genden: IV-Stelle Zürich) aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100%
ab dem 1. November 1999 eine ganze Invalidenrente zu. Die Abklärun-
gen hätten ergeben, dass seit November 1998 eine ununterbrochene
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in erheblichem Ausmasse be-
stehe. Diagnostiziert wurden eine anhaltende somatoforme Schmerz-
störung (ICD 10 F:45.4), eine mittelgradige depressive Episode (ICD
10 F:32.10), thorakovertebrales Syndrom bei Fehlhaltung/Fehlform mit
muskulärer Dysbalance, Status nach Morbus Scheuermann und Trich-
terbrust (IV-Akten, act. 5 bis 15). Im Rahmen der Rentenrevision im
Jahre 2002 wurde keine rentenbeeinflussende Änderung des Gesund-
heitszustandes festgestellt und die Zusprechung der ganzen Rente
bestätigt (IV-Akten, act. 25).
C.
Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Juli 2004 seine Wohnsitznahme
in Thailand bekannt gegeben hatte (IV-Akten, act. 28), überwies die IV-
Stelle Zürich die IV-Akten am 16. Juli 2004 (IV-Akten, act. 29) an die
Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz). Mit Verfügung vom
30. August 2004 (IV-Akten, act. 31) bestätigte diese die Gewährung
einer ganzen Rente.
D.
Nach Eröffnung eines weiteren Revisionsverfahrens und Einholen
aktueller medizinischer Beurteilungen erliess die IVSTA am 6. August
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2008 einen Vorbescheid (IV-Akten, act. 87). Es wurde in Aussicht ge-
stellt, die ganze Invalidenrente aufzuheben. Aus den erhaltenen Unter-
lagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Dezember
2007 wieder eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit aus-
üben könne, in welcher er mehr als 50% des Erwerbseinkommens
ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte.
E.
In seinen Eingaben vom 26. September 2008 (IV-Akten, act. 89) und
29. Oktober 2008 (IV-Akten, act. 92) wandte sich der Beschwerde-
führer, vertreten durch Rechtsanwalt Franziskus Ott, gegen den Vor-
bescheid und beantragte, es sei weiterhin eine ganze Invalidenrente
zu gewähren. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, sein
Gesundheitszustand habe sich nicht massgeblich verbessert. Eine all -
fällig festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes sei zudem
ausschliesslich auf die Wohnsitznahme in Thailand zurückzuführen, da
sich das wärmere Klima positiv auf seine Beschwerden auswirke. Bei
einer Rückkehr in die Schweiz müsste sein Gesundheitszustand er-
neut beurteilt werden. Zudem würden in Thailand weit geringere Löhne
bezahlt, weshalb diese Einkommensdifferenz im Einkommensvergleich
berücksichtigt werden müsste.
F.
Mit Verfügung vom 28. November 2008 (IV-Akten, act. 96) stellte die
IVSTA fest, ab dem 1. Februar 2009 bestehe kein Anspruch mehr auf
eine Invalidenrente. Sie wiederholte im Wesentlichen die bereits im
Vorbescheid angeführte Begründung. Weiter führte sie aus, für Ver-
sicherte mit Wohnsitz in Thailand bestehe keine Anspruch auf Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprächen. Zudem
könne die Wohnsitznahme in einem anderen Land keinen Einfluss auf
den Einkommensvergleich haben.
G.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 22. Dezem-
ber 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, es sei ihm für die Zeit ab dem 1. Februar 2009 weiterhin eine
ganze IV-Rente zuzusprechen – unter Kosten- und Entschädigungs-
folge. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, den Ver-
sicherten erneut medizinisch abklären zu lassen. Er verwies auf die
Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren und machte weiter
geltend, der Gesundheitszustand sei aus Sicht des Gutachters Dr.
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med. G._______ vom 10. Dezember 2007 in psychischer Hinsicht
stabil, solange er in Thailand lebe. Wie sich sein Zustand in der
Schweiz entwickeln würde, gehe aus diesem Gutachten nicht hervor. E
contrario müsse aber davon ausgegangen werden, dass sich seine
Gesundheit in der Schweiz verschlechtern würde. Er werde Anfangs
2009 in die Schweiz zurückkehren, da er ohne IV-Rente in Thailand
nicht mehr leben könne. Es bestehe also Gelegenheit, ihn erneut ärzt -
lich untersuchen zu lassen, um die Arbeitsfähigkeit in der Schweiz
feststellen zu lassen und anschliessend einen Einkommensvergleich
durchzuführen.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2009,
dem Beschwerdeführer sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009 eine halbe Rente zu gewähren.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die beiden im Verwal-
tungsverfahren eingeholten Gutachten (IV-Akten, act. 76, 77) seien
von den beigezogenen IV-Ärzten widersprüchlich und fragwürdig inter-
pretiert worden, weshalb im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die
Beurteilung eines dritten Arztes eingeholt worden sei. Dessen Bericht
vom 7. April 2009 (IV-Akten, act. 100) komme zum Schluss, dass
gestützt auf die beiden Gutachten aus somatischen Gründen das
Weiterbestehen einer Arbeitsunfähigkeit von 70% in der früher ausge-
übten Tätigkeit als Allrounder auf dem Bau festzustellen sei. Demge-
genüber sei aufgrund der eingetretenen Besserung des psychischen
Zustandes in leichteren Verweistätigkeiten nur noch eine Arbeitsun-
fähigkeit von 40% gegeben. Aus dem psychiatrischen Gutachten
ergebe sich eine eindeutige Besserung des diesbezüglichen Zu-
standes. Wie sich der Zustand des Beschwerdeführers nach Rückkehr
2009 in die Schweiz entwickelt habe, sei vorliegend nicht mass-
gebend, diesbezügliche Änderungen müssten in Rahmen eines
weiteren Revisionsverfahren geltend gemacht werden.
I.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 verzichtete der Beschwerdeführer aus-
drücklich auf die Einreichung einer Replik.
J.
Nachdem der Beschwerdeführer am 14. April und am 3. Mai 2010 wei-
tere medizinische Unterlagen eingereicht hatte, eröffnete der Instruk-
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tionsrichter erneut den Schriftenwechsel und gab der Vorinstanz Gele-
genheit zur Stellungnahme.
K.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbe-
gehren fest. Der Psychiater des ärztlichen Dienstes der IVSTA, Dr.
B._______, habe in seinem Bericht vom 28. Mai 2010 festgehalten, die
neu eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, die im Gutachten
vom 10. Dezember 2007 von Dr. G._______ getroffenen
Feststellungen in Frage zu stellen.
L.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 wurde der Schriftenwechsel wieder
geschlossen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägun-
gen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 28. November 2008, mit
welcher die ganz Invalidenrente des Beschwerdeführers revisions-
weise ab dem 1. Februar 2009 aufgehoben wurde.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021; vgl. Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1; vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach den allge-
meinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für
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Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem
in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer
hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Er ist als
Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, und
hat an ihrer Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
Nachdem der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer -
de einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50
und Art. 52 VwVG).
1.4 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Ver-
fügung verletze Bundesrecht, beruhe auf einer unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.
Im Folgenden sind die für die materielle Beurteilung der Streitsache
wesentlichen schweizerischen Rechtssätze und die von der Recht-
sprechung dazu entwickelten Grundsätze darzustellen.
2.1 Nach ständiger Praxis stellen die Sozialversicherungsgerichte bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit -
punkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. No-
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vember 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V
329). Vorliegend sind insbesondere auch die Änderungen des IVG und
des ATSG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129, in
Kraft seit 1. Januar 2008) zu beachten, da die angefochtene (Revi-
sions-)Verfügung nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmun-
gen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5 und 6 [ im Folgenden: KIESER,
ATSG]).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 in
Kraft gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid sind, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei
mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Hieran hat die 5. IV-Revision
nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008
gültigen Fassung). Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (vgl. Art. 28 Abs. 1 ter IVG in der von 2004 bis Ende
2007 in Kraft gestandenen Fassung und Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit
dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
2.3 Weiter hat nur Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Inva-
lidenversicherung, wer bei Eintritt der Invalidität während einer
gesetzlich festgelegten Mindestdauer Beiträge an die Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese be-
trägt nach den Bestimmungen der 4. IV-Revision ein Jahr, nach jenen
der 5. IV-Revision drei Jahre (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG).
Der Beschwerdeführer hat laut dem Auszug aus seinem individuellen
Konto (IV-Akten, act. 98) während mehr als drei Jahren Beiträge an die
AHV/IV entrichtet, so dass diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
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verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in
Kraft sei 1. Januar 2008). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166). Dabei sind die
Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf
bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in
zumutbaren Verweistätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also
nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu
ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf
die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung
an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funk tionellen
Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge-
eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be-
einflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer we-
sentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert
haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich
des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten
Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer mate-
riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver-
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haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb-
lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjeni-
gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspra-
cheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Unerheblich unter revisions-
rechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtspre-
chung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver-
ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinwei-
sen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Neue, abweichende Beurtei-
lungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck
von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 198
E. 3b, BGE 112 V 387 E. 1b)
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine anspruchsbeeinflussende Änderung
von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen
werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist
in jedem Fall beachtlich, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch
drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Eine Rente kann gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens ab dem
ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats herabgesetzt werden – es sei denn, der Bezüger hätte die bis-
herige Rente unrechtmässig erwirkt oder seine Meldepflichten verletzt.
2.6 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die Verwaltung und im Be-
schwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die die Ärzte
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits-
unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Die rein
wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zu-
sammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen da-
gegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
2.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all -
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
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ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
3.
Die IV-Stelle Zürich hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
8. September 2000 unter Feststellung eines Invaliditätsgrades von
100% eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Akten, act. 20),
welche am 10. April 2002 ohne eingehende Abklärungen revisions-
weise bestätigt wurde (IV-Akten, act. 25). Nachdem die Zuständigkeit
durch die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Thailand an die
IVSTA übergegangen war, bestätigte auch diese am 30. August 2004
die Zusprechung einer ganzen Rente ohne Vornahme weiterer Abklä-
rungen (IV-Akten, act. 31). Die letzte materielle Prüfung des Rentenan-
spruchs mit umfassender rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und
Beweiswürdigung fand demnach im Rahmen des Verfahrens statt, das
mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 8. September 2000
abgeschlossen wurde.
3.1 Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht so-
mit zunächst zu prüfen, ob – und gegebenenfalls ab wann – sich der
gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Auswir-
kungen auf seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit der Verfügung
vom 8. September 2000 bis zum Erlass der hier streitigen Verfügung
vom 28. November 2008 in massgeblicher Weise verändert und da-
durch eine Minderung des Invaliditätsgrades verursacht bzw. eine He-
rabsetzung der IV-Rente begründet hat. Strittig ist insbesondere, ob
sich die tatsächlichen Verhältnisse und der Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers wesentlich verändert haben oder ob lediglich ein
im Wesentlichen unverändert gebliebener Sachverhalt durch die be-
gutachtenden Ärzte unterschiedlich gewürdigt worden ist.
3.2 Der Rentenbescheid für eine ganze Invalidenrente mit einem Inva-
liditätsgrad von 100% der IV-Stelle Zürich vom 8. September 2000
stützte sich auf verschiedene Arztberichte:
3.2.1 Dr. med. U._______, FMH physikalische Medizin und
Rehabilitation, Spezialistin Rheumatologie, diagnostiziere am 14.
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Dezember 1998 ein Thorakokolumbovertebralsyndrom bei WS-FF
Hyperkyphose der BWS, WS-FH Muskulare Dysbalance und Status
nach Morbus Scheuermann. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich
nicht (IV-Akten, act. 6) .
3.2.2 Im Bericht vom 3. Februar 2000 kam Dr. med. M._______,
innere Medizin FMH, zum Schluss, der Beschwerdeführer sei wegen
einer Wirbelsäulenveränderung für die bisherige Tätigkeit auf der Bau-
stelle ungeeignet. Er sei jedoch zu 100% arbeitsfähig in einer vorwie-
gend sitzenden Tätigkeit ohne Tragbelastung. Als Befund hielt er ein
Thorakokolumbovertebralsyndrom, Hyperkyphose der BWS mit Keil-
wirbelbildung Th 8 und 9 sowie degeneratvie Veränderungen, musku-
läre Dysbalance, Status nach Morbus Scheuermann sowie einen
Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung fest (IV-Akten, act. 8
und 9, vgl. auch act. 11).
3.2.3 Dr. V._______ und Dr. S._______, Rheumaklinik und Institut für
physikalische Medizin, _______, beurteilten den Beschwerdeführer am
10. März 2000 als für mittelschwere bis leichte körperliche Arbeiten als
zu 100% arbeitsfähig und für schwere körperliche Arbeiten zu 100%
arbeitsunfähig. Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
zeige, dass leichte körperliche Tätigkeiten realisierbar seien. Eine
Umschulung sei aufgrund der dürftigen Schulbildung und einer leich-
ten Legasthenie nur begrenzt möglich. Die lumbalen Rücken-
schmerzen träten seit Herbst 1998 auf. Im Liegen nähmen sie ab und
strahlten nicht in die Beine aus. Unter Belastung träten zudem
Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule auf. Bisher bestünden
keine Miktions- oder Defakationsprobleme. Als Diagnose hielten sie
ein thorakovertebrales Syndrom bei Fehlhaltung/Fehlform mit mus-
kulärer Dysbalance, Status nach Morbus Scheuermann und Trichter-
brust fest (IV-Akten, act. 13 und 14).
3.2.4 Dr. med. E._______ und Dr. med. A._______, Klinik _______,
stellten in ihren Kurzberichten vom 10. Januar 1999 und vom 7. Mai
2000 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F:45.4)
und eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F:32.10) fest. Sie
führten aus, der Gesundheitszustand sei stationär und es gebe keine
Veränderung bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer
reagiere auf körperliche Belastung, auch im Haushalt, sofort mit
starken Schmerzen im Rücken, die ihn anschliessend während Tagen
quälten. Er könne dann kaum ruhig sitzen oder über einen längeren
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Zeitraum liegen. Sein Denken drehe sich fast ausschliesslich um seine
Schmerzen bzw. darum, was er machen könne, damit sie nicht
schlimmer würden. Er sei zur Zeit nicht in der Lage, seine
Konzentration zumindest für einen längeren Zeitraum auf andere
Themen zu lenken. Dies führe zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100%
(IV-Akten, act. 7 und 15) .
3.3 Die Vorinstanz beauftragte in dem im Jahre 2005 eröffneten
Revisionsverfahren – nachdem medizinische Abklärungen in Thailand
zu wenig aussagekräftige Ergebnisse geliefert hatten – Dr. med.
L._______, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, und Dr. med.
G._______, Psychiatrie Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines
interdisziplinären Gutachtens in der Schweiz. Diese untersuchten den
Beschwerdeführer am 14. November und 10. Dezember 2007 (IV-
Akten, act. 76 und 77).
3.3.1 Die Gutachter hielten gemeinsam fest, an der aktenkundigen
Situation einer leichten Fehlhaltung der Wirbelsäule und mässig-
gradigen degenerativen Veränderungen bei einem Status nach Morbus
Scheuermann habe sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer sei
aus Sicht des Rheumatologen zufolge seiner Wirbelsäulenpathologie,
aber auch seiner Konstitution für eine Arbeit im Bauhauptgewerbe
deutlich eingeschränkt. Eine Arbeit, die diesen Faktoren Rechnung
trage, wäre ihm aber voll zumutbar. Zudem könnte er seine Beschwer-
den durch das Erbringen von Eigenleistungen sicher minimieren. Der
Psychiater stelle die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung. Angesichts der gebesserten Komorbidität liege die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch bei ca. 40%. Es bestünden
ungünstige krankheitsfremde Faktoren. Bei der interdisziplinären Be-
urteilung könne auf den psychiatrischen Gesichtspunkt abgestellt
werden.
3.3.2 Dr. L._______ stellte in seiner Begutachtung (IV-Akten, act. 76)
insbesondere fest, es liege ein chronifiziertes thorakovertebrales
Schmerzsyndrom vor, mit mässiggradiger Fehlhaltung, leichtgradiger
degenerativer Veränderung bei Status nach Morbus Scheuermann,
Dekonditionierung zufolge jahrelanger Untätigkeit sowie extrasoma-
tischen Gründe; weiter bestehe ein chronifiziertes lumbales Schmerz-
syndrom mit leichter Fehlhaltung und altersnormaler Klinik, Radiologie
und Dekonditionierung. Rechts träten intermittierende Knieschmerzen
– vereinbar mit einer diskreten Chondropathia patellae – auf, sowie
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belastungsabhängige Daumenschmerzen rechts, möglicherweise zu-
folge eines Beugesehnenknotens. Am Gesamtbild habe sich im
Vergleich zu den in den Akten festgehaltenen Befunden und Diagno-
sen nichts geändert. Für eine Tätigkeit mit leichter bis höchstens
mittelschwerer Rückenbelastung sei der Beschwerdeführer unverän-
dert (vgl. dazu die Einschätzung der Rheumaklinik _______, IV-Aken,
act. 13) aber zu 100% arbeitsfähig. Wünschenswert sei eine Arbeit mit
wechselbelastender Körperhaltung.
3.3.3 Der begutachtende Psychiater, Dr. med. G._______ (IV-Akten,
act. 77) schloss aus den Untersuchungen im Wesentlichen, der
Beschwerdeführer sei seit 1999 zu 100% invalid gewesen. Seine
psychische Verfassung habe sich aber dank dem langjährigen
Aufenthalt in Thailand verbessert. Nach den Kriterien von Ulrich Meyer
könne heute höchstens noch eine 40%-ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Wann die Verbesserung
eingetreten sei, könne nicht präzise festgelegt werden, da der
psychische Zustand des in Thailand lebenden Beschwerdeführer
schwierig zu beobachten sei. Es sei, davon auszugehen, dass eine
längerfristige Stabilisierung eintrete. Die beschriebenen Einschrän-
kungen beträfen alle Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer ausge-
übt habe. Solange er in Thailand lebe, sei eine psychiatrische
Behandlung nicht indiziert. Der Beschwerdeführer könne ähnliche
Arbeiten ausführen, wie er dies früher als Allrounder bereits getan
habe.
3.3.4 Für die IVSTA würdigte am 21. März 2008 Dr. B._______,
medizinischer Dienst, (IV-Akten, act. 82) das Gutachten der Dres.
G._______ und L._______. Er kam zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 40%
arbeitsunfähig sei, in einer Verweistätigkeit sei er ebenfalls zu 40%
eingeschränkt. Er hielt dazu fest, die objektiven Befunde seien ohne
grosse Besonderheiten. Zu beachten sei die Stimmungslage, der
Beschwerdeführer sei lebhaft aber missmutig, resigniert mit
subdepressiven Momenten, ohne Suizidialität. Er leide weiterhin an
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und rezidivierenden
depressiven Beschwerden, aktuell sei eine leichte Episode feststellbar.
Dr. G._______ stelle aus psychiatrischer Sicht eine Verbesserung fest,
welche auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Thailand zurück-
zuführen sei. Es dürfe eine Stabilisierung erwartet werden.
Seite 13
C-8240/2008
3.3.5 Dr. med. R._______, Facharzt für Chirurgie, des Regionalen
Ärztlichen Dienst Rhone erstellte am 29. April 2008 einen Schluss-
bericht (IV-Akten, act. 84). Darin hielt er eine 60%-ige Ar-
beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen als
auch in einer Verweistätigkeit fest. Der Gesundheitszustand sei
stabilisiert. Er bezeichnete die Beurteilung von Dr. B._______ vom 21.
März 2008 insofern als irrtümlich, als dieser den Grad der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit mit der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu
verwechseln scheine. Im Weiteren fasste er die Befunde und daraus
gezogenen Schlüsse der Gutachter zusammen.
3.3.6 Auf Nachfrage der IVSTA betreffend den unterschiedlichen fest-
gelegten Arbeitsfähigkeiten hielt Dr. B._______ an seiner Ein-
schätzung fest (IV-Akten, act. 86) und führte dazu aus, im psychiat ri-
schen Gutachten von Dr. G._______ werde auf Seite 8 eine Arbeitsun-
fähigkeit von 40% festgehalten. Dr. R._______ gebe in seiner Stellung-
nahme vom 29. April 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 60% an, was
mit dem Gutachten nicht übereinstimme. Seine eigene Einschätzung
vom 21. März 2008 erfahre daher keine Änderung.
3.3.7 Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen hob die IVSTA mit
Verfügung vom 28. November 2008 die ganze Invalidenrente des Be-
schwerdeführers auf.
3.3.8 Im Beschwerdeverfahren unterbreitete die IVSTA die medizini-
schen Unterlagen nochmals ihrem medizinischen Dienst zur Beurtei-
lung. Für diesen fasste Dr. T._______ am 7. April 2009 den
Sachverhalt zusammen und schloss aus den vorliegenden Berichten
(IV-Akten, act. 100), der Beschwerdeführer sei in seiner früheren
Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig, die Verbesserung des nicht-
somatischen Gesundheitszustandes sei zudem fraglich.
Aufgrund dieser Beurteilung beantragte die IV-Stelle im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens die teilweise Gutheissung der Beschwer-
de und die Gewährung einer halben Invalidenrente.
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden medi-
zinischen Unterlagen auf eine Verbesserung der gesundheitlichen
Situation geschlossen werden kann, die eine revisionsweise Aufhe-
bung bzw. Herabsetzung der IV-Rente rechtfertigen könnte.
Seite 14
C-8240/2008
4.1 Gemäss den vorliegenden Arztberichten und Gutachten ist
bezüglich des Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zunächst
festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht – betreffend dem
diagnostizierten thorakovertebralen Schmerzsyndrom bei Status nach
Morbus Scheuermann mit Trichterbrust – unter den begutachtenden
Ärzten grundsätzlich Einigkeit besteht (IV-Akten, act. 6, 8, 9, 11, 13,
14, 76, 82, 85 und 100). In dieser Beziehung hat keine Verbesserung
der beobachteten Einschränkungen stattgefunden. Wenn der begut-
achtende Arzt, Dr. L._______ diesbezüglich ausführt (IV-Akten, act. 76
S. 11), er schätze die Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit als
Bauarbeiter auf lediglich 60% bis 70% – und nicht wie ursprünglich
festgehalten auf 100% – ein, so begründet er dies damit, dass auch in
der früheren Tätigkeit wohl immer wieder leichtere, zumutbare
Arbeiten anfallen würden. Diese Annahme beruht jedoch zweifelsohne
nicht auf der ärztlichen Feststellung einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, sondern lediglich in
einer anderen Würdigung des gleich gebliebenen Sachverhaltes, was
eine revisionsweise Änderung der Festlegung der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht erlaubt. An der vollen Arbeitsunfähigkeit
als Bauarbeiter ist deshalb festzuhalten. Aus rein somatischer Sicht ist
der Beschwerdeführer – wie aus den Berichten und Beurteilungen
übereinstimmend hervorgeht, allerdings für leichte angepasste Tätig-
keiten voll arbeitsfähig; dies wurde aber bereits im Zeitpunkt der
Rentengewährung so festgehalten (vgl. E. 3.2.2 und 3.2.3 hiervor).
4.2 Weiter ist zu prüfen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
Verbesserung der nicht-somatischen Beschwerden des Beschwerde-
führers nachgewiesen worden ist, welche sich auf seine Arbeitsfähig-
keit in einer leichten Verweistätigkeit massgeblich auswirkt.
4.2.1 Dr. G._______ hat in seinem Gutachten u.a. ausgeführt, die psy-
chische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich dank dem lang-
jährigen Aufenthalt in Thailand verbessert. Nach den bundesgericht-
lichen Kriterien könne heute höchstens noch eine 40%-ige Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Der Beschwerdeführer
zeige in Hinsicht auf Schmerzen generell ein maladaptives Verhalten.
Da er auf diese fixiert sei, hypochondrische Befürchtungen hege und
eine Schmerzausdehnung aufweise, könne die Diagnose einer an-
haltenden somatoformen Schmerzstörung bestätigt werden. Er leide
auch an psychischen Beschwerden. Es sei eine gewisse Entwick-
lungsstörung vorhanden gewesen, welche dazu führe, dass der Be-
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schwerdeführer depressiv reagiere. Bereits früher seien mittelgradige
depressive Episoden festgestellt worden. Diese sei er bis heute nicht
losgeworden, es fänden sich nach wie vor entsprechende Symptome
(Konzentrationsschwierigkeiten, Neigung zu Trauerreaktionen, gele-
gentlicher Alkoholabusus, Schlafstörungen). Dies korreliere mit den Er-
gebnissen der testpsychologischen Untersuchung. Da die depressive
Krankheit seit Jahren andauere und es zu Schüben komme, müsse
auch eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden.
Diese sei derzeit leichtgradig ausgeprägt, obschon sich der Beschwer-
deführer nicht psychiatrisch behandeln lasse.
Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung stelle für sich ge-
nommen keinen Grund für eine definitive Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit dar. Gemäss den von Ulrich Meyer formulierten Kri terien sei
vielmehr zu fragen, wie weit die betroffene Person fähig sei, die
Schmerzen zu überwinden und zu arbeiten. Grundvoraussetzung sei
dabei das Aufbringen eines guten Willens. Die Willensbildung könne
durch krankheitsfremde Faktoren beeinträchtigt werden.
Vorliegend bestünden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
seine Schmerzen nicht vollständig überwinden könne: es liege eine
auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur und eine mässig
ausgeprägte psychiatrische Komorbidität vor. Für die Überwindbarkeit
der Schmerzen spreche demgegenüber, dass keine chronischen kör-
perlichen Begleiterkrankungen vorlägen und dass es keinen Verlust
der sozialen Integration gegeben habe. Der Beschwerdeführer werde
jedoch durch ungünstige krankheitsfremde Faktoren in der Bildung
seines Willens zur Schmerzüberwindung eingeschränkt. Es fehle vor
allem an der Motivation zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig-
keit. Der Beschwerdeführer habe sich sein Leben so eingerichtet, dass
es ihm wohl sei – und er möchte nicht in die Schweiz zurückkehren. Es
sei ein sekundärer Krankheitsgewinn festzustellen, da er in Thailand
zufriedenstellend leben könne, ohne arbeiten zu müssen. Die Pro-
gnose sei in Hinsicht auf die psychische Störung günstig, dagegen
werde die somatoforme Schmerzstörung wohl weiterhin bestehen
bleiben.
4.2.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die An-
passung laufender Renten an die geänderte Rechtsprechung
bezüglich der somatoformen Schmerzstörung grundsätzlich nicht zu-
lässig (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 138/07 vom 25. Juni 2007;
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vgl auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2624/2006 vom
12. September 2008). Eine Änderung der Rentenhöhe verlangt viel-
mehr eine tatsächlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers. Dr. G._______ bezog sich bei seiner Beurteilung
des Gesundheitszustandes auf die neuere, konkretisierende Recht-
sprechung des Bundesgerichts, wonach eine diagnostizierte, an-
dauernde somatoforme Schmerzstörung nur dann ausnahmsweise
invalidisierend sein kann, wenn zusätzlich eine Komorbidität von
erheblicher Schwere oder ähnliche Faktoren vorliegen (vgl. BGE 130 V
352; Urteil des BGer I 138/07 vom 25. Juni 2007, publiziert in SVR
2008 IV Nr. 5). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auch das Fehlen
der in der neueren Praxis verlangten zusätzlichen Elemente keines-
wegs die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
ausschliessen würde, diese wäre jedoch unter diesen Umständen
nicht invalidisierend.
4.2.3 Dr. T._______ äusserte denn auch in seiner Beurteilung Zweifel
an den von Dr. G._______ gezogenen Schlüssen betreffend der
Arbeitsfähigkeit und führte aus, vorliegend stelle sich die Frage, ob
sich neben der dargelegten somatischen Komorbidität (zur
somatoformen Schmerzstörung) an der psychischen Komorbidität seit
der Rentengewährung etwas Relevantes geändert habe. Tendenziell
müsse man diese Frage wohl mit ja beantworten, wenn man dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. G._______ folge. Der
psychiatrische Kurzbericht der Klinik _______ aus dem Jahre 1999
habe eine mittelschwere depressive Episode festgehalten („neben“ der
somatoformen Schmerzstörung), Dr. G._______ habe demgegenüber
lediglich eine leichte depressive Episode festgehalten. Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit interpretiert Dr. T._______ die Angaben von Dr.
G._______ in dem Sinne, dass auch in Verweistätigkeiten eine 40%
Einschränkung vorliege. Er begründe dies nachvollziehbar in seinem
Gutachten. Eine nachhaltige Besserung oder Veränderung des Ge-
samtzustandes seit Rentengewährung lasse sich aber, seiner Ansicht
nach, weder dem psychiatrischen noch rheumatologischen Gutachten
entnehmen.
4.3 Aufgrund des Dargelegten kann nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht mass-
geblich verbessert hat. In den verschiedenen ärztlichen Gutachten
bestehen massgebliche Unterschiede in der Einschätzung der Arbeits-
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fähigkeit in Verweistätigkeiten in Bezug auf die psychischen und nicht-
somatischen Beschwerden. So kommt Dr. G._______ in seiner Begut-
achtung im Wesentlichen nur unter Berücksichtigung der neueren
Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu seiner Ein-
schätzung, der Gesundheitszustand habe sich in psychischer Hinsicht
nachhaltig verbessert. Zu Recht äussert hieran Dr. T._______ Zweifel.
Es bestehen zwar durchaus Hinweise darauf, dass sich der
Beschwerdeführer in Thailand mit seinen Schmerzen einigermassen
gut arrangiert hat, dennoch deutet wenig darauf hin, dass er ein weit -
gehend „normales“ Leben führt. So beschreibt er doch glaubhaft seine
Bemühungen jede Handlung zu vermeiden, die Schmerzen
verursachen könnte. Eine Verbesserung wird letztlich nur damit
begründet, dass im Zeitpunkt der Begutachtung lediglich eine leichte
depressive Episode vorliege, wohingegen bei Rentenzusprechung von
einer mittelgradigen Episode ausgegangen wurde. Da Dr. G._______
von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgeht, welche seit
Jahren bestehe, scheint die Beurteilung der aktuellen depressiven Epi-
sode wenig aussagekräftig. Angesichts der Feststellung von Dr.
T._______, dass eine nachhaltige Besserung oder Veränderung des
Gesamtzustandes nicht belegt sei, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass aufgrund der nunmehr nur leichten depressiven Episode
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit massgebliche Aus-
wirkungen auf die Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Eine
Rentenrevision mit Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente ist unter
diesen Umständen nicht zulässig.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung der
IVSTA vom 28. November 2008 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer
hat weiterhin, ab dem 1. Februar 2009 weiterhin Anspruch auf eine
ganze Rente der Invalidenversicherung.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Der unterliegenden Vorinstanz sind allerdings keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerde-
führer ist der geleistete Kostenvorschuss rückzuerstatten.
Seite 18
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6.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
(samt Auslagen und – soweit geschuldet – Mehrwertsteuer) als ange-
messen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
28. November 2008 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2009 weiterhin Anspruch auf
eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30
Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Hän-
den hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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