B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8241/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Spanien,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt, Spanien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 30. Oktober 2015
C-8241/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo-
ren am (…) 1960, spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in (…)/Spa-
nien, arbeitete von Januar 1978 bis September 2003 in der Schweiz und
entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV). Vom 29. März 2007 bis zum 29. März
2014 arbeitete er in einem Metallverarbeitungsbetrieb in (…); krankheits-
bedingt (Ruptur der Supraspinatussehne an der Schulter rechts) musste er
seine Tätigkeit im August 2012 aufgeben (IV 1; IV 2 S. 5; IV 10 S. 1; IV 10
S. 6; IV 15 S. 2; IV 51 S. 1).
A.b Am 15. Mai 2014 meldete sich der Versicherte über den spanischen
Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an
(IV 1). Nach Abklärungen zur medizinischen und erwerblichen Situation,
Einholen einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes und Durchfüh-
ren eines Einkommensvergleichs teilte die IVSTA dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 16. September 2014 mit, sie beabsichtige, sein Renten-
begehren abzuweisen (IV 2 f., 10-14, 17-19). Mit Einwand vom 14. Novem-
ber 2014 und ergänzenden Eingaben vom 17. Dezember 2014 und
11. Februar 2015 rügte der Beschwerdeführer eine mangelhafte Abklärung
des Sachverhalts und beantragte, gestützt auf ein eingereichtes orthopä-
disches Privatgutachten vom 13. Oktober 2014, eine polydisziplinäre Be-
gutachtung in der Schweiz (IV 25 f., 28, 30). Nach ergänzender Stellung-
nahme durch den medizinischen Dienst der IV-Stelle ersuchte die Vor-
instanz den spanischen Versicherungsträger um ergänzende Berichte in
den Fachbereichen Angiologie und Orthopädie (IV 34, 36). Nach Eingang
weiterer Akten (IV 40, 45 f.) nahmen Dr. A._______, Facharzt für Allge-
meinmedizin des medizinischen Dienstes am 19. Juni 2015 und Dr.
B._______, Rheumatologe, des medizinischen Dienstes am 8. Juli 2015
zu den Arztberichten Stellung (IV 48, 51). Da Dr. B._______ um ergän-
zende Abklärungen bei Dr. C._______ ersuchte, forderte die IVSTA den
spanischen Versicherungsträger auf, beim genannten Arzt weitere Abklä-
rungen zu veranlassen (IV 52). Nach deren Eintreffen bestätigte Dr.
B._______ mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 die frühere Einschät-
zung von Dr. A._______, dass der Versicherte seit August bzw. September
2012 in seiner bisherigen Tätigkeit als Metallarbeiter nicht mehr arbeitsfä-
hig sei, ihm jedoch eine angepasste Verweistätigkeit zu 100% zugemutet
C-8241/2015
Seite 3
werden könne (IV 54, 57). Am 30. Oktober 2015 erliess die Vorinstanz ei-
nen abweisenden Rentenentscheid, gestützt auf einen errechneten Invali-
ditätsgrad von 25% (IV 58).
B.
B.a Der Versicherte erhob gegen diesen Entscheid am 10. Dezember 2015
Beschwerde und beantragte die Gewährung einer Invalidenrente seit
1. Dezember 2014 (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
B.b In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung (B-act. 3).
B.c Am 9. Februar 2016 leistete der Beschwerdeführer aufforderungsge-
mäss einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- (B-act. 7).
B.d Mit Replik vom 22. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rügen fest und stellte einen Antrag auf eine pluridisziplinäre Begutachtung
in der Schweiz (B-act. 11).
B.e In ihrer Duplik vom 7. März 2017 bestätigte die Vorinstanz ihre Fest-
stellungen und Anträge (B-act. 13). Der Instruktionsrichter brachte die Stel-
lungnahme dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. März
2017 zur Kenntnis (B-act. 14).
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
C-8241/2015
Seite 4
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der
Kostenvorschuss am 9. Februar 2016 fristgerecht geleistet wurde, ist auf
die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
C-8241/2015
Seite 5
2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Trä-
ger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Inva-
lidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz
nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah bereits Art. 40 Abs. 4 und
Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1-2.4).
3.
3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 30. Okto-
ber 2015) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445). Nach Verfügungserlass verfasste ärztliche Berichte
können berücksichtigt werden, wenn sie (rückwirkend) Bezug auf den –
bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegen-
den – gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nehmen, somit
C-8241/2015
Seite 6
mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und al-
lenfalls geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b).
3.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist in Anbe-
tracht dessen, dass der Beschwerdeführer bis zum 1. August 2012 gear-
beitet hat und ein Rentenanspruch frühestens ab November 2014 (Art. 29
Abs. 1 IVG) in Frage steht, auf die seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fas-
sungen gemäss dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision abzu-
stellen (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der
Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von we-
niger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung
darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip
gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat
der EU Wohnsitz haben.
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-
ne Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah-
men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
C-8241/2015
Seite 7
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz
450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. z.B.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizi-
nische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äus-
sern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei
vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person we-
sentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in
geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tra-
gen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund
der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähig-
keiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht
von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der
Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E.
4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
C-8241/2015
Seite 8
4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E.
1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfah-
rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versiche-
rungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al-
lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche-
rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Be-
fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche
das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün-
det erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c,
123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich
2009, Art. 43 Rz. 35).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht einen Anspruch des Beschwerde-
führers auf Ausrichtung einer Invalidenrente verneint hat, weil ihm seit 10.
September 2012 eine leidensangepasste leichte Verweistätigkeit, mit Tra-
gen von Lasten bis max. 7 kg, ohne schwere Arbeiten, ohne Arbeiten mit
Tragen von Gewichten mit dem rechten Arm und ohne Arbeiten über Schul-
terhöhe zumutbar sei.
5.2
5.2.1 Den vorliegend zentralen Arztberichten ist ein Riss der Supraspi-
natussehne an der rechten Schulter (vermutlich im August 2012, genaues
C-8241/2015
Seite 9
Datum nicht aktenkundig [vgl. IV 10]) und eine darauf folgende Arbeitsun-
fähigkeit, eine chirurgische Revision (Naht) der Sehne am 20. März 2013
mit Acromioplastik (Abtragen der Enge im Tunnel unter Schulterdach), eine
Rehabilitationsbehandlung der Rotatorenmanschette am 8. Oktober 2013
und eine darauf erfolgte Re-Ruptur der Supraspinatussehne mit nachfol-
gender konservativer Behandlung zu entnehmen (IV 1, 3, 17).
5.2.2 Im Einwandverfahren machte der Beschwerdeführer unter Verweis
auf das Privatgutachten von Dr. D._______, Traumatologie und Orthopä-
die, (…), vom 13. Oktober 2014 geltend, er habe zusätzlich gesundheitli-
che Probleme an Halswirbelsäule sowie Lendenwirbelsäule (LWS) – be-
dingt durch Spondylarthrose und Discarthrose sowie eine ausgedehnte
und diffuse facettäre Arthrose – sowie ein arterial, vaskuläres Defizit an den
Beinen. Der Gutachter beurteilte den Beschwerdeführer als arbeitsunfähig
für mechanische Bewegungen vertebral, für Gehen/Marschieren und An-
strengungen (auch moderate) und insbesondere beim Einsatz des rechten
Arms/Schulter (IV 26). Diese weiteren Beschwerden konnten trotz der Ein-
reichung weiterer Arztberichte (IV 36, 38, 40, 45 f., 54) durch den medizi-
nischen Dienst in seinen Stellungnahmen vom 19. Juni, 8. Juli und 28. Ok-
tober 2015 (IV 48, 51, 57) nicht bestätigt werden: In seinen Stellungnah-
men vom 8. Juli und 28. Oktober 2015 nannte Dr. B._______ als Diagno-
sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Teilruptur der Rotato-
renmanschette rechts, degenerativen Ursprungs (2012), einen Status nach
Nähen der Supraspinatussehne, vermutlicher Verankerung der Sehne und
Acromioplastik rechts (20.3.2013) und eine neue Teilruptur der Supraspi-
natussehne (1.10.2013). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit wurden Schmerzen an den Waden (2015), eine Dyslipidä-
mie, Bluthochdruck sowie Tabakmissbrauch gelistet. Dr. A._______ und Dr.
B._______ hielten in ihren Stellungnahmen fest, dass die bildgebenden
Dokumente zwar die Schultereingriffe nach Ruptur der Supraspinatus-
sehne und Bursitis sowie beginnende degenerative Veränderungen am
Knie belegten. Jedoch könnten weder eine Arteriopathie (nicht-entzündli-
che Arterienerkrankung) noch die weiteren Beschwerden bestätigt werden.
Aufgrund der funktionellen Einschränkungen an der rechten Schulter sei
die bisherige Tätigkeit in der Metallbearbeitung nicht mehr möglich. Jedoch
könne eine angepasste Verweistätigkeit unter Beachtung der genannten
funktionellen Einschränkungen weiterhin ausgeübt werden: Dr. C._______
nenne in seinem weiteren Arztbericht vom 6. April 2015 keine weiteren Be-
schwerden aus orthopädischer Sicht. Die Rupturen an der Schulter seien
beide Male nur partiell erfolgt, erlaubten dem Beschwerdeführer noch eine
C-8241/2015
Seite 10
Abduktion (Heben des Armes seitwärts) von 90° und eine Antepulsion (He-
ben des Armes nach vorne) von 110°. Die Magnetresonanztomographie
beschreibe weder eine degenerative Verfettung des Muskels noch Verlet-
zungen anderer Sehnen der Rotatorenmanschette. Die post-operativen
Röntgenbilder zeigten eine moderate Subluxation (Oberarmkopf nur teil-
weise aus Gelenkspfanne ausgetreten) und eine beginnende Arthrose des
Acromioclaviculargelenks rechts. Auch die eingereichten Röntgenbilder
der Knie zeigten eine erst gerade beginnende Arthrose rechts (Stadium
Kellgren Lawrence 0-1/4 rechts und 0/4 links). Bezüglich der Schmerzen in
den Waden sei Folgendes festzuhalten: Dr. E._______, Facharzt in Angio-
logie und vaskuläre Chirurgie, halte in seinem Bericht vom 9. April 2015
fest, nach ergänzender ärztlicher Untersuchung der Beine mit Echodopp-
ler, es seien keine vaskulären (die Blutgefässe betreffenden) Erkrankungen
feststellbar. Dr. B._______ führte weiter aus, das Gutachten D._______
enthalte keine klinische Beschreibung der Beschwerdebilder, und es wür-
den auch keine Eingriffe vorgeschlagen. Festzuhalten bleibe, dass ein ar-
terieller Bluthochdruck und eine Dyslipidämie die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers nicht einschränkten. In Berücksichtigung all dieser Ele-
mente und vor allem der noch erhaltenen aktiven Mobilität (der Schulter),
wie bei der Untersuchung durch Dr. C._______ vom 6. April 2015 habe
festgestellt werden können, sei entsprechend der Arbeitsfähigkeitsschät-
zung von Dr. A._______ vom 25. August 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit
von 80% in der bisherigen Tätigkeit und von 0% in einer angepassten Ver-
weistätigkeit auszugehen.
5.2.3 Nach dem Eingang eines weiteren Berichts von Dr. C._______
(handschriftlich vom 31. Juli 2015, daktyloskopiert vom 17. August 2015)
führte Dr. B._______ nach Festhalten an den bisher genannten Diagnosen
aus, die klinische Untersuchung zeige einen guten Allgemeinzustand, nor-
male mentale Funktionen und eine Absenz von Toxikomanie. Aus muskulo-
skelettaler Sicht sei für die rechte Schulter festzuhalten: eine Abduktion von
100°, eine Antepulsion von 90°, eine Aussenrotation von 20° sowie eine
Innenrotation von 20°. Dr. C._______ erwähne keine Klagen in anderen
Gelenken, auch keine Einschränkungen oder Schmerzen in irgendeinem
anderen Gelenk. Die Behandlung bestehe in einem Analgetikum und Phy-
siotherapie. Der Bericht vom 17. August 2015 zeige dieselben Vorge-
schichten und eine Mobilität der rechten Schulter von Antepulsion 90°, Ab-
duktion 100°, Rotation innen und aussen von 20°. Es seien keine Schmer-
zen oder Pathologien an anderen Gelenken genannt worden. Die Berichte
zeigten, dass die muskulo-skelettäre Beeinträchtigung sich auf die rechte
C-8241/2015
Seite 11
Schulter beschränke und die Mobilität derselben rechtwinklige Bewegun-
gen sowohl für Antepulsion als auch Abduktion ermögliche. Diese Doku-
mente bestätigen daher die Schlüsse von Dr. C. A._______ (25. August
2014) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit seit August 2012 (IV 57). Dieser Be-
urteilung schloss sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ohne
Vorbehalte an.
5.3 Die Beurteilung des medizinischen Dienstes erscheint, auch in Berück-
sichtigung der im Einwandverfahren eingereichten Berichte der behandeln-
den Fachärzte und des Gutachtens von Dr. D._______, als zutreffend und
schlüssig. Die ermittelte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Metallarbeiter ist unbestritten. Der vom Beschwerdeführer und Dr.
D._______ geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten
Verweistätigkeiten kann nicht gefolgt werden: In der klinischen Untersu-
chung des Beschwerdeführers konnte eine weiterhin bestehende, deutli-
che Restbeweglichkeit der rechten Schulter aufgezeigt werden. Das vom
medizinischen Dienst genannte Funktionsprofil in einer Verweistätigkeit be-
rücksichtigt zudem die ärztlich bestätigten Beschwerden. Schliesslich weist
das Privatgutachten D._______ deutliche Mängel auf, insofern als es keine
(mitberücksichtigten) Vorakten auflistet, weder eine Anamnese noch Anga-
ben zu einer klinischen Befundung enthält und die vom Privatgutachter ge-
nannten, zahlenmässig bedeutenden zusätzlichen Beschwerden sich in
den nachfolgend von den behandelnden Fachärzten eingereichten Berich-
ten nicht bestätigen liessen. Diesem Bericht ist daher die Beweiskraft be-
züglich der erwähnten zusätzlichen Diagnosen und insbesondere seiner
Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Die attestierten dege-
nerativen Beschwerden am Knie sind beginnend und stehen einer leichten
Verweistätigkeit wie sie von Dr. A._______ in seiner Stellungnahme vom
25. August 2014 genannt wurden (Parking-/Museumswächter, Verkauf via
Korrespondenz, Ticketverkauf, interner Kurier, Empfang, Telefonist, Daten-
erfassung/-scanning) nicht entgegen. Schliesslich erscheint die Beurtei-
lung des medizinischen Dienstes zutreffend, dass Diagnosen wie Dyslipi-
dämie, Bluthochdruck, Hypertriglyceridämie und der nicht-insulinabhän-
gige Diabetes sich medikamentös behandeln lassen und keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit haben.
5.4 Damit kann in Übereinstimmung mit der Beurteilung des medizinischen
Dienstes der IV-Stelle geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer
seit dem 10. September 2012 eine leichte Verweistätigkeit unter Beachtung
des genannten Funktionsprofils zugemutet werden kann. Bei diesem Er-
gebnis kann auf weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht verzichtet
C-8241/2015
Seite 12
werden und ist der Antrag auf polydisziplinäre Begutachtung in der
Schweiz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 4.2) abzuweisen.
6.
6.1 Damit bleibt, die erwerblichen Auswirkungen dieser medizinischen Be-
urteilung zu überprüfen.
6.2
6.2.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des allfälligen Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl-
lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff.).
6.2.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund-
heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit
Hinweis; Urteil des BGer 8C_530/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.1.2).
6.2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung grund-
sätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bun-
desamt für Statistik (nachfolgend: BFS) periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des EVG
U 75/03 vom 12. Oktober 2006 mit weiteren Hinweisen).
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den
Einkommensvergleich vom 9. September 2014 (IV 18) auf einen renten-
C-8241/2015
Seite 13
ausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 25% geschlossen. Der Be-
schwerdeführer hat diesen Einkommensvergleich (replikweise) nicht be-
stritten. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seinen letzten
Lohn in Spanien erzielt hat, im Einkommensvergleich gleichartige Einkom-
mensverhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 110 V 273) und für
Spanien keine vergleichbaren Lohntabellen für das Valideneinkommen
vorliegen, ist für Valideneinkommen und Invalideneinkommen – in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz – auf schweizerische Tabellenlöhne abzustel-
len. Im Einkommensvergleich hat die Vorinstanz ein Valideneinkommen
von Fr. 5‘222.61 berücksichtigt (Tabellenlöhne 2010, Anforderungsniveau
4 für einfache Hilfsarbeiten, Produktion in der Metallurgie, branchenübliche
Wochenarbeitszeit von 41.4 Stunden). Als Invalideneinkommen hat sie ei-
nen Betrag von Fr. 3‘930.73 ermittelt. Dabei handelt es sich um den Mittel-
wert aus den Bereichen Detailhandel, administrative Tätigkeiten und
Dienstleistungen, andere persönliche Dienstleistungen, betragend
Fr. 4‘62439. Unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Um-
stände, die bedeutenden funktionellen Einschränkungen (gemäss Funkti-
onsprofil), das Alter 52 und eine fehlende Berufsbildung erachtete sie einen
zusätzlichen Leidensabzug von 15% als angemessen.
6.3.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht vorliegend keine Veran-
lassung, in das Ermessen der Vorinstanz bei der Vornahme eines Lei-
densabzugs (BGE 126 V 75 E. 6; BGE 137 V 71) einzugreifen. Zwar
scheint das Alter von 52 Jahren, in Berücksichtigung der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung, keinen spezifischen Leidensabzug zu rechtfertigen
(vgl. BGE 138 V 457 E. 3; Urteile des BGer 8C_345/2013 vom 10. Sep-
tember 2013 E. 4.2 f. und 8C_657/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2.3),
jedoch kann ein Abzug von 15% in Berücksichtigung der weiteren Gründe
als rechtens erachtet werden.
6.3.3 Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 des Bun-
desamtes für Sozialversicherungen sind die Tabellenlöhne 2012 ab dem
Zeitpunkt der Veröffentlichung des Rundschreibens auf alle Fälle anzuwen-
den, in welchen ein Einkommensvergleich durchzuführen ist (vgl. dazu
auch Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017). Vorlie-
gend ist die Verfügung am 30. Oktober 2015 ergangen, sodass der Invali-
ditätsgrad – in Korrektur der vorinstanzlichen Berechnung, die auf den Ta-
bellenlöhnen der LSE 2010 beruht – auf Grundlage der Tabellenlöhne 2012
zu ermitteln ist. Basierend auf die LSE 2012 beträgt das Valideneinkom-
men für Tätigkeiten in der Metallerzeugung und Herstellung von Metaller-
C-8241/2015
Seite 14
zeugnissen im Anforderungsniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher o-
der handwerklicher Art) in der branchenüblichen Wochenarbeitszeit von
41.4 Stunden Fr. 5‘382.-. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist
der Mittelwert aus den Bereichen Detailhandel und sonstige wirtschaftliche
sowie persönliche Dienstleistungen zu berücksichtigen. Für den Bereich
Detailhandel ergibt sich für die branchenübliche Wochenarbeitszeit von
41.7 Stunden ein Betrag von Fr. 4‘896.60 und für den Bereich sonstige wirt-
schaftliche Dienstleistungen ein solcher von Fr. 4‘867.80 (branchenübliche
Wochenarbeitszeit von 42 Stunden). Für den Bereich sonstige persönliche
Dienstleistungen (Sektor 96) sind gemäss LSE 2012 zu wenig Daten vor-
handen. Es kann deshalb auf den Bereich Erbringung von Dienstleistungen
(Sektor 94 – 96) abgestellt werden, in welchem sich ein Betrag von
Fr. 4‘959.60 für die branchenübliche Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden
ergibt. Daraus errechnet sich ein Durchschnitt von Fr. 4‘908.-. Das Invali-
deneinkommen ergibt nach einem leidensbedingten Abzug von 15 %
Fr. 4‘171.80. Bei Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultiert ein
IV-Grad von 22.5 % ([Fr. 5‘382.- – Fr. 4‘171.80) X 100 : Fr. 5‘382.-). Gerun-
det (vgl. BGE 127 V 129 E. 4) ergibt dies einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 23 %. Nichts anderes ergibt sich, wenn die Tabellen-
löhne entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis auf das Jahr des frü-
hest möglichen Anspruchsbeginns (hier: 2014) aufindexiert werden (Index-
werte für Nominallöhne Männer: 2012: 2‘188; 2014: 2‘220). Diesfalls ergibt
der Einkommensvergleich einen ebenfalls rentenausschliessenden Invali-
ditätsgrad von gerundet 23 % ([Fr. 5‘460.70 – Fr. 4‘232.80] x 100 : Fr.
5‘460.70).
7.
Damit ist die Beschwerde vom 10. Dezember 2015 abzuweisen und die
angefochtene Verfügung der IVSTA vom 30. Oktober 2015 zu bestätigen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- sind dem unterliegen-
den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden
aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
8.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
C-8241/2015
Seite 15
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt.
Dieser Betrag wird aus dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Camenzind
C-8241/2015
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: